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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 32Vereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz,
und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, dieses vertreten durch die Konsistorialpräsidentin,
über die
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, und der Evangelischen Kirche in Berlin­ Brandenburg, vertreten durch den Präsidenten des Konsistoriums, über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vom 10. Januar 2001

Vom 15. November 2024

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Das Land Berlin
und
die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
treffen folgende Vereinbarung:
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Artikel 1
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch den Präsidenten des Konsistoriums, über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vom 10. Januar 2001

Die Vereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch den Präsidenten des Konsistoriums, über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vom 10. Januar 2001 (KABl.-EKiBB S.38) wird wie folgt geändert:
  1. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Gefängnisseelsorger haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:
    1. regelmäßige Abhaltung von Gottesdiensten,
    2. Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente,
    3. Durchführung von Amtshandlungen aus besonderem Anlass (zum Beispiel Trauungen),
    4. Einzelseelsorge einschließlich der Haftraumbesuche und der Aussprache mit einzelnen Gefangenen,
    5. Angebote von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden,
    6. Durchführung von Besuchen und Begleitung bei Ausführungen von Gefangenen in seelsorgerlich begründeten Fällen, besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen innerhalb der Justizvollzugsanstalt,
    7. Beratung und seelsorgerlicher Beistand auch für die Angehörigen der Gefangenen in Partnerschafts-, Ehe- und Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit den sich aus der Inhaftierung ergebenen Problemen,
    8. Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen und ihre Familien unter Beachtung der Primärzuständigkeit des Sozialdienstes,
    9. Mitwirkung an einer multiprofessionellen Suizidprävention,
    10. Beratung und Betreuung von älteren Gefangenen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse,
    11. Seelsorge an Mitarbeitern des Strafvollzuges, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepfarrers,
    12. Mitwirkung bei der Aus-, Fort - und Weiterbildung der Mitarbeiter im Strafvollzug,
    13. Mitwirkung bei der Gewinnung und Betreuung ehrenamtlicher Helfer sowie von Kontaktgruppen im Vollzug,
    14. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche.
    Die Aufgaben und Rechte der Gefängnisseelsorger aus dieser Vereinbarung erstrecken sich auch auf Inhaftierte, die keiner evangelischen Kirche angehören, jedoch seelsorgerliche Betreuung durch einen evangelischen Gefängnisseelsorger wünschen.“
  2. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Land Berlin beteiligt sich an den Personal- und Sachkosten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für den Einsatz von Gefängnisseelsorgerinnen und Gefängnisseelsorgern. Für die Jahre 2024 und 2025 ist hierfür im Haushaltsplan ein Zuschuss in Höhe von jeweils 375.000 € vorgesehen. Eine entsprechende finanzielle Beteiligung steht aber unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
    (2) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz informiert das Land Berlin über die Zahl der eingerichteten Stellen für die Gefängnisseelsorge sowie den jeweiligen Stellenumfang in den Justizvollzugsanstalten.
    (3) Die Kosten für den Einsatz von Musikerinnen und Musikern zur musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen sind durch die Beteiligung an den Kosten der Gefängnisseelsorge abgegolten.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 15. November 2024 in Kraft.
Berlin, den 15. November 2024
Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz
Die Senatorin
(L. S.)
Dr. Felor Badenberg
Berlin, den 15. November 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

II. Bekanntmachungen

Nr. 3311. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO)
(11. TV-EKBO-Änderungstarifvertrag)

Vom 1. März 2024

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Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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§ 1
Wiederinkraftsetzung

Die zum 31. Dezember 2023 gekündigten Bestandteile des Tarifvertrags der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch den 7. Tarifvertrag über allgemeine Entgeltanpassungen für Mitarbeiter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (7. Entgeltanpassungs-TV-EKBO) vom 7. April 2022, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 2
Änderung des TV-EKBO zum 1. April 2024

Der Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, in der unter § 1 dieses Änderungstarifvertrages aufgeführten Fassung, wird wie folgt geändert:
Änderung des § 46 TV-EKBO
Nach § 46 Nr. 4 TV-EKBO wird folgende Nr. 5 angefügt:
„Nr. 5
Zulage für bestimmte Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
(1) Mitarbeiter, die nach Teil III Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(2) Mitarbeiter, die nach Teil III Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 8b bis S 15 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage. Die Zulage beträgt für Mitarbeiter der Entgeltgruppen S 8b und S 9 130 Euro, im Übrigen 180 Euro.
(3) Mitarbeiter, die nach Teil III Abschnitt 6 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.
(4) Mitarbeiter, die nach Teil III Abschnitt 6 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro.“
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§ 3
Änderung des TV-EKBO zum 1. Mai 2024

Der Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch § 2 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:
  1. Änderung des § 16 Absatz 5 TV-EKBO
    Im § 16 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
  2. Änderung des § 17 Absatz 4 TV-EKBO
    § 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit in der gleichen Stufe ist auf die Stufenlaufzeit für die höhere Stufe anzurechnen, sofern zum Zeitpunkt der Höhergruppierung mindestens die Hälfte der Stufenlaufzeit zurückgelegt war.
    Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet.
    Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.“
    Die Protokollerklärungen zu § 17 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz und zu § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 TV-EKBO werden aufgehoben.
  3. Änderung des § 30 Absatz 5 TV-EKBO
    § 30 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Befristete Arbeitsverträge sind ordentlich kündbar; eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.“
    Der bisherige § 30 Absatz 5 Satz 2 TV-EKBO wird zum unnummerierten Unterabsatz 2.
  4. Änderung des § 40 TV-EKBO
    1. § 40 Nr. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
      „Sind kirchenrechtliche Bestimmungen für entsprechende Kirchenbeamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.“
    2. § 40 Nr. 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Sind kirchenrechtliche Bestimmungen für entsprechende Kirchenbeamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.“
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§ 4
Änderung des TV-EKBO zum 1. August 2024

Der Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch § 3 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:
§ 41 Nr. 1a Absatz 3 TV-EKBO wird mit Wirkung vom 1. August 2024 gestrichen.
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§ 5
Änderung des TV-EKBO zum 1. Oktober 2024

Der Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch § 4 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:
  1. Änderung des § 46 Nr. 3 TV-EKBO
    In § 46 Nr. 3 TV-EKBO wird die Angabe „1.“ gestrichen. Die Ziffer 2 wird aufgehoben.
  2. Änderung der Anlage A Teil III Abschnitt 6 zum TV-EKBO
    1. Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung wird durch folgende Formulierung ersetzt:
      „Mitarbeiter, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII
      1. eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird,
      2. eine monatliche Zulage in Höhe von 50,00 Euro, wenn der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht überwiegt.“
      bb)
      In der Entgeltgruppe S 8b wird der Klammerzusatz „(Keine Stufen 5 und 6)“ gestrichen.
    2. Unterabschnitt 5 wird wie folgt geändert:
      In Satz 1 der Vorbemerkung wird die Angabe „40,90 Euro“ durch die Angabe „65 Euro“ ersetzt.
    3. Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 der Vorbemerkung wird durch folgende Formulierung ersetzt:
      „Mitarbeiter, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII
      1. eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird,
      2. eine monatliche Zulage in Höhe von 50,00 Euro, wenn der Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf nicht überwiegt.“
    bb)
    In der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der Klammerzusatz „(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)“ gestrichen.
    cc)
    In der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 wird der Klammerzusatz „(Keine Stufen 5 und 6)“ gestrichen.
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§ 6
Änderung des TV-EKBO zum 1. Dezember 2024

Die Anlage E zum TV-EKBO erhält zum 1. Dezember 2024 die sich aus dem Anhang 1 zu diesem Tarifvertrag geltende Fassung.
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§ 7
Änderung des TV-EKBO zum 1. Januar 2025

Der Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) vom 9. Juli 2008, zuletzt geändert durch § 6 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:
  1. Änderung der Protokollerklärung zu § 21 Satz 2 und 3 TV-EKBO
    Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
    „Der Erhöhungssatz beträgt für
    • vor dem 1. Januar 2025 zustehende Entgeltbestandteile 4,28 v. H. und
    • vor dem 1. März 2025 zustehende Entgeltbestandteile 4,95 v. H.“
  2. Änderung des § 39 TV-EKBO
    In § 39 Absatz 2 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Januar 2026“ ersetzt.
  3. Änderung der Anlagen B bis E zum TV-EKBO
    Die Anlagen B bis E zum TV-EKBO erhalten zum 1. Januar 2025 die sich aus den Anhängen 2 bis 5 dieses Tarifvertrages ergebenden Fassungen.
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§ 8
Änderung des TV-EKBO zum 1. März 2025

Die Anlagen B bis E zum TV-EKBO erhalten zum 1. März 2025 die sich aus den Anhängen 6 bis 9 dieses Tarifvertrages ergebenden Fassungen.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Davon unabhängig gelten folgende In-Kraft-Setzungstermine:
  1. § 2 dieses Tarifvertrages tritt zum 1. April 2024 in Kraft,
  2. § 3 dieses Tarifvertrages tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft,
  3. § 4 dieses Tarifvertrages tritt zum 1. August 2024 in Kraft,
  4. § 5 dieses Tarifvertrages tritt zum 1. Oktober 2024 in Kraft,
  5. § 6 dieses Tarifvertrages tritt zum 1. Dezember 2024 in Kraft,
  6. § 7 dieses Tarifvertrages tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft,
  7. § 8 dieses Tarifvertrages tritt zum 1. März 2025 in Kraft.
Berlin, den 1. März 2024
Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Kirchenleitung
(L. S.)
gez. Dr. Christian Stäblein
-----------------------------
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin
Landesverband Brandenburg
gez. Gökhan Akgün
gez. Martina Regulin
gez. Günther Fuchs
-----------------------------
-----------------------------
-----------------------------
Gökhan Akgün
Martina Regulin
Günther Fuchs
Gewerkschaft Kirche und Diakonie
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
gez. Chr. Hannasky
-----------------------------
Christian Hannasky
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
gez. S. Bühler
gez. Axel Weinsberg
-----------------------------
-----------------------------
Sylvia Bühler
Axel Weinsberg
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Anhang 1

Anlage E zum TV-EKBO
Entgelttabelle für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst Monatsbeträge in Euro
– gültig vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2024 –
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.129,77
4.255,33
4.804,44
5.216,23
5.833,95
6.211,42
S 17
3.751,26
4.083,75
4.529,86
4.804,44
5.353,48
5.676,08
S 16
3.662,48
3.994,55
4.296,52
4.667,14
5.078,96
5.326,04
S 15
3.525,89
3.843,52
4.118,10
4.433,81
4.941,69
5.161,30
S 14
3.507,36
3.804,10
4.109,21
4.419,58
4.762,78
5.002,98
S 13
3.447,95
3.708,47
4.049,44
4.323,95
4.667,14
4.838,72
S 12
3.400,60
3.697,96
4.024,89
4.313,15
4.670,07
4.821,07
S 11b
3.312,44
3.645,37
3.819,73
4.258,98
4.602,18
4.808,08
S 11a
3.244,38
3.575,21
3.748,45
4.186,72
4.529,86
4.735,78
S 9
3.073,29
3.370,86
3.631,83
4.015,00
4.375,30
4.653,28
S 8b
3.012,84
3.299,02
3.561,97
3.944,47
4.303,05
4.577,98
S 8a
2.969,94
3.227,29
3.454,40
3.669,56
3.878,72
4.096,87
S 7
2.898,63
3.142,08
3.355,33
3.568,53
3.728,47
3.967,08
S 4
2.744,34
3.002,13
3.188,73
3.315,33
3.435,29
3.622,14
S 3
2.567,24
2.824,89
3.004,13
3.168,73
3.244,03
3.333,99
S 2
2.468,79
2.681,96
2.743,16
2.841,06
2.920,62
2.987,93
#

Anhang 2

Anlage B zum TV-EKBO
Entgelttabelle für Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1 bis 15 Monatsbeträge in Euro
– gültig vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2025 –
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
5.217,31
5.594,35
5.793,59
6.501,27
7.037,15
7.242,26
14
4.742,64
5.085,93
5.367,63
5.793,59
6.446,27
6.633,67
13
4.388,38
4.708,07
4.948,54
5.415,72
6.061,53
6.237,38
12
3.974,86
4.240,88
4.804,26
5.298,93
5.937,87
6.110,00
11
3.852,64
4.098,38
4.378,29
4.804,26
5.422,60
5.579,28
10
3.723,62
3.964,77
4.240,88
4.522,55
5.058,48
5.204,24
9b
3.336,59
3.569,08
3.720,54
4.139,07
4.495,09
4.623,96
9a
3.336,59
3.569,08
3.619,58
3.720,54
4.139,07
4.255,96
8
3.146,46
3.373,48
3.499,66
3.619,58
3.752,10
3.834,13
7
2.972,35
3.194,05
3.360,84
3.487,05
3.588,03
3.676,36
6
2.925,66
3.145,10
3.267,49
3.392,41
3.474,43
3.562,77
5
2.818,93
3.034,95
3.157,34
3.273,61
3.367,15
3.430,26
4
2.700,70
2.918,69
3.071,67
3.157,34
3.243,02
3.298,08
3
2.668,79
2.881,96
2.943,16
3.041,06
3.120,62
3.187,93
2
2.502,84
2.704,49
2.765,69
2.826,88
2.967,62
3.114,51
1
Je 4 Jahre
2.294,49
2.325,06
2.361,78
2.398,51
2.490,30
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Anhang 3

Anlage C zum TV-EKBO
I.
– gestrichen –
II.
Vorarbeiterzulage nach Vorbemerkung Nr. 3 zu Teil IV der Entgeltordnung (Anlage A)
Zulagen-Nr.
Vorarbeiterzulage in Euro/Monat
– Gültig ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025 –
1
308,40
2
180,17
III.
Kreiskantorenzulage nach Vorbemerkung Nr. 4 zu Teil III Abschnitt 10 der Entgeltordnung (Anlage A)
in Euro/Monat
– Gültig ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025 –
882,60
IV.
Entgeltgruppenzulagen nach Teil V der Entgeltordnung (Anlage A)
Zulagen-Nr.
Entgeltgruppenzulage in Euro/Monat
– Gültig ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025 –
1
958,31
2
231,67
3
386,11
4
428,42
#

Anhang 4

Anlage D zum TV-EKBO
Erschwerniszuschläge für Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen)
( 1 ) Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) erhalten Erschwerniszuschläge für außergewöhnliche Arbeiten (§ 19 Absatz 2 TV-EKBO) in der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Höhe.
Nummer
Art der Tätigkeit
Höhe des Zuschlages in Euro
ab 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025
1
Gruftausheben von Hand, je Gruft und Arbeitsgruppe für längstens sechs Stunden (je Stunde)
2,01
2
Tragen und Hinunterlassen des Sarges in die Gruft oder Tragen und Beisetzen der Urne, je Arbeiter und Beisetzung für längstens eine Stunde
2,01
3
Ausgraben von Leichen (Exhumierungen, Umbettungen), je Arbeiter und Leiche
41,70
4
Zerschlagen von erhalten gebliebenen Särgen in alten Belegfeldern, je Arbeiter und Gruft
41,70
5
Arbeiten auf hohen Bäumen (ab 4 m Höhe)
2,01
6
Reinigen der öffentlich zugänglichen Toiletten auf Friedhöfen
2,01
#

