.

Rechtsverordnung über die Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung)

Vom 20. August 2021

(KABl. Nr. 87 S. 151)

#
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetzausführungsgesetz – KiMuGAG) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 203) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###

§ 1
Allgemeines

Die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe C kann durch erfolgreiche Prüfung in folgenden Fachrichtungen erworben werden:
  1. Chorleitung,
  2. Instrumentalspiel Orgel,
  3. Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung,
  4. Kinderchorleitung,
  5. Pop-Chorleitung und
  6. Posaunenchorleitung.
#

§ 2
Prüfungsausschuss

( 1 ) Der Prüfungsausschuss ist die oberste Prüfungsinstanz. Er besteht aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor, der Studienleiterin oder dem Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter des Referates „Kirchliches Leben“ im Konsistorium.
( 2 ) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor. Für die Geschäftsführung gelten Artikel 23 Absätze 2, 4, 5, 6a und 9 der Grundordnung entsprechend.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, über Widersprüche, die gegen Bewertungen von Prüfungsleistungen eingelegt werden, zu entscheiden.
#

§ 3
Aufgabe der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungseinrichtung

Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung hat im Rahmen der Prüfungen folgende Aufgaben:
  1. Sie oder er bildet für die einzelnen Prüfungen eine Prüfungskommission nach Maßgabe des § 4 und legt den jeweiligen Vorsitz fest.
  2. Sie oder er ist für die Organisation und den Ablauf der Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verantwortlich, insbesondere legt sie oder er fest, ob die einzelnen Prüfungen schriftlich oder mündlich stattfinden, sofern eine Wahlmöglichkeit besteht.
#

§ 4
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab und entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistung.
( 2 ) Bei schriftlichen Prüfungen nimmt abweichend zu Absatz 1 eine Person die Prüfung ab. Diese muss eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft sein.
( 3 ) Bei mündlichen und praktischen Prüfungen besteht die Prüfungskommission aus mindestens zwei Personen, in den Fächern Gemeindebegleitung/Improvisation, Orgel-Literaturspiel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Bandleitung, Pop-Chorleitung, Posaunenchorleitung aus mindestens drei Personen. Darunter muss mindestens eine an der Ausbildung beteiligte Lehrkraft und darunter soll mindestens eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker mit Hochschulabschluss oder eine Person nach § 10 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union sein. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung bestimmt die oder den Vorsitzenden. Die übrigen Personen sind Beisitzerinnen und Beisitzer. Die oder der Vorsitzende bestimmt aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer eine Person, die das Protokoll über die Prüfung führt.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung lädt folgende Personen zu den mündlichen und praktischen Prüfungen ein; diese sind bei Teilnahme Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission:
  1. in allen Fachrichtungen: die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor,
  2. in allen Fachrichtungen: die Studienleiterin oder den Studienleiter für die kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  3. in den Fachrichtungen Chorleitung, Pop-Chorleitung und Kinderchorleitung: die Landessingwartin oder den Landessingwart,
  4. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: eine Landesposaunenwartin oder einen Landesposaunenwart,
  5. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung: die oder den landeskirchlichen Beauftragten für Popularmusik.
( 5 ) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung kann zu einer mündlichen oder praktischen Prüfung in begründeten Fällen Gäste zulassen.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche und die praktische Prüfung; die Beisitzerinnen und Beisitzer können nach Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ebenfalls Prüfungsfragen stellen.
#

§ 5
Festsetzung der Prüfungszeiträume

Die Prüfungszeiträume werden durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfern festgesetzt und bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de.
#

§ 6
Anmeldung zur Prüfung

( 1 ) Die Anmeldungen sind mindestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung einzureichen, wenn sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt. In begründeten Ausnahmefällen kann diese oder dieser kurzfristige Anmeldungen zulassen. Die Anmeldungen erfolgen auf den auf der Internetseite www.kirchenrecht-ekbo.de bereitgestellten Formularen.
( 2 ) Dem unterschriebenen Anmeldeformular sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die von der jeweiligen Fachdozentin oder von dem jeweiligen Fachdozenten unterschriebene Einverständniserklärung zur Prüfungsanmeldung, wobei das Formular auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de zu verwenden ist; wenn die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Ausbildung in einem anderen Ausbildungsinstitut oder durch Privatstudium absolviert haben, ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung erforderlich,
  2. für die Prüfung im Fach Gemeindebegleitung/Improvisation der Fachrichtungen Orgelspiel oder Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung: der Nachweis über eine erfolgreiche Begleitung eines Gottesdienstes in Anwesenheit einer Fachlehrkraft, wobei das Formular auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de zu verwenden ist.
( 3 ) Wenn die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Ausbildung in einem anderen Ausbildungsinstitut oder durch Privatstudium absolviert haben, sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. eine formlose Empfehlung einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers mit Bachelor oder Master-Abschluss (B- oder A) oder in der Fachrichtung Posaunenchorleitung einer Landesposaunenwartin oder eines Landesposaunenwartes, in der ihre oder seine ausreichende Vorbildung bescheinigt wird,
  3. ggf. vorhandene Nachweise über die musikalische Vorbildung und
  4. die Bestätigung über die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche.
Im Einzelfall kann die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von dem Erfordernis der Nr. 4 absehen.
#

§ 7
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über den Zulassungsantrag zu den Prüfungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.
( 2 ) Zur Prüfung für die kirchenmusikalische Qualifikationsstufe C können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
  1. Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche sind,
  2. ihre ausreichende Vorbildung durch eine formlose Empfehlung einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers mit Bachelor oder Master-Abschluss (B- oder A) oder in der Fachrichtung Posaunenchorleitung einer Landesposaunenwartin oder eines Landesposaunenwartes nachgewiesen haben und
  3. mindestens 14 Jahre alt sind.
Im Einzelfall kann die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung von den Erfordernissen der Nrn. 1 und 3 absehen.
( 3 ) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine gleich- oder höherwertige Prüfung in einem Fach an einer anderen Einrichtung erfolgreich abgelegt, kann die Studienleiterin oder der Studienleiter für kirchenmusikalische Aus-, Fort- und Weiterbildung die Prüfung in diesem Fach erlassen.
#

§ 8
Gebühr

Für die Prüfungen kann eine Gebühr erhoben werden. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
#

§ 9
Prüfungsanforderungen allgemein

( 1 ) Die C-Prüfung setzt sich aus den Basisfächern Gemeindesingen, Musiktheorie und Gehörbildung, Kirchenmusikgeschichte, Theologische Bildung, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde sowie den Spezialfächern der jeweiligen Fachrichtung zusammen.
( 2 ) Bestandene Basisfächer an einer Ausbildungseinrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden für Prüfungen in allen Fachrichtungen der C-Prüfung anerkannt.
#

§ 10
Prüfungsanforderungen in den Basisfächern

Die Prüfungsanforderungen in den Basisfächern sind die folgenden:
  1. Gemeindesingen (zehn Minuten):
    musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder Kanons in der Arbeit mit einer Gruppe,
  2. Musiktheorie und Gehörbildung:
    1. schriftlich (drei Stunden):
      aa)
      Musiktheorie:
      • Harmonisierung eines Kirchenliedes bzw. in den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung Harmonisierung einer Melodie in popularmusikalischer Stilistik,
      • harmonische Analyse eines Musikstückes,
      bb)
      Gehörbildung:
      • melodisch-rhythmische Musikdiktate einstimmig und im zweistimmigen Satz,
      • Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnung),
    2. praktisch:
      aa)
      Musiktheorie (zehn Minuten):
      • Spielen von Kadenzen auf dem Klavier, in den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung in popularmusikalischer Stilistik,
      • Spielen von Modulationen, in den Fachrichtungen Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung und Pop-Chorleitung in popularmusikalischer Stilistik,
      • Kenntnis der Kirchentöne
      bb)
      Gehörbildung (zehn Minuten):
      • Erfassen von Intervallen und Akkorden,
      • Erkennen elementarer Satzstrukturen und formaler Verläufe wie z. B. Akkordverbindungen,
      • Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus,
      • Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme,
      Bei der Notengebung werden im Fach Musiktheorie (schriftlich) die jeweils in den Anstrichen unter 2.a) aa) aufgeführten Prüfungsleistungen, im Fach Gehörbildung (schriftlich) die unter 2.a) bb) aufgeführten Prüfungsleistungen, im Fach Musiktheorie (praktisch) die unter 2.b) aa) aufgeführten Prüfungsleistungen, im Fach Gehörbildung (praktisch) die unter 2.b) bb) aufgeführten Prüfungsleistungen gleich gewichtet und zu vier Teilnoten zusammengefasst. Aus deren Durchschnitt berechnet sich die Gesamtnote.
  3. Kirchenmusikgeschichte (mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    Überblick über die Kirchenmusikgeschichte und ihre Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung, auch unter Berücksichtigung popularmusikalischer Fragestellungen; Überblick über die wichtigsten Werke des kirchenmusikalischen Repertoires,
  4. Theologische Bildung (mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    Fragen zu Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchenkunde,
  5. Gottesdienstkunde (mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    fortgeschrittene Kenntnisse in liturgischen Grundbegriffen, Gottesdienst, kirchlichen Handlungen, Kirchenjahr, Grundzüge der Gottesdienstgeschichte, Gestaltungsfragen,
  6. Lied- und Gesangbuchkunde (mündlich 15 Minuten oder schriftlich 30 Minuten plus fünf Minuten praktisch):
    Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart, Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches, Liedauswahl für Gottesdienste, Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen.
#

§ 11
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Chorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Chorleitung sind die folgenden:
  1. Chorleitung (35 Minuten):
    1. Einsingen des Chores (zehn Minuten),
    2. Erarbeiten und Dirigieren eines gegebenen einfachen Chorsatzes a cappella (Liedsatz oder Motette) mit einem besonderen Fokus auf die Methodik der Einstudierung (20 Minuten). Schwierigkeitsgrad etwa M. Franck „Du sollst Gott deinen Herren“ oder Mendelssohn „Auf Gott allein will hoffen ich“ (Mittelsatz der Motette „Aus tiefer Not“). Vorbereitungszeit eine Woche,
    3. Fragen zur chorischen Stimmbildung (fünf Minuten),
  2. Singen und Sprechen (15 Minuten):
    1. begleiteter Vortrag zweier Stücke in verschiedenartiger Stilistik (Kunstlied, Arie, geistliches Konzert, Pop-Ballade u. a.), unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Gesänge, Vortrag eines Sprechtextes,
    2. Fragen zur Stimmphysiologie,
  3. Chorpraktisches Klavierspiel (fünf Minuten):
    1. Darstellen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes mit besonderem Fokus auf die harmonische und rhythmische Hilfestellung. Vorbereitungszeit eine Woche,
    2. Fragen zur Partiturkunde (Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel),
  4. Chorliteraturkunde (mündlich zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    Kenntnis einschlägiger Chorliteratur und -sammlungen aus den unterschiedlichen Epochen der Geschichte der Chormusik für den gottesdienstlichen Gebrauch und Erkennen stilistischer Merkmale und besonderer Schwierigkeiten.
#

§ 12
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel sind die folgenden:
  1. Gemeindebegleitung/Improvisation (20 Minuten):
    1. vorbereitet:
      aa)
      Begleitung der liturgischen Gesänge des Evangelischen Gottesdienstbuches (zwei Stichproben nach Ansage),
      bb)
      Spielen einer improvisierten Choraleinleitung zu einem Lied und Spiel zweier unterschiedlicher Begleitstrophen. Vorbereitungszeit eine Woche,
      cc)
      Spielen zweier Lieder mit Intonation auf Zuruf aus einer Liste von 20 Gesangbuchliedern. Diese Liste ist mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Zehn der Lieder müssen mit Sätzen auf zwei Manualen und Pedal vorbereitet sein, fünf Lieder müssen auf einem Manual mit Pedal, fünf Lieder können dreistimmig sein. Die Lieder müssen stilistisch unterschiedlich sein und aus dem Evangelischen Gesangbuch oder Singt Jubilate stammen. Die Sätze können improvisiert oder aus einem Begleitbuch gespielt werden,
    2. unvorbereitet:
      aa)
      Improvisation einer Einleitung (Intonation oder Intro, auch manualiter) und Spielen eines Liedsatzes nach einem Begleitbuch oder improvisiert,
      bb)
      Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen,
  2. Orgelliteraturspiel (25 Minuten):
    1. Vortrag von zwei bis drei freien Werken – oder einem bis zwei freien Werken und einer längeren Choralbearbeitung – verschiedener Epochen, mindestens im Schwierigkeitsgrad von Mendelssohn Präludium G-Dur op. 37 oder „Christ lag in Todesbanden“ BWV 625. Alle Werke müssen den Gebrauch des Pedals einschließen,
    2. Aus einer Liste von zwölf erarbeiteten Choralvorspielen (davon mindestens zwei aus dem Orgelbüchlein von J. S. Bach) benennt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung vier Wochen vor der Prüfung drei zum Vorspielen. Diese Liste ist mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Alle Werke müssen den Gebrauch des Pedals einschließen,
  3. Orgelkunde (15 Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich plus fünf Minuten praktisch):
    Überblick über die Geschichte der Orgel, Kenntnis vom Aufbau und der Technik der Orgel, Register- und Registrierkunde, Stimmen von Rohrwerken und Beseitigung kleiner Störungen (Testat),
  4. Orgelliteraturkunde (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Kenntnis der gebräuchlichsten Orgelliteratur und -sammlungen aus den unterschiedlichen Epochen der Geschichte der Orgelmusik unter besonderer Berücksichtigung ihrer gottesdienstlichen Eignung,
  5. fakultativ: Klavierspiel (zehn Minuten):
    Vortrag von zwei Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen im Schwierigkeitsgrad einer leichten klassischen Sonate, Schumanns „Kinderszenen“ oder Bartoks „Mikrokosmos“ Heft IV.
#

