.Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
Vom 22. Oktober 2020 (KABl. S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 15
##Abschnitt 1
#Unterabschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Unterabschnitt 2
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 2
#Unterabschnitt 1
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Unterabschnitt 2
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Unterabschnitt 3
#§ 18
§ 19
Abschnitt 3
#Unterabschnitt 1
#§ 20
§ 21
Unterabschnitt 2
#§ 22
§ 23
Abschnitt 4
#§ 24
§ 25
Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz
(Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)
Vom 22. Oktober 2020 (KABl. S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Kirchengesetzes vom 12. November 2022
(KABl. Nr. 154 S. 207, 224)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhalt
Abschnitt 1
Rechnungsprüfung
#Unterabschnitt 1
Ziele, Prüfungsstellen, Prüfungsarten
#§ 1
Ziel und Inhalt der Prüfung
(
1
)
1 Ziel der Prüfung ist, die gemeinde- und kirchenleitenden Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung zu unterstützen und wirtschaftliches Denken sowie verantwortliches Handeln im Umgang mit den der Kirche anvertrauten Mitteln zu fördern. 2 Insbesondere unterstützt die Prüfung die kirchenleitenden Organe bei der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben.
(
2
)
Inhalt der Prüfung ist die Feststellung,
- ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden,
- ob die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung maßgebenden Bestimmungen eingehalten werden.
(
3
)
Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung wird durch die Tätigkeit der Prüfungsstellen nicht berührt.
#§ 2
Prüfungsstellen
(
1
)
1 Die Aufgaben nach diesem Kirchengesetz obliegen den Prüfungsstellen im Rahmen der öffentlichen Gewalt. 2 Die kirchlichen Einrichtungen sind verpflichtet, sich der Prüfung durch die Prüfungsstellen zu unterwerfen.
(
2
)
Prüfungsstellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die überörtlichen Prüfungsstellen (Kirchlicher Rechnungshof und beauftragte Dritte nach § 10 Absatz 2) und die örtlichen Prüfungsstellen.
(
3
)
Die Prüfungsstellen sind mit den für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitteln auszustatten.
#§ 3
Unabhängigkeit, inkompatible Ämter, Befangenheit
(
1
)
1 Die Prüfungsstellen sind bei Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise und das Ergebnis der Prüfung betreffen. 3 Bei Übertragung von Prüfungsaufgaben auf Dritte nach § 10 Absatz 2 gelten darüber hinaus die getroffenen Vereinbarungen.
(
2
)
Mitarbeitende der überörtlichen Prüfungsstellen dürfen nicht der Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören.
(
3
)
Wer Mitglied in einem Leitungsgremium der geprüften Einrichtung ist, darf an Prüfungen dieser Einrichtung nicht beteiligt sein.
(
4
)
Die Regelungen über die Besorgnis der Befangenheit des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
#§ 4
Arten der Prüfung
(
1
)
Prüfungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Prüfungen nach den Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Vermögensverwaltung.
(
2
)
1 Den Prüfungsstellen können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes weitere Aufgaben übertragen werden, wenn dadurch nicht die unabhängige Stellung der Prüfungsstellen gefährdet wird und die Übertragung nicht im Widerspruch mit Aufgaben nach diesem Kirchengesetz steht. 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(
3
)
Vor der Übertragung anderer Aufgaben an örtliche Prüfungsstellen ist die zuständige überörtliche Prüfungsstelle anzuhören.
#§ 5
Mitteilungspflichten
(
1
)
1 Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit bei einer kirchlichen Einrichtung, ist die zuständige Prüfungsstelle unverzüglich zu informieren. 2 Diese informiert unverzüglich die aufsichtführende Stelle.
(
2
)
Erfolgt bei kirchlichen Einrichtungen eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof, einen Landesrechnungshof oder ein kommunales Prüfungsamt, ist die zuständige überörtliche Prüfungsstelle zu informieren.
(
3
)
Eine kirchliche Einrichtung, die Zuwendungen von Stellen außerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erhält und bei der Verwendungsnachweise durch die zuständige kirchliche Prüfungsstelle zu prüfen sind, hat dies der zuständigen kirchlichen Prüfungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
(
4
)
Eine kirchliche Einrichtung, die Zuwendungen bewilligt, teilt dies der zuständigen Prüfungsstelle mit Übersendung einer Abschrift des Zuwendungsbescheides oder -vertrages mit.
#Unterabschnitt 2
Durchführung der Prüfung
#§ 6
Durchführung der Prüfung
(
1
)
1 Die Prüfungsstellen kündigen die Prüfung der zu prüfenden Einrichtung unter Nennung von Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung an. 2 Dies gilt nicht für Prüfungen, die aus einem konkreten Anlass, insbesondere wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt werden.
(
2
)
Die Prüfungsstellen verkehren mit den zu prüfenden Einrichtungen unmittelbar.
(
3
)
Die Prüfungsstellen können ihre Prüfungen nach ihrem Ermessen beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(
4
)
Die Prüfungsstellen können bei ihren Prüfungen Sachverständige hinzuziehen.
(
5
)
Die Prüfungen sollen zeitnah durchgeführt werden.
#§ 7
Befugnisse, Informationsrechte
(
1
)
1 Die Prüfungsstellen sind im Rahmen der geltenden Gesetze berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendigen Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen; die überörtlichen Prüfungsstellen dürfen unmittelbar darauf zugreifen. 2 Die zu prüfenden Einrichtungen haben die Prüfungsstellen bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erbetenen Auskünfte zu erteilen und die in Satz 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. 3 Das Auskunftsrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf und Verwendung im Rahmen der Prüfung. 4 Die überörtlichen Prüfungsstellen sind berechtigt, erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherzustellen.
(
2
)
Die Prüfungsstellen können im Prüfungsverfahren von den geprüften Stellen die Abgabe einer Erklärung verlangen, dass die geprüften Stellen ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 vollständig erfüllt haben.
(
3
)
Den Prüfungsstellen sind alle Informationen, Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben zugänglich zu machen, die für ihre Arbeit von Bedeutung sind.
#§ 8
Bericht über die Prüfung
(
1
)
1 Die Prüfungsstellen fassen ihre Ergebnisse in Prüfungsberichten, die sich auf wesentliche Feststellungen und nicht ausgeräumte Beanstandungen beschränken sollen, zusammen. 2 Die nach anderen kirchengesetzlichen Vorschriften bestehenden Pflichten über abzugebende Erklärungen und Feststellungen bleiben unberührt.
(
2
)
Die Prüfungsstellen sollen bei Prüfung von Jahresabschlüssen unbeschadet anderer Vorschriften Hinweise zur Entlastungsentscheidung geben.
(
3
)
1 Die Prüfungsberichte werden den geprüften Einrichtungen zur Kenntnis oder Stellungnahme zugeleitet. 2 Weitere Ausfertigungen der Prüfungsberichte erhalten die aufsichtführende Stelle, das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt, das Konsistorium und die zuständige überörtliche Prüfungsstelle, wenn sie nicht selbst geprüft hat.
#§ 9
Stellungnahmen
(
1
)
Die geprüften Einrichtungen haben in angemessener Zeit zu den getroffenen Feststellungen Stellung zu nehmen.
(
2
)
Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist der Prüfungsstelle, der zuständigen überörtlichen Prüfungsstelle, soweit sie nicht selbst geprüft hat, und der aufsichtführenden Stelle zuzuleiten.
(
3
)
1 Vermag eine Prüfungsstelle einer Stellungnahme nicht zuzustimmen, so hat sie ihre Bedenken der aufsichtführenden Stelle mitzuteilen. 2 Deren Entscheidung ist für die geprüfte Einrichtung bindend. 3 Zuvor hat die aufsichtführende Stelle der zuständigen überörtlichen Prüfungsstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
#Abschnitt 2
Überörtliche Prüfungsstellen
#Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten und Aufgaben
#§ 10
Zuständigkeiten, Übertragung
(
1
)
1 Der Kirchliche Rechnungshof nimmt unbeschadet der Zuständigkeit der örtlichen Prüfungsstellen Prüfungsaufgaben bei Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, ihren Einrichtungen und Werken sowie den von ihnen gebildeten selbstständigen kirchlichen Körperschaften wahr. 2 Sofern keine Beauftragung nach Absatz 2 erfolgt, ist der Kirchliche Rechnungshof weiterhin die für die Landeskirche zuständige Prüfungsstelle.
(
2
)
1 Die Aufgaben der für die Landeskirche zuständigen Prüfungsstelle können mit Beschluss der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss der Landessynode durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine andere unabhängige, öffentlich-rechtliche Prüfungsstelle übertragen werden. 2 Der Vertrag kann sich auf andere der Aufsicht der Landeskirche unterstehende öffentlich-rechtliche Körperschaften, Einrichtungen und Werke erstrecken, soweit diese nicht unter Absatz 1 fallen. 3 Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt der übernehmenden Prüfungsstelle im Rahmen der öffentlichen Gewalt.
#§ 11
Allgemeine Aufgaben
(
1
)
Die überörtlichen Prüfungsstellen nehmen die Aufgaben der Prüfung nach diesem Kirchengesetz als überörtliche, unabhängige Prüfungsstellen wahr.
(
2
)
1 Den überörtlichen Prüfungsstellen steht nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen und im Fall der Übertragung nach § 10 Absatz 2 unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. 2 Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns.
(
3
)
1 Bei Beauftragung nach § 10 Absatz 2 sind die überörtlichen Prüfungsstellen verpflichtet, sich gegenseitig über wichtige Prüfungsfeststellungen zu informieren, die auch den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen überörtlichen Prüfungsstelle berühren. 2 Sie sollen den zuständigen Ausschuss der Landessynode informieren und fachkundig in seinen Beratungen unterstützen.
(
4
)
1 Der zuständige Ausschuss der Landessynode und die Kirchenleitung können den überörtlichen Prüfungsstellen Prüfungsaufträge erteilen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(
5
)
Die überörtlichen Prüfungsstellen sollen, soweit dies zur Aufklärung erforderlich ist, bei Kenntnis über einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in Abstimmung mit den die Aufsicht führenden Stellen Prüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich durchführen.
(
6
)
1 Entwürfe für Kirchengesetze, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung oder das Rechnungsprüfungswesen berühren, sind den überörtlichen Prüfungsstellen rechtzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten. 2 Sie haben das Recht, sich gutachterlich zu äußern, Bedenken geltend zu machen und Änderungen anzuregen.
(
7
)
Die überörtlichen Prüfungsstellen können auch Vorschläge zur Fortentwicklung des Rechts und des Verwaltungshandelns der zuständigen Stelle unterbreiten.
(
8
)
Die Kirchenleitung kann den überörtlichen Prüfungsstellen Aufgaben zur Korruptionsbekämpfung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen übertragen.
#§ 12
Weitere Aufgaben des Kirchlichen Rechnungshofes
(
1
)
1 Im Zuständigkeitsbereich nach § 10 Absatz 1 nimmt der Kirchliche Rechnungshof unbeschadet der Rechte der örtlichen Prüfungsstellen insbesondere folgende Prüfungsaufgaben wahr:
- Kassenprüfungen im Sinne des § 79 HKVG der Gemeinschaftskassen (in den Kirchlichen Verwaltungsämtern), die jährlich durchgeführt werden sollen,
- Organisations-, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und betriebswirtschaftliche Prüfungen,
- Außerhalb der Prüfung einzelner Jahresabschlüsse können Prüfungen von Teilen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie der Vermögensverwaltung durchgeführt werden. 2 Diese Prüfungen sollen rechtsträgerübergreifend und nach Möglichkeit auf vergleichender Grundlage erfolgen,
- Prüfung einzelner nach Risikogesichtspunkten ausgewählter Jahresabschlüsse von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden, ihren Einrichtungen und Werken sowie den von ihnen gebildeten selbstständigen kirchlichen Körperschaften. 2 Diese Prüfungen dienen zur Unterstützung der örtlichen Prüfungsstellen, deren Hinweise bei der Prüfungsplanung berücksichtigt werden können.
(
2
)
Dem Kirchlichen Rechnungshof obliegt die Fachaufsicht über die örtlichen Prüfungsstellen.
(
3
)
1 Der Kirchliche Rechnungshof ist für die Fortbildung der Mitarbeitenden der örtlichen Prüfungsstellen gemeinsam mit deren Trägern verantwortlich. 2 Diese tragen die Kosten der Fortbildungsmaßnahmen.
(
4
)
Der Kirchliche Rechnungshof kann mit Zustimmung des zuständigen Ausschusses der Landessynode Grundsätze und Richtlinien für die Einheitlichkeit des Prüfungsverfahrens bei den örtlichen Prüfungsstellen beschließen.
#§ 13
Tätigkeitsbericht
1 Der Kirchliche Rechnungshof berichtet der Landessynode mindestens alle zwei Jahre über seine Tätigkeiten und Prüfungen sowie seine Erkenntnisse aus der Tätigkeit der örtlichen Prüfungsstellen. 2 Berichts- und Bestätigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
#Unterabschnitt 2
Aufbau und Organisation des Kirchlichen Rechnungshofes
#§ 14
Aufbau
(
1
)
1 Der Kirchliche Rechnungshof besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, den Prüferinnen und Prüfern sowie weiteren Mitarbeitenden. 2 Die Direktorin oder der Direktor und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind in der Regel Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Prüferinnen und Prüfer können in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden.
(
2
)
Der Kirchliche Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem zuständigen Ausschuss der Landessynode zur Kenntnis vorzulegen ist.
#§ 15
Aufsicht und Vertretung
(
1
)
Die Direktorin oder der Direktor leitet und beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Kirchlichen Rechnungshofs und vertritt den Kirchlichen Rechnungshof gerichtlich und außergerichtlich.
(
2
)
Oberste Dienstbehörde für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des Kirchlichen Rechnungshofes ist die Kirchenleitung.
(
3
)
1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Kirchlichen Rechnungshofes ist die Direktorin oder der Direktor. 2 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des Direktors ist die oder der Präses der Landessynode.
(
4
)
1 Disziplinaraufsichtsführende Stelle der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Direktorin oder der Direktor. 2 Disziplinaraufsichtsführende Stelle der Direktorin oder des Direktors ist die oder der Präses der Landessynode.
(
5
)
Von den Absätzen 2 bis 4 abweichende oder ergänzende Regelungen des landeskirchlichen Rechts finden keine Anwendung.
#§ 16
Eigenverantwortlichkeit, Berufspflichten
(
1
)
Die Prüferinnen und Prüfer sowie die weiteren Mitarbeitenden des Kirchlichen Rechnungshofs arbeiten in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung, soweit sich nicht die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor die Mitwirkung vorbehalten haben.
(
2
)
Die Mitarbeitenden dürfen von den ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Tatsachen und Urteilen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
#§ 17
Berufung und fachliche Voraussetzungen
(
1
)
Zur Direktorin oder zum Direktor des Kirchlichen Rechnungshofes darf nur berufen werden, wer eine umfassende Fachausbildung und Erfahrung möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst nachweist sowie die Befähigung für den höheren Dienst hat.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses der Landessynode von der Kirchenleitung berufen.
(
3
)
1 Zur stellvertretenden Direktorin oder zum stellvertretenden Direktor sowie zur Prüferin oder zum Prüfer im Kirchlichen Rechnungshof darf nur berufen werden, wer eine umfassende Fachausbildung und Erfahrung möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst nachweist. 2 Sie oder er soll Erfahrungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen haben und nach Möglichkeit Kenntnisse in der Bilanz-, der Organisations- und Wirtschaftsprüfung sowie der elektronischen Datenverarbeitung besitzen.
(
4
)
Eine umfassende Fachausbildung wird im Regelfall durch ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium mindestens mit Bachelorgrad oder einen vergleichbaren Abschluss erworben.
(
5
)
Die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor und die weiteren Prüferinnen und Prüfer des Kirchlichen Rechnungshofs werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors mit Zustimmung des zuständigen Ausschusses der Landessynode von der Kirchenleitung berufen.
(
6
)
Über die Einstellung der weiteren Mitarbeitenden im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 entscheidet der Kirchliche Rechnungshof im Rahmen des Haushaltsplans.
(
7
)
Dienstherr oder Anstellungsträger der Mitarbeitenden des Kirchlichen Rechnungshofs ist die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#Unterabschnitt 3
Haushalt, Finanzierung
#§ 18
Haushalt des Kirchlichen Rechnungshofs
(
1
)
1 Der Haushalt oder das Budget des Kirchlichen Rechnungshofs wird in einem vom Kirchlichen Rechnungshof aufgestellten Abschnitt des Haushaltes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz dargestellt. 2 Dieser Haushalt einschließlich des Stellenplans wird vom Kirchlichen Rechnungshof bewirtschaftet.
(
2
)
Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes für den Abschnitt des in Absatz 1 genannten Teils des Haushalts der Landeskirche ist die Direktorin oder der Direktor des Kirchlichen Rechnungshofs.
(
3
)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kirchlichen Rechnungshofs wird vom zuständigen Ausschuss der Landessynode geprüft.
(
4
)
1 Die Kosten für die Prüfung durch eine nach § 10 Absatz 2 beauftragte Prüfungsstelle sind in einem gesonderten Abschnitt des landeskirchlichen Haushaltes außerhalb des Budgets des Kirchlichen Rechnungshofes darzustellen. 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 19
Finanzierung
Die Finanzierung der Aufgaben erfolgt durch den landeskirchlichen Haushalt.
#Abschnitt 3
Örtliche Prüfungsstellen
#Unterabschnitt 1
Zuständigkeit, Aufgaben, Aufsicht
#§ 20
Zuständigkeit, Aufgaben
(
1
)
Die Prüfung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren Einrichtungen und Zusammenschlüsse ist der örtlichen Prüfungsstelle übertragen, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist.
(
2
)
Die Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren rechtlich selbstständige Verbände richten zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfung örtliche Prüfungsstellen ein.
(
3
)
1 Die Prüfung kann einer anderen örtlichen Prüfungsstelle übertragen werden. 2 Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Trägerin oder des Trägers der beauftragten Stelle. 3 Die übertragende Stelle hat die Kosten zu tragen. 4 Der Kirchliche Rechnungshof ist über diese Übertragung zu informieren.
(
4
)
Mehrere kirchliche Körperschaften können zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben im Zuständigkeitsbereich eines Kirchlichen Verwaltungsamtes nach Absatz 2 eine gemeinsame örtliche Prüfungsstelle einrichten.
(
5
)
1 Die Prüfungen sollen ehrenamtlich durchgeführt werden. 2 Die geprüften Einrichtungen haben die erforderlichen Auslagen zu erstatten. 3 Koordinationstätigkeiten bei Prüfungsausschüssen können auch entgeltlich erfolgen.
(
6
)
§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
#§ 21
Aufsicht
1 Der Kirchliche Rechnungshof kann sich im Rahmen der Fachaufsicht (§ 12 Absatz 2) an den Prüfungen der örtlichen Prüfungsstellen beteiligen oder weitere Prüfungshandlungen verlangen. 2 Die Regelung des § 3 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.
#Unterabschnitt 2
Organisation
#§ 22
Besetzung
Die örtlichen Prüfungsstellen bestehen aus einem Prüfungsausschuss oder einzelnen Prüferinnen und Prüfern.
#§ 23
Berufung
(
1
)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder die Prüferinnen und Prüfer werden durch die Träger der örtlichen Prüfungsstelle berufen.
(
2
)
Die Berufung der Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder der Prüferinnen und Prüfer ist dem Kirchlichen Rechnungshof anzuzeigen.
#Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 24
Übergangsbestimmungen
Prüfungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften abzuwickeln.
#§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 239), geändert durch Kirchengesetz vom 28. Oktober 2016 (KABl. S. 181) und das Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 26. Oktober 2018 (KABl. S. 202) außer Kraft. 2 Zum selben Zeitpunkt tritt auch die Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren bei Inanspruchnahme von Leistungen des Kirchlichen Rechnungshofes vom 12. Dezember 2014 (KABl. 2015 S. 3) außer Kraft.