Anhang 5

Anlage E zum TV-EKBO
Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Monatsbeträge in Euro
– gültig vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2025 –
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.329,77
4.455,33
5.004,44
5.416,23
6.033,95
6.411,42
S 17
3.951,26
4.283,75
4.729,86
5.004,44
5.553,48
5.876,08
S 16
3.862,48
4.194,55
4.496,52
4.867,14
5.278,96
5.526,04
S 15
3.725,89
4.043,52
4.318,10
4.633,81
5.141,69
5.361,30
S 14
3.707,36
4.004,10
4.309,21
4.619,58
4.962,78
5.202,98
S 13
3.647,95
3.908,47
4.249,44
4.523,95
4.867,14
5.038,72
S 12
3.600,60
3.897,96
4.224,89
4.513,15
4.870,07
5.021,07
S 11b
3.512,44
3.845,37
4.019,73
4.458,98
4.802,18
5.008,08
S 11a
3.444,38
3.775,21
3.948,45
4.386,72
4.729,86
4.935,78
S 9
3.273,29
3.570,86
3.831,83
4.215,00
4.575,30
4.853,28
S 8b
3.212,84
3.499,02
3.761,97
4.144,47
4.503,05
4.777,98
S 8a
3.169,94
3.427,29
3.654,40
3.869,56
4.078,72
4.296,87
S 7
3.098,63
3.342,08
3.555,33
3.768,53
3.928,47
4.167,08
S 4
2.944,34
3.202,13
3.388,73
3.515,33
3.635,29
3.822,14
S 3
2.767,24
3.024,89
3.204,13
3.368,73
3.444,03
3.533,99
S 2
2.668,79
2.881,96
2.943,16
3.041,06
3.120,62
3.187,93
#

Anhang 6

Anlage B zum TV-EKBO
Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 Monatsbeträge in Euro
– gültig ab 1. März 2025 –
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
5.504,26
5.902,04
6.112,24
6.858,84
7.424,19
7.640,58
14
5.003,49
5.365,66
5.662,85
6.112,24
6.800,81
6.998,52
13
4.629,74
4.967,01
5.220,71
5.713,58
6.394,91
6.580,44
12
4.193,48
4.474,13
5.068,49
5.590,37
6.264,45
6.446,05
11
4.064,54
4.323,79
4.619,10
5.068,49
5.720,84
5.886,14
10
3.928,42
4.182,83
4.474,13
4.771,29
5.336,70
5.490,47
9b
3.520,10
3.765,38
3.925,17
4.366,72
4.742,32
4.878,28
9a
3.520,10
3.765,38
3.818,66
3.925,17
4.366,72
4.490,04
8
3.319,52
3.559,02
3.692,14
3.818,66
3.958,47
4.045,01
7
3.135,83
3.369,72
3.545,69
3.678,84
3.785,37
3.878,56
6
3.086,57
3.318,08
3.447,20
3.578,99
3.665,52
3.758,72
5
2.973,97
3.201,87
3.330,99
3.453,66
3.552,34
3.618,92
4
2.849,24
3.079,22
3.240,61
3.330,99
3.421,39
3.479,47
3
2.815,57
3.040,47
3.105,03
3.208,32
3.292,25
3.363,27
2
2.642,84
2.853,24
2.917,80
2.982,36
3.130,84
3.285,81
1
Je 4 Jahre
2.434,49
2.465,06
2.501,78
2.538,51
2.630,30
#

Anhang 7

Anlage C zum TV-EKBO
I.
– gestrichen –
II.
Vorarbeiterzulage nach Vorbemerkung Nr. 3 zu Teil IV der Entgeltordnung (Anlage A)
Zulagen-Nr.
Vorarbeiterzulage in Euro/Monat
– Gültig ab 1. März 2025 –
1
325,36
2
190,08
III.
Kreiskantorenzulage nach Vorbemerkung Nr. 4 zu Teil III Abschnitt 10 der Entgeltordnung (Anlage A)
in Euro/Monat
– Gültig ab 1. März 2025 –
931,14
IV.
Entgeltgruppenzulagen nach Teil V der Entgeltordnung (Anlage A)
Zulagen-Nr.
Entgeltgruppenzulage in Euro/Monat
– Gültig ab 1. März 2025 –
1
1.011,02
2
244,41
3
407,35
4
451,98
#

Anhang 8

Anlage D zum TV-EKBO
Erschwerniszuschläge für Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen)
( 1 ) Arbeiter auf Friedhöfen (Kirchhöfen) erhalten Erschwerniszuschläge für außergewöhnliche Arbeiten (§ 19 Absatz 2 TV-EKBO) in der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Höhe.
Nummer
Art der Tätigkeit
Höhe des Zuschlages in Euro
ab 1. März 2025
1
Gruftausheben von Hand, je Gruft und Arbeitsgruppe für längstens sechs Stunden (je Stunde)
2,12
2
Tragen und Hinunterlassen des Sarges in die Gruft oder Tragen und Beisetzen der Urne, je Arbeiter und Beisetzung für längstens eine Stunde
2,12
3
Ausgraben von Leichen (Exhumierungen, Umbettungen), je Arbeiter und Leiche
43,99
4
Zerschlagen von erhalten gebliebenen Särgen in alten Belegfeldern, je Arbeiter und Gruft
43,99
5
Arbeiten auf hohen Bäumen (ab 4 m Höhe)
2,12
6
Reinigen der öffentlich zugänglichen Toiletten auf Friedhöfen
2,12
#

Anhang 9

Anlage E zum TV-EKBO
Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Monatsbeträge in Euro
– gültig ab 1. März 2025 –
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 18
4.567,91
4.700,37
5.279,68
5.714,12
6.365,82
6.764,05
S 17
4.168,58
4.519,36
4.990,00
5.279,68
5.858,92
6.199,26
S 16
4.074,92
4.425,25
4.743,83
5.134,83
5.569,30
5.829,97
S 15
3.930,81
4.265,91
4.555,60
4.888,67
5.424,48
5.656,17
S 14
3.911,26
4.224,33
4.546,22
4.873,66
5.235,73
5.489,14
S 13
3.848,59
4.123,44
4.483,16
4.772,77
5.134,83
5.315,85
S 12
3.798,63
4.112,35
4.457,26
4.761,37
5.137,92
5.297,23
S 11b
3.705,62
4.056,87
4.240,82
4.704,22
5.066,30
5.283,52
S 11a
3.633,82
3.982,85
4.165,61
4.627,99
4.990,00
5.207,25
S 9
3.453,32
3.767,26
4.042,58
4.446,83
4.826,94
5.120,21
S 8b
3.389,55
3.691,47
3.968,88
4.372,42
4.750,72
5.040,77
S 8a
3.344,29
3.615,79
3.855,39
4.082,39
4.303,05
4.533,20
S 7
3.269,05
3.525,89
3.750,87
3.975,80
4.144,54
4.396,27
S 4
3.106,28
3.378,25
3.575,11
3.708,67
3.835,23
4.032,36
S 3
2.919,44
3.191,26
3.380,36
3.554,01
3.633,45
3.728,36
S 2
2.815,57
3.040,47
3.105,03
3.208,32
3.292,25
3.363,27

Nr. 348. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter
aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter
in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT)
sowie
aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über
die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO)
sowie
aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO)
vom 2. April 1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts
(8. TVÜ-EKBO-Änderungstarifvertrag)

Vom 22. Februar 2024

#
Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
###

§ 1
Wiederinkraftsetzen

§ 19 TVÜ-EKBO wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wieder in Kraft gesetzt.
#

§ 2
Änderung des TVÜ-EKBO

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT) sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO) sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-EKBO), zuletzt geändert durch den 7. Tarifvertrag über allgemeine Entgeltanpassungen für Mitarbeiter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (7. Entgeltanpassungs-TV-EKBO) vom 7. April 2022, wird wie folgt geändert:
  1. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Absatz 1 wird gestrichen. Die Anlage 3 zum TVÜ-EKBO wird aufgehoben.
  2. Nach der Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 wird folgende Protokollerklärung angefügt:
    „Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:
    Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2025 um 4,76 v. H. und ab 1. März 2025 um weitere 5,5 v. H.“
  3. § 19 wird zum 1. Januar 2025 wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die besonderen Tabellenwerte betragen (in Euro)
      1. in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        2.569,86
        2.777,93
        2.857,48
        2.955,41
        3.022,72
        3.114,51
      2. ab 1. März 2025
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        Stufe 6
        2.711,20
        2.930,72
        3.014,64
        3.117,96
        3.188,97
        3.285,81“
    2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die besonderen Tabellenwerte betragen (in Euro)
      1. in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4a
        Stufe 4b
        Stufe 5
        Stufe 6
        Nach 2
        Jahren
        in Stufe 2
        Nach 4
        Jahren
        in Stufe 3
        Nach 3
        Jahren
        in Stufe 4a
        Nach 3
        Jahren
        in Stufe 4b
        Nach 5
        Jahren
        in Stufe 5
        Beträge aus
        (E 13/2)
        (E 13/3)
        (E 14/3)
        (E 14/4)
        (E 14/5)
        (E 14/6)
        E 13 Ü
        4.708,07
        4.948,54
        5.367,63
        5.793,59
        6.446,27
        6.633,67
      2. ab 1. März 2025
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4a
        Stufe 4b
        Stufe 5
        Stufe 6
        Nach 2
        Jahren
        in Stufe 2
        Nach 4
        Jahren
        in Stufe 3
        Nach 3
        Jahren
        in Stufe 4a
        Nach 3
        Jahren
        in Stufe 4b
        Nach 5
        Jahren
        in Stufe 5
        Beträge aus
        (E 13/2)
        (E 13/3)
        (E 14/3)
        (E 14/4)
        (E 14/5)
        (E 14/6)
        E 13 Ü
        4.967,01
        5.220,71
        5.662,85
        6.112,24
        6.800,81
        6.998,52“
    3. Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Die besonderen Tabellenwerte betragen (in Euro)
      1. in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        6.322,63
        6.995,90
        7.634,88
        8.053,95
        8.157,04
      2. ab 1. März 2025
        Stufe 1
        Stufe 2
        Stufe 3
        Stufe 4
        Stufe 5
        6.670,37
        7.380,67
        8.054,80
        8.496,92
        8.605,68“
  4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 28h folgende Angabe eingefügt:
    „§ 28i Übergangsregelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Oktober 2024“
  5. Nach § 28h wird folgender § 28i eingefügt:
    „§ 28i
    Übergangsregelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Oktober 2024
    (1) Mitarbeiter, die nach Teil III Abschnitt 6 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Mitarbeiter, die nach Teil III Abschnitt 6 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
    (2) Mitarbeiter, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils III Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert sind sowie Mitarbeiter, die in Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Teils III Abschnitt 6 Unterabschnitt 6 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 jeweils in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet.
    (3) Mitarbeiter, die in Entgeltgruppe S 8b des Teil III Abschnitt 6 Unterabschnitt 6 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiter, die in Entgeltgruppe S 8b des Teils III Abschnitt 6 Unterabschnitt 6 der Anlage A zum TV-EKBO eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
    (4) Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 bis 3 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 2.“
  6. § 29 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    „Abweichend von Satz 1 ist § 19 gesondert mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum 31. Januar 2026 kündbar.“
#

§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nummer 4 und 5 zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
Berlin, den 22. Februar 2024
Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Kirchenleitung
(L. S.)
gez. Dr. Christian Stäblein
-----------------------------
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin
Landesverband Brandenburg
gez. Gökhan Akgün
gez. Martina Regulin
gez. Günther Fuchs
-----------------------------
-----------------------------
-----------------------------
Gökhan Akgün
Martina Regulin
Günther Fuchs
Gewerkschaft Kirche und Diakonie
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
gez. Chr. Hannasky
-----------------------------
Christian Hannasky
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
gez. S. Bühler
gez. Axel Weinsberg
-----------------------------
-----------------------------
Sylvia Bühler
Axel Weinsberg

Nr. 35Bekanntmachung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß § 19 des Kirchengesetzes über die Pfarrvertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvertretungsgesetz)

#
Zur Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer wurde gewählt:
Pfarrerin Gabriele Zieme Diedrich
Zur Stellvertretenden Vertrauensperson wurde gewählt:
Pfarrer Dr. Andreas Uecker
Berlin, den 28. Februar 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Für das Konsistorium
Dr. Martin Richter
Oberkonsistorialrat

Nr. 36U r k u n d e
über die dauernde Verbindung
der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde, der Evangelischen Gustav-Adolf-Kirchengemeinde, der Evangelischen Kirchengemeinde Charlottenburg-Nord und der Trinitatis-Kirchengemeinde,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), beschlossen:
###

§ 1

Die Evangelische Luisen-Kirchengemeinde, die Evangelische Gustav-Adolf-Kirchengemeinde, die Evangelische Kirchengemeinde Charlottenburg-Nord und die Trinitatis-Kirchengemeinde, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, werden dauernd zum Pfarrsprengel Lietzow verbunden.
#

§ 2

Die Pfarrstellen der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde, der Evangelischen Gustav-Adolf-Kirchengemeinde, der Evangelischen Kirchengemeinde Charlottenburg-Nord und der Trinitatis-Kirchengemeinde werden auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Lietzow übertragen.
#

§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 2025
Az.: 1002-01:0783
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 37U r k u n d e
über die Errichtung einer (7.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost

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Aufgrund von Artikel 61 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024, hat die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost am 28. September 2024 beschlossen:
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§ 1

Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost wird eine (7.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus errichtet.
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§ 2

Die Urkunde tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Konsistorium am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2024
Kreissynode des
Evangelischen Kirchenkreises
Berlin Süd-Ost
Der Präses
(L. S.)
Stefan Ebmeyer
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Berlin, den 7. Januar 2025
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin
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Nr. 38U r k u n d e
über die Errichtung
des Evangelischen KiTa-Gemeindeverbands Reinickendorf

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Aufgrund von Artikel 34 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), hat das Konsistorium nach Anhörung der Beteiligten und Zustimmung des Kreiskirchenrats des Kirchenkreises Reinickendorf beschlossen:
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§ 1

(1) Die Apostel-Petrus-Kirchengemeinde, die Evangeliums-Kirchengemeinde, die Evangelische Kirchengemeinde Lübars, die Evangelische Matthias-Claudius-Kirchengemeinde in Berlin-Heiligensee, die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Heiligensee, die Evangelische Kirchengemeinde Tegel-Borsigwalde, die Evangelische Kirchengemeinde Konradshöhe-Tegelort, die Evangelische Kirchengemeinde Alt-Wittenau in Berlin, die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Hermsdorf, die Evangelische Andreas-Kirchengemeinde und die Evangelische Luther-Kirchengemeinde Alt-Reinickendorf bilden einen Gemeindeverband als Träger evangelischer Kindertageseinrichtungen.
(2) Der Gemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer KiTa-Gemeindeverband Reinickendorf“.
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§ 2