§ 13
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop
(Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop (Klavier – auch digital – oder Gitarre) mit Bandleitung sind die folgenden:
  1. Gemeindebegleitung/Improvisation (20 Minuten):
    1. vorbereitet:
      aa)
      Beherrschung von popularmusikalischen Begleitungen der liturgischen Gesänge des Evangelischen Gottesdienstbuches oder popularmusikalischer Äquivalente (zwei Stichproben nach Ansage),
      bb)
      Spiel eines improvisierten Intros und Begleitung eines Liedes in popularmusikalischer Stilistik. Vorbereitungszeit eine Woche,
      cc)
      Spielen zweier Lieder mit Intro auf Zuruf aus einer Liste von 20 popularmusikalischen Liedern in unterschiedlichen Stilistiken. Diese Liste ist mit Angaben zur Begleittechnik des jeweiligen Liedes mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Mindestens zehn der Lieder müssen aus dem Bereich des Evangelischen Gesangbuchs und seiner Anhänge stammen,
    2. unvorbereitet:
      aa)
      Intro und Begleitung eines popularmusikalischen Liedes,
      bb)
      Begleitung eines Chorals aus dem Evangelischen Gesangbuch,
  2. Instrumentalspiel Klavier – auch digital – oder Gitarre (zehn Minuten):
    Vortrag von zwei Solostücken unterschiedlicher popularmusikalischer Genres oder Stile,
  3. Bandleitung (30 Minuten):
    1. nach Bedarf Soundcheck (Lautstärke, Stimmen, Abstimmung), Warming up, Vorübungen, technische Abstimmung,
    2. Erarbeitung eines Arrangements mit einer Band (15-20 Minuten). Vorbereitungszeit eine Woche,
    3. Kenntnis der Methoden und Wege bei der Erarbeitung eines popularmusikalischen Arrangements,
  4. Harmonik und Arrangement:
    Hausarbeit (eine Woche Bearbeitungszeit): Erstellen zweier Arrangements für eine Band, die sich in Techniken, Notation und Besetzung unterscheiden,
  5. Instrumentenkunde und Tontechnik (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Kenntnisse über Bau und Funktion der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente und ihrer Notation, Equipment einer typischen Bandbesetzung, Aufbau und Funktionsweise einer Standard-PA,
  6. Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Eigenarten und Entwicklung populärer Musikstile, Kenntnis der Geschichte der Popmusik, stilistische Zuordnung von Hörbeispielen.
#

§ 14
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Kinderchorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Kinderchorleitung sind die folgenden:
  1. Kinderchorleitung (30 Minuten):
    1. fachgerechtes Einsingen (zehn Minuten):
    2. Probenarbeit mit einer Kinderchorgruppe: Erarbeiten und Dirigieren eines dem Kinderchor unbekannten mehrstimmigen Stückes mit einem besonderen Fokus auf die Methodik der Einstudierung (15 Minuten). Je nach Alter und Leistungsstand der Kinderchorgruppe gilt als Mehrstimmigkeit eine gesungene oder perkussive zweite Stimme. Vorbereitungszeit eine Woche,
    3. Fragen zur Stimmbildung im Kinderchor (fünf Minuten),
  2. Singen und Sprechen (15 Minuten):
    1. begleiteter Vortrag zweier Stücke in verschiedenartiger Stilistik (Kunstlied, Arie, geistliches Konzert, Pop-Ballade u. a.), unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Gesänge, Vortrag eines Sprechtextes,
    2. Fragen zur Stimmphysiologie,
  3. Chorpraktisches Klavierspiel (fünf Minuten):
    Darstellen eines leichteren Kinderchorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, mit besonderem Fokus auf die harmonische und rhythmische Hilfestellung. Vorbereitungszeit eine Woche. Fragen zur Partiturkunde (Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transpositionen und der verschiedenen Schlüssel). Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann auf Antrag auch die Darstellung auf einem anderen geeigneten Instrument zulassen,
  4. Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Grundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik; Kenntnis der einschlägigen Literatur. Fragen zu Organisation und Elternarbeit. Rechtsverhältnisse und Schutzkonzepte,
  5. Kinderchorliteraturkunde (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Kenntnis einschlägiger Kinderchorliteratur und -sammlungen, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch, und Erkennen stilistischer Merkmale und besonderer Schwierigkeiten.
#

§ 15
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Pop-Chorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Pop-Chorleitung sind die folgenden:
  1. Pop-Chorleitung (35 Minuten):
    1. Einsingen des Chores (zehn Minuten),
    2. Erarbeitung eines Chorsatzes mit einem Pop- oder Gospelchor (20 Minuten). Vorbereitungszeit eine Woche,
    3. Kenntnis der Methoden und Wege bei der Erarbeitung eines Chorsatzes mit einer Gruppe (fünf Minuten),
  2. Singen und Sprechen (15 Minuten):
    Es gelten die gleichen Anforderungen wie in § 11 Nr. 2 mit stärkerer popularmusikalischer Akzentuierung,
  3. Chorpraktisches Klavierspiel (fünf Minuten):
    Darstellen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes mit besonderem Fokus auf die harmonische, stilistische und rhythmische Hilfestellung. Vorbereitungszeit eine Woche,
  4. Harmonik und Arrangement:
    Es gelten die gleichen Anforderungen wie § 13 Nr. 4, aber Arrangements für Chor plus Begleitstimme,
  5. Instrumentenkunde und Tontechnik (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Es gelten die gleichen Anforderungen wie in § 13 Nr. 5,
  6. Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Es gelten die gleichen Anforderungen wie in § 13 Nr. 6.
#

§ 16
Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Posaunenchorleitung

Die Prüfungsanforderungen in der Fachrichtung Posaunenchorleitung sind die folgenden:
  1. Posaunenchorleitung (35 Minuten):
    1. Einblasen (zehn Minuten), Erarbeiten und Dirigieren eines mittelschweren Bläsersatzes und eines kurzen Choralvorspiels mit anschließendem einfachen Begleitsatz mit einer Bläsergruppe. Zwei der drei Stücke müssen dem Posaunenchor unbekannt sein. Die Aufgabe wird eine Woche vorher gestellt (20 Minuten),
    2. Fragen zu methodischen Wegen für die Einstudierung eines Satzes und zur Schulung von Bläserinnen und Bläsern (fünf Minuten),
  2. Instrumentalspiel Blechblasinstrument (15 Minuten):
    1. Vortrag von zwei vorbereiteten Solostücken aus verschiedenen Epochen, davon mindestens eines mit Klavierbegleitung,
    2. Auswendigspielen von Dur- und Moll-Tonleitern nach verschiedenen vorgegebenen Rhythmen,
    3. Transponieren einer Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch vom Blatt in eine gängige Tonart um einen Ganzton,
    4. Auswendigspielen einer selbst gewählten Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch,
    5. Vomblattspiel,
  3. Grundlagen und Methodik der Blechbläserausbildung (30 Minuten):
    1. Lehrprobe mit Anfängern (20 Minuten),
    2. Vermittlung von Atem- und Ansatztechnik und Kenntnis einschlägiger Methodik und Unterrichtsliteratur (zehn Minuten),
  4. Instrumentenkunde (mündlich/praktisch zehn Minuten oder schriftlich 30 Minuten):
    Kenntnisse von Bau, Funktion und Notation der Blechblasinstrumente, Instrumentenpflege,
  5. Posaunenchorliteraturkunde (zehn Minuten mündlich oder 30 Minuten schriftlich):
    Kenntnis einschlägiger Bläserchorliteratur und Sammlungen. Ggf. auf Grundlage der Hausarbeit zur bläserischen Gestaltung eines Gottesdienstes.
#

§ 17
Prüfungsanforderungen bei der Prüfung in mehreren Fachrichtungen

Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Prüfung in mehreren Fachrichtungen ablegen, werden in den Basisfächern nur einmal geprüft.
#

§ 18
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungskommission entscheidet in gemeinsamer Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistung und stellt das Ergebnis der Prüfung fest; bei schriftlichen Prüfungen entscheidet die in § 4 Absatz 2 benannte Person.
( 2 ) Über den Verlauf der einzelnen mündlichen und praktischen Fachprüfungen wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüferinnen und Prüfer.
( 3 ) Nach Abschluss aller Prüfungen werden die gesammelten Prüfungsprotokolle durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungseinrichtung an das Konsistorium zur Ausfertigung des Zeugnisses weitergeleitet.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Dritten gegenüber über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu wahren.
( 5 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und für die Gesamtnote gelten folgende Zensurengrade:
sehr gut:
1,0; 1,25 und 1,5:
eine hervorragende Leistung
gut:
1,75; 2,0; 2,25 und 2,5:
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend:
2,75; 3,0; 3,25 und 3,5:
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend:
3,75; 4,0:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend:
4,25; 4,5; 4,75 und 5,0:
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
( 6 ) Die Ermittlung der Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten nach ihrer Gewichtung gemäß Absatz 7 und 8. Sie lautet bei einem Durchschnitt
bis zu 1,5
=
sehr gut
über 1,5 bis 2,5
=
gut
über 2,5 bis 3,5
=
befriedigend
über 3,5 bis 4,0
=
ausreichend
über 4,0
=
nicht ausreichend
( 7 ) Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die erzielten Noten aus den folgenden Prüfungen dreifach gezählt:
  1. in der Fachrichtung Chorleitung: Chorleitung,
  2. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Orgel: Gemeindebegleitung/Improvisation, Orgelliteraturspiel,
  3. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung: Gemeindebegleitung/Improvisation, Bandleitung,
  4. in der Fachrichtung Kinderchorleitung: Kinderchorleitung,
  5. in der Fachrichtung Pop-Chorleitung: Pop-Chorleitung,
  6. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: Posaunenchorleitung.
( 8 ) Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die in den folgenden Prüfungen erzielten Noten doppelt gezählt:
  1. in der Fachrichtung Chorleitung: Singen und Sprechen,
  2. in der Fachrichtung Instrumentalspiel Pop mit Bandleitung: Instrumentalspiel, Harmonik und Arrangement,
  3. in der Fachrichtung Kinderchorleitung: Singen und Sprechen,
  4. in der Fachrichtung Pop-Chorleitung: Singen und Sprechen, Harmonik und Arrangement,
  5. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: Instrumentalspiel Blechblasinstrument, Grundlagen und Methodik der Blechbläserausbildung (einschließlich Lehrprobe),
  6. in allen Fachrichtungen: Gemeindesingen, Musiktheorie und Gehörbildung, Kirchenmusikgeschichte, Theologische Bildung, Gottesdienstkunde und Lied- und Gesangbuchkunde.
( 9 ) In den Fächern, die jeweils dreifach gewertet werden, und im Fach Gottesdienstkunde muss mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht werden, damit die Prüfung als abgeschlossen gilt.
( 10 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
#

§ 19
Zeugnis

( 1 ) Die oder der Geprüfte erhält über die bestandene C-Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Einzelergebnisse und die Gesamtnote zu ersehen sind. Letztere wird nicht gebildet, wenn nach § 7 Absatz 3 der größere Teil der Prüfungen erlassen wurde.
( 2 ) Hat die oder der Geprüfte die C-Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist dies zusammen mit den Studienzeiten und den bestandenen Prüfungen zu bescheinigen.
( 3 ) Die erfolgreiche Teilnahme an fakultativen Fächern, die gemäß § 5 Absatz 6 der Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C unterrichtet werden, wird im Zeugnis vermerkt.
#

§ 20
Nichtbestehen von Prüfungen

Einzelprüfungen, die nicht bestanden worden sind, können einmal wiederholt werden. Wird auch eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung folgen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung.
#

§ 21
Abbruch von Prüfungen

( 1 ) Ist die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu verantwortende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, hat sie oder er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
( 2 ) Bricht die Kandidatin bzw. der Kandidat aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, wird diese beim nächsten Prüfungstermin fortgeführt.
( 3 ) Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag oder zu einzelnen Prüfungen nicht, gelten die jeweiligen Einzelprüfungen als nicht bestanden.
#

§ 22
Rechtsbehelf

Gegen abschließende Zulassungs- und Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden; der Widerspruch soll spätestens innerhalb eines Monats nach Erhebung begründet werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung kann Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
#

§ 23
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft – mit der Maßgabe, dass für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen haben, die gemäß § 9 der Rechtsverordnung über die Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern zur kirchenmusikalischen Qualifikationsstufe C außer Kraft getretene Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 15) fortgilt.