.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz
Vom 2. September 2024
(KABl. Nr. 127 S. 246)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz und der Kirchengemeinde Lautawerk haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz“. 2Sie hat ihren Sitz in 01945 Hohenbocka.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz und der Kirchengemeinde Lautawerk neu entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) 1Die Ortskirchen Bernsdorf, Hohenbocka, Hosena, Laubusch und Lauta-Dorf bleiben als Ortskirchen bestehen. 2Die Kirchengemeinde Lautawerk bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lauta Stadt. 3Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 4Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(3) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(1) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
(2) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
(3) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
§ 4
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(3) 1Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.1# 2Zugleich tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz vom 8. Dezember 2022 und 2. Januar 2023 außer Kraft.