(1) Der Gemeindeverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Die von den Kirchengemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindekirchenräte beschlossene Satzung ist vom Konsistorium kirchenaufsichtlich genehmigt worden.
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§ 3

Als Tag der Errichtung des Gemeindeverbandes wird der 20. März 2025 festgestellt.
Berlin, den 4. März 2025
Az.: 3211-01.02:16/009
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 39Satzung des Evangelischen KiTa-Gemeindeverbands Reinickendorf

Vom 27. November 2024

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Präambel

Aufgrund der Beschlüsse der Gemeindekirchenräte der
Evangelischen Kirchengemeinde Apostel-Petrus vom 25. Juli 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Evangelium vom 9. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Lübars vom 10. September 2024,
Evangelischen Matthias-Claudius-Kirchengemeinde in Berlin-Heiligensee vom 10. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Tegel-Borsigwalde vom 11. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Konradshöhe-Tegelort vom 13. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Wittenau vom 16. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Hermsdorf vom 7. Oktober 2024,
Evangelischen Andreasgemeinde vom 10. Oktober 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Heiligensee vom 14. Oktober 2024,
Evangelischen Luther-Kirchengemeinde Alt-Reinickendorf vom 15. Oktober 2024
gründen die vorgenannten Kirchengemeinden auf der Grundlage einer gemeinsamen Antragstellung an das Konsistorium gemäß § 17 Absatz 1, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) einen Gemeindeverband zur Verwaltung ihrer KiTas im Interesse einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung entsprechend den kirchengesetzlichen Anforderungen und einem wirtschaftlichen und effektiven Betrieb der KiTas auf der Grundlage dieser Satzung.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Gemeindeverband führt den Namen „Evangelischer KiTa-Gemeindeverband Reinickendorf“ (Verband).
( 2 ) Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
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§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung und der Religion.
( 2 ) Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch Übernahme der Trägerschaft und den Betrieb von KiTas seiner Mitglieder auf der Grundlage des öffentlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages, der im Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe festgeschrieben ist. Der Betrieb der KiTas ist Teil des Auftrages der evangelischen christlichen Gemeinde, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen auszurichten und religionspädagogische Angebote in den KiTa-Alltag zu integrieren. Der Verband kann auch auf Grundlage einer kostendeckenden Gebührenordnung beratend für nicht verbandsangehörige evangelisch-diakonische KiTas tätig werden.
( 3 ) Der Verband verwaltet und bewirtschaftet die ihm übertragenen KiTas entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Er kann auch neue Einrichtungen mit Zustimmung des Mitglieds, in dessen Gebiet die neue Einrichtung liegt oder liegen soll, errichten, erwerben oder übernehmen. Der Verband kann zur wirtschaftlichen Auslastung vorhandener Kapazitäten auch von Dritten betreute Kinder und Jugendliche mit Essen und Getränken versorgen (Grundversorgung).
( 4 ) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Ehrenamtliche Tätigkeiten für die Erfüllung der Satzungszwecke des Verbandes können gemäß § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen der steuerfrei zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe abgegolten werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Verbandsvorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen.
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§ 3
Mitglieder des Verbandes

( 1 ) Mitglieder des Verbandes sind:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Alt-Wittenau,
  2. Evangelische Andreasgemeinde,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Apostel-Petrus,
  4. Evangelische Kirchengemeinde Evangelium,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Heiligensee,
  6. Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Hermsdorf,
  7. Evangelische Kirchengemeinde Konradshöhe-Tegelort,
  8. Evangelische Kirchengemeinde Lübars,
  9. Evangelische Luther-Kirchengemeinde Alt-Reinickendorf,
  10. Evangelische Matthias-Claudius-Kirchengemeinde in Berlin-Heiligensee,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Tegel-Borsigwalde.
( 2 ) Der Verband steht neuen Mitgliedern offen, bei denen es sich um Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) in räumlicher Nähe handeln muss, die zumindest eine KiTa betreiben. Die Aufgaben gemäß § 12 Absatz 3 KGSG übt der Evangelische Kirchenkreis Reinickendorf aus, sofern ein neues Mitglied einem anderen Kirchenkreis angehört. Ist für ein neues Mitglied ein anderes Kirchliches Verwaltungsamt als das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord zuständig, ist das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord nach Maßgabe von § 11 dieser Satzung auch in Bezug auf das neue Mitglied zuständig, wenn die beteiligten Kirchenkreisverbände dieser Zuständigkeitsübertragung gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3 KGSG zugestimmt haben.
( 3 ) Für das Ausscheiden und den Austritt eines Mitglieds gilt § 14 dieser Satzung.
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§ 4
Rechtsstellung des Verbandes

( 1 ) Der Verband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und ein Gemeindeverband nach Artikel 34 der Grundordnung in Verbindung mit § 11 KGSG. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die von den Mitgliedskirchengemeinden als Träger von KiTas wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen nach Maßgabe eines mit dem Verband abzuschließenden Übertragungsvertrages im Sinne von § 12 dieser Satzung zu dem dort zu bestimmenden Übertragungsstichtag für die dem Verband übertragenen KiTas auf den Verband über. Dieser ist Träger der in den verbandsangehörigen Kirchengemeinden ansässigen und auf ihn übertragenen sowie von ihm gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Satzung errichteten, erworbenen oder übernommenen KiTas.
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§ 5
Trägerschaft der KiTas

( 1 ) Der Verband nimmt die öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Träger von KiTas nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere im Land Berlin sowie nach den mit seinen Mitgliedern abgeschlossenen Übertragungsverträgen für die ihm übertragenen sowie die von ihm gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Satzung errichteten, erworbenen oder übernommenen KiTas wahr.
( 2 ) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Verband wirtschaftlich tätig werden, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den ihm nach § 2 obliegenden Zwecken und Aufgaben steht.
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§ 6
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushalt des Verbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über die jährliche Umlage der Kirchengemeinden nach § 13 Absatz 3 dieser Satzung,
  4. Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen erste und zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  5. Bestellung einer Geschäftsführerin oder Geschäftsführers,
  6. Wahrnehmung der Anhörungsrechte gemäß §§ 20, 21 KGSG in der jeweils geltenden Fassung bei Änderung oder Aufhebung des Verbandes,
  7. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
  9. Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen oberhalb des Betrages gemäß § 14 Absatz 3 Nr. 8 KGSG in der jeweils geltenden Fassung (derzeit 20.000 €),
  10. Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Hoheitsbetrieben in Trägerschaft nicht verbandsangehöriger Körperschaften,
  11. Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Mitgliedsgemeinden,
  12. die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer KiTas,
  13. die Entscheidung über die Eröffnung, Übertragung oder Schließung von KiTas,
  14. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes und ihrer Änderungen,
  15. den Erlass und wesentliche Änderungen einer Gebührenordnung für beratende Tätigkeiten des Verbandes gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 dieser Satzung und
  16. Entscheidungen von für den Verband in mit den Nummern 1 - 15 vergleichbarerweise wesentlicher oder grundsätzlicher Bedeutung.
§ 14 Absatz 3 KGSG in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
( 2 ) Jedes Mitglied im Verband entsendet eine Person als ordentliche(n) und eine Person als stellvertretende(n) Vertreterin oder Vertreter für die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung unabhängig von der Anzahl der KiTas, die es an den Verband überträgt. Die oder der Entsandte muss Mitglied oder beruflich Mitarbeitende oder Mitarbeitender der entsendenden Kirchengemeinde sein, muss über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen und darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Verband stehen. Die stellvertretenden Vertreterinnen oder Vertreter des Mitglieds in der Verbandsvertretung können an den Sitzungen bei Anwesenheit der vertretenen Person ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung ist ein Ehrenamt. Die Verbandsvertretung kann auf Vorschlag der Kirchengemeinden sachkundige Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von bis zu sechs Jahren berufen.
( 3 ) Die Amtszeit der ordentlichen und der stellvertretenden Vertreterinnen oder Vertreter des Mitglieds in der Verbandsvertretung endet mit Ablauf des Tages der der Entsendung folgenden Ältestenwahl. Sie amtieren bis zu einer Bestellung von Nachfolgerin oder Nachfolger weiter.
( 4 ) Das Mitglied hat bei Ausscheiden einer/eines ordentlichen oder stellvertretenden Vertreterin/Vertreters unverzüglich neue ordentliche oder stellvertretende Vertreterinnen/Vertreter zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die ausscheidende Person ordentliche(r) oder stellvertretende(r) Vertreterin/Vertreter des Mitglieds in der Verbandsvertretung. Wiederholte Entsendung ist zulässig. Wird ein(e) bislang stellvertretende(r) Vertreterin/Vertreter als ordentliche(r) Vertreterin/Vertreter entsandt, hat das Mitglied unverzüglich eine(n) neue(n) stellvertretende(n) Vertreterin/Vertreter zu entsenden.
( 5 ) Im Falle einer Vereinigung von Mitgliedern mit anderen Mitgliedskirchengemeinden bleiben die bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Vertreterinnen oder Vertreter des Mitglieds in der Verbandsvertretung im Amt.
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§ 8
Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Für die Einladung und Sitzungsleitung gelten die Bestimmungen des KGSG in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und 9 bis 12 der Grundordnung gelten sinngemäß, sofern in dieser Satzung oder im KGSG nichts Abweichendes bestimmt ist. Älteste bzw. stimmberechtigte Ersatzälteste im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 der Grundordnung sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsvertretung bzw. die stellvertretenden Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsvertretung. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Vertreter der Mitglieder in der Verbandsvertretung dies wünscht. Erweist sich die Verbandsvertretung trotz ordnungsgemäßer Ladung als beschlussunfähig, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter nochmaliger Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung laden, die unabhängig von der Anzahl erschienener Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder als beschlussfähig gilt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 3 ) Ein Beschluss kann außerhalb einer Sitzung der Verbandsvertretung gefasst werden, sofern mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder in der Verbandsvertretung mit dieser Form der Beschlussfassung ihr Einverständnis erklärt. Erklärungen und Stimmabgaben können in diesen Fällen in Textform (insbesondere auch per E-Mail), telefonisch, per Videokonferenz oder in einer Kombination der vorgenannten Wege erfolgen. Die Geschäftsführung stellt die Beschlussfassung anschließend fest und teilt das Ergebnis allen Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder in der Verbandsvertretung mit.
( 4 ) Die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsvertretung.
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§ 9
Aufgaben und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Personen. Verbandsvorstandsmitglieder werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte für sechs Jahre gewählt oder bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Für die Befugnisse und Aufgaben des Verbandsvorstandes sowie seine Rechtsstellung gelten die kirchengesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie Artikel 24 der Grundordnung entsprechend.
( 3 ) Die Führung der laufenden Geschäfte kann durch Beschluss der Verbandsvertretung auf eine(n) beruflich im Verband Mitarbeitende(n) als Geschäftsführer übertragen werden. Zur Wahrung der Verantwortung des Verbandsvorstandes kann mit Rücksicht auf die Effektivität der operativen Abläufe des Verbandes eine Ressortaufteilung eingeführt werden, sodass die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sowie Mitarbeitende auf der obersten Leitungsebene für ihr/sein Ressort eine(n) zentrale(n) Ansprechpartner(in) im Verbandsvorstand hat.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann die Geschäftsführung in Bezug auf die verantwortliche Aufgabenerledigung ermächtigen und für die Vertretung des Verbandes im Rechtsverkehr entsprechend den Vorschriften der Grundordnung bevollmächtigen.
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§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und 9 bis 12 der Grundordnung gelten sinngemäß, sofern in dieser Satzung oder im KGSG nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes.
( 2 ) Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer des Verbandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
( 3 ) Ein Beschluss kann außerhalb einer ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes gefasst werden. Erklärungen und Stimmabgaben können in diesen Fällen in Textform (insbesondere auch per E-Mail), telefonisch, per Videokonferenz oder in einer Kombination der vorgenannten Wege erfolgen. Die Geschäftsführung stellt die Beschlussfassung anschließend fest und teilt das Ergebnis allen Verbandsvorstandsmitgliedern mit.
( 4 ) Die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 regelt die Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand. Gleiches gilt für die nähere Ausgestaltung von § 9 Absatz 3 und 4 dieser Satzung sowie Zustimmungserfordernisse und Weisungsbefugnisse des Verbandsvorstandes im Verhältnis zur Geschäftsführung.
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§ 11
Aufgabenverteilung mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord

Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord nimmt die ihm nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der jeweiligen Fassung obliegenden Verwaltungsaufgaben in Abstimmung mit dem Verbandsvorstand wahr. § 9 Absatz 3 VÄG bleibt unberührt. In der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes kann bestimmt werden, für welche Aufgaben die Abstimmung unmittelbar mit einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer erfolgt.
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§ 12
Vertragliche Regelungen für Übertragung von KiTas und Zusammenarbeit zwischen Verband und Mitgliedern

