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Vereinbarung zu einem gemeinsamen Bewerbungsraum

Vom 27. September 2024

(KABl. Nr. 62 S. 120)

zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin, vertreten durch seine Präsidentin Dr. Viola Vogel,
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, vertreten durch das Landeskirchenamt, Michaelisstraße 39, 99084 Erfurt, vertreten durch seinen Präsidenten Dr. Jan Lemke,
und
der Evangelischen Landeskirche Anhalts, vertreten durch den Landeskirchenrat, Friedrichstraße 22/24, 06844 Dessau-Roßlau, vertreten durch Oberkirchenrat Matthias Kopischke.
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  1. Pfarrerinnen und Pfarrer, die bereits im Dienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder der Evangelischen Landeskirche Anhalts stehen und denen gemäß § 16 Pfarrdienstgesetz der EKD die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde, sind berechtigt, sich um in den beteiligten Landeskirchen ausgeschriebene Pfarrstellen zu bewerben.
  2. Bewerbungsberechtigte Pfarrerinnen und Pfarrer der beteiligten Landeskirchen erhalten die notwendigen Informationen zu den aktuellen Stellenangeboten über die Amtsblätter und die Veröffentlichungsportale der jeweiligen Landeskirchen.
  3. Bei Bewerbungen von Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Dienst in einer der anderen Landeskirchen stehen, prüft das Landeskirchenamt bzw. das Konsistorium, ob eine Übernahme in den Dienst (Beurlaubung oder Versetzung) möglich ist. Die Prüfung erfolgt anhand der Einsichtnahme in die Personalakte und eines Gespräches zwischen den Personalverantwortlichen im Landeskirchenamt bzw. im Konsistorium und der Pfarrerin oder dem Pfarrer.
  4. Wird die Übernahme in den Dienst der jeweils anderen Landeskirche als möglich angesehen, wird im Rahmen des Besetzungsverfahrens die Bewerbung wie eine Bewerbung aus der eigenen Landeskirche behandelt.
  5. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt im Rahmen einer Erprobung für zunächst ein Jahr. Sie gilt fort, sofern sie nicht von einer der Landeskirchen mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.