.Vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 152 S. 243); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 23a
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz – ÄWG)
Vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 152 S. 243); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes
vom 23. November 2024
(KABl. Nr. 194 S. 368)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Amtsdauer
(
1
)
In Kirchengemeinden einschließlich Gesamtkirchengemeinden finden alle sechs Jahre Ältestenwahlen statt.
(
2
)
1Die Ältesten im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 1 der Grundordnung werden von der Gemeinde für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Älteste können ihren Dienst erst nach Abgabe des Ältestenversprechens ausüben und bleiben im Amt bis zur Einführung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger.
(
3
)
Die Amtszeit der Ersatzältesten endet, sofern sie nicht als Älteste nachgerückt sind, mit Ablauf des Tages der nächsten Ältestenwahl.
#§ 2
Gesamtkirchengemeinden
(
1
)
1In Gesamtkirchengemeinden werden die Beschlüsse zur Vorbereitung der Wahl, die durch den Gemeindekirchenrat zu treffen sind, durch den jeweiligen Ortskirchenrat getroffen, mit Ausnahme der nach § 6 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz erforderlichen Feststellung, die vom Gemeindekirchenrat getroffen wird. 2Die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrats der Gesamtkirchengemeinde und der stellvertretenden Mitglieder wird in der Satzung festgelegt.
(
2
)
1In Gesamtkirchengemeinden bilden in der Regel die Ortskirchen die Wahlbezirke. 2Durch Beschluss der Ortskirchenräte können die Ortskirchen in Wahlbezirke unterteilt werden.
#§ 3
Zahl der Ältesten und Ersatzältesten
(
1
)
1Die Zahl der zu wählenden Ältesten bestimmt der Gemeindekirchenrat spätestens sechs Monate vor dem Wahltermin. 2Eine Veränderung ist dem Kreiskirchenrat anzuzeigen. 3Dem Gemeindekirchenrat oder Ortskirchenrat gehören unmittelbar nach der Einführung nicht weniger als vier und nicht mehr als fünfzehn gewählte Älteste an.
(
2
)
1Welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist, bestimmt der Gemeindekirchenrat oder Ortskirchenrat spätestens bis zum 55. Tag vor der Wahl. 2Die Zahl soll mindestens ein Viertel der Zahl aller Ältesten im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 1 der Grundordnung betragen, sie soll deren Zahl aber nicht übersteigen.
#§ 4
Wahlberechtigung
(
1
)
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind.
(
2
)
1Die Gemeindeglieder sind in der Kirchengemeinde oder dem Wahlbezirk wahlberechtigt, dem sie angehören. 2Personen mit Nebenwohnsitz in der Kirchengemeinde sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung in die Kirchengemeinde umgemeindet.
#§ 5
Wählbarkeit
(
1
)
Älteste können nur Gemeindeglieder sein, die
- sich zu Wort und Sakrament halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen,
- am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und bereit sind, über die innere und äußere Lage der Kirchengemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind; abweichend hiervon kann dem Gemeindekirchenrat bei bis zu sechs zu wählenden Ältesten ein Mitglied im Alter von 16 oder 17 Jahren und können dem Gemeindekirchenrat mit mehr als sechs zu wählenden Ältesten bis zu zwei Mitglieder im Alter von 16 oder 17 Jahren angehören; und
- konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht sind.
(
2
)
In den Gemeindekirchenrat kann nicht gewählt werden, wer
- in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang) zu derselben Kirchengemeinde steht,
- mit einem beruflichen Dienst in derselben Kirchengemeinde (unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang) beauftragt ist oder
- mit pfarramtlichen Diensten in derselben Kirchengemeinde beauftragt ist oder war.
(
3
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Ordinierten unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats oder des Ortskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
(
4
)
1Wahlberechtigte, die einander Angehörige sind, sind nur dann wählbar, wenn der Kreiskirchenrat vor der Aufnahme in den Wahlvorschlag eine Ausnahme zulässt. 2Angehörige im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Ehepartner, Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte. 3Sind Kandidatinnen und Kandidaten einander Angehörige, sind die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Satz 4 zu beachten. 4Entsteht das Angehörigenverhältnis gemäß Satz 2 während der Amtszeit, entscheidet der Kreiskirchenrat nach Anhörung des Gemeindekirchenrats oder Ortskirchenrats, ob eine und gegebenenfalls wessen Mitgliedschaft endet, sofern die Mitgliedschaft nicht durch Erklärung beendet wird.
#§ 6
Bekanntmachungen
1Bekanntmachungen über die Wahl erfolgen durch Abkündigung in Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen sowie durch Aushang, Veröffentlichung auf der Website der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises, soweit nicht dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt. 2Die Kirchengemeinde ist gehalten, die Bekanntmachung durch alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu betreiben.
#§ 7
Termin und Ort der Wahl, Zentrales Wahlverfahren und Online-Wahlmöglichkeit
(
1
)
1Den Wahltermin und – für die Sprengel Potsdam und Görlitz – einen Wahlzeitraum, bestimmt die Kirchenleitung. 2Alle Fristen nach diesem Kirchengesetz richten sich nach dem Wahltermin. 3Das Konsistorium kann auch für Kirchengemeinden im Sprengel Berlin auf Antrag des Kreiskirchenrats zulassen, dass in ländlichen Regionen eines Kirchenkreises im Sprengel Berlin die Wahl im Wahlzeitraum stattfindet. 4Die Entscheidung der Kirchenleitung wird spätestens zehn Monate vor dem Wahltermin im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(
2
)
1Die Wahl findet am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gemeindekirchenrat die Wahlzeit begrenzen. 3Die Wahlzeit muss
- in kleinen Kirchengemeinden oder Wahlbezirken mit weniger als 500 Gemeindegliedern zum Stichtag 1. Januar des Wahljahres mindestens zwei Stunden,
- in anderen Kirchengemeinden oder Wahlbezirken mindestens fünf Stunden
betragen, sofern der Gemeindekirchenrat nicht eine allgemeine Briefwahl (§ 18 Absatz 2a) beschlossen hat oder eine Onlinewahl (§ 7 Absatz 8) stattfindet und er die Wahlzeit entsprechend verkürzt hat. 4Die Wahlhandlung soll während des Gottesdienstes ruhen. 5Darauf ist in der Wahlbenachrichtigung hinzuweisen.
