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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Calau und Umland

Vom 23.05.20241#

(KABl. Nr. 22 S. 36)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen2# Kirchengemeinden Bronkow, Buckow, Calau, Groß Mehßow, Groß Jehser, Gollmitz, Kemmen und Zinnitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calau und Umland“. Sie hat ihren Sitz in Calau.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 33# Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen4# Kirchengemeinden Bronkow, Buckow, Calau, Groß Mehßow, Groß Jehser, Gollmitz, Kemmen und Zinnitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calau und Umland wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Folgende Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. Die ehemalige Kirchengemeinde Bronkow wird zur Ortskirche Bronkow.
  2. Die ehemalige Kirchengemeinde Groß Mehßow wird zur Ortskirche Groß Mehßow.
  3. Die ehemaligen Kirchengemeinden Groß Jehser und Kemmen werden zur Ortskirche Groß Jehser.
  4. Die ehemaligen Kirchengemeinden Buckow, Calau, Gollmitz und Zinnitz werden zur Ortskirche Calau.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.5# Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind6#,
  3. die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  4. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören sieben Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Bronkow, Groß Jehser, Groß Mehßow wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Calau wählt vier Mitglieder. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird für die Ortskirchen Bronkow, Groß Jehser, Groß Mehßow auf eine, für die Ortskirche Calau auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates7# sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.20258# in Kraft.9#

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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8 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
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9 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 7. Januar 2025 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Der Untertitel wird wie folgt gefasst: „Vom 23.05./14.06.2024“.2. Im Vorspruch wird das Wort „Evangelischen“ gestrichen. 3. In § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Artikel 12 Absatz 3“ die Wörter „und 4“ eingefügt.4. In § 2 Absatz 1 wird vor dem Wort „Kirchengemeinden“ das Wort „Evangelischen“ gestrichen.5. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Bronkow, Groß Mehßow sowie Groß Jehser und Kemmen zu Ortskirchenräten. Die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Buckow, Calau, Gollmitz und Zinnitz werden zu einem Ortskirchenrat.“6. In § 3 Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „ – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung“ angefügt.7. In § 5 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ ein Komma sowie die Wörter „der Zustimmung des Kreiskirchenrats“ ergänzt.8. In § 6 werden die Zahlen „01.01.2025“ durch „01.03.2025“ ersetzt.