( 1 ) Zeitpunkt und Übergang der Trägerschaft einer oder mehrerer KiTa(s) eines Mitglieds auf den Verband werden unverzüglich nach Ausfertigung der Errichtungsurkunde des Verbandes gemäß § 17 Absatz 3 KGSG in einem Übertragungsvertrag zwischen dem Verband und dem Mitglied als Übertragungsstichtag bestimmt. Der Übertragungsstichtag soll der 1. Januar, 00:00 Uhr eines Kalenderjahres sein. Der Abschluss eines Übertragungsvertrages setzt eine Betriebsfähigkeit der KiTas über einen Zeitraum von zehn Jahren voraus. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung aller KiTas eines Mitgliedes gegenüber dem Verband besteht nicht.
( 2 ) Der Übertragungsvertrag hat insbesondere folgende Inhalte:
  • die Übertragung des Eigentums sämtlicher Inventargegenstände der KiTas an den Verband,
  • die Begründung von Nutzungsvertragsverhältnissen für die betrieblich genutzten Räume und Liegenschaften der KiTa in Form eines Nutzungsvertrages als Anlage zum Übertragungsvertrag,
  • die Übertragung der kitabezogenen Rücklagen auf den Verband, Regelungen im Falle der Einstellung des Betriebs einer übertragenen KiTa,
  • Übergang der Anstellungs- und Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den KiTas im Rahmen des Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB unter Wahrung der erworbenen Ansprüche und Pflichten und
  • Eintritt in für den Betrieb der KiTa bestehende Vertragsverhältnisse oder deren Beendigung durch das Mitglied.
( 3 ) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Mitglied in Bezug auf die KiTa(s) in seinem Gebiet gilt:
  1. eine inhaltlich-konzeptionelle Zusammenarbeit zwischen Verband und Mitglied erfolgt insbesondere hinsichtlich folgender Aufgaben:
    • Erstellung bzw. Fortschreibung des pädagogischen Konzeptes der KiTa(s),
    • die Festlegung von abstrakt-generellen Aufnahmekriterien für die Vergabe von Plätzen in der/den KiTa(s),
    • Pflege der Kontakte zur Elternschaft der KiTa(s) und
    • Förderung der pastoralen Arbeit mit und für die in der/den KiTa(s) betreuten Kinder.
  2. sind die Stellen der Leitung und der stellvertretenden Leitung für eine KiTa im Gebiet eines Mitglieds nicht nur vorübergehend zu besetzen, informiert der Verband das Mitglied hierüber unverzüglich vor Beginn des Bewerbungsverfahrens und stimmt sich mit dem Kirchenrat in Bezug auf die Person des/der künftigen Stelleninhabers/in vor der Beendigung des Bewerbungsverfahrens ab. Das Mitglied kann eigene Vorschläge zur Stellenbesetzung unterbreiten. Der Verband wird in diesem Fall rechtzeitig vorgeschlagene Bewerberinnen oder Bewerber im Bewerbungsverfahren beteiligen,
  3. soweit organisatorische Änderungen des Verbandes wesentliche Auswirkungen auf eine oder mehrere KiTa(s) im Gebiet eines Mitglieds haben (insbesondere bei einer kapazitativen bzw. baulichen Erweiterung oder Verkleinerung um mehr/weniger als 30 von Hundert oder bei der Neueröffnung weiterer oder Schließung vorhandener KiTas), werden diese Änderungen unbeschadet ggf. erforderlicher Regelungen in einem Nutzungsvertrag zunächst mit dem Mitglied zum frühestmöglichen Zeitpunkt beraten.
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§ 13
Deckung des Finanzbedarfs und Finanzausgleich

( 1 ) Der Finanzbedarf des Verbandes wird gedeckt aus öffentlichen Zuschüssen und Leistungsentgelten und aus unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Gebühren, Elternbeiträgen, Zuzahlungen und zweckgebundenen Einnahmen sowie aus Zuschüssen kirchlicher Stellen.
( 2 ) Zwischen den einzelnen Standorten der KiTas findet ein Finanzausgleich dahingehend statt, dass Defizite einzelner KiTas aus Überschüssen anderer Standorte im Rahmen der übergeordneten einheitlichen Verwaltung des Verbandes ausgeglichen werden.
( 3 ) Soweit die Einnahmen aus Absatz 1 zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. Maßstab der Umlage ist die Anzahl der gemäß Betriebserlaubnis genehmigten KiTa-Plätze, die vom Verband im Gebiet der jeweiligen Kirchengemeinde zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verbandsvertretung über die Umlage vorgehalten werden.
( 4 ) Die Gesamthöhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil sind im Falle einer Umlageerhebung nach Absatz 3 im Haushaltsbeschluss für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen. Die Umlage wird mit jeweils einem Viertel des Gesamtbetrages zur Quartalsmitte der Quartale des laufenden Haushaltsjahres fällig und ist von den Mitgliedern auf der Grundlage eines Umlagebescheides zu leisten.
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§ 14
Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung des Verbands und für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes mit Ausnahme der KiTas einschließlich des damit verbundenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens an den Evangelischen Kirchenkreis Reinickendorf, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die KiTas gehen einschließlich des damit verbundenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens auf die für die jeweilige KiTa örtlich zuständige Kirchengemeinde im Ganzen über (Betriebsübergang), die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, sofern nicht die Trägerschaft der KiTa mit Zustimmung dieser Kirchengemeinde auf eine andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zum Zwecke der Förderung der Jugendhilfe übertragen wird.
( 2 ) Das Ausscheiden eines Mitglieds bestimmt sich nach § 21 Absatz 3 KGSG in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Das Ausscheiden eines Mitgliedes auf eigenen Antrag bestimmt sich nach § 21 Absatz 5 KGSG in der jeweils geltenden Fassung. Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück. In diesem Fall gelten weiterhin
  1. für die Personalzuweisung § 613a BGB und
  2. für die Nachhaftung des ausscheidenden Mitglieds die §§ 728a, 728b BGB
jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Fassung. Das ausscheidende Mitglied und der Verband haben eine Ausscheidensvereinbarung entsprechend den Bestimmungen nach Satz 2 abzuschließen. Einigen sich das ausscheidende Mitglied und der Verband nach mindestens zwei ernsthaften Einigungsversuchen nicht, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Konsistorium über die Auseinandersetzung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antrag muss den Austrittsgrund sowie den Stand der Einigungsgespräche mit den offenen Streitpunkten und den von den Beteiligten vorgeschlagenen Lösungen dokumentieren.
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§ 15
Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.  
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§ 16
Zustimmung des Kreiskirchenrates, kirchenaufsichtliche Genehmigung und Veröffentlichung

( 1 ) Der Kreiskirchenrat hat der Bildung des Verbandes nach den §§ 17 Absatz 1 Satz 1, 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 KGSG mit Beschluss vom 2. September 2024 zugestimmt.
( 2 ) Diese Satzung wird mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt wirksam.
Vorstehende Satzung wurde am 4. März 2025 vom Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Nr. 40Satzung zur Änderung der Satzung der Hoffbauer-Stiftung

Vom 3. Dezember 2024

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§ 1

Die Satzung der Hoffbauer-Stiftung vom 9. März 2015, zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 11. Juni 2021, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch die Wörter „bis zu sechs“ ersetzt.
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§ 2

Diese Satzungsänderung tritt mit Erteilung der Genehmigung
Vorstehende Satzung wurde am 11. Februar 2025 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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durch das Konsistorium als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Nr. 41Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:81/262
    Berlin, den 10. Februar 2025
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Wilsnack Land, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE WILSNACK LAND“.
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  2. Konsistorium Az.: 1312-03:80/077
    Berlin, den 10. Februar 2025
    Die Evangelische Kirchengemeinde im Osthavelland, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern“ und „zwei Sterne“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE IM OSTHAVELLAND“.
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  3. Konsistorium Az.: 1312-03:08/038
    Berlin, den 14. Februar 2025
    Die Evangelische Kirchengemeinde Staaken, Kirchenkreis Spandau, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen röm. „I“, „II“, „III“, „IV“, „V“ und „VI“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE STAAKEN“.
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  4. Konsistorium Az.: 1312-03:39/061
    Berlin, den 17. Februar 2025
    Die Evangelische Kirchengemeinde am Gesundbrunnen, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1“, „2“, „3“, „4“, „5“ und „6“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Evangelische Kirchengemeinde am Gesundbrunnen“.
    Grafik
  5. Konsistorium Az.: 1312-03:42/154
    Berlin, den 4. März 2025
    Die Evangelische Kirchengemeinde St. Johannes Gahro-Fürstlich Drehna, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Ev. Kirchengemeinde St. Johannes Gahro-Fürstlich Drehna“.
    Grafik

Nr. 42Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:81/262
    Berlin, den 10. Februar 2025
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Bad Wilsnack mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BAD WILSNACK“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Grube mit der Umschrift „Siegel der Kirche GRUBE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kletzke mit der Umschrift „KIRCHEN SIEGEL ZU KLETZKE“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Viesecke mit der Umschrift „KIRCHEN-SIEGEL VIESEKE“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:80/077
    Berlin, den 10. Februar 2025
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Hakenberg-Tarmow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE HAKENBERG + TARMOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Linum mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Linum Linum“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Flatow mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE FLATOW“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Tietzow mit der Umschrift „Evang. Kirchengemeinde Tietzow“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden außer Geltung gesetzt.
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:08/038
    Berlin, den 14. Februar 2025
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde zu Staaken mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ZU STAAKEN“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Staaken-Gartenstadt mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE STAAKEN GARTENSTADT BERLIN SPANDAU“, beide Kirchenkreis Spandau, werden außer Geltung gesetzt.
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:39/061
    Berlin, den 17. Februar 2025
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde am Humboldthain mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE AM HUMBOLDTHAIN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde an der Panke mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE AN DER PANKE“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Versöhnungs-Kirchengemeinde mit der Umschrift „EVANG. VERSÖHNUNGS-KIRCHENGEMEINDE BERLIN-WEDDING“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden außer Geltung gesetzt.
  5. Konsistorium Az.: 1312-03:80/076
    Berlin, den 3. März 2025
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Etzin mit der Umschrift „Evang. Kirchengemeinde Etzin“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Zachow mit der Umschrift „KIRCHENSIEGEL Z. ZACHOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Trinitatiskirchengemeinde Havelland mit der Umschrift „EVANGELISCHE TRINITATISKIRCHENGEMEINDE HAVELLAND“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Paretz mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE PARETZ“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Tremmen mit der Umschrift „SIEGEL DES EVANGELISCHEN PFARRAMTS“ und der Aufschrift „Tremmen“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden außer Geltung gesetzt.
  6. Konsistorium Az.: 1312-03:42/154
    Berlin, den 4. März 2025
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Drehna mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE ZU DREHNA“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Babben mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHENGEMEINDE ZU BABBEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Crinitz mit der Umschrift „Evang. Kirchengemeinde Crinitz“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Weißack mit der Umschrift „Ev. Kirchengemeinde Weißack, Krs. Luckau“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Gahro mit der Umschrift „Evang. Kirchengemeinde Gahro“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden außer Geltung gesetzt.
  7. Konsistorium Az.: 1312-03:42/152-01.04
    Berlin, den 4. März 2025
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Münchhausen mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE MÜNCHHAUSEN“, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, wird außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 43Ausschreibung des Amtes der Superintendentin oder des Superintendenten

