.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz
Vom 2. September 2024
(KABl. Nr. 127 S. 246)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz und der Kirchengemeinde Lautawerk haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz“. 2 Sie hat ihren Sitz in 01945 Hohenbocka.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz und der Kirchengemeinde Lautawerk neu entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
1 Die Ortskirchen Bernsdorf, Hohenbocka, Hosena, Laubusch und Lauta-Dorf bleiben als Ortskirchen bestehen. 2 Die Kirchengemeinde Lautawerk bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Lauta Stadt. 3 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 4 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied und eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.1# 2 Zugleich tritt die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz vom 8. Dezember 2022 und 2. Januar 2023 außer Kraft.