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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 98Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung – DSVO)

Vom 12. Juli 2024

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 54 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. S. 353), zuletzt geändert am 9. November 2022 (ABl. EKD S. 156), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

Die Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung – DSVO) vom 18. Mai 2018 (KABl. S. 117), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 2. Oktober 2020 (KABl. S. 221), wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 99Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Reisekostenverordnung)

Vom 14. Juni 2024

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 25a des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 14. Juni 2024, aufgrund von § 7a des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. November 2006 (KABl. 2007 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 14. Juni 2024, und aufgrund von § 38 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 63 S. 133), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt Voraussetzungen, Art und Umfang der Reisekostenerstattung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten. Für andere berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet diese Rechtsverordnung nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen Anwendung. Für ehrenamtlich Tätige findet diese Rechtsverordnung Anwendung, sofern dies vor Antritt der Dienstreise geregelt ist; dabei ist eine Bestimmung über den Dienstort zu treffen. Mit Personen, die im kirchlichen Auftrag tätig werden oder Aufgaben im kirchlichen Dienst und Interesse wahrnehmen und für die keine besonderen reisekostenrechtlichen Vorschriften gelten, kann eine Erstattung von Reisekosten nach den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung ganz oder teilweise vereinbart werden.
( 2 ) Es gilt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz das Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden anderes geregelt ist.
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§ 2
Grundsatz

Für Dienstreisen sind vorrangig öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad zu benutzen, sofern nicht durch diese Verordnung anderes geregelt ist. Die oder der Dienstreisende hat nach Möglichkeit bestehende Fahrpreisvergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
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§ 3
Programm zur elektronischen Abrechnung von Reisekosten

Gibt das Konsistorium ein Programm zur elektronischen Abrechnung von Reisekosten vor, so ist für die Abrechnung der Reisekostenerstattungen ausschließlich dieses verbindlich zu verwenden. Das Programm soll die emittierten Treibhausgase miterfassen. Vor einer Vorgabe ist das Benehmen mit den Kirchlichen Verwaltungsämtern herzustellen; die Vorgabe wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 4
Sharing-Fahrzeug (zu § 4 Abs. 4 BRKG)

Ein Sharing-Fahrzeug steht der Benutzung eines Mietwagens gleich. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Nutzung zu einer wesentlichen Zeit- und/oder Kostenersparnis im Vergleich zur Nutzung anderer Verkehrsmittel führt.
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§ 5
Benutzung eines Flugzeugs (zu § 4 Abs. 1 BRKG)

Die Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs werden nicht erstattet, wenn es sich um einen innerdeutschen Inlandsflug handelt. Die Kosten für einen Flug bis 1.000 km oder bis zwei Stunden Flugzeit werden nur erstattet, wenn das finale Ziel der Dienstreise nicht innerhalb von sechs Stunden mit der Bahn erreichbar ist oder wenn die Differenz der Gesamtreisezeit zwischen Bahn- und Flugreise mehr als zwei Stunden beträgt. Dies gilt nicht für Auslandsreisen im Auftrag des Berliner Missionswerks.
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§ 6
Übernachtungskosten (zu § 7 BRKG)

Übernachtungskosten werden gegen Nachweis erstattet.
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§ 7
Benutzung von Fahrrädern

Benutzen Dienstreisende mindestens zwei Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad, wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt. Die zweimalige Nutzung eines Fahrrades innerhalb eines Monats bezieht sich auf zurückgelegte Einzelstrecken und nicht auf die Zahl der Dienstreisen. Das Vorhandensein der Voraussetzung ist monatlich nachträglich anzuzeigen. Werden im Einzelfall höhere Kosten (z. B. Mietfahrrad) nachgewiesen, werden diese erstattet.
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§ 8
Zeitkarte und Bahncard 2. Klasse

( 1 ) Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten einer privaten Zeitkarte oder Bahncard 2. Klasse unter folgender Voraussetzung: Voraussetzung für die Erstattung der Kosten einer Zeitkarte oder Bahncard 2. Klasse ist die Durchführung einer Kostenvergleichsrechnung und die Errechnung einer Kostenersparnis für die Dienststelle für den Geltungszeitraum der Zeitkarte oder der Bahncard 2. Klasse, wobei Dienstreisen für andere kirchliche Körperschaften und Einrichtungen angerechnet werden können. Wenn der Abrechnungsstelle nachgewiesen wurde, dass die Nutzung der Zeitkarte oder der Bahncard 2. Klasse wirtschaftlicher ist, kann eine Kostenerstattung erfolgen.
( 2 ) Als Zeitkarte im Sinne dieser Ordnung gilt eine Fahrkarte mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Tag, die es gestattet, ohne weitere Kosten, neben den Kosten für den Erwerb der Zeitkarte, beliebig viele Fahrten im Gültigkeitsbereich der Zeitkarte durchzuführen.
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§ 9
Bahncard 100 2. Klasse

( 1 ) Dienstreisende, die über eine privat erworbene Bahncard 100 2. Klasse verfügen, werden bei Durchführung von Dienstreisen mit dieser Bahncard innerhalb des Geltungsbereichs dieser Bahncard fiktive Reisekosten bis maximal zur Höhe der Anschaffungskosten für diese Bahncard erstattet. Die Höhe dieser fiktiven Reisekosten richtet sich danach, welche Kosten auf den Flexpreis entstanden wären. Diese Kosten können jeweils zum Ende eines Quartals beantragt werden.
( 2 ) Für Dienstreisende, denen nach Absatz 1 die Anschaffungskosten der Bahncard 100 2. Klasse vollständig erstattet wurden, kann die Dienststelle für das dann folgende Jahr eine Bahncard 100 2. Klasse erwerben, wenn anzunehmen ist, dass auch für dieses Jahr eine vollständige Erstattung nach Absatz 1 erfolgen würde. Die oder der Dienstreisende übermittelt der Abrechnungsstelle zu diesem Zweck mit dem Antrag eine Aufstellung der voraussichtlich im Geltungsbereich der Bahncard anfallenden dienstlichen Bahnfahrten. Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geltungszeitraums der von der Dienststelle erworbenen Bahncard 100 2. Klasse übermittelt die oder der Dienstreisende der Abrechnungsstelle eine Aufstellung der tatsächlich durchgeführten dienstlichen Bahnfahrten innerhalb des Geltungszeitraums der Bahncard 100 2. Klasse. Sollte sich daraus ergeben, dass die Anschaffung der Bahncard 100 2. Klasse nicht wirtschaftlicher war als die tatsächlich durchgeführten Bahnfahrten, kann die Dienststelle den entsprechenden Betrag nach einer Abrechnung entsprechend Absatz 1 von der oder dem Dienstreisenden zurückfordern. Für die Folgejahre gilt Entsprechendes, sofern der Erwerb der Bahncard 100 2. Klasse wirtschaftlicher war als die tatsächlich durchgeführten Bahnfahrten.
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§ 10
Dienstlich oder privat beschaffte Fahrkarten

( 1 ) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, wenn dienstlich beschaffte oder bezuschusste Fahrkarten (beispielsweise Netz- oder Zeitkarten, Jobtickets und Ähnliches) nicht genutzt werden.
( 2 ) Sofern in dieser Rechtsverordnung nicht abweichend geregelt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung von Fahrtkosten, wenn privat beschaffte Fahrkarten beziehungsweise Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen (§ 145 des Sozialgesetzbuches IX) genutzt werden. Ausnahmen können die jeweiligen Dienststellen durch Verwaltungsvorschriften regeln.
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§ 11
Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen (zu § 5 BRKG)

( 1 ) Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken ist gestattet. Eine Erstattung der Kosten nach nachfolgend benannten Maßgaben erfolgt, wenn die Benutzung von der oder dem Dienstvorgesetzten oder einer von ihr oder ihm benannten Person zuvor genehmigt wurde und wenn an der Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, das vor Antritt der Dienstreise in der Genehmigung festgestellt wurde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn dies zu einer wesentlichen Zeit- und/oder Kostenersparnis im Vergleich zur Nutzung des ÖPNV oder anderen klimafreundlichen Fortbewegungsmitteln, wie beispielsweise das Fahrrad, führt oder wenn besondere Gründe dies erfordern, zum Beispiel körperliche Behinderung oder Materialtransport. Die Genehmigung einer Dienstreise schließt die Genehmigung der Benutzung eines Kraftfahrzeugs nicht ein. Die Dienststellenleitung oder eine von ihr benannte Person (bei Kirchengemeinden die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats) kann unter Abwägung der Zeit- und Kostenersparnis auf der einen und der Verhältnismäßigkeit zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit auf der anderen Seite eine generelle Genehmigung zur dienstlichen Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erteilen. In diesem Fall ist ein Fahrtenbuch zu führen, das spätestens zum Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zur Abrechnung vorzulegen ist. Die Abrechnung erfolgt auf Einzelnachweis. Sofern die Genehmigung zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nicht erteilt ist, werden die, wenn möglich vergünstigten, Kosten erstattet, die bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.
( 2 ) Ausnahmsweise Pauschalierungen bei häufigen Fahrten am Dienstort können auf der Basis des Nachweises im Fahrtenbuch vorgenommen werden. Dazu sind die Fahrten eines Vierteljahres lückenlos vorzulegen.
( 3 ) Mit ihrer oder seiner Unterschrift unter dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs zu dienstlichen Zwecken hat die oder der Dienstreisende zu bestätigen, dass die im Antrag gemachten Angaben sachlich richtig sind und dass das von ihr oder ihm genutzte Kraftfahrzeug haftpflichtversichert ist.
( 4 ) Kosten für Wegstrecken, die mit privaten Kraftfahrzeugen (PKW, Motorrad, Moped) gefahren werden und die unter 3 km sind, werden nicht erstattet, wenn nicht ein besonderer Grund vorliegt, zum Beispiel eine körperliche Beeinträchtigung oder Materialtransport, der eine Fahrzeug-Nutzung unter 3 km zwingend erforderlich macht oder mehrere, direkt aufeinanderfolgende, zwingend notwendige Einzelstrecken unter 3 km. Die Dienststellenleitung oder eine von ihr benannte Person (bei Kirchengemeinden die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats) kann unter grundsätzlicher Abwägung der besonderen Gründe auf der einen und der Verhältnismäßigkeit zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit auf der anderen Seite eine generelle Genehmigung für die Kostenerstattung von Dienstfahrten mit Wegstrecken unter 3 km erteilen.
( 5 ) Es wird einheitlich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer für PKW, in Höhe von 15 Cent je Kilometer für Motorräder/Mopeds gezahlt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Längere Wegstrecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse (z. B. Stau) benutzt wurden.
( 6 ) Durch Zahlung der Wegstreckenentschädigung sind alle von der Kraftfahrzeughalterin oder vom Kraftfahrzeughalter zu tragenden Lasten aus der dienstlichen Benutzung, wie zum Beispiel Kraftstoff, Kraftfahrzeugsteuer, Abschreibung, Versicherung, Wagenpflege, Reparaturen, Garagenmiete, abgegolten. Die Dienststelle haftet für Unfallschäden nur im Rahmen beamten- und dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Empfohlen wird der Abschluss einer Kasko-Versicherung.
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§ 12
Besondere Regelungen für Mitarbeitende, die an Evangelischen Schulen
und im Rahmen des Evangelischen Religionsunterrichts arbeiten