Im Evangelischen Kirchenkreis Zossen-Fläming ist das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten baldmöglichst mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren zu besetzen.
Ihr oder ihm soll eine kreiskirchliche Pfarrstelle übertragen werden. Damit verbunden ist ein Predigtauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde Zossen. In Zossen befindet sich der sanierte und gut ausgestattete Dienstsitz. Eine schöne Dienstwohnung ist vorhanden.
Der Kirchenkreis hat rund 25.000 Gemeindeglieder, die in sieben Regionen in 22 Pfarrsprengeln, Gesamtkirchengemeinden und Kirchengemeinden organisiert sind.
Er bildet mit dem Evangelischen Kirchenkreis Neukölln den Kirchenkreisverband Süd. Der Kirchenkreis erstreckt sich vom Berliner Stadtrand bis an den Rand der Niederlausitz. Er ist geprägt von „regionalen Wachstumskernen“, traditionellen Kleinstädten, sowie sehr ländlichen Gebieten.
Der Kirchenkreis hat in den vergangenen Jahren gute Erfahrungen mit „missionarischen Erprobungsräumen“ gesammelt und diese evaluiert. Er arbeitet nachdrücklich an der Profilierung kirchlicher Standorte und der Umsetzung der Erkenntnisse einer Gebäudevisitation. Er setzt sich aktiv für die Stärkung demokratischer Kultur ein und ist mit dem Siegel „Fairer Kirchenkreis“ engagiert an den Themen von Nachhaltigkeit auch in Kooperation mit dem Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg tätig.
Die Arbeit im Kirchenkreis wird auch durch die lebendigen Partnerschaften mit dem Evangelischen Kirchenbezirk Markgräflerland in der Badischen Landeskirche und der anglikanischen Diözese Canterbury (Großbritannien) bereichert.
In der Superintendentur arbeiten in einem multiprofessionellen Team mit zwei Ephoralsekretärinnen auch eine Referentin für geschäftsführende Aufgaben und mehrere Pfarrpersonen für Gemeinschaftsaufgaben. Darüber hinaus arbeiten engagierte Haupt- und Ehrenamtliche vielfältig vernetzt, entwickeln kirchliche Arbeit gemeinwesenorientiert und innovativ weiter.
Der Kreiskirchenrat, die Kreissynode und verschiedene Teams von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden freuen sich auf eine Persönlichkeit mit:
  • theologischer und seelsorglicher Kompetenz,
  • Klarheit und Transparenz im Leitungshandeln,
  • Wertschätzung für die Gemeinden in den unterschiedlichen Sozialräumen des Kirchenkreises,
  • integrativer Kraft,
  • Konfliktfähigkeit,
  • Kompetenz im Verwaltungsbereich,
  • Sicherheit im öffentlichen Auftreten.
Im Kirchenkreis gibt es: laufende Projekte, gute Ideen, mutige Menschen und Freude an der gemeinsamen Arbeit. Erwartet werden neben Erfahrungen im Gemeindepfarramt und in Leitungsverantwortung die Fähigkeit, vorhandene Konzepte aufzunehmen und gemeinsam mit den Mitarbeitenden und Gemeinden fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Weitere Auskünfte erteilen die Präses der Kreissynode Pfarrerin Miriam Wojakowska, Telefon: 03378/512817, der stellvertretende Superintendent Nico Steffen, Telefon: 033766/62262, und Generalsuperintendentin Theresa Rinecker, Telefon: 0171/5358098.
Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrat Dr. Christoph Vogel per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 44Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (21.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Potsdam ist zum 1. August 2025 mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.
    Die Tätigkeit umfasst die Erteilung von 25 Wochenstunden Religionsunterricht sowie die Förderung der Zusammenarbeit von schulischem Religionsunterricht und gemeindlicher Arbeit, etwa in Form von schulbezogenen Gottesdiensten, gemeinsamen Projekten oder gemeindebezogenem diakonischem Lernen.
    Geplanter Einsatzort ist die Landeshauptstadt Potsdam und deren Umgebung. In dieser prosperierenden Region am Rande von Berlin sind in den vergangenen Jahren mehrere Schulstandorte neu entstanden bzw. im Entstehen. Hier besteht und entsteht Bedarf an Religionsunterricht von der ersten Klasse an bis hin zur Sekundarstufe 1.
    Eine verlässliche Zusammenarbeit mit den Schulleitungen sowie gute Absprachen mit den Lehrkräften des Unterrichtsfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) gehören ebenso zum Aufgabenspektrum wie die Pflege regelmäßiger Kontakte zu den evangelischen Kirchengemeinden und den kirchlichen Mitarbeitenden vor Ort.
    Gewünscht werden Bewerbungen von religionspädagogisch in dieser Weise qualifizierten Pfarrerinnen und Pfarrern, die Freude am Unterrichten, an der Erprobung innovativer Lernformen und an der aktiven Gestaltung des schulischen Lebens haben.
    Weitere Auskünfte erteilt der Beauftragte für Evangelischen Religionsunterricht in der ARU Potsdam Matthias Vogt, Telefon: 0331/901196, oder der zuständige Referatsleiter im Konsistorium Oberkonsistorialrat Dr. Dieter Altmannsperger, Telefon: 030/24344-344.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3 per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost ist ab sofort die neu errichtete (7.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Der Dienst ist für das Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge (KEH) in Berlin bestimmt und als Stabsstelle Theologie und Seelsorge definiert.
    Das Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge (KEH) ist ein evangelisches Krankenhaus mit 780 Plätzen in Berlin-Lichtenberg. Es gehört zu den Von-Bodelschwinghschen-Stiftungen Bethel. Das Krankenhaus beschäftigt 1.600 Mitarbeitende in 15 Fachabteilungen. Die evangelische Prägung des Hauses wird in der Achtung von und dem Respekt gegenüber Menschen anderer Religionen gelebt.
    Neben einer kaufmännischen Geschäftsführung wird das Haus von einer theologischen Geschäftsführung geleitet. Die Stabsstelle ist dort angesiedelt.
    Zum Team der Seelsorgenden gehören zwei weitere hauptamtliche Mitarbeitende mit einem jeweils 0,75 Dienstauftrag.
    Voraussetzung ist neben der theologischen Qualifikation eine abgeschlossene klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023 (KABl. Nr. 124S. 226).
    Die seelsorgliche Begleitung der Patient:innen, Bewohner:innen und Mitarbeitenden, regelmäßige Andachten und Gottesdienste und besondere christliche Feiern im Kirchenjahr sowie die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden im Blick auf die diakonische Identität und die christliche Haltung des Hauses haben einen hohen Stellenwert und werden gepflegt. Dazu gehören auch zahlreiche musikalische Aktivitäten.
    Gewünscht wird eine Person, die in der Lage ist, medizinethische und pflegeethische Themen zu reflektieren, zeitgemäße Formen der evangelischen Spiritualität und Glaubenspraxis kennt, in den Seelsorgealltag im Krankenhaus einbringt und zusammen mit dem Team weiterentwickelt.
    Zu den Aufgaben des/der Krankenhausseelsorger:in im KEH gehören u. a. weiterhin:
    • Koordination der Seelsorgedienste und -angebote im KEH,
    • Vernetzung der Akteur:innen im Bereich Seelsorge,
    • Organisation des evangelischen Lebens im Krankenhaus, insbesondere der Andachten, Gottesdienste, Feiern und Veranstaltungen und der Mitwirkung daran, inklusive Übernahme von Rufbereitschaften im Wechsel mit weiteren Mitarbeitenden,
    • Organisation der Fortbildung „Christliche Tradition im Arbeitsalltag der Diakonie“ sowie von Einführungstagen von neuen Mitarbeitenden,
    • Koordination des Ethik-Komitees des KEH,
    • Konzeption von Tagungen, wie z. B. Ethik-Cafés,
    • kirchlich-diakonischer Unterricht in der Krankenpflegeschule,
    • Begleitung des Kreises diakonischer Mitarbeiter:innen und der Ehrenamtlichen,
    • Teilnahme an wöchentlichen Sitzungen der Krankenhausbetriebsleitung.
    Als Kompetenzen werden gewünscht:
    • eine abgeschlossene klinische Seelsorgeausbildung,
    • vielfältige Erfahrungen der Seelsorgepraxis, u. a. in der Krankenhausseelsorge und/oder der Psychiatrieseelsorge,
    • sehr gute Kenntnisse gegenwärtiger medizinethischer und pflegeethischer Debatten,
    • Erfahrungen in und Freude an der religionspädagogischen Arbeit,
    • Erfahrungen mit unterschiedlichen Formen gottesdienstlicher und spiritueller Praxis,
    • theologische Reflexionsfähigkeit,
    • Organisationsvermögen,
    • Kommunikationskompetenz in einem interdisziplinären Umfeld,
    • Teamfähigkeit.
    Der Kirchenkreis und das Krankenhaus freuen sich auf eine Pfarrperson, die Lust hat, in einem lebendigen und dynamischen Arbeitsfeld mit einem engagierten, erfahrenen Team mitzuwirken. Auf die Impulse für die Stärkung und Entwicklung des religiösen und seelsorgerlichen Handelns im Angesicht existentieller Lebenssituationen und innerhalb einer diverser werdenden Gesellschaft ist man gespannt.
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, E-Mail: anne.heimendahl@gemeinsam.ekbo.de, die theologische Geschäftsführerin des KEH Dr. Melanie Beiner, Telefon: 0170/1593255, E-Mail: M.Beiner@keh-berlin.de, und der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Süd-Ost Hans-Georg Furian, Telefon: 030/577953020, E-Mail: h.g.furian@ekbso.de.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (14.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte ist zum 1. September 2025 mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt zunächst für die Dauer von sechs Jahren.
    Der Dienst der Pfarrstelle ist mit 100 % Dienstumfang für die Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Evangelischen Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord (EKPN) bestimmt.
    Die neue Pfarrperson sollte Lust haben, gemeinsam im Team kirchliche Räume in einem lebendigen Kiez in Berlin neu zu denken und aktiv mitzugestalten.
    Was die Kirchengemeinde ausmacht:
    Die Evangelische Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord steht für vielfältige, gut besuchte Gottesdienste, mitreißende Kirchenmusik und herausragende Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien und noch vieles mehr. Mit ca. 9.000 Mitgliedern ist die Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord ein lebendiger Teil eines jungen, pulsierenden Berliner Kiezes und arbeitet aktiv an der Vernetzung von Kirche im Stadtteil und an der Entwicklung zukunftsfähiger Beteiligungsformen am kirchlichen Leben für Alle. Zur Gemeinde gehört die Gethsemanekirche, die weit über die Stadtgrenzen hinweg durch die Friedliche Revolution 1989/90 bekannt ist und bis heute das politische und soziale Engagement der Gemeinde prägt.
    Was die Pfarrstelle ausmacht:
    Die neue Pfarrperson wird Teil eines dynamischen Pfarrteams von insgesamt drei Personen. Neben den üblichen pfarramtlichen Tätigkeiten setzt die Gemeinde die Schwerpunkte für die Arbeit gemeinsam mit der neuen Pfarrperson. Die Gemeinde wünscht Begeisterung für diese Bereiche:
    • Entwicklung des Standortes „Paul-Gerhardt-Kirche“ zu einer innovativen Jugend- und Sportkirche als lebendiger Begegnungsraum im Kiez,
    • Mitarbeit in der Konfirmand:innenarbeit (Konfi-Zeit),
    • Gemeindeentwicklung im Bereich Kinder, Jugend und Familie,
    • Bereitschaft zur Erteilung von Religionsunterricht.
    Gewünscht wird:
    • eine ordinierte Pfarrperson oder eine ordinierte Gemeindepädagogin bzw. ein ordinierter Gemeindepädagoge,
    • Mut und Reformwillen, Kirche in einem lebendigen Kiez neu zu denken und aktiv mitzugestalten,
    • Freude am Austausch und Kontakt mit Menschen in verschiedenen Lebensformen innerhalb der Gemeinde und dem Kiez,
    • Kompetenz zu Selbstreflexion und Supervision im Team,
    • Erfahrung in Fundraising und Social Media sind von Vorteil.
    Geboten wird:
    • ein diverses und altersgemischtes Leitungsgremium,
    • ein großes Team von Haupt- und Ehrenamtlichen mit vielfältigen Kompetenzen,
    • Menschen mit großer Bereitschaft, das kirchliche Leben mitzugestalten,
    • eine Organisationsform, in der derzeit die Aufgaben der Geschäftsführung sowie die Kita- und Friedhofsverwaltung aus der pfarramtlichen Tätigkeit ausgelagert sind,
    • eine attraktive Dienstwohnung mit Balkon (160 m²) in ruhiger Lage steht auf Wunsch zur Verfügung,
    • Diensthandy und -computer.
    Die neue Pfarrperson kann Teil dieser lebendigen, sich stetig wandelnden und zukunftsorientierten Gemeinde werden und aktiv an der Gestaltung des kirchlichen Lebens im Prenzlauer Berg-Nord mitwirken.
    Die Gemeinde und der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte freuen sich auf die Bewerbungen.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Hofmann, Telefon: 0151/14342699, E-Mail: a.hofmann@ekpn.de, Pfarrer Kuske, Telefon: 0171/6910523, E-Mail: t.kuske@ekpn.de, die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Frau Lemmel, Telefon: 0176/70938594, E-Mail: gkr@ekpn.de.
    Auskünfte zu Fragen zum Verfahren erteilt Superintendent Lohenner, Telefon: 030/258185100, E-Mail: leitung@kkbs.de.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3 per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 50 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Einsatzort ist das Vivantes Klinikum im Friedrichshain, ein Klinikum der Maximalversorgung mit gut 1.000 Betten, 27 Fachabteilungen, vier Intensivstationen und diversen Zentren zur spezialisierten medizinischen Versorgung.
    Eine weitere evangelische und eine katholische Seelsorgepfarrstelle sind jeweils im Umfang von 50 % am Klinikum Friedrichshain besetzt.
    Der Kirchenkreis freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der ausgewiesene Kompetenzen in Seelsorge mitbringt, d. h. in der Lage ist, Menschen in Krankheit, Krise, Einsamkeit und beim Sterben bzw. Abschied nehmen beizustehen, und dabei auch im Kontakt mit den Mitarbeiter:innen und der Institution zu sein. Dafür soll eine klinische Seelsorgeausbildung durchlaufen oder eine vergleichbare Qualifikation erworben worden sein (vgl. Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 8. September 2023 (KABl. Nr. 124S. 226)).
    Erwartet wird:
    • Lust auf Teamarbeit,
    • die Bereitschaft, eigene Schwerpunkte selbstständig zu gestalten,
    • die Fähigkeit, zusammen mit den Kolleg:innen, die Seelsorge in einem großen und sich stetig verändernden Klinikum zu profilieren und dabei auch neue seelsorgliche Formate und Angebote – auch im digitalen Raum – zu entwickeln und zu erproben,
    • Interesse zur interdisziplinären Zusammenarbeit und Einbindung in die Strukturen der Klinik,
    • die Bereitschaft, Seelsorge in ökumenischer Verantwortung zu gestalten.
    Zum Dienst gehört:
    • Seelsorge für Patient:innen, An- und Zugehörige und Mitarbeiter:innen,
    • die Einbringung v. a. auf der anästhesiologischen Intensivstation für Erwachsene und der Palliativstation,
    • die monatliche Teilnahme an den Pfarrkonventen im Kirchenkreis Berlin-Stadtmitte,
    • die Teilnahme an den beiden Fachtagungen der Krankenhausseelsorge.
    Die zukünftige Pfarrperson wird unterstützt durch:
    • die kollegiale Zusammenarbeit im Seelsorge-Team vor Ort und
    • im kreiskirchlichen Team der Krankenhausseelsorger:innen,
    • regelmäßige Supervision,
    • den Fachkonvent der Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
    Weitere Auskünfte erteilen der Koordinator der Krankenhausseelsorge im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte Pfarrer Oliver Dekara, Telefon: 030/130229517, E-Mail: o.dekara@kkbs.de, Superintendent Matthias Lohenner, Telefon: 030/258185100, E-Mail: leitung@kkbs.de, und die Landespfarrerin für Seelsorge im Krankenhaus Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, E-Mail: anne.heimendahl@gemeinsam.ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Trebbin, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Die Gemeinde im südlichen Berliner Umland, am Naturpark Nuthe-Nieplitz, zählt rund 1.000 Mitglieder. Sie ist seit 2024 vereinigt und umfasst die Stadt Trebbin sowie umliegende Dörfer im Radius von etwa 8 km. Gemeinsam mit Ludwigsfelde u. a. ist sie Teil der Region 2 des Kirchenkreises mit insgesamt 4.000 Mitgliedern, drei weiteren jungen Pfarrkolleginnen, einer regionalen Kirchenmusikstelle (aktuell in Ausschreibung) und einer Gemeindepädagogin. In der Region wird die zweijährige Konfi-Zeit vom Pfarrteam an Konfi-Samstagen gemeinsam gestaltet.
    In der Gemeinde gibt es zahlreiche Gruppen und Angebote, die von Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen geleitet werden, darunter eine Gemeindehelferin. Wöchentliche Kirchen-, Bläser:innen- und Kinderchöre sowie eine Krabbelgruppe, ein zweiwöchentliches Begegnungscafé mit Geflüchteten und monatliche Veranstaltungen wie die Junge Gemeinde, der Handarbeitskreis „Verstrickt und Zugenäht“ und ein Frauenkreis bereichern das Gemeindeleben.
    Die Gemeinde schätzt Vielfalt in der Gestaltung von Gottesdiensten. Dies können musikalische Formate wie eine Friedensmesse genauso wie spielerische Erlebnisgottesdienste für Jung und Alt sein. Die Gemeinde beteiligt sich aktiv in der Stadt und den Dörfern an Festen und Veranstaltungen und setzt eigene Impulse wie Martinsumzüge und Erntedankfeiern mit einem Biohof unter freiem Himmel. Über die Angebote informiert der vierteljährlich erscheinende Gemeindebrief „EinBlick“ sowie die Homepage „kirche-trebbin.de“, die beide ehrenamtlich betreut werden.
    Eine erfahrene Gemeindesekretärin übernimmt viele Verwaltungsaufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt (KVA). Sie kümmert sich um Pachtangelegenheiten für die Garten- und Erbbaugrundstücke und die Verwaltung der Friedhöfe.
    Die Gemeinde bietet:
    • ein aktives Gemeindeleben und einen motivierten Gemeindekirchenrat,
    • eine lebendige Zusammenarbeit in der Region,
    • Offenheit für neue Impulse in Gottesdienst und Gemeindeleben,
    • gut ausgestattete Räume und technische Ausstattung für Veranstaltungen,
    • einladende und sanierte Kirchen mit engagierten Menschen, die sich um Erhalt und Veranstaltungen kümmern,
    • ein dienstfreies Wochenende im Monat,
    • eine frisch sanierte kleine Wohnung in Trebbin kann als Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werden, darüber hinaus gibt es ein Pfarrhaus in Christinendorf,
    • ein E-Lastenfahrrad und einen Gemeindebus,
    • VBB-Firmenticket/Deutschlandticket für den ÖPNV.
    Die Gemeinde wünscht eine Pfarrperson, die:
    • engagiert ihre Ideen und Vorstellungen einbringt,
    • offen auf Menschen jeden Alters zugeht,
    • in multiprofessionellen Teams mit Ehren- und Hauptamtlichen zusammenarbeitet,
    • Führung und Verantwortung für Mitarbeitende übernimmt,
    • sich in enger Begleitung durch das KVA mit den Liegenschaften der Gemeinde befasst.
    Weitere Auskünfte erteilen der bisherige Stelleninhaber Pfarrer Timo Versemann, Telefon: 0151/75066733, E-Mail: Timo.Versemann@kkzf.de, die stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Sylvia Zimmermann, Telefon: 033731/12296, sowie Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, Telefon: 03377/335610, E-Mail: superintendentur@kkzf.de.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3 per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lunow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen. Mit der Pfarrstelle verbunden ist die Beauftragung zur Wahrnehmung der Krankenhausseelsorge im Martin Gropius Krankenhaus/Forensische Klinik Eberswalde mit weiteren 50 % Dienstumfang.
    Die Evangelische Kirchengemeinde Lunow liegt mit ihren fünf Dörfern zwischen dem Nationalpark Unteres Odertal und dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin. Sie ist geprägt von viel Natur. Auch kulturell hat die Gemeinde viel zu bieten. Der Dienstsitz befindet sich im idyllischen 1.000-Seelen-Dorf Lunow, direkt an der Oder. Lunow besitzt eine gute Infrastruktur (Kita, freie Dorfgrundschule, Arztpraxis, Einkaufsmöglichkeiten, Begegnungszentrum, Sportvereine u. a. m.).
    Die Pfarrperson erwartet eine fröhliche und engagierte Gemeinde. Viele Ehrenamtliche sorgen für ein reiches Angebot an unterschiedlichen Aktivitäten. Zentrum dieser Aktivitäten ist das knapp 120 Jahre alte Kindergartengebäude, welches die evangelische Kindertagesstätte, das Lunower Heimatmuseum, Gemeinderäume und das Kirchen-Café „Goldrand” beheimatet. Zur Gemeinde gehören fünf sanierte Kirchen sowie vier sanierte Orgeln, die den alten Gemäuern wieder einen schönen Klang verleihen. Eine Dienstwohnung im energetisch sanierten Pfarrhaus ist vorhanden, darüber hinaus steht ein großer naturnaher Garten zur Verfügung. Die Gemeinde freut sich, wenn die neue Pfarrperson die Menschen der Gemeinde in ihren Lebenslagen in den Blick nimmt und begleitet. Ein Schwerpunkt ist die Arbeit mit Kindern und Familien.
    Weitere 50 % Dienstumfang sind im Martin Gropius Krankenhaus mit 270 Betten (Psychiatrie und Neurologie) und 127 Tagesklinikplätzen einschließlich einer Forensischen Klinik mit 180 Betten in Eberswalde vorgesehen.
