.Satzung des
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Satzung des
Evangelischen KiTa-Gemeindeverbands Reinickendorf
Vom 27. November 2024
(KABl. 2025 Nr. 39 S.75)
####Präambel
Aufgrund der Beschlüsse der Gemeindekirchenräte der
Evangelischen Kirchengemeinde Apostel-Petrus vom 25. Juli 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Evangelium vom 9. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Lübars vom 10. September 2024,
Evangelischen Matthias-Claudius-Kirchengemeinde in Berlin-Heiligensee vom 10. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Tegel-Borsigwalde vom 11. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Konradshöhe-Tegelort vom 13. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Alt-Wittenau vom 16. September 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Hermsdorf vom 7. Oktober 2024,
Evangelischen Andreasgemeinde vom 10. Oktober 2024,
Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Heiligensee vom 14. Oktober 2024,
Evangelischen Luther-Kirchengemeinde Alt-Reinickendorf vom 15. Oktober 2024
gründen die vorgenannten Kirchengemeinden auf der Grundlage einer gemeinsamen Antragstellung an das Konsistorium gemäß § 17 Absatz 1, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) einen Gemeindeverband zur Verwaltung ihrer KiTas im Interesse einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung entsprechend den kirchengesetzlichen Anforderungen und einem wirtschaftlichen und effektiven Betrieb der KiTas auf der Grundlage dieser Satzung.
#§ 1
Name und Sitz
(
1
)
Der Gemeindeverband führt den Namen „Evangelischer KiTa-Gemeindeverband Reinickendorf“ (Verband).
(
2
)
Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
#§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes
(
1
)
1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung und der Religion.
(
2
)
1 Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch Übernahme der Trägerschaft und den Betrieb von KiTas seiner Mitglieder auf der Grundlage des öffentlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages, der im Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe festgeschrieben ist. 2 Der Betrieb der KiTas ist Teil des Auftrages der evangelischen christlichen Gemeinde, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen auszurichten und religionspädagogische Angebote in den KiTa-Alltag zu integrieren. 3 Der Verband kann auch auf Grundlage einer kostendeckenden Gebührenordnung beratend für nicht verbandsangehörige evangelisch-diakonische KiTas tätig werden.
(
3
)
1 Der Verband verwaltet und bewirtschaftet die ihm übertragenen KiTas entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. 2 Er kann auch neue Einrichtungen mit Zustimmung des Mitglieds, in dessen Gebiet die neue Einrichtung liegt oder liegen soll, errichten, erwerben oder übernehmen. 3 Der Verband kann zur wirtschaftlichen Auslastung vorhandener Kapazitäten auch von Dritten betreute Kinder und Jugendliche mit Essen und Getränken versorgen (Grundversorgung).
(
4
)
1 Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3 Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
5
)
1 Ehrenamtliche Tätigkeiten für die Erfüllung der Satzungszwecke des Verbandes können gemäß § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen der steuerfrei zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe abgegolten werden. 2 Die Entscheidung hierüber trifft der Verbandsvorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen.
#§ 3
Mitglieder des Verbandes
(
1
)
Mitglieder des Verbandes sind:
- Evangelische Kirchengemeinde Alt-Wittenau,
- Evangelische Andreasgemeinde,
- Evangelische Kirchengemeinde Apostel-Petrus,
- Evangelische Kirchengemeinde Evangelium,
- Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Heiligensee,
- Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Hermsdorf,
- Evangelische Kirchengemeinde Konradshöhe-Tegelort,
- Evangelische Kirchengemeinde Lübars,
- Evangelische Luther-Kirchengemeinde Alt-Reinickendorf,
- Evangelische Matthias-Claudius-Kirchengemeinde in Berlin-Heiligensee,
- Evangelische Kirchengemeinde Tegel-Borsigwalde.
(
2
)
1 Der Verband steht neuen Mitgliedern offen, bei denen es sich um Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) in räumlicher Nähe handeln muss, die zumindest eine KiTa betreiben. 2 Die Aufgaben gemäß § 12 Absatz 3 KGSG übt der Evangelische Kirchenkreis Reinickendorf aus, sofern ein neues Mitglied einem anderen Kirchenkreis angehört. 3 Ist für ein neues Mitglied ein anderes Kirchliches Verwaltungsamt als das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord zuständig, ist das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord nach Maßgabe von § 11 dieser Satzung auch in Bezug auf das neue Mitglied zuständig, wenn die beteiligten Kirchenkreisverbände dieser Zuständigkeitsübertragung gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3 KGSG zugestimmt haben.
(
3
)
Für das Ausscheiden und den Austritt eines Mitglieds gilt § 14 dieser Satzung.
#§ 4
Rechtsstellung des Verbandes
(
1
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und ein Gemeindeverband nach Artikel 34 der Grundordnung in Verbindung mit § 11 KGSG. 2 Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
1 Die von den Mitgliedskirchengemeinden als Träger von KiTas wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen nach Maßgabe eines mit dem Verband abzuschließenden Übertragungsvertrages im Sinne von § 12 dieser Satzung zu dem dort zu bestimmenden Übertragungsstichtag für die dem Verband übertragenen KiTas auf den Verband über. 2 Dieser ist Träger der in den verbandsangehörigen Kirchengemeinden ansässigen und auf ihn übertragenen sowie von ihm gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Satzung errichteten, erworbenen oder übernommenen KiTas.
#§ 5
Trägerschaft der KiTas
(
1
)
Der Verband nimmt die öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Träger von KiTas nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere im Land Berlin sowie nach den mit seinen Mitgliedern abgeschlossenen Übertragungsverträgen für die ihm übertragenen sowie die von ihm gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Satzung errichteten, erworbenen oder übernommenen KiTas wahr.
(
2
)
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Verband wirtschaftlich tätig werden, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den ihm nach § 2 obliegenden Zwecken und Aufgaben steht.
#§ 6
Organe
1 Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. 2 Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. 3 Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über den Haushalt des Verbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die jährliche Umlage der Kirchengemeinden nach § 13 Absatz 3 dieser Satzung,
- Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen erste und zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- Bestellung einer Geschäftsführerin oder Geschäftsführers,
- Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
- Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen oberhalb des Betrages gemäß § 14 Absatz 3 Nr. 8 KGSG in der jeweils geltenden Fassung (derzeit 20.000 €),
- Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Hoheitsbetrieben in Trägerschaft nicht verbandsangehöriger Körperschaften,
- Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Mitgliedsgemeinden,
- die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer KiTas,
- die Entscheidung über die Eröffnung, Übertragung oder Schließung von KiTas,
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes und ihrer Änderungen,
- den Erlass und wesentliche Änderungen einer Gebührenordnung für beratende Tätigkeiten des Verbandes gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 dieser Satzung und
- Entscheidungen von für den Verband in mit den Nummern 1 - 15 vergleichbarerweise wesentlicher oder grundsätzlicher Bedeutung.
2 § 14 Absatz 3 KGSG in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(
2
)
1 Jedes Mitglied im Verband entsendet eine Person als ordentliche(n) und eine Person als stellvertretende(n) Vertreterin oder Vertreter für die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung unabhängig von der Anzahl der KiTas, die es an den Verband überträgt. 2 Die oder der Entsandte muss Mitglied oder beruflich Mitarbeitende oder Mitarbeitender der entsendenden Kirchengemeinde sein, muss über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen und darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Verband stehen. 3 Die stellvertretenden Vertreterinnen oder Vertreter des Mitglieds in der Verbandsvertretung können an den Sitzungen bei Anwesenheit der vertretenen Person ohne Stimmrecht teilnehmen. 4 Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung ist ein Ehrenamt. 5 Die Verbandsvertretung kann auf Vorschlag der Kirchengemeinden sachkundige Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von bis zu sechs Jahren berufen.
(
3
)
1 Die Amtszeit der ordentlichen und der stellvertretenden Vertreterinnen oder Vertreter des Mitglieds in der Verbandsvertretung endet mit Ablauf des Tages der der Entsendung folgenden Ältestenwahl. 2 Sie amtieren bis zu einer Bestellung von Nachfolgerin oder Nachfolger weiter.