( 1 ) Die erste Schule, an der an einem Tag Unterricht erteilt wird, ist immer erste Dienststätte. Fahrtkosten zur ersten Dienststätte werden nicht erstattet.
( 2 ) Bei Unterrichtstätigkeit an mehreren Schulen werden die Fahrtkosten erstattet, die an einem Tag von der ersten zur zweiten sowie von der zweiten zu gegebenenfalls weiteren Schulen entstehen. Die Fahrtkosten von der jeweilig zuletzt besuchten Schule zur Wohnung der oder des Dienstreisenden werden nicht erstattet.
( 3 ) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 finden auf Dienstreisen der Pfarrerinnen und Pfarrer keine Anwendung, die nach der Rechtsverordnung über unterrichtliche Pflichtstunden im Pfarrdienst Religionsunterricht erteilen und die nicht überwiegend Religionsunterricht erteilen. Mit der Übertragung der Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht kann ausnahmsweise eine andere Regelung getroffen werden.
( 4 ) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten im Bereich der Evangelischen Schulen bei der Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Praktikum entsprechend.
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§ 13
Besondere Regelungen für den diakonisch-gemeindepädagogischen Dienst

( 1 ) Jeweils der erste an einem Tag angefahrene Einsatz- oder Arbeitsort ist immer erste Dienststätte. Fahrtkosten zur ersten Dienststätte werden nicht erstattet.
( 2 ) Bei Tätigkeiten an mehreren Orten werden die Fahrtkosten erstattet, die an einem Tag von dem ersten zum zweiten und vom zweiten zu gegebenenfalls weiteren Orten entstehen. Die Fahrtkosten von dem jeweiligen Ort der zuletzt besuchten Dienststätte zur Wohnung der oder des Dienstreisenden werden nicht erstattet.
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§ 14
Besondere Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
deren Tätigkeit sich auf mehrere Körperschaften oder Einrichtungen erstreckt

( 1 ) Erstreckt sich die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund dienst- oder arbeitsrechtlicher Regelungen (insbesondere aufgrund eines Gestellungsvertrages) auf mehrere Körperschaften oder Gemeindeteile oder Einrichtungen, so ist, sofern dienst- oder arbeitsrechtlich nichts anderes geregelt ist, der erste am Tag angefahrene Ort die erste Dienststätte. Fahrtkosten zur ersten Dienststätte werden nicht erstattet. In die dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen (insbesondere in den Gestellungsvertrag) sind Bestimmungen über die Erstattung der Fahrtkosten aufzunehmen.
( 2 ) Werden an einem Tag mehrere Dienststätten angefahren, so werden die Fahrtkosten zwischen der ersten und den weiteren Dienststätten vom Anstellungsträger gezahlt. Die anteilige Aufteilung der Fahrtkosten regeln die beteiligten Kirchengemeinden oder Kirchenkreise untereinander. Die Fahrtkosten von der letzten Dienststätte zur Wohnung der oder des Dienstreisenden werden nicht erstattet.
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§ 15
Abrechnung

( 1 ) Die für die Dienstreise anfallenden Kosten hat die oder der Dienstreisende zu verauslagen, es sei denn, dass Beförderungsausweise durch die Dienststelle zentral beschafft und der oder dem Dienstreisenden zur Verfügung gestellt werden oder dass ein Vorschuss gewährt wird.
( 2 ) Die Abrechnung der Dienstreise ist unter Vorlage des Dienstreiseantrages und aller Originalbelege der Abrechnungsstelle spätestens sechs Monate nach Beendigung der Dienstreise auf dem dafür von der Abrechnungsstelle vorgesehenen Formular vorzulegen, sofern nicht nach § 3 eine elektronische Abrechnung erfolgt. Die Abrechnungsstelle ist berechtigt, sich die verauslagten Reisekosten im Einzelnen erläutern und begründen zu lassen. Vorschüsse werden nach Maßgabe des Haushaltsrechts gewährt.
( 3 ) Eine Kostenerstattung wird nicht gewährt, wenn für dieselbe Reise Anspruch auf Reisekostenerstattung nach anderen Bestimmungen besteht.
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§ 16
Ausnahmeregelung

Das Konsistorium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung zulassen.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Reisekostenverordnung) vom 12. Mai 2006 (KABl. S. 102), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 24. Januar 2014 (KABl. S. 24), außer Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 100Verwaltungsvorschrift über Nutzung von landeskirchlichen Dienstkraftfahrzeugen sowie über die Erstattung von dienstlich genutzten privaten Fahrausweisen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 14. Juni 2024

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Das Kollegium des Konsistoriums hat die folgende Verwaltungsvorschrift beschlossen:
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§ 1

Dienstwagen sind Kraftfahrzeuge, die in kirchlichem Eigentum stehen und der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen sowie Kraftfahrzeuge, die dem Dienstherrn durch Vertrag zur vorübergehenden oder dauerhaften Nutzung überlassen sind und der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.
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§ 2

Die Dienstwagen der Landeskirche unterstehen der Aufsicht des Konsistoriums. Dieses kann die Aufsicht für bestimmte Dienstwagen an nachgeordnete Dienststellen übertragen.
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§ 3

Ein Dienstwagen wird mit allem Zubehör jeweils einer Person in deren Verantwortung übergeben. Sie hat dies durch Unterschrift zu bestätigen.
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§ 4

Für jeden Dienstwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch ist bei Rückgabe des Dienstwagens oder spätestens zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres der zuständigen Abrechnungsstelle vorzulegen.
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§ 5

Die Benutzung von Dienstwagen ist nur gestattet, wenn dies zu einer wesentlichen Zeit- und Kostenersparnis im Vergleich zur Nutzung des ÖPNV oder anderen klimafreundlichen Fortbewegungsmitteln führt oder wenn besondere Gründe dies erfordern, zum Beispiel körperliche Beeinträchtigung oder Materialtransport. Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Dienststätte sind keine Dienstreisen.
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§ 6

Die Benutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken ist grundsätzlich gestattet, wenn es sich um ein E-Fahrzeug handelt. Die Entscheidung trifft die Abrechnungsstelle für Reisekosten. Die private Nutzung wird über einen Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt.
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§ 7

Wegstrecken unter 3 km dürfen grundsätzlich nicht mit einem Dienstwagen zurückgelegt werden, wenn nicht ein besonderer Grund vorliegt, zum Beispiel eine körperliche Beeinträchtigung oder Materialtransport, der eine Fahrzeug-Nutzung unter 3 km zwingend erforderlich macht, oder mehrere, direkt aufeinanderfolgende, zwingend notwendige Einzelstrecken unter 3 km. Eine Ausnahme kann unter grundsätzlicher Abwägung der besonderen Gründe auf der einen und der Verhältnismäßigkeit zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit auf der anderen Seite erteilt werden, auch mittels einer generellen Genehmigung.
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§ 8

Als Ausnahme zu § 10 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz besteht ein Anspruch auf anteilige Erstattung der dienstlich genutzten privaten Fahrausweise unter folgenden Voraussetzungen: Bei Nutzung einer privaten Zeitkarte für dienstliche Zwecke können auf Antrag bis zu 100 von Hundert der Kosten unter Abzug eines gegebenenfalls bereits gewährten Zuschusses zur Zeitkarte übernommen werden. Der Nachweis über die dienstliche Nutzung, insbesondere die Anzahl der dienstlichen Fahrten sowie der Nachweis der Kosten, die ohne Nutzung der privaten Zeitkarte angefallen wären, ist zu erbringen. Die Höhe einer anteiligen Erstattung richtet sich nach den fiktiven Kosten eines entsprechenden, wenn möglich vergünstigten, Einzelfahrausweises der jeweiligen dienstreisenden Person.
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§ 9

( 1 ) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Rechtsverordnung über die Erstattung von Reisekosten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Reisekostenordnung – ReisekostenO) vom 27. Juni 2006 (KABl. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2017 (KABl. S. 173), außer Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 101Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erstattung von Reisekosten

Vom 14. Juni 2024

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 83 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 220), wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
(zu § 49 Abs. 1 PfDG.EKD)
Das Nähere zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Erstattung von Reisekosten wird durch Rechtsverordnung geregelt.“
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§ 2

Das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (Kirchenbeamtenausführungsgesetz – KBAG) vom 16. November 2006 (KABl. 2007 S. 29) wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
(zu § 35 Abs. 1 KBG.EKD)
Reisekosten
Das Nähere zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Erstattung von Reisekosten wird durch Rechtsverordnung geregelt.“
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§ 3

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof
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Nr. 102Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung
für den Evangelischen Kirchenkreis Uckermark

Vom 14. Juni 2024

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Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynode unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Uckermark die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Amtszeitregelung

Die Amtszeit der im Jahr 2024 zu berufenden Superintendentin beträgt abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung sechs Jahre.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2024
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof
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II. Bekanntmachungen