    Voraussetzung ist neben der theologischen Qualifikation eine abgeschlossene klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023 (KABl. Nr. 124S. 226). Weitere Fortbildungen z. B. im medizinethischen Bereich werden begrüßt; wenn nicht vorhanden, sollte eine Fortbildung im Bereich der Psychiatrieseelsorge berufsbegleitend absolviert werden.
    Erwartet wird:
    • theologische Fach- und Feldkompetenz in der Seelsorge,
    • Erfahrungen in der Psychiatrie,
    • Offenheit für alle Menschen, also auch für die mit nichtreligiösem Hintergrund,
    • Freude und Interesse an einer interdisziplinären Zusammenarbeit (mit dem Pflegepersonal, Ärztinnen/Ärzten, den Mitarbeitenden des Sozialdienstes und den Psychologinnen).
    Der Auftrag umfasst:
    • Seelsorge bei Patientinnen und Patienten und deren An- und Zugehörigen, ebenso wie den Mitarbeitenden, unabhängig von Glauben, Religion und Weltanschauung,
    • die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Krankenhäuser,
    • Fortbildungen zu ethischen Themen,
    • Mitarbeit im Klinischen Ethikkomitee der GLG (Gesellschaft für Leben und Gesundheit),
    • Teilnahme an Supervision und Fortbildungen,
      Martin Gropius Krankenhaus:
      • zweimal im Monat Sonntagsgottesdienst im Andachtsraum, ebenso an Feiertagen,
      • Angebot von Gruppengesprächen auf einzelnen Stationen,
      • Kontakte zu den beiden Wohngruppen im benachbarten Haus 21,
      in der Forensischen Klinik:
      • seelsorgerliche Gespräche,
      • Gottesdienste und andere Gruppenangebote,
      • Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Besuchsdienstes.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Martina Sauer, Telefon: 033365/70224, oder der Vorsitzende des kreiskirchlichen Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de, sowie Landespfarrerin Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3 per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 45Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Als Dienstort ist das Klinikum Frankfurt (Oder)-Markendorf vorgesehen. Es gehört zur Rhön-AG, hat 600 Betten und bietet medizinische Maximalversorgung von der Geburtshilfestation über die Psychiatrie/Psychosomatik bis hin zur Palliativstation an. Die Seelsorge ist im Haus gut verankert und hat die volle Unterstützung der Krankenhausleitung.
    Gesucht wird eine Seelsorgerin bzw. ein Seelsorger, die bzw. der sich mit Herz und Verstand auf die Arbeit in einem großen Klinikum einlässt und Lust hat, selbständig zu arbeiten, eigenständig Schwerpunkte zu setzen und mit der in Teamarbeit erprobten Kollegin (50 % Dienstumfang) zusammen zu wirken.
    Zu den gemeinsamen Aufgaben gehören neben den Seelsorgebesuchen am Patient:innenbett und der Begleitung von Angehörigen:
    • Gottesdienste/Andachten,
    • Kontakte mit Mitarbeitenden in verschiedenen Bereichen pflegen und Kooperationen (auch ökumenisch) ausbauen,
    • Neugeborenensegnungen und Sternenkinderbestattungen,
    • Mitarbeit im Ethikkomitee,
    • Unterricht in der Pflegeschule (auf Anfrage).
    Sie oder er soll nach den Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 8. September 2023 (KABl. Nr. 124S. 226) eine klinische Seelsorgeausbildung durchlaufen oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben.
    Der Kirchenkreis unterstützt gern bei der Wohnungssuche in der kulturell interessanten, landschaftlich reizvoll gelegenen und verkehrsmäßig sehr gut angebundenen lebendigen Universitätsstadt Frankfurt (Oder).
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24233-232, Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de, und Pfarrerin Ulrike Lindstädt, Telefon: 0335/5483985.
    Bewerbungen werden bis zum 4. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Stelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Als Dienstort ist das Evangelische Krankenhaus Lutherstift Frankfurt (Oder) vorgesehen.
    Das Evangelische Krankenhaus Lutherstift Frankfurt (Oder) ist ein Fachkrankenhaus für Geriatrie mit 92 Betten und 19 tagesklinischen Plätzen. Die Verweildauer der stationären Patientinnen und Patienten beträgt zwei bis drei Wochen, sodass eine etwas längere seelsorgerlicher Begleitung möglich ist.
    Mit der Krankenhausseelsorge ist die Seelsorge in einer stationären Pflegeeinrichtung (Theodor-Fliedner-Haus) und in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung (Hanna-Keller-Haus) verbunden. Krankenhaus und Einrichtungen gehören zum Unternehmensverbund Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • Seelsorge an Patientinnen/Patienten und Bewohnerinnen/Bewohnern,
    • Seelsorge an Angehörigen und an Mitarbeitenden,
    • die Gestaltung von Andachten, Gottesdiensten und Aussegnungen,
    • Unterstützung der Krankenhausleitung bei der Stärkung des diakonischen Profils,
    • die Mitwirkung an der diakonisch-ethischen Fortbildung von Mitarbeitenden.
    Gewünscht wird:
    • eine zwölfwöchige pastoralpsychologische Weiterbildung (KSA) oder gleichwertige Ausbildung (entsprechend § 2 Absatz 3 der Richtlinien für die Krankenhaus- und Altenpflegheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 8. September 2023 (KABl. Nr. 124S. 226)),
    • gute kommunikative Fähigkeiten, emotionale Kompetenz, psychische Belastbarkeit,
    • Fähigkeit, auf Menschen zuzugehen, die mit Kirche und Diakonie wenig Erfahrungen haben.
    Geboten wird:
    • ein interessantes und abwechslungsreiches Tätigkeitsfeld,
    • Gestaltungsräume, in denen eigenständig Schwerpunkte gesetzt werden können,
    • Unterstützung bei der Suche von Wohnraum in der kulturell interessanten, landschaftlich reizvoll gelegenen und verkehrsmäßig gut angebundenen lebendigen Universitätsstadt Frankfurt (Oder).
    Der Kirchenkreis und das Lutherstift freuen sich auf eine engagierte Pfarrperson, der die Seelsorge eine Herzenssache ist und der es Freude bereitet, im Bereich der Diakonie tätig zu sein. Weitere Informationen finden sich unter www.diakonissenhaus.de.
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24233-232, Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131, E-Mail: superintendentur@ekkos.de, und der Theologische Vorstand des EDBTL Pfarrer Matthias Blume, Telefon: 03328/433433.
    Bewerbungen werden bis zum 4. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Dahlewitz-Diedersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen. Mit der Besetzung verbunden ist die Verwaltung der (4.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming für den Dienst in der Region I des Kirchenkreises mit weiteren 50 % Dienstumfang.
    Die Kirchengemeinde Dahlewitz-Diedersdorf liegt im südlichen Umland Berlins und ist über Regionalbahn und S-Bahn an Berlin angeschlossen. In der Region befinden sich mehrere Kindertagesstätten, Grundschulen, Gesamtschulen und ein Gymnasium. Die Orte zeichnen sich durch ein besonders gutes Zusammenleben zwischen Alteingesessenen und Zugezogenen aller Generationen aus. Alle Formen der Gemeindearbeit sind durch die Zusammenarbeit eines motivierten regionalen Teams aus weiteren drei Pfarrpersonen, zwei Kirchenmusiker:innen sowie drei Diakon:innen (Stellenumfang 250 % RAZ) vorhanden. Am gottesdienstlichen Leben in Dahlewitz-Diedersdorf beteiligen sich darüber hinaus zahlreiche Prädikant:innen und nebenamtliche Musiker:innen. In Dahlewitz und Diedersdorf gibt es jeweils eine Dorfkirche als Gottesdienstort. Die Kirchengemeinde Dahlewitz-Diedersdorf hat rund 580 Gemeindeglieder, die gesamte Region rund 5.800.
    Die regionalen Anteile der Stelle sollen in der Wachstumsregion der Gemeinden in Blankenfelde, Mahlow, Rangsdorf, Dahlewitz und Diedersdorf die generationenübergreifende Arbeit mit jungen Menschen verstärken. Dabei gibt es viel Raum für neue und kreative Formen der Gemeindearbeit.
    Die Kirchengemeinde wünscht neben der Freude an einem lebendigen gottesdienstlichen Leben vor allem Kompetenzen in der Seelsorge.
    Die Region I des Kirchenkreises wünscht eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen mit Lust an neuen Formen von Gottesdienstgestaltung, guter Vernetzungskompetenz und Teamfähigkeit.
    Schwerpunktmäßig geht es bei der Stelle in beiden Bereichen um gottesdienstliche Aufgaben, die Arbeit mit Familien und Konfirmand:innen, die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit sowie um die Planung und Begleitung regionaler Freizeiten. Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Region freuen sich über eine enge Zusammenarbeit. Die Aufgaben werden in einer Dienstvereinbarung festgehalten.
    Ein energetisch saniertes Pfarrhaus am malerischen Diedersdorfer Dorfanger soll bezogen werden. Der Führerschein Klasse B ist Voraussetzung.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, Telefon: 03377/335610, E-Mail: superintendentur@kkzf.de, sowie Pfarrerin Ulrike Voigt, Telefon: 0170/7634272, E-Mail: ulrike.voigt@gemeinsam.ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3 per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg ist die (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus ab sofort mit 100 % Dienstumfang für den Dienst am Johanniter-Krankenhaus Treuenbrietzen wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Voraussetzung ist neben der theologischen Qualifikation eine abgeschlossene klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023. Weitere Fortbildungen z. B. im medizinethischen Bereich und im Bereich der Psychiatrieseelsorge werden begrüßt.
    Das Johanniter-Krankenhaus Treuenbrietzen ist ein Fachkrankenhaus mit 391 stationären und teilstationären Betten in den drei Kliniken und einem Gesundheitszentrum.
    Interessante Arbeitsfelder warten in der:
    • Fachklinik für Internistische Rheumatologie, Orthopädie und Rheumachirurgie,
    • Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik,
    • Fachklinik für Pneumologie, Allergologie und Thoraxchirurgie und im
    • Johanniter Gesundheitszentrum für Sozialpsychiatrie mit zwei Wohn- und einer Tagesstätte.
    Die evangelische Seelsorge erfährt im Johanniter-Krankenhaus eine große Akzeptanz, die nicht zuletzt im Leitbild der Johanniter-Krankenhäuser wurzelt (www.johanniter.de).
    Zu den Aufgaben gehören:
    • seelsorgliche Begleitung von Patientinnen und Patienten, An- und Zugehörigen sowie Klinik-Mitarbeiter:innen,
    • Einbindung und Vernetzung in Krankenhausstrukturen (z. B. Psychoonkologie, interdisziplinäres Palliativteam, Ethikkommission), Weiterbildungen, geistliche Begleitung von Mitarbeitenden,
    • Unterrichtseinheiten in der Krankenpflegeschule; ggf. innerbetriebliche Fortbildungen,
    • Gottesdienste, Andachten und andere spirituelle Angebote (nach gegebenen Möglichkeiten),
    • regelmäßige Sprechstunde in der Krankenhauskapelle,
    • Gestaltung der Feiern zu den kirchlichen Festzeiten,
    • Begleitung der „Grünen Damen und Herren“ (Einzelgespräche und monatliche Teambesprechungen),
    • kurze Andacht zu Beginn der Kuratoriumssitzungen,
    • Vernetzung mit umliegenden Gemeinden, Kirchenkreis, Landeskirche,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Beiträge zur Unternehmenskultur.
    Die Zusammenarbeit mit den anderen psychosozialen Diensten ist selbstverständlich.
    Der Kirchenkreis freut sich sehr auf die Bewerbungen. Es wäre schön, wenn der Wohnort in gut erreichbarer Nähe zum Dienstort liegen würde. Eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der Diakonie und alle Schultypen sind vor Ort vorhanden. Die „Sabinchenstadt“ Treuenbrietzen liegt verkehrsgünstig ca. 50 km südlich von Berlin.
    Weitere Auskünfte erteilen die stellvertretende Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg Susanne Graap, Telefon: 03381/225718 oder 0173/6274504, E-Mail: graap.susanne@ekmb.de, und die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, E-Mail: anne.heimendahl@gemeinsam.ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Die (1.) Pfarrstelle der neugebildeten Evangelischen Kirchengemeinde im Ländchen Bellin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist ab sofort mit einem Dienstumfang von 100 % durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Zum Pfarrbereich gehören die Kirchengemeinden Fehrbellin, Lentzke, Karwesee, Dechtow, Betzin und Brunne, die sich zum 1. Januar 2025 zu einer Kirchengemeinde vereinigt haben.
    Die insgesamt 1.179 Gemeindeglieder suchen eine Pfarrrein oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der:
    • die Menschen im ländlichen Umfeld seelsorgerisch begleitet, einladend und den Menschen zugewandt den christlichen Glauben vermittelt und Freude an der Arbeit mit allen Altersgruppen hat,
    • neue Ideen und Impulse in die Arbeit der evangelischen Kindertagesstätte einbringt (ein Trägerwechsel der Kita mit 50 Plätzen an Lafim Diakonie steht unmittelbar bevor),
    • neue Formate und Formen kirchlicher Arbeit in missionarischer Situation geben kann,
    • für Teamarbeit bereit ist und mit den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Gemeinde (ein Kirchenmusiker und eine Gemeindepädagogin jeweils mit Stellenanteilen) und der Region sowie mit zahlreichen ehrenamtlich Mitarbeitenden zusammenarbeitet und das Leben der Gemeinde gestaltet,
    • musikalische Angebote in der Kirchengemeinde fördert,
    • Verbindung auf kommunaler Ebene und mit den Vereinen sucht.
    Zwei Stunden Religionsunterricht sind wöchentlich in Fehrbellin zu erteilen.
    Die Kirchengemeinde bietet:
    • eine Vielzahl von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
    • einen ehrenamtlich geleiteten Chor,
    • einen Posaunenchor,
    • einen Frauenkreis,
    • drei ehrenamtliche Organist:innen,
    • eine hauptamtliche Gemeindepädagogin für die Arbeit mit Kindern,
    • ein regionales Gemeindebüro, das befristet besetzt ist,
    • eine große Offenheit für kreative Ideen, persönliche Akzente und individuelle Impulse, mit denen man die Gemeinden bereichern kann.
    Eine Dienstwohnung im geräumigen Pfarrhaus in Fehrbellin steht zur Verfügung.
    Fehrbellin ist eine kleine Gemeinde mit ca. 9.000 Einwohner:innen im nördlichen Brandenburg, umgeben von abwechslungsreicher Natur mit einer sehr guten Infrastruktur.
    Neben einer evangelischen und städtischen Kindertagesstätte finden Sie eine Grund- und Oberschule und in der nur 15 Minuten entfernten Fontane-Stadt Neuruppin gibt es außerdem eine evangelische Schule mit Grund-, Oberschule und Gymnasium.
    Durch die gute Autobahnanbindung (A 24) erreichen Sie in einer halben Stunde die Grenzen unserer Hauptstadt Berlin.
    Weitere Auskünfte erteilen Kevin Kama, Nauener Straße 49, 16833 Linum, Telefon: 0152/05689121, Superintendent Thomas Tutzschke, Hamburger Straße 14, 14641 Nauen, Telefon: 03321/49118, Kerstin Tietz, Dorfstraße 48, 16833 Lentzke, Telefon: 033032/72035 oder 0170/2214544, Nicole Dennstedt, Karl-Marx-Straße 7c, 16833 Fehrbellin, Telefon: 033932/616666.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3 per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Reformationsgemeinde Westhavelland, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, mit dem Dienstsitz in Nennhausen, ist ab sofort mit einem Dienstumfang von 100 % durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Die Evangelische Reformationsgemeinde Westhavelland ist Anfang 2001 durch die Fusion mehrerer Pfarrsprengel entstanden. Zur Gemeinde gehören ca. 909 Gemeindeglieder.
    Eine Katechetin und eine Kirchenmusikerin sind anteilig in der Gemeinde hauptberuflich tätig. Für die Verwaltung der Gemeinde und der Friedhöfe ist eine Küsterin mit einem Dienstumfang von 60 % angestellt. Bei der Geschäftsführung steht ein engagierter Gemeindekirchenratsvorsitzender zur Seite.
    Zum Dienst der Pfarrerin bzw. des Pfarrers oder der ordinierten Gemeindepädagogin bzw. des ordinierten Gemeindepädagogen gehört die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Senior:innen sowie die Erteilung von zwei Pflichtstunden Religionsunterricht.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer oder eine ordinierte Gemeindepädagogin bzw. ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der:
    • gerne Gottesdienste feiert,
    • die Lebendigkeit sowohl der traditionellen als auch modernen Form der Gemeindearbeit am Herzen liegt,
    • offen auf Menschen zugeht und seelsorglich begleitet,
    • die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Fördervereinen, Kommunen und deren Einrichtungen sowie Vereinen pflegt.
    Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow wird eine regionale Zusammenarbeit gepflegt. Das setzt die Bereitschaft zur Teamarbeit voraus.
    Der Dienstsitz der Pfarrstelle ist Nennhausen, ein Dorf mit ca. 900 Einwohner:innen und einer gut entwickelten Infrastruktur. In Nennhausen gibt es eine Kindertagesstätte, eine Grundschule, eine Zahnarztpraxis, mehrere Einkaufsmöglichkeiten sowie die kommunale Amtsverwaltung. Ein Gymnasium und weiterführende Schulen befinden sich in der 15 Kilometer entfernten Kreisstadt Rathenow. In der Stadt Brandenburg an der Havel gibt es eine evangelische Schule.
    Mit der Regionalbahn ist man von Nennhausen in 45 Minuten in Berlin-Spandau.
    Ein grundsaniertes Pfarrhaus mit einer geräumigen Pfarrwohnung sowie einem separaten Amtszimmer und einem Gemeindebüro stehen zur Verfügung. Zum Grundstück gehört ein gepflegter Pfarrgarten mit Nebengelass.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates Andreas Tutzschke, Telefon: 033876/40464 oder 0171/3270119, und Superintendent Thomas Tutzschke, Hamburger Straße 14, 14641 Nauen, Telefon: 03321/49118.
    Bewerbungen werden bis zum 22. April 2025 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3 per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 46Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz bietet ab September 2025 eine Gemeindepädagogikstelle (m/w/d) an.
Der Kirchenkreis Prignitz will evangelisches Zuhause für alle Menschen sein und sie mit ihren Ideen, Lebens- und Glaubensfragen oder -zweifeln ernst nehmen und wertschätzen.
Der Tätigkeitsbereich liegt im Süden des Kirchenkreises, u. a. in Neustadt (Dosse) und in Wusterhausen. Gesucht wird ein kommunikativer Mensch, der soziale und pädagogische Kompetenzen mit dem evangelischen Verkündigungsauftrag vereinen kann. Der Schwerpunkt der Stelle liegt in der Arbeit mit Kindern und Familien. Durch Pfarrwechsel und Ruhestand entsteht ein neues Team, das den Arbeitsbereich zum Teil gemeinsam verantworten wird. Der oder die neue Stelleninhaber:in sollte Mut zum Aufbau neuer Angebote für Familien mitbringen aber auch Bestehendes weiterentwickeln. Gewünscht werden die Fortführung der Christenlehregruppen sowie der guten Kooperationen mit mehreren Kitas in der Region. Das Mitgestalten von Familiengottesdiensten, Festen und Freizeiten sowie der Aufbau eigener Projekte gehört ebenso zu den Aufgaben. Auch die Gewinnung und fachliche Begleitung von Ehrenamtlichen muss ein Anliegen sein. Persönliche Präferenzen können gern im Bewerbungsgespräch verdeutlicht werden.
Geboten wird:
  • eine unbefristete Stelle mit 85 % Beschäftigungsumfang sowie der Möglichkeit, bei Eignung den Stellenumfang mit Erteilung von Religionsunterricht entsprechend zu erhöhen,
  • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
  • Fachberatung, Weiterbildungsmöglichkeiten und kollegialen Austausch in den Konventen,
  • eine Region mit mehreren Grundschulen (auch eine reformpädagogische), weiterführenden Schulen, eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (und Reiterklasse in Neustadt) und mehreren Kitas.
Gewünscht wird:
  • eine abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bzw. Diakonin oder Diakon (FS/FH) oder einen vergleichbaren Abschluss oder die Bereitschaft, die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben. Dabei erhalten Sie fachliche und finanzielle Unterstützung vom Kirchenkreis,
  • selbstorganisiertes arbeiten und gute Team- und Kommunikationsfähigkeit,
  • Mobilität mit eigenem PKW (Fahrtkostenerstattung gemäß EKBO-Reisekostenverordnung),
  • Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder einer Kirche der ACK,
  • bei Einstellung ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis.
Weitere Auskünfte erteilen die Kreisbeauftragte Katharina Logge-Böhm, Telefon: 03876/3068136, sowie Pfarrerin Susanne Öhlmann in Neustadt, Telefon: 0162/8534922, oder Pfarrer Alexander Bothe in Wusterhausen, Telefon: 033979/50154.
Bewerbungen werden schriftlich oder per E-Mail bis zum 15. April 2025 erbeten an Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, Kirchplatz 6, 19348 Perleberg, E-Mail: superintendentur@kirchenkreis-prignitz.de.

