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Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte
für evangelische Friedhöfe in Berlin

Vom 28. September 2024

(KABl. Nr. 160 S. 318)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 224), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Tarif der Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin

Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto
Euro
+ 19 % MwSt. Euro
= Brutto
Euro
1.
Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September
1.1
Wahlgrabstätten
1.1.1
Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
144,20 €
27,40 €
171,60 €
1.1.2
Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen
247,94 €
47,11 €
295,05 €
1.1.3
Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen
351,68 €
66,82 €
418,50 €
1.1.4
Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je
weiterer Grabstelle
101,72 €
19,33 €
121,05 €
1.2
Reihengrabstätten
128,60 €
24,43 €
153,03 €
1.3
Kindergrabstätten
1.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des
2. Lebensjahres
76,34 €
14,50 €
90,84 €
1.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des
2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
106,76 €
20,28 €
127,04 €
1.4
Urnengrabstätten
1.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
70,88 €
13,47 €
84,35 €
1.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
95,84 €
18,21 €
114,05 €
1.5
Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter
36,55 €
6,94 €
43,49 €
1.6
Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben.
2.
Sauberhalten der Grabstätten nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom
1. April bis 30. September
2.1
Wahlgrabstätten, je Stelle
95,34 €
18,11 €
113,45 €
2.2
Reihengrabstätten
87,10 €
16,55 €
103,65 €
2.3
Kindergrabstätten
2.3.1
Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des
2. Lebensjahres
64,13 €
12,18 €
76,31 €
2.3.2
Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des
2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres
80,05 €
15,21 €
95,26 €
2.4
Urnengrabstätten
2.4.1
Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m²
59,99 €
11,40 €
71,39 €
2.4.2
Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m²
68,28 €
12,97 €
81,25 €
3.
Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Leistungsentgelte für evangelische Friedhöfe in Berlin vom 17. November 2023 (KABl. Nr. 206 S. 343) außer Kraft.