Nr. 103U r k u n d e
über die dauernde Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Schöneiche
und Berlin-Rahnsdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Rahnsdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, werden dauernd zum Pfarrsprengel Rahnsdorf-Schöneiche verbunden.
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§ 2

Die Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Rahnsdorf und die Pfarrstellen der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche werden auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Rahnsdorf-Schöneiche übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2024
Az.: 1002-01:0733
(L. S.)
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
Anke Poersch
Stellvertretende Konsistorialpräsidentin

Nr. 104U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Groß Gottschow, Klein Gottschow, Guhlsdorf,
Krampfer, Uenze, Burghagen, Düpow, Kleinow und Rambow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 59 S. 118), beschlossen:
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§ 1

(1) Die Kirchengemeinde Groß Gottschow, die Kirchengemeinde Klein Gottschow, die Kirchengemeinde Guhlsdorf, die Kirchengemeinde Krampfer, die Kirchengemeinde Uenze, die Kirchengemeinde Burghagen, die Kirchengemeinde Düpow, die Kirchengemeinde Kleinow und die Kirchengemeinde Rambow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(2) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Uenze-Krampfer“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2024
Az.: 1002-01:0731
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 105Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:37/027
    Berlin, den 6. Juni 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Schöneiche, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kreuz“ und „Raute“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. KIRCHENGEMEINDE SCHÖNEICHE“.
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  2. Konsistorium Az.: 1312-03:81/254-78.02
    Berlin, den 10. Juni 2024
    Die Evangelische Mariengemeinde Ostprignitz, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen röm. „I“ und röm. „II“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE MARIENGEMEINDE OSTPRIGNITZ“.
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  3. Konsistorium Az.: 1312-03:39/014
    Berlin, den 12. Juni 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Französisch Buchholz zu Berlin, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „ein Stern“, „zwei Sterne“ und „drei Sterne“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. KIRCHENGEMEINDE FRANZÖSISCH BUCHHOLZ ZU BERLIN“.
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  4. Konsistorium Az.: 1312-02:06
    Berlin, den 21. Juni 2024
    Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „3“, „4“ und „5“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. KIRCHENKREIS BERLIN STADTMITTE“.
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  5. Konsistorium Az.: 1312-03:20/024
    Berlin, den 25. Juni 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Lübars, Kirchenkreis Reinickendorf, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Doppelpunkt“ und „Kreuz“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LÜBARS“.
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  6. Konsistorium Az.: 1312-03:65/081
    Berlin, den 3. Juli 2024
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Waldhufen-Vierkirchen, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, wird mit Genehmigung des Konsistoriums mit Wirkung vom 1. September 2024 das unten abgebildete Kirchensiegel einführen.
    Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE WALDHUFEN-VIERKIRCHEN“.
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  7. Konsistorium Az.: 1312-03:42/149
    Berlin, den 4. Juli 2024
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Luckau, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE LUCKAU“.
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  8. Konsistorium Az.: 1312-03:81/253
    Berlin, den 4. Juli 2024
    Die Evangelische Kirchengemeinde Luchleben, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen röm. „I“ und röm. „II“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LUCHLEBEN“.
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  9. Konsistorium Az.: 1312-03:42/148
    Berlin, den 5. Juli 2024
    Die Evangelische Gesamt-Klosterkirchengemeinde Doberlug, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Kreuz“ und „Stern“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE GESAMT-KLOSTERKIRCHENGEMEINDE DOBERLUG“.
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  10. Konsistorium Az.: 1312-03:81/256
    Berlin, den 5. Juli 2024
    Die Evangelische Domgemeinde Havelberg-Nitzow, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE DOMGEMEINDE HAVELBERG-NITZOW“.
    Grafik