(
4
)
1 Das Mitglied hat bei Ausscheiden einer/eines ordentlichen oder stellvertretenden Vertreterin/Vertreters unverzüglich neue ordentliche oder stellvertretende Vertreterinnen/Vertreter zu entsenden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die ausscheidende Person ordentliche(r) oder stellvertretende(r) Vertreterin/Vertreter des Mitglieds in der Verbandsvertretung. 3 Wiederholte Entsendung ist zulässig. 4 Wird ein(e) bislang stellvertretende(r) Vertreterin/Vertreter als ordentliche(r) Vertreterin/Vertreter entsandt, hat das Mitglied unverzüglich eine(n) neue(n) stellvertretende(n) Vertreterin/Vertreter zu entsenden.
(
5
)
Im Falle einer Vereinigung von Mitgliedern mit anderen Mitgliedskirchengemeinden bleiben die bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Vertreterinnen oder Vertreter des Mitglieds in der Verbandsvertretung im Amt.
#§ 8
Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. 2 Für die Einladung und Sitzungsleitung gelten die Bestimmungen des KGSG in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und 9 bis 12 der Grundordnung gelten sinngemäß, sofern in dieser Satzung oder im KGSG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Älteste bzw. stimmberechtigte Ersatzälteste im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 der Grundordnung sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsvertretung bzw. die stellvertretenden Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder in der Verbandsvertretung. 3 Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Vertreter der Mitglieder in der Verbandsvertretung dies wünscht. 4 Erweist sich die Verbandsvertretung trotz ordnungsgemäßer Ladung als beschlussunfähig, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter nochmaliger Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung laden, die unabhängig von der Anzahl erschienener Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder als beschlussfähig gilt. 5 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
3
)
1 Ein Beschluss kann außerhalb einer Sitzung der Verbandsvertretung gefasst werden, sofern mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder in der Verbandsvertretung mit dieser Form der Beschlussfassung ihr Einverständnis erklärt. 2 Erklärungen und Stimmabgaben können in diesen Fällen in Textform (insbesondere auch per E-Mail), telefonisch, per Videokonferenz oder in einer Kombination der vorgenannten Wege erfolgen. 3 Die Geschäftsführung stellt die Beschlussfassung anschließend fest und teilt das Ergebnis allen Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder in der Verbandsvertretung mit.
(
4
)
Die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsvertretung.
#§ 9
Aufgaben und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Personen. 2 Verbandsvorstandsmitglieder werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte für sechs Jahre gewählt oder bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
Für die Befugnisse und Aufgaben des Verbandsvorstandes sowie seine Rechtsstellung gelten die kirchengesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie Artikel 24 der Grundordnung entsprechend.
(
3
)
1 Die Führung der laufenden Geschäfte kann durch Beschluss der Verbandsvertretung auf eine(n) beruflich im Verband Mitarbeitende(n) als Geschäftsführer übertragen werden. 2 Zur Wahrung der Verantwortung des Verbandsvorstandes kann mit Rücksicht auf die Effektivität der operativen Abläufe des Verbandes eine Ressortaufteilung eingeführt werden, sodass die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer sowie Mitarbeitende auf der obersten Leitungsebene für ihr/sein Ressort eine(n) zentrale(n) Ansprechpartner(in) im Verbandsvorstand hat.
(
4
)
Der Verbandsvorstand kann die Geschäftsführung in Bezug auf die verantwortliche Aufgabenerledigung ermächtigen und für die Vertretung des Verbandes im Rechtsverkehr entsprechend den Vorschriften der Grundordnung bevollmächtigen.
#§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2 Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und 9 bis 12 der Grundordnung gelten sinngemäß, sofern in dieser Satzung oder im KGSG nichts Abweichendes bestimmt ist. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes.
(
2
)
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer des Verbandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(
3
)
1 Ein Beschluss kann außerhalb einer ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes gefasst werden. 2 Erklärungen und Stimmabgaben können in diesen Fällen in Textform (insbesondere auch per E-Mail), telefonisch, per Videokonferenz oder in einer Kombination der vorgenannten Wege erfolgen. 3 Die Geschäftsführung stellt die Beschlussfassung anschließend fest und teilt das Ergebnis allen Verbandsvorstandsmitgliedern mit.
(
4
)
1 Die nähere Ausgestaltung der Absätze 1 bis 3 regelt die Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand. 2 Gleiches gilt für die nähere Ausgestaltung von § 9 Absatz 3 und 4 dieser Satzung sowie Zustimmungserfordernisse und Weisungsbefugnisse des Verbandsvorstandes im Verhältnis zur Geschäftsführung.
#§ 11
Aufgabenverteilung mit dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord nimmt die ihm nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter in der jeweiligen Fassung obliegenden Verwaltungsaufgaben in Abstimmung mit dem Verbandsvorstand wahr. 2 § 9 Absatz 3 VÄG bleibt unberührt. 3 In der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes kann bestimmt werden, für welche Aufgaben die Abstimmung unmittelbar mit einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer erfolgt.
#§ 12
Vertragliche Regelungen für Übertragung von KiTas und Zusammenarbeit zwischen Verband und Mitgliedern
(
1
)
1 Zeitpunkt und Übergang der Trägerschaft einer oder mehrerer KiTa(s) eines Mitglieds auf den Verband werden unverzüglich nach Ausfertigung der Errichtungsurkunde des Verbandes gemäß § 17 Absatz 3 KGSG in einem Übertragungsvertrag zwischen dem Verband und dem Mitglied als Übertragungsstichtag bestimmt. 2 Der Übertragungsstichtag soll der 1. Januar, 00:00 Uhr eines Kalenderjahres sein. 3 Der Abschluss eines Übertragungsvertrages setzt eine Betriebsfähigkeit der KiTas über einen Zeitraum von zehn Jahren voraus. 4 Ein Rechtsanspruch auf Übertragung aller KiTas eines Mitgliedes gegenüber dem Verband besteht nicht.
(
2
)
Der Übertragungsvertrag hat insbesondere folgende Inhalte:
- die Übertragung des Eigentums sämtlicher Inventargegenstände der KiTas an den Verband,
- die Begründung von Nutzungsvertragsverhältnissen für die betrieblich genutzten Räume und Liegenschaften der KiTa in Form eines Nutzungsvertrages als Anlage zum Übertragungsvertrag,
- die Übertragung der kitabezogenen Rücklagen auf den Verband, Regelungen im Falle der Einstellung des Betriebs einer übertragenen KiTa,
- Übergang der Anstellungs- und Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den KiTas im Rahmen des Betriebs(teil)übergangs nach § 613a BGB unter Wahrung der erworbenen Ansprüche und Pflichten und
- Eintritt in für den Betrieb der KiTa bestehende Vertragsverhältnisse oder deren Beendigung durch das Mitglied.
(
3
)
Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Mitglied in Bezug auf die KiTa(s) in seinem Gebiet gilt:
- eine inhaltlich-konzeptionelle Zusammenarbeit zwischen Verband und Mitglied erfolgt insbesondere hinsichtlich folgender Aufgaben:
- Erstellung bzw. Fortschreibung des pädagogischen Konzeptes der KiTa(s),
- die Festlegung von abstrakt-generellen Aufnahmekriterien für die Vergabe von Plätzen in der/den KiTa(s),
- Pflege der Kontakte zur Elternschaft der KiTa(s) und
- Förderung der pastoralen Arbeit mit und für die in der/den KiTa(s) betreuten Kinder.
- sind die Stellen der Leitung und der stellvertretenden Leitung für eine KiTa im Gebiet eines Mitglieds nicht nur vorübergehend zu besetzen, informiert der Verband das Mitglied hierüber unverzüglich vor Beginn des Bewerbungsverfahrens und stimmt sich mit dem Kirchenrat in Bezug auf die Person des/der künftigen Stelleninhabers/in vor der Beendigung des Bewerbungsverfahrens ab. Das Mitglied kann eigene Vorschläge zur Stellenbesetzung unterbreiten. Der Verband wird in diesem Fall rechtzeitig vorgeschlagene Bewerberinnen oder Bewerber im Bewerbungsverfahren beteiligen,
- soweit organisatorische Änderungen des Verbandes wesentliche Auswirkungen auf eine oder mehrere KiTa(s) im Gebiet eines Mitglieds haben (insbesondere bei einer kapazitativen bzw. baulichen Erweiterung oder Verkleinerung um mehr/weniger als 30 von Hundert oder bei der Neueröffnung weiterer oder Schließung vorhandener KiTas), werden diese Änderungen unbeschadet ggf. erforderlicher Regelungen in einem Nutzungsvertrag zunächst mit dem Mitglied zum frühestmöglichen Zeitpunkt beraten.
§ 13
Deckung des Finanzbedarfs und Finanzausgleich
(
1
)
Der Finanzbedarf des Verbandes wird gedeckt aus öffentlichen Zuschüssen und Leistungsentgelten und aus unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Gebühren, Elternbeiträgen, Zuzahlungen und zweckgebundenen Einnahmen sowie aus Zuschüssen kirchlicher Stellen.
(
2
)
Zwischen den einzelnen Standorten der KiTas findet ein Finanzausgleich dahingehend statt, dass Defizite einzelner KiTas aus Überschüssen anderer Standorte im Rahmen der übergeordneten einheitlichen Verwaltung des Verbandes ausgeglichen werden.
(
3
)
1 Soweit die Einnahmen aus Absatz 1 zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. 2 Maßstab der Umlage ist die Anzahl der gemäß Betriebserlaubnis genehmigten KiTa-Plätze, die vom Verband im Gebiet der jeweiligen Kirchengemeinde zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verbandsvertretung über die Umlage vorgehalten werden.
(
4
)
1 Die Gesamthöhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil sind im Falle einer Umlageerhebung nach Absatz 3 im Haushaltsbeschluss für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen. 2 Die Umlage wird mit jeweils einem Viertel des Gesamtbetrages zur Quartalsmitte der Quartale des laufenden Haushaltsjahres fällig und ist von den Mitgliedern auf der Grundlage eines Umlagebescheides zu leisten.
#§ 14
Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung des Verbands und für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes
(
1
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes mit Ausnahme der KiTas einschließlich des damit verbundenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens an den Evangelischen Kirchenkreis Reinickendorf, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2 Die KiTas gehen einschließlich des damit verbundenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens auf die für die jeweilige KiTa örtlich zuständige Kirchengemeinde im Ganzen über (Betriebsübergang), die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben, sofern nicht die Trägerschaft der KiTa mit Zustimmung dieser Kirchengemeinde auf eine andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zum Zwecke der Förderung der Jugendhilfe übertragen wird.
(
2
)
Das Ausscheiden eines Mitglieds bestimmt sich nach § 21 Absatz 3 KGSG in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
1 Das Ausscheiden eines Mitgliedes auf eigenen Antrag bestimmt sich nach § 21 Absatz 5 KGSG in der jeweils geltenden Fassung. 2 Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück. 3 In diesem Fall gelten weiterhin
- für die Personalzuweisung § 613a BGB und
- für die Nachhaftung des ausscheidenden Mitglieds die §§ 728a, 728b BGB
jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Fassung. 4 Das ausscheidende Mitglied und der Verband haben eine Ausscheidensvereinbarung entsprechend den Bestimmungen nach Satz 2 abzuschließen. 5 Einigen sich das ausscheidende Mitglied und der Verband nach mindestens zwei ernsthaften Einigungsversuchen nicht, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Konsistorium über die Auseinandersetzung nach pflichtgemäßem Ermessen. 6 Der Antrag muss den Austrittsgrund sowie den Stand der Einigungsgespräche mit den offenen Streitpunkten und den von den Beteiligten vorgeschlagenen Lösungen dokumentieren.
#§ 15
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 16
Zustimmung des Kreiskirchenrates, kirchenaufsichtliche Genehmigung und Veröffentlichung
(
1
)
Der Kreiskirchenrat hat der Bildung des Verbandes nach den §§ 17 Absatz 1 Satz 1, 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 KGSG mit Beschluss vom 2. September 2024 zugestimmt.
(
2
)
Diese Satzung wird mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt wirksam.1#
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.