(
3
)
1Als Wahlort bestimmt der Gemeindekirchenrat einen Raum der Kirchengemeinde. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats. 3Der Wahlort kann im Verlauf des Wahltages gewechselt werden. 4Dies ist vorher ausdrücklich bekannt zu machen.
(
4
)
In Kirchengemeinden mit mehreren Wahl- oder Stimmbezirken (§ 8) ist für jeden Bezirk ein eigener Wahlort festzulegen.
(
5
)
1Wahlorte und Wahltermin mit genauer Angabe der Zeiten, in denen die Stimmabgabe erfolgen kann, sind spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen. 2Dabei ist auch auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.
(
6
)
Die Entscheidungen über die Wahlzeit, den Wahlort sowie über Wahl- und Stimmbezirke müssen sechs Monate vor dem Wahltag vom Gemeindekirchenrat beschlossen und dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.
(
7
)
1Die Kirchenleitung kann innerhalb des dem Wahljahr vorangehenden Jahres bestimmen, dass die Wahlberechtigtenverzeichnisse sowie die Wahlbenachrichtigung durch ein von der Landeskirche zu beauftragendes Rechenzentrum für alle Kirchengemeinden verbindlich zentral erstellt und versandt werden (Zentrales Wahlverfahren). 2Die Entscheidung für das Zentrale Wahlverfahren kann nur unter der Voraussetzung oder mit dem Vorbehalt getroffen werden,
- dass die Finanzierung mit Ausnahme der Portokosten, die von den Kirchengemeinden zu tragen sind, im landeskirchlichen Haushalt im Wege des Vorwegabzugs gesichert ist,
- dass die Kirchengemeinden, in Gesamtkirchengemeinden die Ortskirchenräte, die Möglichkeit haben, die Wahlbenachrichtigungen kostenfrei um weitere Informationen (Anschreiben zur Wahl oder Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten) im Umfang von bis zu zwei Blättern (DIN A 4), jeweils Vor- und Rückseite, zu ergänzen. Die Kirchengemeinden stellen die Informationen in einem vom Konsistorium festzulegenden elektronischen Dateiformat den Kirchlichen Verwaltungsämtern bis zum 55. Tag vor der Wahl zur Verfügung.
(
8
)
1Die Kirchenleitung kann für den Bereich der Landeskirche, die Kirchenkreise können je für ihren Bereich innerhalb des dem Wahljahr vorangehenden Jahres beschließen, zusätzlich zur Urnen- und Briefwahl eine Online-Wahlmöglichkeit zur Abgabe der Stimme einzurichten. 2Abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kann die Wahlzeit jedoch auf eine Stunde, im Fall der Nummer 2 auf zwei Stunden verkürzt werden. 3Das Nähere zur Ausgestaltung des Wahlverfahrens und zu den Kosten regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. 4Durch Rechtsverordnung kann auch ein verbindliches Datenverarbeitungssystem vorgegeben werden.
#§ 8
Wahl- und Stimmbezirke
(
1
)
1In Kirchengemeinden, in denen Gemeindeteile mit eigenen Gottesdienststätten bestehen, oder in Kirchengemeinden, die aus der Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden entstanden sind, kann der Gemeindekirchenrat die Gemeindeteile als Wahlbezirke einrichten. 2Ist für mehrere Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet (Artikel 32 Absatz 4 der Grundordnung), gelten die Kirchengemeinden als Wahlbezirke. 3Der Gemeindekirchenrat entscheidet für jeden Wahlbezirk, wie viele Älteste zu wählen sind (§ 3 Absatz 1) und welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist (§ 3 Absatz 2).
(
2
)
1Die Gemeindeglieder sind in dem Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie wohnen; der Gemeindekirchenrat kann zulassen, dass sie in einem anderen Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar sind. 2Bei Gemeindegliedern, deren Gemeindezugehörigkeit auf einer Umgemeindung beruht, entscheidet der Gemeindekirchenrat, in welchem Wahlbezirk sie wahlberechtigt und wählbar sind. 3Sind auf Grund der Stimmenanteile in den einzelnen Wahlbezirken insgesamt mehr berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewählt, als nach § 5 Absatz 4 Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden dürfen, so entscheidet darüber, wer gewählt ist, die Reihenfolge des prozentualen Stimmenanteils der einzelnen Gewählten in ihren Wahlbezirken.
(
3
)
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt, ein Gesamtwahlvorschlag aufgestellt und ein Wahlvorstand gebildet.
(
4
)
1In großen Kirchengemeinden mit mehreren Gottesdienststätten kann der Gemeindekirchenrat die Kirchengemeinde in mehrere Stimmbezirke einteilen. 2Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt und ein Wahlvorstand gebildet.
#§ 9
Wahlvorbereitung, Wahlkommission
(
1
)
1Der Gemeindekirchenrat ist für die Vorbereitung der Wahl verantwortlich. 2Spätestens zu Beginn des Wahljahres bestimmt er eine oder einen Wahlverantwortlichen, die oder der für den Gemeindekirchenrat die Gemeindekirchenratswahl koordiniert, und teilt deren oder dessen Kontaktdaten dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mit. 3Der Gemeindekirchenrat kann aus seinen Mitgliedern eine Wahlkommission bilden, die zwischen den Sitzungen des Gemeindekirchenrats an seiner Stelle die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Entscheidungen trifft. 4Der Wahlkommission müssen mindestens drei Mitglieder angehören, und zwar vorzugsweise solche, die nicht zur Wahl stehen. 5In Gesamtkirchengemeinden können Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat eine oder einen Wahlverantwortlichen beauftragen und eine Gesamtwahlkommission einrichten. 6Der Gemeindekirchenrat bestimmt, wer den Vorsitz in der Wahlkommission führt. 7Die Entscheidung über die Bildung einer Wahlkommission muss spätestens am 63. Tag vor dem Beginn des nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums erfolgen.
(
2
)
Die Entscheidungen nach § 2, § 3, § 5, § 7 Absatz 2 bis 5, § 8 und § 13 dürfen nicht von der Wahlkommission getroffen werden.
#§ 10
Wahlvorschläge
(
1
)
1Der Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat und der Gemeindebeirat oder die Gemeindesynode, sofern gebildet, bemühen sich spätestens von Beginn des Wahljahres an um Gemeindeglieder, die geeignet und bereit sind, Älteste zu werden. 2Für das Ältestenamt kann jedes Gemeindeglied vorgeschlagen werden, das die Voraussetzungen des § 5 erfüllt.
(
2
)
1Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder (§ 4) können Wahlvorschläge einreichen. 2Ein Wahlvorschlag kann mehrere Namen enthalten.
(
3
)
Die Wahlvorschläge müssen den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsjahr, die Wohnstraße und die Postleitzahl des Wohnorts jedes vorgeschlagenen Gemeindeglieds enthalten.
(
4
)
1Nach Festsetzung des Wahltags, jedoch spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, werden die Gemeindeglieder durch Bekanntmachung (§ 6) aufgefordert, Wahlvorschläge einzureichen. 2Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 76. Tag vor dem Wahltag beim Gemeindekirchenrat eingehen.
#§ 11
Prüfung der Wahlvorschläge
(
1
)
Der Gemeindekirchenrat prüft die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist auf die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen und fordert unmittelbar darauf alle zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder unter Mitteilung des Wortlauts des Ältestenversprechens auf, innerhalb von fünf Werktagen zu erklären, ob sie bereit sind, sich zur Wahl aufstellen zu lassen und nach ihrer Wahl das Ältestenversprechen abzulegen.
(
2
)
1Wahlvorschläge, die nicht der Vorschrift des § 5 entsprechen, werden zurückgewiesen und die Vorgeschlagenen werden nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen. 2Bei Namensvorschlägen, die der Vorschrift des § 10 Absatz 3 nicht entsprechen, bemüht sich der Gemeindekirchenrat um Klärung und nimmt die Vorgeschlagenen entweder in den Wahlvorschlag auf oder weist den Wahlvorschlag zurück und benachrichtigt die oder den Betroffenen unter Angabe des Grundes von der Zurückweisung und nennt den Rechtsbehelf.
#§ 11a
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates
(
1
)
1Gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates in Wahlangelegenheiten steht den unmittelbar Betroffenen die Beschwerde an den Kreiskirchenrat zu. 2Dessen Entscheidung ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) endgültig.
(
2
)
Die Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
#§ 12
Vorbereitung des Gesamtwahlvorschlags
(
1
)
1Nach Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge bereitet der Gemeindekirchenrat den Gesamtwahlvorschlag vor. 2Wer seine Bereitschaft, sich zur Wahl aufstellen zu lassen, nicht spätestens am 65. Tag vor dem Wahltag erklärt hat, wird nicht in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen.
(
2
)
1Der Gesamtwahlvorschlag muss mindestens eineinhalbmal so viele Namen enthalten, wie Älteste zu wählen sind. 2Sind in einer Kirchengemeinde oder, wenn die Kirchengemeinde gemäß § 8 in Wahlbezirke eingeteilt ist, in einem Wahlbezirk nicht mehr als zwei Älteste zu wählen, muss der Gesamtwahlvorschlag bei einer oder einem Ältesten mindestens zwei und bei zwei Ältesten mindestens vier Namen enthalten.
(
3
)
1Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen nicht die nach Absatz 2 erforderliche Zahl von Namen, so prüft der Gemeindekirchenrat eine Herabsetzung der Zahl der zu wählenden Ältesten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2. 2Eine Veränderung der Zahl der zu wählenden Ältesten ist der Kirchengemeinde bekannt zu machen und dem Kreiskirchenrat anzuzeigen. 3In Gesamtkirchengemeinden tritt der Gemeindekirchenrat an die Stelle des Kreiskirchenrats.
(
4
)
1Ist es dem Gemeindekirchenrat trotz nachweisbarer Bemühungen nicht gelungen, die nach Absatz 2 notwendige Zahl von Namen zu erhalten, kann von den vorgegebenen Zahlen abgewichen werden. 2Der Gesamtwahlvorschlag muss jedoch mindestens einen Namen mehr enthalten, als Älteste zu wählen sind. 3Gelingt dies dem Gemeindekirchenrat nicht, so enden die Ämter aller Ältesten mit dem Ende des in § 7 Absatz 1 festgelegten Wahlzeitraums. 4In diesem Fall findet Artikel 26 Absatz 3 der Grundordnung Anwendung.
(
5
)
1In Gesamtkirchengemeinden, in denen es einer Ortskirche nicht gelingt, eine Ältestenwahl durchzuführen, trifft der Gemeindekirchenrat eine Entscheidung über die Vertretung der Ortskirche im Gemeindekirchenrat. 2Gelingt es mehr als einer Ortskirche nicht, einen Gesamtwahlvorschlag aufzustellen, bleibt es bei den Regelungen des Absatzes 4.
#§ 13
Aufstellung und Bekanntmachung des Gesamtwahlvorschlags
und Vorstellung der zur Wahl Stehenden
(
1
)
1Der Gemeindekirchenrat überträgt die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder, die die Erklärung nach § 11 Absatz 1 abgegeben haben, in alphabetischer Reihenfolge auf den Gesamtwahlvorschlag. 2Außer Vor- und Zunamen werden das Geburtsjahr sowie die Wohnstraße und die Postleitzahl des Wohnorts angegeben. 3Bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätige sowie Ordinierte und Jugendliche müssen als solche gekennzeichnet sein. 4Gleiches gilt für Personen, die miteinander in einer der in § 5 Absatz 4 Satz 2 genannten Beziehungen stehen.
(
2
)
1Der Gesamtwahlvorschlag ist spätestens 55 Tage vor dem Wahltag bekannt zu machen (§ 6). 2Auf die Möglichkeit der Briefwahl ist hinzuweisen.
(
3
)
1Die zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder sollen sich der Gemeinde vorstellen. 2Der Gemeindekirchenrat beschließt, in welcher Weise die Vorstellung geschieht. 3Am Wahltag darf keine Vorstellung stattfinden.
#§ 14
Stimmzettel
Die Stimmzettel sind nach dem diesem Kirchengesetz beigefügten Muster (Anlage 1) zu fertigen.
#§ 15
Wahlberechtigtenverzeichnis
(
1
)
Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis voraus.