Nr. 106Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:37/027
    Berlin, den 6. Juni 2024
    Das bisherige Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Schöneiche mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE SCHÖNEICHE“, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, wird außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:81/254-78.02
    Berlin, den 10. Juni 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Kyritz mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE ST. MARIEN KYRITZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Drewen mit der Aufschrift „SIEGEL DES EVANGELISCHEN PFARRAMTS Drewen“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Holzhausen mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE HOLZHAUSEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Gantikow mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU GANTIKOW“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Mechow mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU MECHOW“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden außer Geltung gesetzt.
  3. Konsistorium Az.: 1312-03:39/014
    Berlin, den 12. Juni 2024
    Das bisherige Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Französisch Buchholz zu Berlin mit der Umschrift „EVANGELISCHES PFARRAMT BERLIN-BUCHHOLZ“, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, wird außer Geltung gesetzt.
  4. Konsistorium Az.: 1312-03:71/157
    Berlin, den 21. Juni 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Grubo mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GRUBO“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Mützdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MÜTZDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lehnsdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LEHNSDORF“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Klepzig mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KLEPZIG“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden außer Geltung gesetzt.
  5. Konsistorium Az.: 1312-03:20/024
    Berlin, den 25. Juni 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lübars mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE LÜBARS“, Kirchenkreis Reinickendorf, wird außer Geltung gesetzt.
  6. Konsistorium Az.: 1312-03:65/081
    Berlin, den 3. Juli 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Arnsdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ARNSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Nieder Seifersdorf mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE NDR.-SEIFERSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Buchholz-Tetta mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE BUCHHOLZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Diehsa mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE DIEHSA“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Jänkendorf-Ullersdorf mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE JÄNKENDORF/ULLERSDORF“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Melaune mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MELAUNE“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden mit Wirkung vom 1. September 2024 außer Geltung gesetzt.
  7. Konsistorium Az.: 1312-03:42/149
    Berlin, den 4. Juli 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Luckau mit der Umschrift „EVANG KIRCHENGEMEINDE LUCKAU“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Cahnsdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE CAHNSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Gießmannsdorf mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Gießmannsdorf“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kreblitz mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KREBLITZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kümmritz mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU CÜMMERITZ“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Zieckau mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ZIECKAU“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden außer Geltung gesetzt.
  8. Konsistorium Az.: 1312-03:81/253
    Berlin, den 4. Juli 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Brüsenhagen mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE BRÜSENHAGEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Vehlow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE VEHLOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Kolrep mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE KOLREP“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Dannenwalde mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE DANNENWALDE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Demerthin mit der Umschrift „DEMERTHINER KIRCHENSIEGEL“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinden Gumtow und Granzow mit der Umschrift „Kirchensiegel der Parochie Gumtow Granzow“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden außer Geltung gesetzt.
  9. Konsistorium Az.: 1312-03:42/148
    Berlin, den 5. Juli 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Doberlug mit der Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Doberlug“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lindena mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE LINDENA“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lugau mit der Umschrift „Stempel der Kirchengemeinde Lugau“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Eichholz mit der Umschrift „STEMPEL der Kirchengemeinde EICHHOLZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Fischwasser mit der Umschrift „STEMPEL der Kirchengemeinde FISCHWASSER“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Friedersdorf mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU FRIEDERSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Rückersdorf mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU RÜCKERSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Gruhno mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU GRUHNO“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Oppelhain mit der Umschrift „Ev. Kirchengemeinde zu Oppelhain N.-L.“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden außer Geltung gesetzt.
  10. Konsistorium Az.: 1312-03:81/256
    Berlin, den 5. Juli 2024
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen St. Marien-St. Laurentius Gemeinde Havelberg mit der Umschrift „EV. ST.-MARIEN-ST. LAURENTIUS-GEMEINDE HAVELBERG“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Nitzow mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE NITZOW“, beide Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 107Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (1.) Pfarrstelle der Martin-Luther-Kirchengemeinde Berlin-Pankow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, ist zum 1. Oktober 2024 mit 75 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Die Kirchengemeinde hat aktuell etwa 1.300 Mitglieder und liegt im Südwesten des Berliner Stadtteils Pankow. Es handelt sich um ein lebendiges Viertel mit entsprechendem Zuzug gerade junger Familien.
    Zentrum des Gemeindelebens ist das in der Pradelstraße gelegene denkmalgeschützte Lutherhaus. Die Kita der Gemeinde, in Trägerschaft des Kita-Verbandes, ist im Erdgeschoss untergebracht. Die Gemeinde hat ihre Räume geöffnet, um das Zusammenleben im Sozialraum zu fördern. Die neue Pfarrperson erwartet eine kürzlich sanierte, geräumige Pfarrdienstwohnung mit eigener Nutzung eines Gartens.
    Der Pfarrdienst wird unterstützt von einer Küsterin (20 % RAZ) und einem engagierten Gemeindekirchenrat. Die Stelle für die gemeindepädagogische Arbeit (25 % RAZ) ist aktuell ausgeschrieben. Alle gemeindlichen Aufgaben im Pfarramt sind vorhanden.
    Von der Gemeinde gehen wichtige Impulse für die regionale Arbeit aus.
    Die Gemeinde ist intergenerativ und freut sich über die Angebote für unterschiedliche Altersgruppen, z. B.:
    • regionales Konfi-Konzept,
    • lebendige und vielfältige Gottesdienste.
    Die Gemeinde ist regional vernetzt und freut sich über die Einbindung der Akteurinnen und Akteure im Sozialraum, z. B.:
    • ökumenische Begegnungen (u. a. Franziskanerkloster Pankow),
    • zivilgesellschaftliche Gruppen (u. a. Frauenzentrum Paula-Panke e. V.),
    • regionaler Gemeindebrief Nordwind.
    Die Gemeinde freut sich auf neue Impulse der neuen Pfarrperson. Sie wünscht eine teamfähige Pfarrperson, die aktiv die Profilbildung der Gemeinde im Kiez gemeinsam mit dem Gemeindekirchenat projektiert und vorantreibt. Dazu gehört ein Gespür für die Bedürfnisse und Themen der Menschen im Kiez und die Entwicklung entsprechender Angebote. Wünschenswert ist eine Aufgeschlossenheit für neue Formate, Wege, Ideen und Strukturen mit den übrigen Kirchengemeinden in der Region.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Detlev Wilke, E-Mail: gkr@lutherhaus-pankow.de, und die stellvertretende Superintendentin Frau Dr. Finke, Telefon: 030/92378520, E-Mail: a-k.finke@kirche-berlin-nordost.de.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost ist ab 1. September 2024 die (7.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus mit einem Dienstumfang von 100 % wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Der Dienst umfasst die Seelsorge im Jüdischen Krankenhaus (50 % DU) und in der DRK-Klinik Drontheimer Straße (50 % DU). Das Jüdische Krankenhaus Berlin ist ein traditionsreiches Notfallkrankenhaus im Wedding. Es hat 300 Betten und führt zwei internistische Abteilungen mit den Schwerpunkten Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Magen-Darm-Erkrankungen, eine Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt der Suchtbehandlung. Weitere Abteilungen sind die Neurologie mit dem Schwerpunkt Multiple Sklerose sowie die Abteilung für Chirurgie.
    Die DRK-Klinik ist mit 260 Betten ebenfalls ein Akutkrankenhaus mit einem zertifizierten Darmzentrum und Lungenzentrum, mit einer onkologischen Palliativstation und einem Schwerpunkt in der Gefäßmedizin. Das Krankenhaus hat eine Station für Abhängigkeitserkrankungen, eine Abteilung für Adipositas-Chirurgie und eine Diabetes-Abteilung.
    Beide Kliniken sind im Wedding fußläufig untereinander zu erreichen.
    Von der evangelischen Seelsorgerin bzw. vom evangelischen Seelsorger wird gewünscht und erwartet:
    • eine Ausbildung nach den Richtlinien für Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) oder eine vergleichbare Qualifikation,
    • regelmäßige Präsenz auf den Stationen und seelsorgerliche Begleitung von Patientinnen und Patienten, deren Angehörigen und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
    • Begleitung von Sterbenden,
    • Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten im Krankenhaus,
    • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit allen am Behandlungsprozess beteiligten Mitarbeitergruppen,
    • Mitwirkung bei internen und öffentlichen Veranstaltungen des Krankenhauses,
    • Zusammenarbeit mit der Patientenfürsprecherin,
    • Mitwirkung an Fortbildungen für die Mitarbeiter,
    • Mitarbeit im Ethikkomitee und seinen Projekten,
    • Mitarbeit im Qualitätsteam,
    • Bereitschaft zur Teilnahme an Supervisionen.
    Zu den Aufgaben gehört außerdem:
    • gemeinsam mit den Kolleginnen der Virchow Klinik und des Deutschen Herzzentrums die Rufbereitschaft für die Krankenhäuser im Wedding (Jüdisches Krankenhaus, DRK-Klinik, Virchow Klinik, Dt. Herzzentrum) sicherzustellen,
    • Teilnahme an den Konventen der Seelsorgerinnen und Seelsorger im Kirchenkreis und der Landeskirche.
    Weitere Auskünfte erteilen die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, sowie die stellvertretende Superintendentin Dr. Anne-Kathrin Finke, Telefon: 030/92378520.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (3.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Schwedt, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Zum Dienstbereich im Pfarrsprengel gehören die Evangelischen Kirchengemeinden Sankt Katharinen Schwedt, Vierraden und Criewen mit den dazugehörigen Dörfern und mit insgesamt ca. 2.400 Gemeindegliedern. Die drei Gemeindekirchenräte im zusammenwachsenden Pfarrsprengel sind für den städtischen und die ländlichen Bereiche zuständig.
    Zu den drei Pfarrstellen für den Dienst in den Gemeinden mit ihren zahlreichen Predigtstätten gehören für die vielfältige Gemeindearbeit auch ein Kantor (80 % Dienstumfang), eine Mitarbeiterin für den allgemeinen sozialen Dienst (50 % Dienstumfang) und eine Sekretärin mit 60 % Dienstumfang im Gemeindebüro. Eine Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Familien (mit 50 % Dienstumfang) ist ebenfalls vorhanden.
    Die Kirchengemeinde Schwedt ist Trägerin des evangelischen Kindergartens „Kinderarche Sankt Katharinen“ mit 114 Plätzen. Mit der evangelischen Grundschule vor Ort wird sehr eng zusammengearbeitet. Konzerte, Kantorei, Chöre und Posaunenchor bereichern das Gemeindeleben musikalisch. Für die Vielfalt der Gemeindearbeit stehen unterschiedliche Gemeindekreise. Die ökumenische Zusammenarbeit in der Region ist selbstverständlich (Gottesdienste, Bibelwoche, Projekte in der Arbeit mit Kindern).
    Die Gemeinden befinden sich seit einiger Zeit in einem Prozess des Zusammenwachsens. Das Zusammenspiel zwischen den Gemeinden ist bereits sehr ausgeprägt. Perspektivisch ist der Prozess eines Gemeindezusammenschlusses zu einer Gemeinde auf den Weg zu bringen.