Nr. 47Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle

Im Kirchenkreis Falkensee ist in der Evangelischen Mirjam-Gemeinde Fahrland die Stelle eines Kirchenmusikers (m/w/d) als KM 1 Stelle zu 50 % schnellstmöglich wieder zu besetzen.
Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinde freuen sich auf Bewerber (m/w/d) mit einem abgeschlossenen Kirchenmusikstudium (B-Examen, Bachelor) und eigenem musikalischen Profil.
Die Aufgaben dieser Stelle umfassen:
  • Leitung des Kirchenchores: Sopran, Alt, Männer - 15 Mitglieder, die sich über die Fortführung der Chorarbeit und der Chorgemeinschaft freuen,
  • musikalische Gestaltung i. d. R. Orgelspiel in 1-2 Gottesdiensten in den fünf Dorfkirchen der Gemeinde,
  • regelmäßige Teilnahme an der Dienstberatung der Mitarbeitenden (vor Ort und regionale Konvente),
  • Planung und Durchführung von einem Chor- und einem Orgel-Konzert im Jahr sowie eine besondere kirchenmusikalische Veranstaltung (Orgel-Radtour).
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
Gewünscht wird:
  • die Freude an Musik zur Ehre Gottes und zur Freude der Menschen,
  • Offenheit für projektbezogene Arbeit und Lust daran, eigene Impulse zu setzen,
  • mindestens den Bachelor (B-Prüfung) in Kirchenmusik und die Anstellungsfähigkeitsurkunde B (KM 1/KM 2) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
  • Mitgliedschaft in der EKBO oder einer anderen evangelischen Landeskirche,
  • die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.
Geboten wird:
  • eine unbefristete Anstellung mit Vergütung nach Tarifvertrag TV-EKBO,
  • 30 Tage Urlaub (anteilig, analog zum Stellenumfang),
  • regelmäßig planbare freie Wochenenden,
  • Jahressonderzahlung und ggf. Kinderzuschlag,
  • kirchliche Zusatzversicherung (Altersvorsorge),
  • Raum für eigene Ideen für gemeindebezogene musikalische Angebote,
  • enge inhaltliche Zusammenarbeit mit dem Pfarrer und den Kirchenmusiker:innen der Region (besonders mit dem Bläser:innenchor unter eigener Leitung),
  • gut erhaltene, z. T. kürzlich renovierte Orgeln: https://redstorage.gemeinsam.ekbo.de/d/25f4796ea7ca4021ad1b/, E-Piano, Klavier,
  • fünf malerische Dorfkirchen,
  • Fortbildungsangebote im Kirchenkreis und in der Landeskirche.
Die Evangelische Mirjam-Gemeinde Fahrland besteht aus ca. 1.000 Gemeindegliedern in fünf Dörfern des Potsdamer Nordens. Es ist Zuzugsgebiet im Speckgürtel Berlins mit guter Verkehrsanbindung. In den fünf Dorfkirchen gibt es ein jeweils charakteristisches Gemeindeleben mit Schwerpunkten bei Familien und Senior:innen. Aber auch viele musikbegeisterte Gemeindeglieder setzen Akzente. In der Jungen Gemeinde zum Beispiel gibt es junge Musiker:innen, die gern auch im Gottesdienst spielen. Die Orgeln in den Kirchen sind zwei Schuke-Orgeln (eine 2-manualig), eine Steinmeyer Orgel 2-manualig, zwei Gesell-Orgeln. Damit bietet die Evangelische Mirjam-Gemeinde Fahrland Bewerbenden ein attraktives, lebendiges Arbeitsfeld mit viel Raum und Offenheit für eigene Schwerpunkte.
Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Christoph Dielmann, Telefon: 0179/6601198, E-Mail: christoph.dielmann@gemeinsam.ekbo.de, oder Kreiskantorin Therese Härtel, Telefon: 03322/842332, E-Mail: therese.haertel@gemeinsam.ekbo.de.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sind bis zum 30. April 2025 zu richten an den Kreiskirchenrat Falkensee, Bahnhofstraße 61, 14612 Falkensee z. Hd. Pfarrer Dr. Bernhard Schmidt (Vorsitzender der Kollegialen Leitung des Kirchenkreises Falkensee), E-Mail: bernhard.schmidt@gemeinsam.ekbo.de.
Die Wahlprobe findet am 20. Mai 2025 in Fahrland statt.

Nr. 48Erneute Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle

Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz besetzt drei Kirchenmusikstellen im Norden des Kirchenkreises neu. Gewünscht ist eine Zusammenarbeit in einem Teamkantorat.
In der Region Lübben/Spreewald wird eine/ein Kirchenmusiker/in (m/w/d) mit Schwerpunkt Popularmusik und Bläser:innenausbildung (Stellenumfang: 100 %, KM 1-Stelle) ab dem 1. September 2025 gesucht.
Dienstort ist die Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lübben und Umland. Lübben ist die Kreisstadt des Landkreises Dahme-Spreewald und ca. 70 km südlich von Berlin gelegen. Die Stadt hat eine gute Verkehrsanbindung an die Hauptstadt Berlin. Das Leben in der Stadt mit 14.000 Einwohner:innen wird besonders im Sommer durch den Tourismus geprägt. Die Stadt bietet eine gute Infrastruktur. Es sind alle Schulformen vorhanden.
Die Paul-Gerhardt-Kirche ist die letzte Wirkungsstätte des Theologen und Kirchenlieddichters Paul Gerhardt (1607–1676). In der Kirche befindet sich eine spätromantische Schuke-Orgel mit 29 Registern. Zur Region Lübben gehören Kirchengemeinden in und um Lübben.
Erwartet werden:
  • Team- und Kommunikationsfähigkeit, besonders in Hinblick auf ein Teamkantorat,
  • eine kreative Persönlichkeit mit Motivationskraft, die den Dienst als wesentlichen Bestandteil des Gemeindelebens und der Verkündigung versteht,
  • Begeisterung und Offenheit für neues Liedgut.
Aufgaben sind:
  • die musikalisch lebendige Gestaltung der Gottesdienste (gerne auch auf dem Piano) in der Region Lübben (in der Regel zwei Gottesdienste am Wochenende),
  • Entwicklung eines neuen Chorformates,
  • Aufbau von Bandarbeit zur Begleitung des Chores und der musikalischen Gestaltung der Gottesdienste,
  • die Leitung des Lübbener Posaunenchores (ca. 20 Mitglieder),
  • die Ausbildung von Bläser:innenachwuchs in der Nordregion,
  • die Organisation von Konzerten, insbesondere der Sommermusiken in der Paul-Gerhardt-Kirche,
  • die Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von jährlichen Paul-Gerhardt-Wochen in Lübben.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt nach der Stellenbesetzung unter Mitwirkung der künftigen Stelleninhaberin/des künftigen Stelleninhabers auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der ACK.
Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
Weiter Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, Pfarrer Martin Liedtke (Lübben), Telefon: 03546/7347, E-Mail: pfarramt@paul-gerhardt-luebben.de, und Kreiskantor KMD Andreas Jaeger, Telefon: 035322/181160, E-Mail: a.jaeger@ekbo.de.
Die Bewerbung mit den üblichen Unterlagen ist bitte bis zum 30. April 2025 bei der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz, z. Hd. Superintendent Thomas Köhler, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, einzureichen.
Die Vorstellung findet am Freitag, den 20. Juni 2025, in Lübben statt.

Nr. 49Ausschreibung der Stelle der oder des Beauftragten der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Cottbus-Görlitz

In der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) Cottbus-Görlitz mit Sitz in Cottbus ist die Stelle der oder des Beauftragten für Evangelischen Religionsunterricht ab 1. September 2025 mit 100% Stellenumfang für die Dauer von zehn Jahren zu besetzen. Dabei ist die Erteilung von Religionsunterricht im Umfang von 8 UWStd. (32 %) als Bestandteil des Dienstes der oder des Beauftragten vorausgesetzt.
Religionslehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für die Oberstufe, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie ordinierte Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit schulischer Erfahrung können sich bewerben.
Die Beauftragten leiten die Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht. Zu ihren Aufgaben gehören die Dienstaufsicht über die Religionslehrkräfte, die regionale Fachaufsicht über den Religionsunterricht, die Durchführung von Konventen, die fachliche Beratung und Unterstützung der Religionslehrkräfte und die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Einrichtungen. Sie kooperieren eng mit den Kirchenkreisen im Bereich der ARU. Sie vertreten die Belange des Religionsunterrichts gegenüber den regionalen kirchlichen und staatlichen Stellen, insbesondere mit der Regionalagentur Bautzen, die den ordentlichen Religionsunterricht im Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, im Freistaat Sachsen, organisiert und dem Landesschulamt Cottbus.
Geboten wird ein aufgeschlossenes, motiviertes Kollegium und ein ausgezeichneter Bürostandort mit Verwaltungskraft im Gebäude der Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus im Zentrum der Stadt.
Gesucht wird eine Führungskraft, die die Entwicklung des Evangelischen Religionsunterrichts im Gebiet der ARU Cottbus-Görlitz kreativ und motivierend begleitet.
Die Vergütung bzw. Besoldung erfolgt gemäß Entgeltgruppe 13 TV-EKBO oder gemäß Pfarrbesoldungsordnung.
Weitere Auskünfte erteilt Oberkonsistorialrat Dr. Altmannsperger, Telefon: 030/24344-344, E-Mail: d.altmannsperger@ekbo.de.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes erbeten an das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Abteilung 4, z. Hd. Oberkonsistorialrat Dr. Christoph Vogel, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 50Stellenangebot

Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr hat darum gebeten, das folgende Stellenangebot zu veröffentlichen:
Im Bereich des Evangelischen Militärdekanats (EMilD) Mitte ist der mit der Besoldungsgruppe A 15 gemäß Bundesbesoldungsordnung, Teil A, bewertete Dienstposten „Militärgeistliche bzw. Militärgeistlicher und Leiterin bzw. Leiter des Evangelischen Militärpfarramtes Strausberg“ zum 1. Oktober 2025 neu zu besetzen.
Nach einer in der Regel dreimonatigen Probezeit im Arbeitsverhältnis werden Sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zunächst sechs Jahren berufen.
Im Falle einer Versetzung einer oder eines evangelischen Militärgeistlichen auf den Dienstposten bleiben die Rahmenbedingungen des Beamtenverhältnisses auf Zeit unberührt.
Der Pfarrdienst in der Militärseelsorge erlaubt Ihnen, Ihre Arbeit auf pastorale Kernaufgaben zu konzentrieren. Sie werden in Ihrem Militärpfarramt als Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin eingesetzt und sind dienstwohnungsberechtigt.
Sie werden in Strausberg unterstützt durch
  • eine Pfarrhelferin oder einen Pfarrhelfer, die oder der Sie von Verwaltungsaufgaben entlastet und in Ihrer Abwesenheit die erste Anlaufstelle für alle Anliegen der Soldatinnen und Soldaten ist.
Ihnen stehen zur Verfügung:
  • ein Dienstwagen,
  • ein Büro und
  • ein Besprechungsraum.
Aufgabengebiet:
  • Sie stellen die seelsorgliche Begleitung von Soldatinnen und Soldaten in Strausberg, Schönefeld, Storkow und Frankfurt/Oder sicher.
  • Sie führen Lebenskundlichen Unterricht und Lebenskundliche Seminare für Soldatinnen und Soldaten durch.
  • Sie halten regelmäßig Standortgottesdienste und Andachten.
  • Sie veranstalten Rüstzeiten für Soldatinnen und Soldaten, Soldatenpaare und Soldatenfamilien.
  • Sie begleiten Soldatinnen und Soldaten bei internationalen Einsätzen der Bundeswehr und im Übungsbetrieb.
  • Sie nehmen die Funktion einer Koordinatorin oder eines Koordinators der Evangelischen Militärseelsorge für die seelsorgliche Begleitung von Landeinsätzen und Heeresübungen („Einsatzkoordinatorin oder Einsatzkoordinator Land“) wahr und sind diesbezüglich unmittelbar dem EKA, Referat I (seelsorgliche Einsatzbegleitung) zugeordnet und berichten diesem.
  • Als Einsatzkoordinatorin oder Einsatzkoordinator Land stellen Sie als zuständige Ansprechperson („single point of contact“) die Vorplanung, fachliche Führung, Nachbereitung und Weiterentwicklung von seelsorglichen Begleitungen von Landeinsätzen und Heeresübungen in Abstimmung mit und im Auftrag des EKA, Referat I (seelsorgliche Einsatzbegleitung) sicher, insbesondere durch Begleitung und Überwachung der Einsatz- und Übungsvorbereitung von Militärgeistlichen, Einsatzeinweisungen, Kontakthalten, Erstellen von Stellungnahmen zu Einsatzberichten, Unterstützung bei der persönlichen Einsatznachbereitung, Durchführung von Fachaufsichtsreisen in die Einsatzgebiete oder ersatzweise Videokonferenzen.
  • Als Einsatzkoordinatorin oder Einsatzkoordinator Land vertreten Sie den Referenten für seelsorgliche Einsatzbegleitung im EKA, Referat I, gegenüber dem Kommando Heer, soweit Landeinsätze und Heeresübungen betroffen sind, insbesondere durch Teilnahme an Konferenzen und Lagen, Führungsberatung, Monitoring marinespezifischer Themen, Kontaktpflege mit dem Schlüsselpersonal.
  • Als Einsatzkoordinatorin oder Einsatzkoordinator Land wirken Sie an der Konzeption militärseelsorglicher Arbeitsfelder im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung mit.
  • Als Einsatzkoordinatorin oder Einsatzkoordinator Land wirken Sie an der Telefonbereitschaft im Einsatzteam der Evangelischen Militärseelsorge mit.
  • Sie vertreten den Referenten für seelsorgliche Einsatzbegleitung im EKA, Referat I, bei dessen Abwesenheit.
  • Sie nehmen an mehrtägigen Konventen des EMilD Mitte teil.
  • Sie arbeiten mit den benachbarten Militärpfarrämtern (auch in der Ökumene) und der Außenstelle Ost des Militärrabbinats zusammen.
Qualifikationserfordernisse:
Zwingend:
  • Sie sind evangelische Theologin oder evangelischer Theologe und verfügen über die Ordination einer Gliedkirche der EKD (Landeskirche).
  • Sie werden von Ihrer Landeskirche für den Dienst in der Militärseelsorge freigestellt.
  • Sie verfügen über Gleichstellungskompetenz.
Erwünscht:
  • Sie verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer Kirchengemeinde.
  • Sie verfügen über Erfahrung im Unterrichten und Kenntnisse in Methodik und Didaktik.
  • Sie verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Militär- oder Polizeiseelsorge.
  • Sie verfügen über Team- und Kommunikationsfähigkeit.
Ergänzende Informationen:
  • Sie arbeiten in Vollzeit oder in Teilzeit.
  • Aufgrund der spezifischen pastoralen Prägung und der wahrzunehmenden Leitungsfunktion ist der Dienstposten grundsätzlich an den Standorten im Seelsorgebereich wahrzunehmen. In Absprache mit dem EMilD Mitte ist Mobiles Arbeiten mit Einschränkungen möglich. Die Ansprechbarkeit ist für die Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten.
  • Die Bereitschaft zum Führen des Dienst-Kfz sowie zum Erwerb der Bundeswehrfahrerlaubnis B, zur Durchführung von – auch mehrtägigen und ggf. kurzfristigen – Dienstreisen und darüber hinaus zur seelsorglichen Einsatzbegleitung im Ausland in Vollzeit sowie zur ökumenischen und multireligiösen Zusammenarbeit wird vorausgesetzt.
  • Für die seelsorgliche Einsatzbegleitung ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü2 nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) erforderlich.
  • Die Bundeswehr fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und begrüßt deshalb besonders Bewerbungen von Frauen.
  • Nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs IX und des Behindertengleichstellungsgesetzes begrüßen wir ausdrücklich Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen; hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen erfolgt eine individuelle Betrachtung.
Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit einem lückenlosen tabellarischen Lebenslauf unter Angabe und Beifügung der von Ihnen erworbenen Qualifikationen und der Einwilligung zur Einsicht in Ihre Personalakte schriftlich oder per E-Mail (EKAReferatI@bundeswehr.org) an
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA)
Referat I
Jebensstraße 3
10623 Berlin
unter zumindest nachrichtlicher Beteiligung des landeskirchlichen Dienstweges und der personalbearbeitenden Dienststelle Ihrer Landeskirche bis spätestens 15. April 2025.
Für Rückfragen stehen der Leiter des Referats I (Personal, Organisation, Einsatz, Aus- und Fortbildung) im EKA, Direktor beim EKA Burkhardt (Telefon: 030/310181170), und die Leiterin des Evangelischen Militärdekanats Mitte, Leitende Militärdekanin Prof. Dr. Lammer (Telefon: 030/30877975000), gerne zur Verfügung.

IV. Personalnachrichten

Nr. 51Nachrichten und Personalien

Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Miriam Keller als Pfarrerin mit Wirkung vom 1. März 2025,
Jakob Simon als Pfarrer mit Wirkung vom 1. März 2025.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrerin Dr. Milena Hasselmann mit Wirkung vom 1. März 2025,
Pfarrer Florian Lengle mit Wirkung vom 1. März 2025,
Pfarrerin Dr. Rebekka Luther mit Wirkung vom 1. März 2025,
Pfarrerin Susanne Öhlmann mit Wirkung vom 1. März 2025.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrerin Christina Biere mit Wirkung vom 1. März 2025 für die Dauer von zehn Jahren.
Übertragen wurde:
der Pfarrerin Christina Biere die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde vor dem Halleschen Tor, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. März 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Stefanie Hoffmann die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Tiergarten, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. März 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
dem Pfarrer Andrew Klockenhoff die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Schöneberg Nord, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Wirkung vom 1. März 2025 unbefristet,
dem Pfarrer Florian Lengle die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oranienburg, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit Wirkung vom 1. März 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Dr. Rebekka Luther die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde Berlin-Lichterfelde, Kirchenkreis Steglitz, mit Wirkung vom 1. März 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
dem Pfarrer Jörg Michel die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Markersdorf-Königshain, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Wirkung vom 1. März 2025 unbefristet,
der Pfarrerin Susanne Öhlmann die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neustadt (Dosse), Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, mit Wirkung vom 1. März 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
der Pfarrerin Christina Ostrick die (6.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf vom 1. März 2025 für die Dauer von sechs Jahren,
der Pfarrerin Katrin Rebiger die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Cottbus, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Wirkung vom 1. März 2025 unbefristet.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte auf den Pfarrer Oliver Dekara über den 28. Februar 2025 hinaus bis zum 28. Februar 2031,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Köpenick, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, auf die Pfarrerin Marit von Homeyer über den 28. Februar 2025 hinaus unbefristet,
der Zeitraum des Auftrags zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in der Evangelischen Kirchengemeinde Grunewald, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, auf die Frau Pfarrerin im Ehrenamt Stefanie Rabe über den 28. Februar 2025 hinaus für die Dauer von sechs Jahren,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Beiersdorf-Grüntal-Trampe, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, auf den Pfarrer Christoph Strauß über den 28. Februar 2025 hinaus unbefristet.
Beurlaubt wurde:
Pfarrerin Ann-Kathrin Hasselmann, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Berlin-Pankow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. März 2025 für die Dauer von sechs Jahren für einen Auslandsdienst der EKD in Jerusalem/Israel,
Pfarrerin Dr. Milena Hasselmann, zuletzt Pfarrerin im Entsendungsdienst mit der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Kirchengemeinde Berlin-Weißensee, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, sowie im Institut Kirche und Judentum beauftragt, mit Wirkung vom 1. März 2025 für die Dauer von sechs Jahren für einen Auslandsdienst der EKD in Jerusalem/Israel.
Entlassen wurde:
Pfarrerin Cornelia Müller, zuletzt Pfarrerin der Französisch-reformierten Kirchengemeinde Uckermark, Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg, aufgrund der Ruhestandsversetzung gemäß § 88 Absatz 1 Nr. 1 PfDG.EKD durch die Evangelische Kirche im Rheinland, gemäß § 109 Absatz 4 Nr. 3 PfDG.EKD, mit Ablauf des Monats Februar 2025 aus dem Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Uwe Weiß, zuletzt im Wartestand, mit Ablauf des Monats Februar 2025.

Nr. 52Todesfälle

„Kommt her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken“
(Matthäus 11,28)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Mathias Berndt, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Region Guben, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, am 29. Januar 2025,
Pfarrer i. R. Siegfried Erfurth, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Walsleben, ehemaliger Kirchenkreis Ruppin, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Temnitz, Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, am 11. Februar 2025,
Pfarrer i. R. Klaus Holländer, zuletzt Pfarrer der Anstaltskirchengemeinde Lobetal im Evangelischen Kirchenkreis Barnim, am 7. Februar 2025,
Pfarrer i. R. Sigward Kädtler, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde, ehemaliger Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, am 5. Februar 2025,
Pfarrer i. R. Siegfried Kosakewitz, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde, jetzt Evangelische Segens-Kirchengemeinde zu Berlin-Reinickendorf, Kirchenkreis Reinickendorf, am 25. Januar 2025,
Pfarrer i. R. Bernd Raebel, zuletzt Pfarrer der Lindenkirchengemeinde, ehemaliger Kirchenkreis Wilmersdorf, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, am 21. Januar 2025.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 4) erscheint am 23. April 2025. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 3. April 2025; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin