.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bad Muskau-Gablenz
Vom 8./9. Oktober 2024
(KABl. Nr. 178 S. 334)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen.
2Zum Zeitpunkt des Bildungsprozesses der Gesamtkirchengemeinde sahen sich die Gemeindekirchenräte vor verschiedenen Herausforderungen, wobei besonders ausschlaggebend für die Strukturanpassung waren:
- sinkende Mitgliederzahlen in beiden Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz,
- gültige kirchliche Gesetzgebung:
- Kirchengesetz über eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden (Mindestmitgliederzahlgesetz),
- Kirchengemeindestrukturgesetz.
3Die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde soll deshalb dem eigentlichen Auftrag der Kirche als Stiftung Jesu Christi in den Vordergrund verhelfen. 4Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder und die Region zu wirken und zu einer Aufrechterhaltung und zugleich Stärkung des Gemeindelebens beitragen.
5Die Gesamtkirchengemeinde tritt die Rechtsnachfolge der vormals selbständigen Kirchengemeinden an. 6Die Gemeindekirchenräte verpflichten sich, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens auf den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten.
#§ 1
Name und Sitz
1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz“. 2Sie hat ihren Sitz in 02953 Bad Muskau.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(1) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Muskau und Gablenz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bad Muskau-Gablenz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(2) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Bad Muskau“ und „Gablenz“.
(3) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(1) 1Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(2) 1Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(3) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(4) 1Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(2) 1Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(3) 1Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Bad Muskau und Gablenz wählen je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf genau ein Mitglied festgelegt.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder haben immer die Möglichkeit an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilzunehmen. 2Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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