    Die Gemeinden wünschen, dass neben einem kleinen Teil traditioneller Gemeindearbeit für Teile der Gemeindearbeit zeitgemäße Formen gesucht und gefunden werden.
    Vor allem die Arbeit mit Eltern und Jugendlichen muss stärker ausgebaut werden.
    Eine zwischen den Gemeindekirchenräten und Pfarrpersonen abgestimmte Dienstvereinbarung ist vorgesehen.
    Schwedt liegt in der wunderschönen Uckermark und unmittelbar am Nationalpark „Unteres Odertal“ an der Grenze zu Polen.
    Die Stadt Schwedt (ca. 34.000 Einwohner:innen) ist wirtschaftliches Zentrum der Uckermark und bietet eine gute Infrastruktur u. a. mit Kitas, Schulen, Gymnasium, Musikschule, Theater, Kino sowie Regionalanbindung nach Berlin.
    Eine Dienstwohnung steht zurzeit nicht zur Verfügung. Die Gemeinden bemühen sich um eine gute Wohnungslösung entsprechend der bewerbenden Pfarrperson und sind bei Bedarf behilflich bei der Suche nach Arbeit, Kita-Plätzen und Schulen für Familienangehörige.
    Weitere Auskünfte erteilen der amtierende Superintendent Martin Zobel, Telefon: 0160/90592187, Pfarrerin Christa Zepke, Telefon: 03332/267259, und Pfarrer Carsten Becker, Telefon: 0160/92147784.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 108Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AKD) ist die (5.) landeskirchliche Pfarrstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
    Darum geht es:
    Mit einem kreativen Team aus beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen:
    • die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in unserer Landeskirche innovativ zu entwickeln,
    • Kinder und Jugendliche in der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EJBO) bei ihrer Interessenvertretung zu unterstützen,
    • der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ein Gesicht zu geben.
    Geboten werden:
    • ein inspirierendes, mehrperspektivisches Team im AKD, in der EJBO, in den Kirchenkreisen und weiteren arbeitsbezogenen Netzwerken,
    • spannende Herausforderungen der Gestaltung einer theologisch und pädagogisch begründeten und an den Interessen und Bedarfen von Kindern und Jugendlichen ausgerichteten Praxis.
    Zu den Aufgaben gehören:
    • Theologie und pastorale Aufgaben im Arbeitsfeld Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innen und Jugendlichen,
    • kooperativ-konzeptionelle Weiterentwicklung der Arbeit und der damit verbundenen (5.) landeskirchlichen Pfarrstelle,
    • Koordination des Teams im AKD-Aufgabenschwerpunkt und fachliche Beratung der Mitarbeitenden,
    • Vertretung kinder- und jugendpolitischer Interessen in Kirche und Gesellschaft,
    • Engagement bei besonderen Projekten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
    Gewünscht werden:
    • Freude an theologisch-pädagogischer Arbeit, in der Begleitung beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter:innen, an Teamarbeit und beteiligungsorientierter Organisationsentwicklung,
    • wertschätzenden, empathischen, achtsamen Zugang zu anderen Menschen,
    • Praxiserfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und Interesse an zeitgemäßen kinder- und jugendkulturellen Entwicklungen,
    • Methoden- und Leitungskompetenz.
    Erwartet werden:
    • zweite theologische bzw. gemeindepädagogische Prüfung, Ordination,
    • Umsetzung des Konzepts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und des Verhaltenskodex' der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) für einen grenzwahrenden Umgang und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
    • Bereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Pfarrbesoldung.
    Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienste in 10625 Berlin-Charlottenburg, Goethestraße 26-30.
    Weitere Auskünfte erteilen Oberkonsistorialrat Dr. Clemens W. Bethge, E-Mail: c.bethge@ekbo.de, und Direktorin Dr. Kristina Augst, Amt für kirchliche Dienste, E-Mail: direktorin@akd-ekbo.de.
    Vielfalt wird wertgeschätzt und Bewerbungen unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft, Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität werden begrüßt.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Cottbus, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer,
    • der oder dem daran liegt, die Oberkirche St. Nikolai als offene und öffentliche Kirche mitten in Cottbus und für die Region weiter zu profilieren,
      die oder der
    • gern vielfältige Gottesdienste in verschiedenen liturgischen Formen mit lebensnaher Verkündigung und ansprechender Kirchenmusik gestaltet,
    • gut motivieren, organisieren und strukturieren kann,
    • Lust hat auf die Zusammenarbeit mit den engagierten ehrenamtlichen Dienstgruppen in der Oberkirche sowie den zur Gemeinde gehörenden dörflichen Stadteilen Branitz, Dissenchen und Merzdorf,
    • offen auf Christinnen und Christen wie Konfessionslose zugeht.
    Die Kirchengemeinde St. Nikolai Cottbus ist Teil der neu gebildeten Region Cottbus und eine von drei Innenstadtgemeinden. Die Region Cottbus berät derzeit über ein gemeinsames innerstädtisches Profil, in der auch die eher ländlichen Gebiete der Region ihren Ort finden. Als Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde gestaltet die neue Pfarrperson diesen Prozess mit eigenen Impulsen mit und ist Teil eines engagierten und kollegialen Teams von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden der Region.
    Seit Februar 2015 gehört die Gemeinde zur internationalen Nagelkreuzgemeinschaft. Der Versöhnungsgedanke ist der Gemeinde daher sehr wichtig. Sie versteht sich allen Menschen gegenüber als offen und lebt das auch in der täglich geöffneten Citykirche.
    Zur Kirchengemeinde St. Nikolai gehören ca. 2.200 Gemeindeglieder. Hauptamtlich arbeiten der Kantor, der auch als Kreiskantor tätig ist, der Kirchwart, die Gemeindesekretärin, die der Gemeinde zugeordnete Pfarrerin im Wartestand und der Superintendent, der einen Predigtauftrag in der Kirche wahrnimmt, kollegial zusammen. Es besteht eine enge pastorale Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Gymnasium Cottbus, das seine Schulgottesdienste in St. Nikolai feiert.
    Die Oberkirche St. Nikolai ist die größte gotische Hallenkirche der Niederlausitz. Nach umfangreicher Sanierung bietet sie hervorragende Möglichkeiten für vielseitige Veranstaltungsformate. Ein kompetenter Bauausschuss begleitet die stets notwendigen Baumaßnahmen. In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sucht die Gemeinde neue Wege. Kirchenmusikalische Arbeit mit vielfältigen Konzerten und einer großen Kantorei runden das Gemeindeleben ab. Die Gemeinde ist Teil der lebendigen Ökumene in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Cottbus. Ein ruhig gelegenes Pfarrhaus mit Garten steht zur Verfügung.
    Cottbus bietet als Universitätsstadt eine diskursfreudige, internationale Stadtgesellschaft, die die Herausforderungen der Transformation gestaltet. Staatstheater, Konservatorium, Kinos und Museen bieten niveauvolle Kultur, die Kirchen der Stadt vielfältige Kirchenmusik. Auch Sportbegeisterte finden in Cottbus viele Angebote. Branitzer Park und Spreewald ziehen Naturliebhabende an, das gut ausgebaute Radwegenetz der Region lockt Touristinnen und Touristen von überall her.
    Eine vielfältige Kita- und Schullandschaft mit mehreren evangelischen Kitas in Trägerschaft des Kirchenkreises, einer evangelischen Grundschule und einem evangelischen Gymnasium bietet Kindern alle Entwicklungsmöglichkeiten.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0355/24763, und der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Norbert Ständike, Telefon: 0152/06086910.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.
    Zur Gesamtkirchengemeinde Region Welzow gehören die Orte Welzow, Proschim, Lieske, Neupetershain, Greifenhain und Ressen mit 810 Gemeindegliedern, die sich Anfang des Jahres zur Gesamtkirchengemeinde zusammengefunden haben.
    Aufgabenbeschreibung
    Die Gemeinde sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der:
    • gern Gottesdienste gestaltet, die den Geist und die Seele berühren,
    • ein Gottesdienstkonzept zusammen mit der frischgebackenen Gesamtkirchengemeinde gestaltet,
    • als Seelsorgerin oder Seelsorger Menschen offen und zugewandt begegnet,
    • dem Leben in einer Kleinstadt und fünf Dörfern im Zeichen des demographischen und strukturellen Wandels offen gegenübersteht,
    • dieses Leben engagiert begleitet, mitgestaltet und auf die Menschen zugeht,
    • Ehrenamtliche unterstützt,
    • regional denkt, teamfähig arbeitet und sich als Brückenbauer:in versteht,
    • gemeinsam mit den engagierten Kirchenältesten in der Gemeindearbeit eigene Akzente setzt und das Zusammenwachsen in der Region fördert.
    Die Gemeinde bietet:
    • großzügiges Wohnen und Arbeiten in einem 2023 von Grund auf saniertem Pfarr- und Gemeindehaus. Die Pfarrwohnung im ersten Stock und im ausgebauten Dachboden hat 207 m²; im Erdgeschoss befinden sich Gemeinderäume, das Pfarrbüro und ein Arbeitszimmer; dazu kommt ein Pfarrgarten mit rund 2.000 m² und eine Doppelgarage,
    • ein junges Pfarrteam in der Nachbargemeinde Spremberg, das sich über eine regionale Zusammenarbeit freut (schon etabliert ist z. B. ein gemeinsames Konfi-Projekt),
    • einen eifrigen Gemeindekirchenrat, der sich neu zusammengesetzt hat und aus sehr erfahrenen wie auch jungen Stimmen besteht; selbstständig arbeitende Ortskirchenräte,
    • ein Team von engagierten Mitarbeiterinnen in der evangelischen Kita,
    • eine motivierte Gemeindesekretärin mit einem anteiligen Beschäftigungsumfang,
    • eine großartige Diakoniesozialstation,
    • Offenheit für einen gemeinsamen Neustart und einen momentanen Gottesdienst-Rhythmus in allen sechs Predigtstätten, der einen predigtfreien Sonntag/Monat möglich macht,
    • einen A-Kantor im Ruhestand, der jeden Sonntag Gottesdienste begleitet, zwei weitere ehrenamtliche Kirchenmusiker:innen, die bei Bedarf aushelfen und zwei Jugendliche, die das Orgelspiel seit zwei Jahren erlernen und schon Christvespern allein musikalisch gestaltet haben,
    • einen kleinen, aber feinen Posaunen- und Kirchenchor,
    • Menschen, die die Arbeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers wertschätzend begleiten und eigenständig unterstützen,
    • ein kollegiales Miteinander innerhalb der Region.
    Die Gemeindemitglieder freuen sich darauf, mit der neuen Pfarrperson Gemeinde zu leben und vielleicht mit dem Fahrrad von Kirche zu Kirche zu fahren oder Gottesdienst am See zu feiern und gemeinsam Neues zu träumen wie auch Altbewährtes zu pflegen.
    Welzow ist eine landschaftlich schön gelegene Kleinstadt inmitten des Lausitzer Seenlandes. Es hat ca. 3.500 Einwohner:innen mit einer sehr guten Infrastruktur (evangelischer Kindergarten, kommunale Kita, Grundschule, Allgemeinmediziner, Zahnärzte, Sparkasse, Apotheke, Friseure, zwei Supermärkte, Bäcker, Fleischer, Blumenladen – sogar ein kleines Freibad; weiterführende Schulen befinden sich im Umkreis von 20 Kilometern) und Anbindung nach Cottbus, Dresden und Berlin. Proschim hat einen Reiterhof, Lieske die Anbindung ans Lausitzer Seenland, Neupetershain eine Regionalbahnhaltestelle, Greifenhain das besondere Projekt „Kunstkirche“.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Georg Thimme, Telefon: 0171/6904155, E-Mail: g.thimme@ekbo.de, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Christian Seidlitz, Telefon: 035751/20751, oder Pfarrerin Elisabeth Schulze (Vakanzverwalterin), Telefon: 0157/75745967.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Sabine Habighorst, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Liebenwalde, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Zum Pfarrsprengel Liebenwalde gehören die Evangelische Kirchengemeinde Liebenwalde mit Predigtstätten in den Ortsteilen Liebenwalde, Hammer, Liebenthal und Neuholland sowie die Kirchengemeinden Zehlendorf und Wensickendorf (Letztere planen die Fusion zu einer Kirchengemeinde). Zum Pfarrsprengel gehören 840 Gemeindeglieder. In den Gemeinden gibt es verschiedene selbstständige Kreise mit jeweils eigenem Schwerpunkt.
    Die Stadt Liebenwalde mit seinen gut 2.500 Einwohner:innen liegt ca. 40 km nördlich von Berlin am Rande der Schorfheide, direkt am Radfernweg Berlin-Kopenhagen und dem Finowkanal. Die Gegend ist ländlich und zunehmend touristisch geprägt.
    Die Kirchengemeinden pflegen einen sehr guten Kontakt zu den Kommunen und zu den örtlichen Vereinen, was besonders in der gemeinsamen Vorbereitung verschiedener Feste und Veranstaltungen zum Ausdruck kommt.
    Alle Kirchen befinden sich in einem guten Zustand und werden vielfältig genutzt. Die Schinkelkirche in Liebenwalde ist die Perle der Region und seit 2023 Kulturkirche. Regelmäßig finden dort Konzerte in Zusammenarbeit mit dem Kulturverein Liebenwalde statt. Über die Aktivitäten der Gemeinden informiert der regelmäßig erscheinende Sprengelbote, den ein engagiertes Redaktionsteam entwirft.
    Der Pfarrsprengel Liebenwalde wünscht eine Pfarrperson, die:
    • Freude an der Verkündigung und der Weiterentwicklung der Gemeindearbeit hat,
    • Arbeit mit Kindern und Jugendlichen weiter stärkt und nach Möglichkeit den Religionsunterricht in der Grundschule Liebenwalde fortführt,
    • die regionale Zusammenarbeit im Pfarrsprengel weiter fördert,
    • eine zuverlässige Ansprechperson ist, die Ehrenamtliche befähigt in den Gemeinden mitzuwirken.
    Die Gemeinde bietet:
    • zahlreiche ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter:innen (Sekretärin, Hausmeister, Gemeindepädagogin und Kirchenmusikerin) mit Freude an neuen Ideen und viel Erfahrung in der Umsetzung von Projekten (z. B. Pilgern, Nacht der offenen Kirchen, Sternsingen, Tauffest).
    • im Pfarrhaus in Liebenwalde steht eine Dienstwohnung (bis zu 176 m²) zur Verfügung. Die große Terrasse und der gepflegte Garten bieten einen idealen Ort für Rückzug und Erholung,
    • in den Räumen der Gemeinde erwartet die Pfarrperson ein gut geführtes und ausgestattetes Büro mit eigenem Arbeitsplatz.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Liebenwalde Kathrin Seifert, Telefon: 033054/90831, und Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047083.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  5. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Ketzin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, ist ab dem 1. Oktober 2024 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Der Pfarrsprengel Ketzin besteht aus der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Ketzin und Paretz mit 550 Gemeindegliedern. Die schöne Fischerstadt Ketzin/Havel liegt inmitten einer herrlichen Fluss- und Seenlandschaft. Aktuell leben hier ca. 7.000 Menschen. Ketzin/Havel zeichnet sich durch eine sehr schöne Lage im Herzen des Bundeslandes Brandenburg, direkt an der Havel zwischen Potsdam und Brandenburg an der Havel, und natürlich vor den Toren der pulsierenden Metropole Berlin aus. Vor Ort finden sich die gängigen Einrichtungen des täglichen Bedarfs wie Einkaufsmöglichkeiten, medizinische Versorgung, Schulen etc.
    Geplant ist zum 1. Januar 2025, dass die Pfarrsprengel Ketzin und Etzin, bestehend aus der Evangelischen Kirchengemeinde Etzin, Tremmen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zachow, sowie die Evangelische Trinitatiskirchengemeinde Havelland zu einer Gemeinde mit dann 976 Gemeindegliedern fusionieren. Alle Gemeinden gehören zum Dienstbereich.
    Gesucht wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder ein ordinierter Gemeindepädagoge.
    Bewerber:innen können sich auf folgende Aufgaben und vorhandene Strukturen freuen:
    Die Perspektiven:
    • eine sanierte Pfarrwohnung mit Amtszimmer und Büro für die Gemeindesekretärin in unmittelbarer Nähe zur Havel,
    • eine evangelische Kindertagesstätte mit einem engagierten Team,
    • ein gemeinsamer Kirchenchor mit Freude an der Gestaltung von Konzerten und Gottesdiensten,
    • ein Team aus ehrenamtlichen und fest angestellten Mitarbeiter:innen, z. B. eine Gemeindesekretärin mit Stellenanteilen,
    • Kirchgemeinden, die sich auf neue Impulse freuen,
    • ein Kleinbus, der für gemeinsame Gemeindeausflüge und Fahrten in der Kirchgemeinde zur Verfügung steht.
    Die Aufgaben:
    • abwechselnde Gottesdienste in den Kirchen des Pfarrsprengels,
    • das Leben der Gemeinden engagiert zu begleiten, mitzugestalten und auf die Menschen offen zuzugehen,
    • Freude an der Kinder- und Jugendarbeit und die aktive Zusammenarbeit mit der Gemeindepädagogin,
    • Begleitung der Bewohner:innen im evangelischen Senior:innenzentrum in Ketzin, bspw. im Rahmen von regelmäßigen Gottesdiensten, und Förderung der guten Zusammenarbeit zwischen der evangelischen Kindertagesstätte und dem evangelischen Senior:innenzentrum,
    • als Seelsorger:in den Menschen offen und zugewandt zu begegnen,
    • gemeinsam mit den Kirchenältesten und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen der Kirchgemeinden eigene Akzente setzen und das Zusammenwachsen in der Region zu fördern.
    Die Gemeinden freuen sich, mit der neuen Pfarrperson zusammen das Gemeindeleben zu gestalten.
    Im Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow wird eine Zusammenarbeit in der Region gepflegt. Neben einer Gemeindepädagogin und einer Kantorin, die jeweils mit Stellenanteilen auch für die Gemeinden der Pfarrsprengel zuständig sind, gehören zwei Pfarrpersonen aus der Evangelischen Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen zum regionalen Team der hauptamtlich Mitarbeitenden.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Tutzschke, Telefon: 03321/49118, E-Mail: suptur@kirche-nauen-rathenow.de, und das Gemeindekirchenratsmitglied Torsten Raab, Telefon: 0172/1973141, E-Mail: info@raab-ketzin.de.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  6. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lunow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Es besteht die Möglichkeit, den Dienstumfang durch Beauftragung mit kreiskirchlichen Aufgaben zu erhöhen.
    Die Evangelische Kirchengemeinde Lunow liegt mit ihren fünf Dörfern direkt zwischen dem Nationalpark Unteres Odertal und dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin. Dementsprechend ist sie geprägt von viel Natur, aber auch kulturell hat die Gemeinde viel zu bieten. Der Dienstsitz befindet sich im idyllischen 1.000-Seelen-Dorf Lunow, direkt an der Oder.
    Das ist die Evangelische Kirchengemeinde Lunow:
    • eine fröhliche und äußerst engagierte Gemeinde mit einer großen Portion Geschichte; viele Ehrenamtliche sorgen für ein reiches Angebot an unterschiedlichen Aktivitäten (Kinderchor, aktive Frauen, Yoga, Bauchtanz, Malkreis u. a. m.),
    • Zentrum dieser Aktivitäten ist das knapp 120 Jahre alte Kindergartengebäude, welches heute noch den evangelischen Kindergarten, das Lunower Heimatmuseum, Gemeinderäume und das bekannte Kirchen-Café „Goldrand” beheimatet,
    • ein Küster mit Erfahrung in Kita-Verwaltung und handwerklicher Expertise steht der Gemeinde zur Seite,
    • die Gemeinde freut sich über fünf sanierte Kirchen und vier sanierte Orgeln, die den alten Gemäuern wieder einen schönen Klang verleihen,
    • eine Dienstwohnung im energetisch sanierten Pfarrhaus ist vorhanden, darüber hinaus steht ein großer naturnaher Garten zur Verfügung,
    • der Ort Lunow zeichnet sich durch eine gute Infrastruktur aus (Kita, freie Dorfgrundschule, Arztpraxis, Einkaufsmöglichkeiten, Begegnungszentrum, Sportvereine u. a. m.)
    Weitere Informationen gibt es unter https://lunow.org.
    Was die künftige Pfarrerin bzw. der zukünftige Pfarrer mitbringen sollte:
    Die Gemeinde freut sich, wenn die neue Pfarrperson die Menschen der Gemeinde in ihren Lebenslagen in den Blick nimmt und begleitet. Ein wichtiger Schwerpunkt ist die Arbeit mit Kindern und Familien. Der Gemeindekirchenrat freut sich auf eine gute Zusammenarbeit.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Martina Sauer, Telefon: 033365/70224, oder der Vorsitzende des kreiskirchlichen Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  7. Die (1.) Kreispfarrstelle für ortsbezogenen und aufgabenorientierten Gemeindedienst im Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin ist ab dem 1. Oktober 2024 mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren durch Kreiskirchenratswahl zu besetzen.
    Der Evangelische Kirchenkreis Wittstock-Ruppin sucht dafür eine ordinierte Gemeindepädagogin, einen ordinierten Gemeindepädagogen oder eine Pfarrperson (100 % Dienstumfang, aufgeteilt in 50 % pfarramtlicher Dienst und 50 % Arbeit mit Kindern und Familien in der Region Wittstock (Evangelische Gesamtkirchengemeinde (GKG) Wittstock, Evangelische GKG im Herzsprunger Land, Evangelische Kirchengemeinde zwischen Dosse und Heide)).
    Aufgaben im pfarramtlichen Dienst der Region sind:
    1. Gottesdienste, Seelsorge und Kasualdienste überwiegend in der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land,
    2. Schwerpunkte liegen dabei im Gemeindeaufbau und gemeinwesenorientierten Kooperationen mit anderen Akteur:innen,
    3. Angebote im Bereich Umweltbildung und Schöpfungsspiritualität rund um den Bibelgarten Arche mit Kaffeehaus, artenreichem Baum- und Pflanzenbestand und Gartenquelle,
    4. pfarramtliche Geschäftsführung in der Gesamtkirchengemeinde in Zusammenarbeit mit dem Gemeindekirchenrat und den Ortskirchenräten.
    Aufgaben in der Arbeit mit Kindern in der Region Wittstock sind:
    1. Fortführung der Christenlehre,
    2. Begleitung des Kindergottesdienstkreises,
    3. Rüstzeiten, Ferienfahrten u. a. in Zusammenarbeit mit dem CVJM e. V.,
    4. kindermusikalische Angebote in Zusammenarbeit mit dem Kreiskantor,
    5. Projekte mit Eltern u. a. in Kooperation mit der Familienarbeit von ESTAruppin e. V.
    Die neue Pfarrperson erwartet:
    • ein lebendiger Konvent aller Mitarbeitenden des Kirchenkreises als multiprofessionelles Netzwerk gegenseitiger Unterstützung und Beratung,
    • ein Team von Prädikant:innen und Lektor:innen, die in der Regionalakademie des Kirchenkreises kontinuierlich begleitet und fortgebildet werden,
    • die Büroorganisation in den Gesamtkirchengemeinden durch eine angestellte Sekretärin,
    • stadtnahes Wohnen im schönen Pfarrhaus in Papenbruch bei Wittstock mit Bibelgarten auf dem Pfarrgelände, nahe Anbindung an RE nach Berlin, Autobahn Berlin-Hamburg,
    • Dienstbeschreibung mit Freiraum für Innovation,
    • Supervision und Fortbildung,
    • Ausstattung mit Laptop und Diensthandy, Jobticket (und u. U. auch Jobrad).
    Die neue Pfarrperson sollte mitbringen:
    • einen Abschluss im Studium Gemeindepädagogik (FHS) und die Ordination oder die Tätigkeit als Pfarrerin bzw. Pfarrer in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    • Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche,
    • Kontaktfreude, Teamgeist, Engagement,
    • Freude an der Entwicklung neuer Dinge,
    • Sinn für abgestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Arbeiten,
    • einen PKW-Führerschein und gute Kenntnisse in digitaler Kommunikation.
    Weitere Auskünfte erteilen die amtierende Superintendentin Carola Ritter, Telefon: 0160/6314973, oder die Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern Roswitha Döring, Telefon: 0152/09015589.
    Bewerbungen werden bis zum 2. September 2024 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Frau Oberkonsistorialrätin Katharina Furian per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 109Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Mitarbeiter:in (m/w/d) im gemeindepädagogischen Dienst für die Arbeit mit Kindern und Familien mit 100 % Stellenumfang in der Region Senftenberg inmitten des Lausitzer Seenlandes.
Offene und kommunikative Personen, denen die Kinder am Herzen liegen und die eine vielseitige und eigenverantwortliche Arbeit mit weitem Gestaltungsraum schätzen, sind eingeladen, sich zu bewerben.
Aufgaben und Einsatzfelder:
  • vielseitige Arbeit mit Kindern und Familien in der Region Senftenberg,
  • Auseinandersetzung mit Lebens- und Glaubensfragen von Kindern,
  • Fortführung und Weiterentwicklung von Christenlehre, Projekten und Rüsten/Freizeiten,
  • Mitwirkung an Familiengottesdiensten und Festen im Kirchenjahr,
  • Aufbau neuer Angebote für Kinder und Familien,
  • Vernetzung von Mitarbeitenden, Kirchengemeinden und kommunalen Einrichtungen.
Geboten wird:
  • eine Vollzeitstelle mit Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung,
  • Möglichkeit, die Arbeit im Team der sich gründenden Regionalkirchengemeinde mitzugestalten,
  • Fachberatung, Möglichkeiten zur Weiterbildung, Dienstbesprechungen und Konvente,
  • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO,
  • Leben und Arbeiten im Herzen des Senftenberger Seenlands mit allen Vorteilen einer Kreisstadt (Grundschulen, weiterführende Schulen, Musikschule, Krankenhaus) sowie eine sehr gute Verkehrsanbindung durch Bahn und Autobahn in einer landschaftlich einmaligen Region,
  • Hilfe bei der Wohnungssuche.
Erwartet wird:
  • Offenheit und Kommunikationsfreude,
  • Fähigkeit, Kinder für Glaubensthemen zu begeistern,
  • selbstverantwortliches und selbstorganisiertes Arbeiten, ausgeprägtes Teamdenken,
  • abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bzw. Diakonin oder Diakon (FS/FH) oder ein vergleichbarer Abschluss,
  • bei einem fehlenden theologischen bzw. pädagogischen Abschluss die Bereitschaft, die Anstellungsvoraussetzungen über berufsbegleitende Qualifikationen zu erwerben,
  • Führerschein B mit eigenem PKW,
  • Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder einer Mitgliedskirche der ACK.
Stellenumfang und Vergütung:
  • der Stellenumfang beträgt 100 % Regelarbeitszeit,
  • die Stelle ist unbefristet,
  • die Vergütung und Zusatzversorgung erfolgt nach TV-EKBO,
  • bei einer gemeinsamen Bewerbung von zwei Personen für die Arbeit mit Kindern und Familien ist der Zuschnitt der Stelle verhandelbar,
  • zur Einstellung ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/1791422, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-niederlausitz.de, und die Kreisbeauftragte für die gemeindliche Arbeit mit Kindern und Familien Angela Wiesner, Telefon: 0162/4383651, E-Mail: amk@kirchenkreis-niederlausitz.de.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden bis zum 28. August 2024 vorzugsweise in digitaler Form (pdf-Dokumente) erbeten an E-Mail: suptur@kirchenkreis-niederlausitz.de oder postalisch an Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, Superintendentur, Paul-Gerhardt-Straße 2, 15907 Lübben.

Nr. 110Erneute Ausschreibung einer Stelle im Bereich
des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes

Die Evangelische Kirchengemeinde Reichwalde im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz sucht ab sofort eine pädagogische Mitarbeiterin/einen pädagogischen Mitarbeiter (m/w/d) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Teilzeit (50 %) im evangelischen Pfarrsprengel Am Bärwalder See.
Die anstellende Evangelische Kirchengemeinde Reichwalde ist Teil des Pfarrsprengels, zu dem fünf Kirchengemeinden gehören. Die Zusammenarbeit wird durch einen Pfarrsprengelrat koordiniert, der auch die Arbeitgeberin vertritt. Drei Pfarrpersonen sind für die Kirchengemeinden zuständig. Wohnmöglichkeiten gibt es vor allem im nahegelegenen Boxberg.
Aufgaben und Einsatzfelder:
Die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber erwartet eine vielseitige und eigenverantwortlich gestaltbare Aufgabe. Dazu gehören:
  • vier Christenlehregruppen in Reichwalde und Kreba,
  • eine Jungschargruppe in Klitten (gemeinsam mit Ehrenamtlichen),
  • eine Junge Gemeinde,
  • Mitwirkung in Familiengottesdiensten.
Dafür wird eine kommunikative und zuverlässige Person mit Organisationstalent gesucht, der kirchliche Arbeit und gemeindliches Leben wichtig sind.
Geboten wird:
  • ein technisch gut ausgestattetes Büro mit einem eigenen Arbeitsplatz im ehemaligen Pfarrhaus Reichwalde,
  • ein engagiertes Team aus haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  • Weiterbildungsmöglichkeiten und regelmäßige Dienstbesprechungen und Konvente, sowie die Möglichkeit zum kollegialen Austausch,
  • ein Arbeitsverhältnis mit allen sozialen Leistungen des TV-EKBO, inklusive betrieblicher Altersvorsorge, im Umfang von 19 Stunden und 42 Minuten pro Woche (= 50 %),
  • eine Aufstockungsmöglichkeit durch die Erteilung von Religionsunterricht an den umliegenden Schulen.
Erwartet wird:
  • eine abgeschlossene Ausbildung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge, Katechetin oder Katechet, Erzieherin oder Erzieher oder eine vergleichbare Qualifikation,
  • Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen,
  • gutes Selbstmanagement,
  • Teamfähigkeit und Flexibilität,
  • Erfahrung mit digitalen Medien und PC-Kenntnisse,
  • Bereitschaft zum Ausüben der Tätigkeit an drei unterschiedlichen Standorten pro Woche,
  • die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der ACK,
  • möglichst den Besitz eines Fahrzeugführerscheins.
Stellenumfang und Vergütung:
Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 v. H., das sind zur Zeit 19,5 Stunden. Die Vergütung erfolgt nach TV-EKBO, EG 9.
Weitere Auskünfte erteilt Pfarrer Albrecht Bönisch, Telefon: 035893/6428.
Bewerbungen werden bis zum 31. Juli 2024 erbeten an die Evangelische Kirchengemeinde Reichwalde, über Pfarramt Kreba, Boxberger Straße 7, 02906 Kreba-Neudorf, oder als pdf-Dokument an E-Mail: gemeinde@kirche-reichwalde.de.