(
2
)
In Vorbereitung der Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses prüft der Gemeindekirchenrat das Gemeindegliederverzeichnis vor dem 90. Tag vor der Wahl stichprobenartig auf seine Richtigkeit (insbesondere Umgemeindungen, Zuzüge, Todesfälle) und sorgt zusammen mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt erforderlichenfalls für eine Korrektur des Gemeindegliederverzeichnisses.
(
3
)
1In das Wahlberechtigtenverzeichnis werden alle wahlberechtigten Gemeindeglieder mit Familiennamen, Vornamen, Adresse und Geburtstag eingetragen. 2Je eine Spalte für Vermerke über die Ausgabe von Briefwahlscheinen, über die Stimmabgabe sowie eine Spalte für Bemerkungen, ist vorzusehen.
(
4
)
Wird die Wahl im Zentralen Wahlverfahren (§ 7 Absatz 7) durchgeführt, werden die Wahlberechtigtenverzeichnisse zentral erstellt und der Gemeindekirchenrat oder von ihm Beauftragte prüfen stichprobenartig auf Fehler und korrigieren diese durch Streichung oder Ergänzung von Personen.
(
5
)
1Findet die Wahl nicht im Zentralen Wahlverfahren statt, entscheidet der Gemeindekirchenrat, ob das Wahlberechtigtenverzeichnis als Liste digital oder in Papier geführt wird und kooperiert mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt bei der Erstellung. 2Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist spätestens bis zum 29. Tag vor der Wahl zu erstellen.
(
6
)
1Vorbehaltlich der Regelung in § 7 Absatz 7, benachrichtigt die Kirchengemeinde die eingetragenen wahlberechtigten Gemeindeglieder schriftlich über ihre Eintragung im Wahlberechtigtenverzeichnis und lädt sie zur Wahl ein. 2Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
- Familiennamen, Vornamen und Wohnung der oder des Wahlberechtigten,
- den Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlort,
- die Nummer der Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis,
- die Bitte, die Benachrichtigungskarte und den Personalausweis oder ein anderes zur Identifikation geeignetes Ausweispapier zur Wahl mitzubringen,
- den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
(
7
)
1In der Zeit vom 28. bis zum 15. Tag vor dem Wahltag liegt das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Dauer von zehn Tagen in der Gemeinde zur Auskunftserteilung bereit. 2Die Auskunft wird von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats erteilt. 3Es wird Auskunft darüber gegeben, ob und mit welchen Angaben die oder der Auskunftsuchende im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. 4Ort und Zeit der Auskunftserteilung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Absatz 8 sind spätestens am sechsten Sonntag vor dem Wahltag bekannt zu machen.
(
8
)
1Wer wahlberechtigt, jedoch in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen ist, hat das Recht, bis zum Ablauf des 15. Tages vor dem Wahltag schriftlich Beschwerde beim Gemeindekirchenrat einzulegen. 2Hilft der Gemeindekirchenrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet der Kreiskirchenrat. 3Dessen Entscheidung muss spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag der oder dem Beschwerdeführenden und dem Gemeindekirchenrat zugehen. 4Sie ist nur im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar.
(
9
)
1Wird nach dem Ablauf der in Absatz 8 geregelten Beschwerdefrist bekannt, dass ein wahlberechtigtes Gemeindeglied nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ordnet bis zum Tage vor der Wahl die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Gemeindekirchenrats, am Wahltag der Wahlvorstand die Eintragung an. 2Das Gemeindeglied hat seine Wahlberechtigung durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Personalausweis, Konfirmationsurkunde, letzter Kirchensteuerbescheid) nachzuweisen. 3Die Ablehnung der Eintragung ist nur im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar. 4Das Gemeindeglied erhält unverzüglich die Wahlbenachrichtigung (Absatz 6).
(
10
)
1Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird am Tag vor dem Wahltag geschlossen und am Wahltag dem Wahlvorstand übergeben. 2Nach der Schließung des Wahlberechtigtenverzeichnisses sind nur noch Eintragungen nach Absatz 9 zulässig.
#§ 16
Wahlvorstand
(
1
)
1Vor der Wahl bestellt der Gemeindekirchenrat aus den wahlberechtigten Gemeindegliedern, deren Namen nicht auf dem Gesamtwahlvorschlag stehen sollen, mindestens drei Personen als Wahlvorstand. 2Für jeden Wahlbezirk ist ein eigener Wahlvorstand zu bestellen. 3Ist für mehrere Kirchengemeinden gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Grundordnung ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet worden, können Gemeindeglieder aller beteiligten Kirchengemeinden zu Mitgliedern der Wahlvorstände dieser Kirchengemeinden bestellt werden. 4Dem Wahlvorstand soll mindestens ein Mitglied des Gemeindekirchenrats, im Fall des § 9 ein Mitglied der Wahlkommission, angehören. 5Der Wahlvorstand kann Wahlhelfer zur Unterstützung hinzuziehen.
(
2
)
Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(
3
)
Während der Wahlhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
(
4
)
Der Wahlvorstand ist berechtigt, Personen, die die Wahl stören, aus dem Wahlraum zu weisen.
(
5
)
In Kirchengemeinden, in denen nach Wahl- oder Stimmbezirken (§ 8) getrennt gewählt wird, ist für jeden Wahlort ein Wahlvorstand zu bilden.
#§ 17
Wahlhandlung
(
1
)
Am letzten Sonntag vor dem Wahltag und am Wahltag wird in den Gottesdiensten der Wahl fürbittend gedacht.
(
2
)
Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(
3
)
1Vor dem Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand sich davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. 2Sie wird verschlossen und darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. 3Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist die Wahlurne zu versiegeln.
(
4
)
1Das wahlberechtigte Gemeindeglied, dessen Name im Wahlberechtigtenverzeichnis festgestellt ist, erhält im Wahlraum einen Stimmzettel. 2Die Stimmabgabe ist nur persönlich möglich. 3Das Gemeindeglied kann sich jedoch einer Hilfsperson bedienen, wenn es den Stimmzettel allein nicht auszufüllen vermag.
(
5
)
1Die Stimmabgabe ist geheim. 2Das Gemeindeglied legt den Stimmzettel in die Wahlurne. 3Seine Stimmabgabe wird vermerkt.
(
6
)
1Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Älteste zu wählen sind. 2Für jedes zur Wahl vorgeschlagene Gemeindeglied darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3Wird ein Name mehrfach angekreuzt, gilt dies als eine Stimme.
(
7
)
Nach dem Ablauf der Wahlzeit wird die Wahlhandlung geschlossen.
#§ 18
Briefwahl
(
1
)
1Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. 2Für die Briefwahl ist ein Briefwahlschein erforderlich. 3Der Briefwahlschein muss eine andere Farbe haben als der Stimmzettel.
(
2
)
1Der Briefwahlschein wird auf Antrag zusammen mit einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem Wahlbriefumschlag nach den diesem Kirchengesetz beigefügten Mustern (Anlagen 2 bis 3) ausgegeben. 2Der Antrag kann persönlich oder durch Bevollmächtigte mündlich oder schriftlich gestellt werden. 3Er soll spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der Kirchengemeinde eingehen. 4Die Ausgabe eines Briefwahlscheins ist im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.
(
2a
)
1Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass allen wahlberechtigten Gemeindegliedern die Briefwahlunterlagen übermittelt werden. 2Dieser Beschluss ersetzt das Antragserfordernis nach Absatz 2. Über diesen Beschluss sind die Gemeindeglieder in geeigneter Weise zu unterrichten. 3Die Briefwahlunterlagen werden in Verantwortung des Gemeindekirchenrats entweder per Post oder per Verteilung allen Wahlberechtigten übermittelt. 4Der Gemeindekirchenrat kann besondere Briefwahlkästen aufstellen und regelt deren Betreuung und Leerung. 5Die Möglichkeit zur Stimmabgabe gemäß § 17 bleibt unberührt. 6Abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kann die Wahlzeit jedoch auf eine Stunde, bei Nummer 2 auf zwei Stunden verkürzt werden.
(
3
)
1Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung über die Eintragung des Gemeindeglieds in das Wahlberechtigtenverzeichnis und muss von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats unterschrieben oder elektronisch gezeichnet sein. 2Der Briefwahlschein enthält ferner den Wortlaut der Versicherung des Gemeindeglieds, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat. 3Das Gemeindeglied muss diese Versicherung datieren und unterschreiben. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend; in diesem Fall hat die Hilfsperson zu unterschreiben.
(
4
)
Der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und der Briefwahlschein müssen im verschlossenen Wahlbriefumschlag dem Wahlvorstand bis zum Ende des Termins für die Stimmabgabe (§ 7 Absatz 2) zugeleitet werden, andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig.
#§ 19
Ermittlung des Wahlergebnisses
(
1
)
1Unverzüglich nach dem Schluss der Wahlhandlung beginnt der Wahlvorstand mit den in Absatz 2 beschriebenen Vorbereitungshandlungen zur Auszählung, die nicht öffentlich sind. 2Die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand erfolgt öffentlich.
(
2
)
1Vor dem Öffnen der Wahlurne öffnet der Wahlvorstand die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen den Briefwahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Findet die Wahl gemäß § 8 in Wahl- oder Stimmbezirken statt, entscheidet der Wahlvorstand zuvor, in welchem Wahl- oder Stimmbezirk oder in welchen Wahl- oder Stimmbezirken die Wahlbriefe gezählt werden. 3Der Wahlvorstand prüft, ob die Ausgabe des Briefwahlscheins im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt ist und ob das Gemeindeglied die Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels abgegeben hat. 4Ein Wahlbrief, den der Wahlvorstand wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Satz 2 beanstandet, wird zurückgewiesen und ausgesondert. 5Die Gemeindeglieder, deren Wahlbriefe zurückgewiesen wurden oder verspätet eingegangen sind, werden nicht als Wählende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 6Ist der Wahlbrief nicht zu beanstanden, wird die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt und der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. 7Die Briefwahlscheine werden gesammelt. 8Von dem in Satz 5 beschriebenen Verfahren darf abgewichen werden, wenn mehr als 100 Wahlbriefumschläge in der Kirchengemeinde, einem Wahl- oder Stimmbezirk eingegangen sind. 9In diesem Fall ist es zulässig, die Stimmzettelumschläge zu öffnen und unter Beachtung der Regelung in Absatz 1 auszuzählen.
(
3
)
1Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen und gezählt. 2Das Ergebnis der Zählung wird mit der Zahl der Stimmabgabevermerke verglichen. 3Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
(
4
)
1Nachdem die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge gezählt sind, werden den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen. 2Stimmzettelumschläge mit mehreren ausgefüllten Stimmzetteln werden ausgesondert. 3Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen und nicht ausgesonderten Stimmzettel werden ungelesen mit den übrigen Stimmzetteln vermischt und mit ihnen zusammen gezählt.
(
5
)
1Ungültig sind Stimmzettel, die
- keine Eintragung enthalten,
- aus deren Inhalt der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht,
- auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Älteste zu wählen waren.
2Befinden sich in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, ist die Stimme ungültig, wenn mehr als ein Stimmzettel ausgefüllt ist.
(
6
)
Die Stimmen auf den gültigen Stimmzetteln werden gezählt, indem die angekreuzten Namen verlesen und die für jede Person abgegebenen Stimmen einzeln notiert werden.
#§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses
(
1
)
1Nach der Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand, bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken der Gemeindekirchenrat, das Wahlergebnis fest. 2Bei Bestehen einer Online- Wahlmöglichkeit wird das so ermittelte Wahlergebnis vom Wahlvorstand oder dem Gemeindekirchenrat zu dem ermittelten Wahlergebnis addiert.
(
2
)
1Als Älteste gewählt sind diejenigen mit dem höchsten und dem jeweils nächstniedrigeren Stimmenanteil bis zur Zahl der zu wählenden Ältesten, berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ordinierte jedoch nur bis zu den in § 5 Absatz 3, Jugendliche nur bis zu den in § 5 Absatz 1 Nummer 3 genannten Höchstzahlen. 2Sind Personen gewählt, die einander Angehörige sind, ist nur die Person mit der höchsten Stimmenzahl als Älteste oder Ältester gewählt. 3Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zulassen; ein entsprechendes Wahlergebnis ist ihm mitzuteilen. 4Ist durch die Stimmenzahl wegen Stimmengleichheit nicht entschieden, wer gewählt ist, entscheidet das Los.
(
3
)
1Die auf dem Stimmzettel Genannten, die nicht als Älteste gewählt sind, deren Stimmenanteil aber mindestens fünf von Hundert der Zahl der bei der Wahl abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, sind bis zur vom Gemeindekirchenrat festgelegten Zahl Ersatzälteste in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils, berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nur, soweit die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Ordinierten unter den Ersatzältesten kleiner ist als die Hälfte der festgelegten Zahl der Ersatzältesten. 2Für Ersatzälteste, die einander oder einem gewählten Ältesten Angehörige sind, gilt die Regelung in Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend; beträgt die Zahl der Ersatzältesten zwei, darf eine Ersatzälteste oder ein Ersatzältester berufliche kirchliche Mitarbeiterin oder beruflicher kirchlicher Mitarbeiter sein.
#§ 21
Wahlniederschrift
1Über die Wahlhandlung, das Ergebnis der Auszählung der Stimmen und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift aufzunehmen. 2Ein Online-Wahlergebnis wird zur Wahlniederschrift dazu genommen. 3Die Wahlniederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen. 4Bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken ergänzt der Gemeindekirchenrat die Niederschrift um das festgestellte Wahlergebnis (§ 20 Absatz 1). 5Die Wahlniederschrift soll auf einem vom Konsistorium herauszugebenden Vordruck angefertigt werden. 6Die Wahlunterlagen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
#§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(
1
)
Der Wahlvorstand, bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken der Gemeindekirchenrat, gibt das Wahlergebnis nach dessen Feststellung unverzüglich öffentlich bekannt.
(
2
)
1Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde im nächsten Gottesdienst oder in geeigneter Weise gemäß § 6 durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben. 2Dabei ist auch auf das Recht der Wahlanfechtung nach § 24 hinzuweisen.
#§ 23
Benachrichtigung der Gewählten und Einführung
(
1
)
Der Gemeindekirchenrat benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von einer Woche über die Annahme der Wahl zu erklären.
(
2
)
1Diejenigen, die die Annahme der Wahl erklärt haben, werden gemäß Artikel 20 der Grundordnung im Gottesdienst in ihren Dienst als Älteste eingeführt. 2Hat der Gemeindekirchenrat nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung beschlossen, dass bei der Verhinderung von Ältesten die gewählten Ersatzältesten in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig werden, so sind die Ersatzältesten gemäß Artikel 20 der Grundordnung in einem späteren Gottesdienst in den Dienst einzuführen.
#§ 23a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat
(
1
)
1Die Annahme der Wahl (§ 23 Absatz 1) bedarf bei Jugendlichen zwischen 16 und 17 Jahren der schriftlichen Zustimmung zu allen Arten von Rechtsgeschäften, die mit der Tätigkeit im Gemeindekirchenrat verbunden sind, durch alle Sorgeberechtigten. 2Über Inhalt, Umfang und rechtliche Folgen der erteilen Zustimmung sind die Sorgeberechtigten zu belehren.
(
2
)
Absatz 1 gilt entsprechend bei Berufungen.
#§ 24
Wahlanfechtung
(
1
)
1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann innerhalb einer Woche, nachdem die Namen der Gewählten im Gottesdienst oder in anderer Weise bekannt gegeben sind, gegen die Wahl oder die Gewählten schriftlich Beschwerde beim Kreiskirchenrat einlegen. 2Bei Bekanntmachungen in anderer Weise wird die Frist nur dann in Lauf gesetzt, wenn die Bekanntmachung auch durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht worden ist. 3Die Beschwerde bedarf der Begründung. 4Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass das Wahlverfahren Fehler enthalte oder dass eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar sei. 5In den Fällen des § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 8 können nur Einwendungen erhoben werden, die zuvor mit den dort genannten Rechtsbehelfen geltend gemacht wurden. 6Fehler bei der Bekanntmachung nach § 6 Satz 2 oder der Wahlbenachrichtigung (§ 15 Absatz 6) können mit der Wahlanfechtung nicht gerügt werden.
(
2
)
1Der Kreiskirchenrat entscheidet über die Beschwerde. 2Ergibt die Nachprüfung der mit der Beschwerde gerügten Rechtsverstöße, dass ein Wahlfehler vorliegt, der geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, bestimmt der Kreiskirchenrat, ob und in welchem Umfang die Wahl zu wiederholen ist, und legt gegebenenfalls zugleich einen neuen Wahltermin fest. 3Der Kreiskirchenrat teilt seine mit Gründen versehene Entscheidung der oder dem Beschwerdeführenden und den durch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Ältesten und Ersatzältesten mit Rechtsmittelbelehrung sowie dem Gemeindekirchenrat mit.
#§ 25
Klage
(
1
)
1Gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiskirchenrats nach § 24 Absatz 2 können die oder der Beschwerdeführende sowie die durch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Ältesten und Ersatzältesten innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erheben. 2Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die im Beschwerdeverfahren gerügten Rechtsverstöße und die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchenrats.
(
2
)
Bei Klagen von Ältesten oder Ersatzältesten, die durch die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchenrats erstmalig beschwert werden, findet ein vorausgehendes Rechtsbehelfsverfahren nach § 22 des Verwaltungsgerichtsgesetzes nicht statt.
(
3
)
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(
4
)
1Das Verwaltungsgericht entscheidet abschließend. 2Eine Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist ausgeschlossen.
#§ 26
Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen
(
1
)
1Endet die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in der die Ältesten oder Ersatzältesten gewählt sind, endet ihr Amt kraft Gesetzes. 2Ebenso endet das Amt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundordnung entfallen.
(
2
)
1Erfüllen Älteste oder Ersatzälteste die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundordnung nicht mehr, endet ihr Amt. 2Die Beendigung des Amtes und ihr Zeitpunkt werden vom Konsistorium nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Gemeindekirchenrats durch Bescheid festgestellt. 3Gegen den Bescheid des Konsistoriums kann die oder der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erheben; § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Ein der Klage vorausgehendes Rechtsbehelfsverfahren findet nicht statt.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Mitglieder der Ortskirchenräte entsprechend.
#§ 27
Wirksamkeit von Entscheidungen
Die Wirksamkeit von Entscheidungen eines Gemeindekirchenrats, die während eines Verfahrens, das die Mitgliedschaft im Gemeindekirchenrat zum Gegenstand hat (Wahlanfechtungsverfahren, §§ 24, 25; Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft, § 26; Entlassung aus dem Ältestenamt, Artikel 21 der Grundordnung; Auflösung des Gemeindekirchenrats, Artikel 26 Absatz 1 der Grundordnung), getroffen wurden, bleibt vom Ausgang des genannten Verfahrens unberührt.
#§ 28
Nachrücken von Ersatzältesten
(
1
)
1Tritt eine gewählte Älteste oder ein gewählter Ältester das Amt nicht an oder endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, rückt die oder der Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit dieser oder dieses Ältesten in das Ältestenamt nach. 2Bei einer Wahl in Wahlbezirken rückt abweichend von Satz 1 die oder der Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl aus dem Wahlbezirk der oder des ausgeschiedenen Ältesten nach. 3Ist im Wahlbezirk eine Ersatzälteste oder ein Ersatzältester nicht mehr vorhanden, gilt Satz 1, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Wahlbezirk. 4Ersatzälteste, die berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 5 Absatz 2 sind, rücken nicht nach, wenn mit ihrem Nachrücken die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstzahlen im Gemeindekirchenrat überschritten würden; stattdessen rückt die oder der nicht zum Kreis der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehörende Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl nach. 5Die Regelung in Satz 4 gilt entsprechend auch für das Nachrücken von Jugendlichen in den Gemeindekirchenrat, wenn damit die in § 5 Absatz 1 Nummer 3 genannte Höchstzahl überschritten wird. 6Rückt jemand nach, die oder der bereits als berufene Älteste oder berufener Ältester Mitglied des Gemeindekirchenrats ist, erlischt die Berufung mit dem Nachrücken.
(
2
)
Die Ersatzältesten legen bei der Einführung in ihren Dienst als Älteste das Ältestenversprechen ab, soweit sie es nicht bereits nach Artikel 20 der Grundordnung und § 23 dieses Kirchengesetzes abgelegt haben.
#§ 29
Fehlende Beschlussfähigkeit und Nachwahl
(
1
)
1Ist der Gemeindekirchenrat dauerhaft nicht mehr beschlussfähig, trifft der Kreiskirchenrat eine Entscheidung nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Grundordnung. 2Die Ämter der verbleibenden Ältesten enden. 3Mit der nächsten Gemeindekirchenratswahl wird ein neuer Gemeindekirchenrat gebildet.
(
2
)
1Wenn die Zahl der gewählten Ältesten auf weniger als zwei Drittel der vom Gemeindekirchenrat festgesetzten Zahl sinkt, kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrats die Durchführung einer Nachwahl beschließen. 2Stimmt der Kreiskirchenrat nicht zu, prüft er, ob eine Entscheidung nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Grundordnung zu treffen ist.
(
3
)
1Eine Nachwahl von Ältesten findet im schriftlichen Verfahren statt. 2Dazu setzt der Gemeindekirchenrat einen Sonntag als Beginn der schriftlichen Abstimmung und einen Sonntag als Ende der Abstimmung fest. 3Zwischen beiden Sonntagen müssen mindestens sieben Tage und dürfen höchstens vier Wochen liegen. 4Diese Festsetzung wird der Kirchengemeinde spätestens 90 Tage vor Beginn des schriftlichen Verfahrens gemäß § 6 bekannt gemacht. 5Diese Bekanntmachung wird mit der Aufforderung, Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 10 zu machen, und mit der Mitteilung, wie viele Älteste nachgewählt werden, verbunden. 6Spätestens 30 Tage vor Beginn des schriftlichen Verfahrens macht der Gemeindekirchenrat die Kandidatenliste gemäß § 6 bekannt. 7Den wahlberechtigten Gemeindegliedern geht eine schriftliche Mitteilung über die Nachwahl möglichst 14 Tage vor Beginn der schriftlichen Abstimmung zu. 8Der Gemeindekirchenrat entscheidet, ob Briefwahlunterlagen gemäß § 18 an alle Gemeindeglieder verteilt werden, oder ob die Gemeindeglieder die Abstimmungsunterlagen in anderer Form erhalten. 9Das Konsistorium kann Verfahrensvorschriften zur schriftlichen Benachrichtigung und Verteilung der Abstimmungsunterlagen erlassen. 10Nach dem festgesetzten Ende der schriftlichen Abstimmung, findet eine Auszählung gemäß § 19 statt. 11Für das weitere Verfahren finden die Regelungen in §§ 20 bis 28 Anwendung.
#§ 30
Bestellung von Ältesten bei der Neubildung, Veränderung
oder Vereinigung von Kirchengemeinden
(
1
)
1Wird eine neue Kirchengemeinde gebildet, findet eine Neuwahl statt, sofern nicht bis zum Beginn des Halbjahrs, in dem nach § 2 Absatz 1 die nächsten Ältestenwahlen stattfinden, weniger als eineinhalb Jahre liegen. 2Die beteiligten Gemeindekirchenräte können mit Zustimmung des Kreiskirchenrats vor dem Entstehen der neuen Kirchengemeinde beschließen, dass eine Neuwahl nicht stattfindet, auch wenn bis zum Beginn des Halbjahrs, in dem nach § 2 Absatz 1 die nächsten Ältestenwahlen stattfinden, eineinhalb Jahre oder mehr liegen. 3Findet bei Neubildung einer Kirchengemeinde gemäß Satz 1 oder 2 keine Neuwahl statt, werden die bisherigen Mitglieder der Leitungsgremien, die Mitglieder der neuen Kirchengemeinde sind, bis zur nächsten Ältestenwahl gemäß § 2 Absatz 1 Mitglieder des Gemeindekirchenrats ihrer neuen Kirchengemeinde.
(
2
)
1Auf die Neuwahl sind die Vorschriften für die ordentliche Wahl entsprechend anzuwenden. 2Der Kreiskirchenrat bestimmt in Abweichung von § 7 Absatz 1 einen möglichst nahen Wahltermin und entscheidet, ob der Gemeindekirchenrat, die nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Grundordnung die Aufgaben des Gemeindekirchenrats Wahrnehmenden oder er selbst bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl die dem Gemeindekirchenrat nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt. 3Werden die Aufgaben vom Kreiskirchenrat wahrgenommen, tritt im Beschwerdeverfahren das Konsistorium an die Stelle des Kreiskirchenrats. 4Die Amtszeit der bei einer Neuwahl Gewählten dauert bis zur nächsten Ältestenwahl.
(
3
)
Werden Kirchengemeinden vereinigt und besteht für alle diese Kirchengemeinden gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Grundordnung ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat, bleiben die Ältesten für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Gemeindekirchenrats der vereinigten Kirchengemeinde im Amt.
(
4
)
Werden Grenzen von Kirchengemeinden verändert, ohne dass eine neue Kirchengemeinde gebildet wird, scheiden diejenigen Ältesten, deren Gemeindezugehörigkeit sich dadurch ändert, aus dem Gemeindekirchenrat, dem sie bisher angehörten, aus und werden bis zur nächsten Ältestenwahl Mitglied des Gemeindekirchenrats ihrer neuen Kirchengemeinde.
#§ 31
Berufungen
1Mitglieder der Kirchengemeinde, bei denen Angehörige nach § 5 Absatz 5 Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, können nicht in den Gemeindekirchenrat berufen werden. 2Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zulassen. 3§ 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
#§ 32
Fristen
Ist nach diesem Kirchengesetz innerhalb einer Frist eine Rechtshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
#§ 33
Rechtsaufsicht des Konsistoriums
(
1
)
1Artikel 92 Absatz 4 der Grundordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Konsistorium die Wahl binnen einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe (§ 22) ganz oder teilweise für ungültig erklären und einen neuen Wahltermin festsetzen kann. 2Ist eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar, ist die Wahl insoweit auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für ungültig zu erklären. 3§ 27 gilt entsprechend.
(
2
)
Gegen Entscheidungen des Konsistoriums nach Absatz 1 ist der Rechtsweg vor das Kirchliche Verwaltungsgericht eröffnet.
#§ 34
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(
1
)
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz – ÄWG) vom 21. April 2012 (KABl. S. 94), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. April 2018 (KABl. S. 97) außer Kraft.
(
2
)
Die Amtszeit der bei der Ältestenwahl 2022 gewählten Ältesten und Ersatzältesten beträgt abweichend von § 1 Absatz 2 drei Jahre und endet mit der Ältestenwahl 2025.
Anlage 1 (zu § 14)
Muster des Stimmzettels
Muster des Stimmzettels
Evangelische Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde/Ortskirche
_______________________________________________________
Stimmzettel
für die Ältestenwahl am ___________________
Zu wählen sind ______________ Älteste. Damit können bis zu __________ Namen angekreuzt werden.
Werden mehr Namen angekreuzt als Älteste zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig.
Auf dem Stimmzettel sind gekennzeichnet:
- bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Mitarbeitende (M),
- Ordinierte (O),
- Personen, die mit einem Mitglied des Gemeindekirchenrats oder einer oder einem anderen Kandidierenden verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grad verschwägert sind (V), oder
- Jugendliche, 16 und 17 Jahre alt (J).
Wahlvorschlag (in alphabetischer Reihenfolge: Familienname, Vorname*)
- ________________________________________________
- ________________________________________________
- ________________________________________________
- ________________________________________________
- ________________________________________________
- ________________________________________________
Die Zahl der Ersatzältesten wurde auf __________ festgelegt. Ersatzälteste sind die auf dem Stimmzettel Genannten, die nicht als Älteste gewählt wurden, deren Stimmenanteil aber mindestens 5 % der Zahl der bei der Wahl abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt.
Für jedes zur Wahl vorgeschlagene Gemeindeglied darf nur eine Stimme abgegeben werden. Wird ein Name mehrfach angekreuzt, gilt dies als eine Stimme.
* Tragen mehrere Kandidierende denselben Familiennamen und Vornamen, bitte das Geburtsjahr angeben.
Die kursiv geschriebenen Worte sind Hinweise und nicht Bestandteil des zu erstellenden Stimmzettels. Der Stimmzettel kann zweiseitig sein, dann bitte deutlichen Hinweis auf die 2. Seite auf Seite 1 einfügen. Die Schriftgrößen können verändert werden, der Text darf aber nicht verändert werden.
Die kursiv geschriebenen Worte sind Hinweise und nicht Bestandteil des zu erstellenden Stimmzettels. Der Stimmzettel kann zweiseitig sein, dann bitte deutlichen Hinweis auf die 2. Seite auf Seite 1 einfügen. Die Schriftgrößen können verändert werden, der Text darf aber nicht verändert werden.
Anlage 2 (zu § 18)
Muster des Briefwahlscheins
Muster des Briefwahlscheins
Evangelische Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde/Ortskirche
_______________________________________________________
Briefwahlschein
für die Ältestenwahl am ___________________
Herr/Frau ___________________________ (Vor‐ und Zuname)
geboren am ___________________________
ist in das Wahlberechtigtenverzeichnis unter Nr. _______ der Kirchengemeinde eingetragen.
_________________ , den ___________________
(Ort und Datum)
(Ort und Datum)
_______________________________
(Unterschrift der oder des Beauftragten des Gemeindekirchenrats)
(Unterschrift der oder des Beauftragten des Gemeindekirchenrats)
Versicherung der oder des Wahlberechtigten
Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen Stimmzettelumschlag enthalten ist, persönlich ausgefüllt habe.
______________ , den ______________ | ___________________________________ |
(Ort und Datum | Unterschrift der oder des Wahlberechtigten) |
Die kursiv geschriebenen Worte sind Hinweise und nicht Bestandteil des zu erstellenden Briefwahlscheins.
Anlage 3 (zu § 18)
Muster des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl, DIN C 6 blau, Vorderseite
Stimmzettelumschlag |
In diesen Umschlag legen Sie bitte nur den Stimmzettel ein, nicht aber den Briefwahlschein |
Muster des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl, Rückseite
Nur den Stimmzettel einlegen. |
Umschlag verschließen. |
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den Briefwahlschein mit der unterschriebenen Versicherung in den Wahlbriefumschlag legen. |