Nr. 111Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

  1. Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz (Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) ist die Stelle des Regionalkirchenmusikers (m/w/d) KM 1 mit 90 % RAZ für die Region Weißwasser zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen.
    Die/der Stelleninhaber:in wird zu 60 % Aufgaben als Regionalkirchenmusiker:in wahrnehmen, mit Option der Aufstockung für weitere Aufgaben im Kirchenkreis, sowie 30 % im Pfarrsprengel Am weißen Schöps.
    Zur Region gehören 15 Kirchen mit sechs Pfarrstellen. Die Orgeln in der Region sind in gutem Zustand. In den Gemeinden der Region Weißwasser sind derzeit zwei Hauptberufler:innen und fünf Ehrenamtliche kirchenmusikalisch tätig. Für Projekte besteht die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit professionellen und Laien-Orchestern. Auf ein Budget des Kirchenkreises kann zurückgegriffen werden.
    Die Stelle befindet sich im städtischen und ländlichen Bereich. Durch den Strukturwandelprozess (Braunkohleausstieg) ist die Region im Wandel begriffen und auch die Kulturszene erfährt dadurch neue Impulse. Zuganbindung in Richtung Berlin und Görlitz, örtliche Infrastruktur sowie sämtliche Schultypen sind vorhanden.
    Der Kirchenkreis freut sich auf engagierte und ideenreiche Bewerber:innen (gern auch Berufseinsteiger:innen) mit einem abgeschlossenen Kirchenmusikstudium (Bachelor oder B-Diplom) und eigenem musikalischen Profil, die die im Folgenden genannten Aufgaben wahrnehmen möchten:
    1. Leitung des Kirchenchores im Spengel Am Weißen Schöps (25 Sänger:innen),
    2. regelmäßige Orgeldienste an drei Sonntagen im Monat,
    3. Erteilung von Orgelunterricht und gegebenenfalls Chorleitungsunterricht,
    4. Gründung eines regionalen Gospelchores,
    5. Zusammenarbeit mit den kreiskirchlichen christlichen Kindertagesstätten und Schaffung von musikalischen Angeboten,
    6. Betreuung und Vernetzung vorhandener kirchenmusikalischer Chor- und Instrumentalgruppen in den Gemeinden der Region und fachliche Begleitung von ehrenamtlichen Musiker:innen,
    7. kollegiale Zusammenarbeit im Team der vier Regionalkantoren des Kirchenkreises und mit dem Kreiskantor,
    8. Planung, Organisation und Durchführung kirchenmusikalischer Projekte möglich.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der/dem ausgewählten Bewerber:in bei Dienstantritt auf Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf KM 1-, KM 2- oder KM 3-Stellen.
    Für den Dienst sind Führerschein und ein eigener PKW Voraussetzung. Fahrtkosten werden vom Kirchenkreis erstattet. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 03588/259139, E-Mail: daniel.schmidt@gemeinsam.ekbo.de, und Kreiskirchenmusiker KMD Reinhard Seeliger, Telefon: 0160/5854419, E-Mail: seeliger.goerlitz@gmail.com.
    Anfragen und Bewerbungen sind bitte bis zum 31. Oktober 2024 an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz, Bautzener Straße 21, 02906 Niesky, zu richten.
    Schwerbehinderte Bewerber:innen werden besonders berücksichtigt.
    Die Wahlprobe ist für den 11. November 2024 vorgesehen.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n hauptamtliche/n Kirchenmusiker:in (m/w/d) in unbefristeter Anstellung für eine KM 2-Stelle (80 %, Aufstockung auf 100 % möglich) für sein innovatives Kirchenmusikteam in seinen drei zentral gelegenen Kirchengemeinden Alt-Schöneberg, Apostel-Paulus und Zum Heilsbronnen mit insgesamt 7.400 Gemeindegliedern.
    Die/der zukünftige Stelleninhaber:in wird zusammen im Team mit zwei weiteren bereits angestellten Kirchenmusiker:innen (eine KM 3- und eine C-Stelle mit derzeit 140 % RAZ) für eine Innenstadtregion mit drei Gemeinden musikalisch verantwortlich sein. Der Kirchenkreis wünscht eine offene und kommunikative Persönlichkeit, die liturgische und künstlerische ebenso wie soziale und pädagogische Kompetenzen in ihrem Verkündigungsauftrag vereinen kann und Offenheit und Begabung bzw. Fortbildungswillen im popularmusikalischen Bereich mitbringt.
    Geboten wird:
    • drei lebendige Gemeinden im Berliner Zentrum,
    • vier Kirchengebäude mit optimalen Verkehrsanbindungen (200 bis 1.200 Sitzplätze),
    • eine etablierte Kinderchorarbeit mit derzeit 30 Kindern in drei Gruppen im Kita-, Vorschul- und Grundschulalter,
    • besondere Orgeln (Portraits zu den Orgeln in den Gemeinden Alt-Schöneberg, Apostel-Paulus und Zum Heilsbronnen sind zu finden unter folgendem Link: https://www.ts-evangelisch.de/beten-und-feiern/orgelportraits) sowie diverse Flügel und Klaviere,
    • kollegiale, kreative Zusammenarbeit im Kirchenmusikteam der Region („Dreiklang Schöneberg“) sowie über die Region hinaus im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg,
    • gute und intensive Zusammenarbeit mit den regionalen Kolleg:innen in der pädagogischen Arbeit mit besonderer Schwerpunktsetzung auf Angebote für Kinder und Familien,
    • Möglichkeit zur Weiterführung und Entwicklung von Festivalformaten und Konzertreihen in der Region und über die Region hinaus,
    • Arbeitsräume, eigenes Büro und Strukturen, die bei der Arbeit unterstützen (Kreiskantor, regionale Steuerungsgruppe Kirchenmusik, Pfarrer:innen, Gemeindebüros).
    Zu den Aufgaben gehören (80 % RAZ):
    • musikalische Gestaltung verschiedener Gottesdienstformate mit dem Schwerpunkt Kinder und Familien in allen drei beteiligten Gemeinden,
    • Leitung und Weiterentwicklung der Kinderchorarbeit, die auch in szenische und konzertante Aufführungen in Gottesdienst und Konzert mündet,
    • Vernetzung mit den drei Kitas der Gemeinden, Gestaltung von Kita-Gottesdiensten der drei Gemeinden,
    • optional Ausweitung der musikalischen Angebote für Konfirmand:innen und Jugendliche,
    • Weiterentwicklung des kirchenmusikalischen Gesamtkonzepts in den drei kooperierenden Gemeinden sowie im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg.
    Zu den Aufgaben können zusätzlich gehören (20 % RAZ):
    • Aufgaben aus dem Bereich des Kreiskantorats, insbesondere überregionale Kirchenmusik-Veranstaltungen, Planung und Organisation kirchenmusikalischer Projekte im Kirchenkreis sowie Koordination der kirchenkreisweiten Bläser:innenarbeit.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der/dem ausgewählten Bewerber:in bei Dienstantritt auf Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf KM 1-, KM 2- oder KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach EG 11.
    Schwerbehinderte Bewerber:innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Der Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg ist zudem bestrebt, den Anteil von Frauen zu erhöhen und bevorzugt diese bei gleicher Eignung.
    Informationen sind zu finden unter www.ts-evangelisch.de.
    Weitere Auskünfte erteilt Kreiskantor Sebastian Brendel, Telefon: 0160/94714690, E-Mail: brendel@ts-evangelisch.de.
    Schriftliche Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen bis zum 20. Oktober 2024 zu richten an den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg, Michael Raddatz, Götzstraße 24b, 12099 Berlin. Die Bewerbungen sind digital und alle Unterlagen zusammengefasst in einem pdf-Dokument einzureichen an E-Mail: suptur@ts-evangelisch.de.
    Im Anschreiben soll deutlich gemacht werden, ob 80 % oder 100 % RAZ gewünscht sind.
    Als Tag der Wahlprobe ist der 6. November 2024 geplant.
  3. Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf sucht zum 1. Oktober 2024 eine/n KM 2- Kirchenmusiker:in (m/w/d) in Teilzeit (50 % Regelarbeitszeit).
    Die Stelle ist unbefristet.
    Dienstort ist die Evangelische Kirchengemeinde Schmargendorf.
    Die Evangelische Kirchengemeinde Schmargendorf liegt im Wilmersdorfer Süden und hat zurzeit rund 4.000 Gemeindeglieder. Sie ist vor einem Jahr fusioniert und hat zwei Standorte: Die kleine Dorfkirche mitten im alten Dorfkern von Schmargendorf und die große expressionistische Kreuzkirche am Hohenzollerndamm. Es gibt vielfältige Gottesdienste und Andachten, zahlreiche Amtshandlungen, Kulturarbeit, Konfi-Arbeit eingebunden in ein kirchenkreisweites Kooperationsprojekt, eine enge Zusammenarbeit mit den beiden Kitas der Gemeinde sowie gute Kooperationen mit den Nachbargemeinden und im Kiez, u. a. mit den Grundschulen, dem evangelischen Gymnasium und der Musikschule.
    In der Gemeinde arbeiten zwei Pfarrpersonen (je 100 % RAZ), eine Diakonin (z. Zt. 100 % RAZ) sowie eine Küsterin und ein Küster (zusammen 120 % RAZ) in einem gemeinsamen Kirchenbüro mit der Nachbargemeinde Grunewald sowie zahlreiche Ehrenamtliche.
    Die Evangelische Kirchengemeinde Schmargendorf kooperiert mit den beiden Nachbargemeinden des Wilmersdorfer Südens in einer kirchenmusikalischen Angebotsregion. Die Zusammenarbeit mit den anderen Kirchenmusiker:innen der Region ist erwünscht.
    Das Arbeitsfeld – erwartet wird:
    • musikalische Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten und Amtshandlungen in der Kreuzkirche und der Dorfkirche Schmargendorf,
    • Aufbau und Entwicklung eines neuen musikalischen Angebots für Kinder, Jugendliche und junge Familien,
    • die regelmäßige Teilnahme an Besprechungen und Konventen der Mitarbeitenden.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit dem/der gewählten Bewerber:in bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfanges für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Die künftige Stelle – geboten wird:
    • Raum für eigene Ideen beim Aufbau eines musikalischen Angebotes für jüngere Menschen,
    • enge inhaltliche Zusammenarbeit mit den Pfarrpersonen und den Kirchenmusiker:innen der Region,
    • zwei gut erhaltene Orgeln (Kreuzkirche: Schuke 1957, II/17 und Dorfkirche: Noeske 1970, II/14) sowie weitere Flügel und Klaviere,
    • eine unbefristete Stelle mit Vergütung gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), Entgeltgruppe 11,
    • 30 Tage Urlaub (anteilig, analog zum Stellenumfang),
    • regelmäßige, planbare freie Wochenenden,
    • Jahressonderzahlung und gegebenenfalls Kinderzuschlag,
    • kirchliche Zusatzversicherung (Altersvorsorge),
    • Fortbildungsangebote im Kirchenkreis und in der Landeskirche.
    Das Profil – gesucht wird:
    • mindestens der Bachelor (B-Prüfung) in Kirchenmusik und die Anstellungsfähigkeitsurkunde B (KM 1/KM 2) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    • Erfahrungen im Bereich Kinderchorleitung,
    • Mitgliedschaft in der EKBO oder einer anderen evangelischen Landeskirche.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Valeska Basse, Telefon: 030/81826986, E-Mail: basse@kg-schmargendorf.de, die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Almuth Beyer, E-Mail: beyer@kg-schmargendorf.de, und der Kreiskantor Matthias Schmelmer, Telefon: 030/89733350, E-Mail: kreiskantor@cw-evangelisch.de.
    Bewerbungen werden bis zum 15. September 2024 erbeten an E-Mail: bewerbungen@cw-evangelisch.de.
    Wir arbeiten mit einem Konzept zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Bei Einstellung ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
    Vielfalt wird wertgeschätzt und Bewerbungen von Menschen ungeachtet ihrer Herkunft, des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität werden begrüßt.
    Die Wahlprobe ist am 26. September 2024 geplant.

IV. Personalnachrichten

Nr. 112Nachrichten und Personalien

Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Vinzent Dirzus als Pfarrer mit Wirkung vom 1. Juli 2024.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrerin Nora Theresa Dittmann mit Wirkung vom 14. Juli 2024,
Pfarrer Felix Sens mit Wirkung vom 1. Juni 2024.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrer Hans Bartosch mit Wirkung vom 1. Juli 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Übertragen wurde:
dem Pfarrer Hans Bartosch die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Lazarus-Anstaltskirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. Juli 2024 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Pfarrerin Nora Theresa Dittmann die (9.) landeskirchliche Pfarrstelle im Amt für Kirchliche Dienste mit der Aufgabe der Studienleitung für Gottesdienst mit Wirkung vom 14. Juli 2024 für die Dauer von sechs Jahren (bis zum 31. Juli 2030),
der Pfarrerin Dörthe Gülzow die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde vor dem Halleschen Tor, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte, mit Wirkung vom 1. Juli 2024 für die Dauer von zehn Jahren,
dem Pfarrer Ralf-Gerhard Haska die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, mit Wirkung vom 1. Juli 2024,
Pfarrer Felix Sens die (2.) landeskirchliche Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge im Land Berlin zur Wahrnehmung der Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Moabit mit Wirkung vom 1. Juni 2024 für die Dauer von sechs Jahren.
Einen Auftrag hat erhalten:
Pfarrerin Linda Hochheimer zur Verwaltung der (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Berlin-Pankow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Wirkung vom 1. Juli 2024.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Martin Groß, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Neuzelle, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, mit Ablauf des Monats Juni 2024,
Pfarrer Günter Krause, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde am Humboldthain, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Ablauf des Monats Juni 2024.

Nr. 113Todesfälle

„Gott wird mich erlösen aus des Todes Gewalt; denn er nimmt mich auf“
(Psalm 49,16)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Fred Bormeister, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Hohen-Neuendorf-Stolpe, ehemaliger Kirchenkreis Pankow, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, am 21. Mai 2024,
Pfarrer i. R. Markus Happel, zuletzt im Wartestand, am 26. Mai 2024,
Pfarrer Karsten Weyer, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Dahlewitz-Diedersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zwischen dem 22. und 23. Mai 2024.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 8-9) erscheint am 25. September 2024. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 9. September 2024.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin