.

Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. ─ FhG ev.)

Vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022

(KABl. Nr. 154 S. 207, 224)

Inhaltsübersicht

Präambel
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§
 1
§
 2
§
 3
§
 4
§
 5
§
6
§
7
§
8
§
9
§
10
§
11
§
12
Abschnitt 2 – Ordnungsvorschriften
§
 13
§
 14
§
 15
Abschnitt 3 – Bestattungen
§
 16
§
 17
§
 18
§
 19
§
20
Abschnitt 4 – Ruhefrist und Nutzungsrechte
§
 21
§
 22
§
 23
§
 24
§
 25
§
 26
Abschnitt 5 – Grabstätten
§
 27
§
 28
§
 29
§
 30
§
 31
§
 32
§
 33
§
 34
Abschnitt 6 – Gestaltung der Grabstätten
§
 35
§
 36
§
 37
§
 38
§
39
§
40
§
41
Abschnitt 7 – Haushalt und Gebühren
§
 42
§
 43
§
 44
§
 45
(aufgehoben)
§
 46
§
 47
(aufgehoben)
§
 48
(aufgehoben)
§
 49
Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§
 50
§
 51
§
 52
§
 53
§
 54
§
 55
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Präambel
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist eine Stätte der Erinnerung an die Verstorbenen und an das eigene Sterben. In besonderer Weise wird dort durch die Gestaltung und Pflege des Friedhofs und Ausübung der Dienste der Sieg verkündigt, den Jesus Christus durch seine Auferstehung über Sünde und Tod errungen hat. Aus diesem Glauben erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem kirchlichen Friedhof Orientierung.
#

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

###

§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für alle Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz oder einer zu ihr gehörenden Körperschaft stehen.
( 2 ) Kirchhöfe sind Friedhöfe im Sinne dieses Kirchengesetzes.
#

§ 2
Rechtsstellung

( 1 ) Die Friedhofsträgerschaft kann nur durch Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeübt werden und obliegt diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Friedhofsträger ist die Körperschaft, der Verwaltung und Betrieb des Friedhofs obliegen. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Friedhofsträgerschaft kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen staatlichen Rechtsträger des öffentlichen Rechts übertragen werden.
( 3 ) Einem anderen kirchlichen Friedhofsträger, der die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt, können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Teilaufgaben aus der Friedhofsträgerschaft übertragen werden. Der übernehmende Friedhofsträger kann von dem übertragenden Friedhofsträger Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung erheben. Eine vollständige Übertragung der Trägerschaft auf eine andere kirchliche Körperschaft setzt den Übergang des gesamten der Zweckbestimmung des Friedhofs dienenden Vermögens voraus.
( 4 ) Eine Übertragung auf andere juristische oder natürliche Personen oder Personengesellschaften ist nicht zulässig.
#

§ 3
Zweckbestimmung

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Friedhofs hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhofsträger kann regeln, dass auch andere Personen bestattet werden können. Wenn noch ein anderer zur Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort vorhanden ist, kann der Friedhofsträger die Annahme von Bestattungen auf Mitglieder der eigenen Körperschaft, der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Angehörige einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Religionsgemeinschaft beschränken. Im Bereich des Landes Berlin ist der Bezirk der Ort im Sinne von Satz 3.
#

§ 4
Anlage und Widmung

( 1 ) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts können unbeschadet landesrechtlicher Mitwirkungs- oder Genehmigungsvorbehalte neue Friedhöfe anlegen, bestehende Friedhöfe erweitern oder Friedhöfe anderer Träger übernehmen, soweit die betroffene Grundstücksfläche für Bestattungen geeignet ist, ein nicht nur kurzfristiger Bedarf vorliegt und die laufende Finanzierung gesichert ist. Die Anlage oder Erweiterung von Friedhofsflächen bedarf der Widmung der betroffenen Grundstücksflächen als öffentlicher Bestattungsplatz durch Beschluss des Leitungsorgans des Friedhofsträgers unter genauer Bezeichnung der von der Widmung erfassten Flächen. Der Beschluss ist nach Maßgabe des § 53 öffentlich bekanntzumachen. Der von der Widmung erfasste Friedhof oder Friedhofsteil wird mit einem Gottesdienst nach Maßgabe der geltenden Agende in Dienst gestellt.
( 2 ) Lässt sich bei bestehenden Friedhöfen die von der Widmung erfasste Fläche urkundlich nicht sicher feststellen, so gilt im Zweifel die gesamte eingefriedete Friedhofsfläche als für Friedhofszwecke gewidmet.
#

§ 5
Schließung

( 1 ) Der Friedhofsträger kann den Friedhof oder einzelne Teile durch Beschluss seines Leitungsorgans zu einem festzulegenden Zeitpunkt beschränkt schließen. Bestattungen sind in diesem Fall nur noch zulässig, soweit die zum festgelegten Zeitpunkt bestehenden Bestattungsrechte (§ 22 Absatz 1 Nummer 1) noch nicht ausgeübt worden sind. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhefrist zulässig. Eine Neuvergabe von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen.
( 2 ) Durch Beschluss seines Leitungsorgans kann der Friedhofsträger zu einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt aus wichtigem Grund die Schließung des Friedhofs oder einzelner Teile festlegen. Von diesem Zeitpunkt an sind Bestattungen nicht mehr zulässig und bestehende Bestattungsrechte (§ 22 Absatz 1 Nummer 1) erlöschen. Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen. Als Ersatz für zum Schließungszeitpunkt bestehende, aber noch nicht ausgeübte Bestattungsrechte werden auf Antrag der oder des jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten des Friedhofsträgers Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof eingeräumt und bereits Bestattete umgebettet sowie vorhandene Grabmale umgesetzt oder es wird eine Rückzahlung der auf die restliche Nutzungszeit entfallenden Gebühren geleistet.
( 3 ) Die beschränkte Schließung nach Absatz 1 und die Schließung nach Absatz 2 sind nach Maßgabe des § 53 öffentlich bekanntzumachen. Den Nutzungsberechtigten, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 ihr Bestattungsrecht noch nicht ausgeübt haben und deren Anschriften bekannt sind, sind die Beschlüsse darüber hinaus schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Die landesrechtlichen Mitwirkungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
#

§ 6
Entwidmung

( 1 ) Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Leitungsorgans des Friedhofsträgers zu einem festzulegenden Zeitpunkt entwidmet werden. Dadurch wird der betroffenen Grundstücksfläche ihre Bestimmung als öffentlicher Bestattungsplatz entzogen. Sie kann anderen Verwendungszwecken zugeführt werden (Aufhebung).
( 2 ) Die Entwidmung setzt die Schließung nach § 5 Absatz 2 und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 den Ablauf sämtlicher Ruhefristen und Nutzungsrechte voraus.
( 3 ) Nach Maßgabe des Landesrechts ist die Entwidmung auch vor Ablauf aller Ruhefristen und Nutzungsrechte zulässig, soweit gesamtkirchliche Interessen nicht entgegenstehen. Den Nutzungsberechtigten sind für den Fall noch laufender Ruhefristen für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Die Kosten der Umbettung, des Umsetzens der Grabmale und des Herrichtens der neuen Grabstätten trägt der Friedhofsträger. Sofern keine Ruhefristen mehr laufen, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten statt der Umbettung eine Rückzahlung der auf die restliche Nutzungszeit entfallenden Gebühren erfolgen.
( 4 ) Die Entwidmung ist nach Maßgabe des § 53 öffentlich bekanntzumachen.
( 5 ) Die landesrechtlichen Mitwirkungs- und Genehmigungsvorbehalte sowie die Vorschriften über die Entwidmung gottesdienstlicher Gebäude bleiben unberührt.
#

§ 7
Aufgabenwahrnehmung

( 1 ) Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Leitungsorgan des Friedhofsträgers nach Maßgabe der einschlägigen kirchlichen und staatlichen Bestimmungen. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann das Leitungsorgan Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung auf Mitarbeitende des Friedhofsträgers übertragen.
( 2 ) Dem Leitungsorgan sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. die Wahrnehmung der Aufsicht bei Übertragung von Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung (§ 7 Absatz 1 und 3),
  2. Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Ausbettung (§ 26 Absatz 1),
  3. die Beschlussfassung über den Friedhofshaushalt (§ 42 Absatz 1),
  4. Abhilfeentscheidungen oder Vorlagen an das Konsistorium in Widerspruchsverfahren (§ 51),
  5. der Erlass von Regelungen nach § 52 Absatz 3,
  6. Beschlüsse und Rechtsgeschäfte, die nach § 54 einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
( 3 ) Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der laufenden Verwaltung, insbesondere Unterhaltungs-, Bestattungs- und Dekorationsarbeiten, kann sich der Friedhofsträger durch Vertrag der Dienste Dritter bedienen, die diese im Namen und unter Verantwortung des Friedhofsträgers wahrnehmen (Verwaltungshelfer). Ausgeschlossen davon sind die Vorbehaltsaufgaben nach Absatz 2 sowie, sofern es sich bei dem Verwaltungshelfer um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts handelt, alle hoheitlichen Tätigkeiten, die der Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich sind.
#

§ 8
Gesamt- und Belegungspläne

( 1 ) Der Friedhofsträger erstellt einen Gesamtplan des Friedhofs, aus dem
  1. die Einteilung in Grabfelder, Abteilungen und sonstige Struktureinheiten einschließlich erfolgter Nutzungseinschränkungen nach § 5,
  2. die Zuordnung der Abteilungen zu allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
  3. die Zuordnung der Abteilungen zu zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
  4. die in den Abteilungen vorgehaltenen Grabstättenarten gemäß § 27 und die dafür maßgeblichen Gebührenpositionen
ersichtlich sein müssen.
Die Informationen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 können auch in auf den Gesamtplan Bezug nehmenden Anlagen dargestellt werden. Der Gesamtplan soll auf dem Friedhof dauerhaft ausgehängt werden. Soweit dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, ist eine Einsichtnahme während der Bürozeiten der die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung wahrnehmenden Dienststelle zu gewährleisten. Der Gesamtplan ist nach Maßgabe des § 53 durch Veröffentlichung eines Hinweises auf seinen Erlass und den Ort seines Aushanges oder, sofern ein Fall des Satzes 4 vorliegt, die Möglichkeit der Einsichtnahme öffentlich bekanntzumachen.
( 2 ) Für jede Abteilung ist ein Belegungsplan zu erstellen, aus dem die Lage der Grabstätten, die Wirtschaftsflächen und die öffentlichen Wegeflächen hervorgehen müssen. Sofern für eine Abteilung durch den Friedhofsträger zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen wurden, sind diese als Anlage zum Belegungsplan zu nehmen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Pläne nach Absatz 1 und 2 können zu einem Plan verbunden werden, soweit dieser die vorgeschriebenen Informationen enthält und die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt. Gesamt- und Belegungsplan sowie der gemäß Satz 1 verbundene Plan können mittels elektronischer Datenverarbeitungsprogramme geführt werden. Die Bekanntmachungspflicht gemäß Absatz 1 Satz 5 und das Einsichtsrecht nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten auch in diesem Fall.
#

§ 9
Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Grabstätten in Abteilungen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeordnet worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes, insbesondere der §§ 22 Absatz 1 Nummer 3, 35 bis 40.
( 2 ) Für Grabstätten in Abteilungen, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zugeordnet worden sind, gelten neben den Anforderungen nach Absatz 1 die sich aus den vom Friedhofsträger erlassenen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ergebenden Anforderungen. Sofern zusätzliche Gestaltungsvorschriften nicht erlassen worden sind, gelten für alle Abteilungen des Friedhofs die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach Absatz 1.
( 3 ) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften sind nachMaßgabe des § 53 öffentlich bekanntzumachen.
( 4 ) Ist der Friedhof der einzige am Ort, so muss erAbteilungen vorhalten, die allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeordnet sind. Für den Bereich des Landes Berlin ist der Bezirk der Ort im Sinne von Satz 1.
#

§ 10
Verzeichnisse

( 1 ) Der Friedhofsträger hat folgende Verzeichnisse zu führen:
  1. Chronologisches Register, in das alle auf dem Friedhof durchgeführten Bestattungen in zeitlicher Reihenfolge mit laufender Nummer, Bezeichnung der Grabstätte, Familienname, Vorname(n), Geburtstag und Tag der Bestattung oder Beisetzung und das die Sterbeurkunde ausstellende Standesamt mit Registernummer einzutragen sind,
  2. Grabstättenverzeichnis, aus dem die nach dem Belegungsplan vorgehaltenen Grabstätten mit ihren Grabstellen nach Abteilung und weiteren Zuordnungskriterien wie Reihe und Nummer und der jeweilige Belegungsstatus durch Angabe von Familien- und Vornamen der Bestatteten, des Tages von Tod und Bestattung oder Beisetzung, der Dauer des Nutzungsrechts, von Familien- und Vorname sowie Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten und ─ soweit vorhanden ─ der im Nutzungsrecht nachfolgenden Person mit Familien- und Vorname sowie Anschrift hervorgehen müssen.
( 2 ) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 können mittels elektronischer Datenverarbeitungsprogramme geführt werden.
( 3 ) Die Grabstellen sind durch den Friedhofsträger mit einem Merkschild zu versehen, auf dem Vor- und Familiennamen, Geburts- und Sterbejahr der oder des Bestatteten vermerkt sind. Ferner soll es die laufende Nummer des chronologischen Registers gemäß Absatz 1 Nummer 1 sowie die sich aus dem Grabstättenverzeichnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 ergebende Grabstellenbezeichnung ausweisen. Das Merkschild darf nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung für Grabstellen auf Grabstätten gemäß § 27 Nummer 3 Buchstabe c) (Gemeinschaftsanlagen für Fehl- und Totgeburten), § 27 Nummer 4 Buchstabe b) (Urnenreihengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung), § 27 Nummer 5 Buchstabe b) (Urnenwahlgrabstätten zur oberirdischen Beisetzung), § 27 Nummer 6 (Urnengemeinschaftsgrabstätten) sowie dann, wenn der Friedhofsträger durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 2 im Rahmen der §§ 28 Absatz 3, 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 3, 31 Absatz 4, 32 Absatz 4 und 38 Absatz 5 die individuelle Kennzeichnung der Grabstelle mit Vor- und Familienname sowie Geburts- und Sterbejahr der oder des Bestatteten vorschreibt.
#

§ 11
Datenschutz

( 1 ) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der
  1. Nutzungsberechtigten und ihrer benannten Nachfolgenden,
  2. der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen,
  3. der Bestatteten
durch den Friedhofsträger ist ─ auch unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ─ zulässig, soweit dies zur Erfüllung der dem Friedhofsträger obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
( 2 ) Die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist gegeben bei personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1
Nr. 1
bis sechs Monate nach Erlöschen des Nutzungsrechts an der Grabstätte, längstens bis zur Abwicklung aller aus dem Nutzungsrecht gemäß § 22 folgenden Ansprüche,
Nr. 2
bis zum Ende der Tätigkeit, längstens bis zur Abwicklung aller aus der Zulassung gemäß § 15 folgenden Ansprüche,
Nr. 3
bis sechs Monate nach Ablauf der Ruhefrist, mindestens aber bis sechs Monate nach Erlöschen des Nutzungsrechts.
Die Daten der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen sind nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 Nummer 2 zu löschen. Nach Ablauf der in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Fristen sind die Daten zu sperren und gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet bei Daten der Nutzungsberechtigten und ihrer benannten Nachfolgenden zehn Jahre nach Ablauf der in Satz 1 Nummer 1 genannten Frist, bei Daten der Bestatteten zehn Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 Nummer 3. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Daten nach Maßgabe der archivrechtlichen Vorschriften anzubieten oder nach archivrechtlichen Grundsätzen durch den Friedhofsträger zu verwahren. Soweit die Übernahme durch ein Archiv oder Verwahrung nach Satz 5 nicht erfolgt, sind die Daten zu löschen.
( 3 ) Auskünfte zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an die Betroffenen jederzeit, an Dritte nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses erteilt werden. Betroffene sind im Falle der Daten Bestatteter deren Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder die Person, mit der der oder die Bestattete mindestens die letzten zwölf Monate vor dem Tod in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die Kinder, Eltern, Stiefkinder, Geschwister und Enkel. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses entfällt 30 Jahre nach dem Tod der oder des Bestatteten. Bei den nach Absatz 2 Satz 3 gesperrten Daten sind Auskünfte nur nach den für gesperrte Daten geltenden Vorschriften des kirchlichen Datenschutzrechts zulässig.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann das Datum der Bestattung sowie Vor- und Familiennamen der zu Bestattenden durch Aushang auf dem Friedhof öffentlich bekannt machen.
#

§ 12
Umwelt- und Naturschutz

( 1 ) Friedhöfe sind im Rahmen ihres Widmungszwecks Ruhezonen, in denen für Menschen eine Atmosphäre geschaffen wird, in der sie ihrer Trauer nachgehen und ihrer Angehörigen gedenken können und in denen sich gleichzeitig Pflanzen und Tiere ungestört entwickeln können. Friedhofsträger und Friedhofsnutzer haben darauf zu achten, dass die Friedhöfe einer großen Vielzahl an Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist unter Berücksichtigung des Widmungszwecks Rechnung zu tragen.
( 2 ) Das Prinzip der Abfallvermeidung ist vorrangig vor jeder Form der Abfallbehandlung. Wenn technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, hat die Abfallverwertung Vorrang vor der sonstigen Entsorgung. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, keine Verwendung finden.
#

Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften

###

§ 13
Öffnungszeiten

( 1 ) Der Friedhofsträger legt die Öffnungszeiten des Friedhofes fest und gibt sie durch dauerhaften Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu bekannt. Der Aufenthalt auf den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten ist unzulässig. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt für das Erreichen von Gebäuden des Friedhofsträgers erforderlich ist.
( 2 ) Abweichend von den nach Absatz 1 festgesetzten Öffnungszeiten kann der Friedhofsträger aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile gestatten oder vorübergehend untersagen.
#

§ 14
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Alle Personen haben sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es dessen Würde als ein in der Verantwortung der christlichen Gemeinde stehender Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht.
( 2 ) Es ist den Friedhofsnutzerinnen und -nutzern nicht gestattet
  1. die Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern, ausgenommen Rollstühlen und Kinderwagen, zu befahren, soweit der Friedhofsträger nichts Abweichendes bestimmt,
  2. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Druckschriften zu verteilen, Waren zu verkaufen, Dienstleistungen anzubieten und außer zu privaten Zwecken Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,
  3. Abraum und Abfälle mitzubringen oder Friedhofsabfälle an anderen als dafür bestimmten Stellen abzulegen,
  4. Grabstätten, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  5. Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen,
  6. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder während eines Gottesdienstes störende Arbeiten auszuführen,
  7. die Grabstätte mit Schläuchen zu bewässern,
  8. chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,
  9. zu lärmen und zu spielen,
  10. Hunde ohne Leine laufen zu lassen und Verunreinigungen durch Hunde zuzulassen,
  11. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Ansprachen, Feiern, musikalische Darbietungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb von Bestattungen zu halten oder durchzuführen.
( 3 ) Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt oder wiederholt gegen die Regelungen der Absätze 1 und 2 verstößt, kann vom Friedhof verwiesen und der betroffenen Person kann das erneute Betreten des Friedhofs untersagt werden.
#

§ 15
Gewerbliche Tätigkeiten

( 1 ) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Friedhofszweck unmittelbar dienen und die sich der Friedhofsträger nicht nach Absatz 7 selbst vorbehalten hat.
( 2 ) Wer auf dem Friedhof gewerblich tätig werden will, bedarf einer vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung bedarf eines Antrages und erfolgt durch schriftlichen Zulassungsbescheid, durch den der Umfang der zulässigen Arbeiten festgelegt wird. Die Zulassung ist zu befristen. Sie kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung entfallen sind, die gewerblich Tätigen oder ihre Bediensteten trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
( 3 ) Die Zulassung steht im Ermessen des Friedhofsträgers. Sie ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7 zu erteilen, wenn die gewerblich Tätigen für die vom Zulassungsantrag umfassten Tätigkeiten
  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  2. in die Handwerksrolle eingetragen sind oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und
  3. über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.
Dem Zulassungsantrag sind geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 beizufügen. Die gewerblich Tätigen sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall einer Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. Der Friedhofsträger kann auf den Nachweis nach Satz 2 verzichten, wenn die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof einmalig erfolgen soll und eine den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 entsprechende Zulassung eines anderen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Friedhofsträgers vorgelegt wird.
( 4 ) Zulassungsfrei ist das Anliefern von Särgen, Urnen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten und die Dekoration von Särgen und Urnen. Gewerblich Tätige mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, bedürfen keiner Zulassung, haben aber die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die gewerbliche Tätigkeit kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers untersagt werden, wenn die gewerblich Tätigen oder ihre Bediensteten trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
( 5 ) Die gewerblich Tätigen sowie ihre Mitarbeitenden haben die für den Friedhof geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Auf Verlangen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers haben sie diesen die Zulassung nach Absatz 2 oder im Falle der Anzeige nach Absatz 4 die darüber vom Friedhofsträger auszustellende Bestätigung vorzuweisen. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Hat der Friedhofsträger für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten Zeiten festgesetzt, ist die Durchführung solcher Arbeiten nur während dieser Zeiten zulässig. Die Arbeitsstelle ist beim Verlassen aufzuräumen und nach Abschluss der Arbeiten zu reinigen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nicht über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus gelagert werden. Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind durch die gewerblich Tätigen vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die vom Friedhofsträger für die Befahrung freigegebenen Wege des Friedhofs dürfen nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t befahren werden, soweit der Friedhofsträger nichts anderes bestimmt.
( 6 ) Schließt ein gewerblich Tätiger mit Nutzungsberechtigten Grabpflegeverträge ab, deren Laufzeit den Zeitraum übersteigen, für den ihm eine Zulassung nach Absatz 2 erteilt worden ist, hat er diese Verträge dem Friedhofsträger unter Angabe von Namen und Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten, der Bezeichnung der Grabstätte, Namen und Anschrift Dritter an dem Vertragsverhältnis Beteiligter, der Laufzeit des Vertrages und des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses oder der Vertragsverlängerung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung während der Laufzeit der angezeigten Verträge nicht mehr vor, kann der Friedhofsträger dem gewerblich Tätigen die Erfüllung der Verträge bis zu dem ihm angezeigten Laufzeitende gestatten. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zulassung bis zum Ende der Vertragslaufzeiten besteht nicht.
( 7 ) Der Friedhofsträger kann sich gewerbliche Tätigkeiten selbst vorbehalten. Dazu zählen insbesondere die gärtnerische Herrichtung und laufende Unterhaltung der Grabstätten, die Herrichtung von Einfassungen, die Herstellung der Fundamente für Grabmale und die Ausschmückung und Beleuchtung einer vorhandenen Friedhofskapelle, Leichenhalle oder eines gesonderten Abschiednahmeraums. Soweit der Friedhofsträger von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat, kann er die Zulassung von gewerblich Tätigen ablehnen. Unberührt bleibt die Befugnis der Nutzungsberechtigten, die Grabstätte zu gießen, sauber zu halten und zu schmücken.
#

Abschnitt 3
Bestattungen

###

§ 16
Anmeldung der Bestattung

( 1 ) Bestattungen sind unter Beibringung der nach den landesrechtlichen Bestimmungen und diesem Kirchengesetz (§ 17 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 5) erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Friedhofsträger anzumelden. Erfolgt die Anmeldung in Vollmacht einer anderen Person, hat die oder der Anmeldende auf Verlangen des Friedhofsträgers eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen. Der Friedhofsträger kann eine Bestattung ablehnen, wenn die nach Satz 1 und 2 beizubringenden Unterlagen nicht bis zu dem von ihm allgemein festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Termin der Bestattung vorliegen.
( 2 ) Der Friedhofsträger legt unter Berücksichtigung der Regelarbeitszeiten der Mitarbeitenden allgemein fest, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt werden. Bestattungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind unzulässig. Die Wünsche der oder des Anmeldenden hinsichtlich des Zeitpunkts einer Bestattung sind im Rahmen der allgemeinen Festlegungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
( 3 ) Werden auf dem Friedhof Abteilungen mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften vorgehalten, hat der Friedhofsträger im Rahmen der Anmeldung auf die Wahlmöglichkeit und die in den unterschiedlichen Abteilungen jeweils zu beachtenden Anforderungen hinzuweisen. Die oder der Nutzungsberechtigte hat die Anerkennung zusätzlicher Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2) schriftlich zu bestätigen.
#

§ 17
Särge und Urnen

( 1 ) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der Friedhofsträger kann im Gesamtplan Abteilungen ausweisen, auf denen Bestattungen im Leichentuch zulässig sind, soweit das Landesrecht dies zulässt.
( 2 ) Särge und Urnen einschließlich Überurnen zur unterirdischen Beisetzung dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen wie z. B. Keramik oder Marmor hergestellt oder damit ausgestattet sein. Die verwendeten Werkstoffe dürfen nicht geeignet sein, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachhaltig zu verändern. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Särge und Urnen einschließlich Überurnen sowie die Voraussetzungen für Bestattungen im Leichentuch richten sich im Übrigen nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
( 3 ) Särge sollen nicht länger als 2,05 m, nicht höher als 0,75 m ausschließlich der Sargfüße und nicht breiter als 0,80 m einschließlich abstehender Griffe sein. Särge mit abweichenden Maßen sind dem Friedhofsträger mit der Bestattungsanmeldung (§ 16 Absatz 1), spätestens jedoch drei Werktage vor der Bestattung mit den genauen Sargmaßen anzuzeigen.
( 4 ) Urnen sollen dem Friedhofsträger frühestens drei Wochen und spätestens einen Werktag vor der Beisetzung übergeben werden. Überurnen sollen nicht höher als 0,35 m sein, ihre Breite und Tiefe oder ihr Außendurchmesser sollen 0,24 m nicht überschreiten. Die Verwendung einer Überurne und deren Material ist dem Friedhofsträger mit der Bestattungsanmeldung (§ 16 Absatz 1), spätestens jedoch drei Werktage vor der Beisetzung mitzuteilen.
#

§ 18
Leichenhallen

( 1 ) Soweit Leichenhallen vorhanden sind, müssen diese den Vorgaben des staatlichen Rechts entsprechen. Sie dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung.
( 2 ) Soweit dafür eingerichtete Abschiednahmeräume oder Einrichtungen für rituelle Waschungen Verstorbener anderer Glaubensrichtungen vorgehalten werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
( 3 ) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen in einem vom Friedhofsträger festgelegten Zeitraum in der Leichenhalle oder einem gesonderten Abschiednahmeraum am offenen Sarg Abschied nehmen. Die Särge werden vor dem Verbringen aus der Leichenhalle oder dem gesonderten Abschiednahmeraum endgültig geschlossen. Bei fortgeschrittener Verwesung der Leiche kann der Sarg jedoch sofort endgültig geschlossen werden. Ist eine weitere Verwahrung eines solchen Sarges in der Leichenhalle nicht mehr vertretbar, kann dieser nach Benachrichtigung desjenigen, der die Bestattung angemeldet hat, vor dem vereinbarten Zeitpunkt bestattet werden.
#

§ 19
Friedhofskapelle und Bestattungsfeiern

( 1 ) Wenn eine Friedhofskapelle oder Feierhalle vorhanden ist, werden dort, dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zur kirchlichen Bestattung, zur nichtkirchlichen Bestattungsfeier oder zur stillen Abschiednahme aufgebahrt. Bei einer Urnenbestattung entfällt die Verpflichtung nach Satz 1, wenn in einer Friedhofskapelle oder Feierhalle bereits eine Bestattungsfeier am aufgebahrten Sarg erfolgt ist. Die Aufbahrung eines Sarges kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
( 2 ) Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel von einer evangelischen Pfarrerin oder einem evangelischen Pfarrer geleitet wird. Geistliche einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Religionsgemeinschaft sind bei Bestattungen ihrer Gemeindemitglieder zugelassen und dürfen ihre Amtstracht tragen. Musikdarbietungen müssen sich in den Gottesdienst einfügen und bedürfen der vorherigen Zustimmung der die Bestattung nach Satz 1 und 2 leitenden Person und der Organistin oder des Organisten, soweit vom Friedhofsträger gestellt. Findet der Gottesdienst aus besonderem Anlass in einer Kirche statt, entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1. Särge und Urnen sind in diesem Fall in der Kirche aufzubahren, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend.
( 3 ) Für Rednerinnen und Redner gilt die Zulassung für nichtkirchliche Bestattungsfeiern bis zu ihrem Widerruf als erteilt. Sie dürfen keine Amtstracht oder amtstrachtähnliche Bekleidung tragen. Ist zu befürchten, dass eine nach Satz 1 als zugelassen geltende Person den christlichen Glauben verächtlich macht oder mit politischen Aufrufen hervortritt, kann sie von der Leitung der Bestattungsfeier und Bestattung ausgeschlossen werden. Verstößt die Rednerin oder der Redner trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann der Friedhofsträger die Zulassung nach Satz 1 durch schriftlichen Bescheid widerrufen. Die Gestaltung der Feier und der Musikdarbietungen müssen der Würde des Ortes und seiner Eigenschaft als Stätte christlicher Verkündigung genügen. Sofern der Friedhofsträger eine Organistin oder einen Organisten stellt, bedürfen Musikdarbietungen seiner Zustimmung. Die Verwendung von Tonträgern ist nur nach Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zulässig. Der Friedhofsträger kann das im Regelfall dem Gottesdienst vorbehaltene Glockengeläut bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen.
( 4 ) Bei der stillen Abschiednahme sind Sarg oder Urne bis zu 15 Minuten in der Friedhofskapelle oder Feierhalle aufzubahren, um Teilnehmenden der Bestattung eine würdevolle Abschiednahme zu ermöglichen. Musikdarbietungen oder Ansprachen sind unzulässig.
( 5 ) Die vom Friedhofsträger gestellte Ausstattung der Friedhofskapelle oder Feierhalle darf nicht verändert werden. Nachrufe und die Aufschriften von Kranzschleifen dürfen keine den christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder politischen Aufrufe enthalten. Die Feiern nach Absatz 2 und 3 sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Soll die Feier länger dauern, ist dies im Rahmen der Anmeldung nach § 16 Absatz 1 mitzuteilen.
( 6 ) Ist weder eine Friedhofskapelle oder Feierhalle noch ein sonstiger zur Durchführung von Bestattungsfeiern geeigneter Raum auf dem Friedhof oder in Friedhofsnähe vorhanden, können auf Beschluss des Friedhofsträgers auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern in der Kirche des Friedhofsträgers abgehalten werden. In diesen Fällen dürfen die Ordnung des Raumes und die Zeichen des christlichen Bekenntnisses nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. Darauf ist im Rahmen der Bestattungsanmeldung hinzuweisen, der Friedhofsträger soll sich die Anerkennung dieser Vorgaben schriftlich bestätigen lassen. Die Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend.
( 7 ) Für Räume oder Örtlichkeiten zur Durchführung des Totengebetes für Verstorbene anderer Glaubensrichtungen gelten die Absätze 1, 2 Satz 2 mit Ausnahme des Erfordernisses einer Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Satz 3, 3 Satz 3 bis 8, 4 und 5 entsprechend.
( 8 ) Särge und Urnen dürfen nur von Mitarbeitenden des Friedhofsträgers oder den von diesem nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 damit Beauftragten getragen und abgesenkt werden. Bei Bestattungen im Leichentuch gilt Satz 1 entsprechend.
#

§ 20
Ausheben und Schließen der Gräber

( 1 ) Die Gräber für Särge und Urnen werden von den Mitarbeitenden des Friedhofsträgers oder den von diesem nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 damit Beauftragten ausgehoben, geschmückt und geschlossen. Für die Öffnung und den Verschluss von Urnengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung gilt Satz 1 entsprechend.
( 2 ) Zwischen der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges oder im Falle des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Leichnams im Leichentuch muss eine Erdschicht von mindestens 0,90 m liegen. Grabstellen für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Vorhandene Grabmale sind vor dem Ausheben des Grabes so zu sichern, dass sie nicht umstürzen können, erforderlichenfalls sind sie zu entfernen. Dies gilt auch für Grabstätteninventar. Müssen bei einer Bestattung Grabmale, Anpflanzungen und dergleichen auf der Grabstätte oder auf benachbarten Grabstätten zeitweise oder dauernd entfernt werden, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Maßnahmen auf Kosten desjenigen treffen, der die Bestattung angemeldet hat oder in dessen Vollmacht sie angemeldet worden ist. Die oder der Nutzungsberechtigte einer betroffenen benachbarten Grabstätte ist von Maßnahmen, deren Folgen nicht sofort beseitigt werden können, zu benachrichtigen. Werden beim Ausheben des Grabes einer Grabstelle zur Wiederbelegung Sargteile oder Gebeine gefunden, sind diese unter der Sohle des Grabes zu versenken. Befindet sich in einem Grab Schlamm oder Wasser, ist das Einsenken von Särgen oder Leichnamen im Leichentuch unzulässig.
( 3 ) Die Tiefe eines Urnengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,80 m. Werden bei Aushebung eines Grabes zur Wiederbelegung der Grabstätte Urnenreste gefunden, sind diese unter der Sohle des neuen Grabes zu versenken. Überurnen können entfernt werden. Bei Urnengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung wird die Asche nach Erlöschen des Nutzungsrechts an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
#

Abschnitt 4
Ruhefrist und Nutzungsrechte

###

§ 21
Ruhefrist

( 1 ) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
( 2 ) Während des Laufs der Ruhefrist dürfen Grabstellen nicht wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden. §§ 6 Absatz 3, 26 und 29 Absatz 1 Satz 4 bleiben unberührt.
( 3 ) Soweit das Landesrecht nicht zwingend abweichende Fristen vorschreibt, beträgt die Ruhefrist für Erd- und Urnenbestattungen vorbehaltlich der Regelung nach Satz 2 mindestens 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann in der von ihm gemäß § 44 zu erlassenden Friedhofsgebührenordnung längere Ruhefristen festlegen, soweit die örtlichen Verhältnisse dies erfordern.
#

§ 22
Nutzungsrechte

( 1 ) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht,
  1. zu entscheiden, wer unter Berücksichtigung des § 3 auf freien Grabstellen einer Grabstätte bestattet werden darf,
  2. die Einrichtungen des Friedhofs im Rahmen des Friedhofszwecks zu nutzen,
  3. über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden und die Pflicht, die Grabstätte innerhalb von vier Monaten nach Vergabe des Nutzungsrechts oder Durchführung der Bestattung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu pflegen, auftretende Versackungen zu beseitigen und die Grabstätte einschließlich der Grabmale auch im Übrigen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
( 2 ) Das Nutzungsrecht kann vergeben werden
  1. an natürliche Personen,
  2. an Stiftungen oder eingetragene Vereine, soweit sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen oder
  3. an öffentlich-rechtliche Körperschaften.
( 3 ) Das Nutzungsrecht wird vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Anmeldung einer Bestattung (§ 16) an die natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 2 vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. Bei Nutzungsrechtsvergaben an Personen gemäß Absatz 2 Nummer 1 erfolgt keine Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse durch den Friedhofsträger. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 ist durch Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 60 a Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Die Nutzungsberechtigten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, bei der Vergabe des Nutzungsrechts eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen. Eine Nutzungsrechtsvergabe ist ausgeschlossen, wenn durch die oder den Nutzungsberechtigten mit dem Nutzungsrecht Einnahmen erzielt werden sollen.
( 4 ) Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt durch schriftliche Zuweisung, die mit anderen Regelungen, insbesondere einer Gebührenfestsetzung, in einem Bescheid verbunden werden kann. Die Entstehung des Nutzungsrechts ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung der festgesetzten und fälligen Gebühren. Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der nach § 21 einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung oder der Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 1 und 2).
( 5 ) Der Friedhofsträger kann auf Antrag an Wahlgrabstätten Nutzungsrechte für ein bis zehn volle Jahre an die natürlichen oder juristischen Personen gemäß Absatz 2 auch ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.
( 6 ) Alle Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Friedhofsträger eine Änderung ihrer Anschrift und ihres Namens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
#

§ 23
Übertragung von Nutzungsrechten

( 1 ) Die oder der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers übertragen. Die im Nutzungsrecht nachfolgende Person muss die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 erfüllen.
( 2 ) Die oder der Nutzungsberechtigte gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 soll für den Fall ihres oder seines Ablebens eine ihr oder ihm in der Nutzungsberechtigung nachfolgende Person benennen. Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einer solchen Benennung oder einer anderweitigen Sicherstellung der Verpflichtungen aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 abhängig machen. Wenn die benannte Person mit der Nachfolge einverstanden ist, sind alle Angehörigen an diese Entscheidung der oder des Nutzungsberechtigten gebunden. Sobald der Nachfolgefall eintritt, hat die benannte Person das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Verstirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine im Nutzungsrecht nachfolgende Person benannt zu haben oder lehnt diese die Nachfolge ab, wird das Nutzungsrecht für den Rest seiner Laufzeit in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:
  1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder diejenige Person, mit der die oder der bisherige Nutzungsberechtigte mindestens die letzten zwölf Monate vor dem Tode in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Stiefkinder,
  5. die Geschwister,
  6. die Enkel,
  7. die nicht unter 1.-6. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. und 4. bis 7. wird das Nutzungsrecht auf die älteste Person übertragen. Mehrere gleichrangige Nachfolgende sollen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
( 3 ) Nutzungsberechtigte gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 haben durch Vorlage ihrer Satzung nachzuweisen, dass im Falle ihrer Aufhebung oder Auflösung eine Nachfolge im Nutzungsrecht sichergestellt ist. Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einem solchen Nachweis abhängig machen. Rechtsnachfolger der Nutzungsberechtigten nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen und gemäß § 22 Absatz 3 Satz 4 eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen. Nutzungsberechtigte nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 haben darüber hinaus jede Änderung der von ihnen nach § 22 Absatz 3 Satz 4 benannten, zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Personen mitzuteilen.
#

§ 24
Verlängerung des Nutzungsrechts

( 1 ) Die Bestattung auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhefrist gemäß § 21 erforderlichen Dauer voraus.
( 2 ) Ohne Nachbestattung ist das Nutzungsrecht an Erd- oder Urnenwahlgrabstätten auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten jeweils für ein bis zehn volle Jahre zu verlängern. Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, wird das Nutzungsrecht auch in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Ablaufs verlängert.
( 3 ) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung nach den Absätzen 1 und 2 für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden. Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Nutzungsberechtigte neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf eigene Kosten umgestalten lässt. Bei ungepflegten Grabstätten kann die Verlängerung von der Sicherstellung der Grabpflege für den Verlängerungszeitraum abhängig gemacht werden.
( 4 ) Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn seit dem Ersterwerb des Nutzungsrechts 40 Jahre verstrichen sind. § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 3 bleiben unberührt.
#

§ 25
Erlöschen des Nutzungsrechts

( 1 ) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Zeit, für die das Nutzungsrecht vergeben worden ist. Das Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf ist sechs Monate vorher durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu oder durch Hinweis auf der betroffenen Grabstätte bekanntzumachen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte ihrer oder seiner Pflicht nach § 22 Absatz 6 nachgekommen, soll ihr oder ihm das Erlöschen des Nutzungsrechts mit der vorgenannten Frist zusätzlich individuell mitgeteilt werden.
( 2 ) Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 21 Absatz 3) kann die oder der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte auf das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger verzichten. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so ist der Verzicht nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten ist die Hälfte der gezahlten Gebühr anteilig für diejenigen vollen Jahre zu erstatten, die nicht ausgenutzt sind. Der Anspruch nach Satz 3 erlischt sechs Monate nach Eingang der Erklärung nach Satz 1 beim Friedhofsträger. Ein Teilverzicht für einzelne Grabstellen kann vom Friedhofsträger unter Auflagen zugelassen werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Verzicht führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts.
( 3 ) Sofern der Friedhofsträger den Friedhof oder einzelne Teile nach § 5 Absatz 1 oder 2 beschränkt geschlossen oder geschlossen hat, erlischt das Nutzungsrecht an einer betroffenen Grabstätte mit Ablauf der Zeit, für die es zum für die beschränkte Schließung oder Schließung festgelegten Zeitpunkt vergeben war, oder um die es im Falle der beschränkten Schließung zur Anpassung an die Ruhefrist verlängert wird, spätestens aber mit Ablauf der Ruhefrist (§ 21 Absatz 3).
( 4 ) Wird eine Grabstätte durch Ausbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, gilt dies nur, wenn die gesamte Grabstätte durch Ausbettung frei wird. Wird durch Ausbettung eine Wahlgrabstätte frei, so ist auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten die Hälfte der gezahlten Gebühr anteilig für diejenigen vollen Jahre, die nicht ausgenutzt sind, zu erstatten. Der Anspruch nach Satz 2 erlischt sechs Monate nach dem Tag der Ausbettung. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 5 ) Ist es binnen zwölf Monaten nach Ableben einer oder eines Nutzungsberechtigten im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1 oder der Aufhebung oder der Auflösung eines Nutzungsberechtigten nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 zu keiner Übertragung des Nutzungsrechts nach § 23 Absatz 2 und 3 gekommen, erlischt das Nutzungsrecht.
( 6 ) Die Nutzungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass sie Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernen können. Drei Monate nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Friedhofsträger die Gegenstände entfernen und entschädigungslos darüber verfügen. Der Friedhofsträger kann festlegen, dass die Nutzungsberechtigten bis drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts zur Entfernung verpflichtet sind. Die Regelung ist gemäß § 53 öffentlich bekanntzumachen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger durch schriftlichen Bescheid die Entfernung verlangen. § 40 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Sätze 3 bis 6 gelten nicht für die unter die Regelungsermächtigung nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 fallenden Friedhöfe.
( 7 ) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.
#

§ 26
Ausbettung

( 1 ) Auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten oder der oder des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe (§ 21 Absatz 1) rechtfertigt.
( 2 ) Bei Anträgen von Totenfürsorgeberechtigten müssen diese ihre Antragsberechtigung sowie die Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten nachweisen.
( 3 ) Dem Antrag nach Absatz 1 ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Bei Ausbettung von Leichen muss ferner die Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde beigebracht werden.
( 4 ) Ausbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Bestattung sind unzulässig, sofern die Ausbettung nicht richterlich angeordnet worden ist.
( 5 ) Die Ausführung der Ausbettung ist den Mitarbeitenden des Friedhofsträgers oder den von diesem nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 damit Beauftragten vorbehalten. Die Teilnahme Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht der Friedhofsträger die Teilnahme ausdrücklich zulässt. Lässt sich bei der Ausbettung einer Leiche der Sarg nicht heben, so sind die sterblichen Überreste auf Kosten der oder des Antragstellenden durch ein Bestattungsunternehmen in einen neuen Sarg umzubetten. Kann eine Urne wegen ihres Zustandes nicht insgesamt gehoben werden, so ist die Asche auf Kosten der oder des Antragstellenden in eine neue Urne zu füllen. Ist dies wegen des Zustandes der auszubettenden Urne nicht mehr möglich, ist die Ausbettung unzulässig.
( 6 ) § 20 Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 7 ) Die Ruhefrist wird durch die Ausbettung nicht unterbrochen oder verkürzt. In den Fällen des Absatzes 5 Sätze 2 und 3 beginnt die für die neue Grabstätte maßgebliche Ruhefrist neu zu laufen. Für die neue Grabstätte gilt § 22 Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
#

Abschnitt 5
Grabstätten

###

§ 27
Grabstättenarten

Es können folgende Arten von Grabstätten vorgehalten werden:
  1. Erdreihengrabstätten
  2. Erdwahlgrabstätten
  3. Kindergrabstätten
    1. Erdreihengrabstätten
    2. Erdwahlgrabstätten
    3. Gemeinschaftsanlagen für Fehl- und Totgeburten
  4. Urnenreihengrabstätten
    1. zur unterirdischen Beisetzung
    2. zur oberirdischen Beisetzung
  5. Urnenwahlgrabstätten
    1. zur unterirdischen Beisetzung
    2. zur oberirdischen Beisetzung
  6. Urnengemeinschaftsgrabstätten
#

§ 28
Erdreihengrabstätten

( 1 ) In Erdreihengrabstätten (§ 27 Nummer 1) erfolgen Bestattungen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch. Jede Erdreihengrabstätte besteht aus nur einer Grabstelle und in ihr darf nur ein Sarg oder Leichnam bestattet werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt nur bei Anmeldung einer Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
( 2 ) Die Erdreihengrabstätten werden in einer Länge von mindestens 2,30 m und einer Breite von 1 m angelegt.
( 3 ) Der Friedhofsträger kann im Gesamtplan Erdreihengrabstätten vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger und die Art und den Umfang der Namensnennung im Bereich der Grabstätten machen kann.
#

§ 29
Erdwahlgrabstätten

( 1 ) In Erdwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 2) erfolgen Bestattungen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch. Erdwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle ist die Bestattung von einem Sarg oder Leichnam zulässig. Je Grabstelle dürfen bis zu zwei Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen nach Satz 4 auf eine beschränken. Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und dem Nutzungsberechtigten festgelegt. Die Vergabe von Nutzungsrechten ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung (§ 22 Absatz 5) sowie die Verlängerung von Nutzungsrechten nach Maßgabe des § 24 sind zulässig.
( 2 ) Erdwahlgrabstätten mit einer Grabstelle sind mindestens 2,40 m lang und 1,10 m breit.
( 3 ) Erbbegräbnisse früheren Rechts sind Wahlgrabstätten im Sinne der Absätze 1 und 2.
#

§ 30
Kindergrabstätten

( 1 ) In Kindergrabstätten (§ 27 Nummer 3) werden Kinder bestattet, die vor Vollendung des zwölften Lebensjahres verstorben sind. Die Bestattungen erfolgen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch.
( 2 ) Erdreihengrabstätten (§ 27 Nummer 3 Buchstabe a) sind für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 1,40 m lang und 0,80 m breit, für ältere Kinder mindestens 2 m lang und 0,90 m breit. Im Übrigen gilt § 28 entsprechend.
( 3 ) Erdwahlgrabstätten mit einer Grabstelle (§ 27 Nummer 3 Buchstabe b) sind für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 1,40 m lang und 0,90 m breit, für ältere Kinder mindestens 2 m lang und 1 m breit. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann Gemeinschaftsanlagen für Fehl- oder Totgeburten (§ 27 Nummer 3 Buchstabe c) einrichten, für die nach staatlichem Recht eine Bestattungspflicht nicht besteht. § 33 gilt entsprechend.
#

§ 31
Urnenreihengrabstätten

( 1 ) Jede Urnenreihengrabstätte (§ 27 Nummer 4) besteht aus einer Grabstelle oder Urnenkammer. In ihr darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt ausschließlich bei Anmeldung einer Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
( 2 ) Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 4 Buchstabe a) werden in einer Größe von mindestens 0,50 m x 0,50 m oder 0,25 m² angelegt.
( 3 ) Bei Urnenreihengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 4 Buchstabe b) wird die Urne in eine Urnenkammer eingestellt, die sich in einer vom Friedhofsträger errichteten baulichen Anlage befindet. Die Urnenkammer muss so bemessen sein, dass eine Überurne nach Maßgabe des § 17 Absatz 4 Satz 2 Aufnahme finden kann. Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass die einzelne Urnenkammer durch eine Verschlussplatte zu verschließen ist und Vorgaben zu deren Gestaltung machen.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann im Gesamtplan Urnenreihengrabstätten nach Absatz 2 vorsehen, die um einen Baum oder ein anderes verbindendes Gestaltungsmerkmal herum angelegt werden und bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur Gestaltung des zu errichtenden Grabmals, zu Art und Umfang der Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung der Grabstätten macht.
#

§ 32
Urnenwahlgrabstätten

( 1 ) Urnenwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 5) können aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Grabstelle ist die Beisetzung einer Urne zulässig. Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt. Die Vergabe von Nutzungsrechten ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung (§ 22 Absatz 5) sowie die Verlängerung von Nutzungsrechten nach Maßgabe von § 24 sind zulässig.
( 2 ) Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 5 Buchstabe a) mit zwei Grabstellen sind mindestens 0,70 m x 0,70 m oder 0,50 m² groß. Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen sind mindestens 1 m x 1 m oder 1 m² groß. In älteren Abteilungen mit von den Regelgrößen abweichenden Maßen kann der Friedhofsträger in der von ihm gemäß § 44 Absatz 1 zu erlassenden Gebührenordnung neben der Gebühr die Zahl der zulässigen Urnen, die vier nicht übersteigen darf, festlegen.
( 3 ) Bei Urnenwahlgrabstätten zur oberirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 5 Buchstabe b) werden Urnenkammern in vom Friedhofsträger errichteten baulichen Anlagen zur Nutzung überlassen, in die bis zu vier Überurnen in den Maßen gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 eingestellt werden können oder bei denen vier zur Aufnahme von je einer solchen Urne geeignete Urnenkammern in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang liegen. Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass die einzelne Urnenkammer durch eine Verschlussplatte zu verschließen ist und Vorgaben zu deren Gestaltung machen.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann im Gesamtplan Urnenwahlgrabstätten nach Absatz 2 vorsehen, die um einen Baum oder ein anderes verbindendes Gestaltungsmerkmal herum angelegt werden und bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur Gestaltung des zu errichtenden Grabmales, zu Art und Umfang der Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung der Grabstätten macht.
#

§ 33
Urnengemeinschaftsgrabstätten

( 1 ) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Anlagen zur unterirdischen Beisetzung von Urnen, bei denen die Lage der einzelnen Grabstelle äußerlich nicht kenntlich gemacht wird. In jeder Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstellen werden vom Friedhofsträger in einer Größe von mindestens 0,40 m x 0,40 m oder mindestens 0,16 m² angelegt und der Reihe nach vergeben. Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt nur bei Anmeldung einer Bestattung. § 22 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung. Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
( 2 ) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig. Vor- und Familiennamen, Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten werden vom Friedhofsträger auf von ihm zu diesem Zweck errichteten baulichen Anlagen zentral öffentlich einsehbar vermerkt. Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass weitere als die in Satz 4 genannten Daten zu vermerken sind.
#

§ 34
Opfergräber

Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege und die staatlicherseits zu zahlenden Entschädigungen richten sich nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
#

Abschnitt 6
Gestaltung der Grabstätten

###

§ 35
Einfügungsgebot

Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Eigenart und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
#

§ 36
Gärtnerische Gestaltung

( 1 ) Eine gärtnerische Gestaltung von Grabstätten durch die oder den Nutzungsberechtigten ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht auch die Rechte gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 umfasst. § 28 Absatz 3 (Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung bei Erdreihengrabstätten), § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 3 (Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung bei Erdreihengrabstätten für Kinder), § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 (friedhofsseitige Anlage und Pflege von Gemeinschaftsanlagen für Fehl- und Totgeburten), § 31 Absatz 4 (zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenreihengrabstätten unter Bäumen), § 32 Absatz 4 (zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen) und § 33 Absatz 2 (Vorgaben bei Urnengemeinschaftsgrabstätten) bleiben unberührt. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
( 2 ) Die mit dem Gestaltungsrecht nach Absatz 1 verbundenen Pflichten richten sich nach § 22 Absatz 1 Nummer 3.
( 3 ) Unzulässig ist es,
  1. die Grabstätte mit Bäumen oder solchen Gewächsen zu bepflanzen, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen des Friedhofs beeinträchtigen können,
  2. die Grabstätten mit Kunststoff, Eternit, Metall, Porzellan, Emaille und ähnlichen Werkstoffen einzufassen,
  3. die Grabstätten mit Kies, Steinen, Werkstoffen oder wasserundurchlässigem Material zu belegen oder abzudecken, sofern die Belegung oder Abdeckung nicht als Trittplatte dient und dabei höchstens 25 %, zusammen mit liegenden Grabmalen höchstens 40 % der Gesamtfläche der Grabstätte bedeckt,
  4. Zusatzbeete an den Grabhügeln anzulegen,
  5. auf den Grabstätten Gegenstände aufzustellen oder anzubringen, die der Würde eines Friedhofs nicht entsprechen.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2) von den Regelungen in Absatz 3 abweichende Bestimmungen treffen.
#

§ 37
Vernachlässigung

( 1 ) Der Friedhofsträger kann von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Beseitigung eines den Vorschriften nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3, § 36 Absatz 3 und 4 widersprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und zugleich die Vornahme der Maßnahmen durch sich oder von ihm beauftragte Dritte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten androhen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte ihrer oder seiner Verpflichtung aus § 22 Absatz 6 nicht nachgekommen und auch sonst nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu und ein Hinweis auf der betroffenen Grabstätte jeweils für die Dauer von drei Monaten.
( 2 ) Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger die verlangten Maßnahmen auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, sofern er dies im Bescheid oder in der Bekanntmachung nach Absatz 1 angedroht hat. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder § 36 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 kann der Friedhofsträger im Falle der Nichtabhilfe durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die Grabstätte auch einebnen, soweit auf diese Rechtsfolge in dem schriftlichen Bescheid oder der Bekanntmachung nach Absatz 1 hingewiesen worden ist.
( 3 ) Gegenstände, die nach den Regelungen des § 36 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 5 oder den vom Friedhofsträger erlassenen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unzulässig sind, können nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 vom Friedhofsträger entfernt werden. Bei allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften widersprechenden Kleingegenständen wie Figuren, Spielzeug, Bildern, Kunststoffblumen oder dergleichen ist die Entfernung ohne vorherige schriftliche Aufforderung zulässig. Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens zwei Monate zur Abholung bereithalten.
( 4 ) § 24 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
#

§ 38
Grabmale

( 1 ) Grabmale sind stehende oder liegende Grabsteine, Stelen, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen. Sie müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form haben. Ihre Gestaltung darf dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
( 2 ) Soweit das Nutzungsrecht das Recht zur Errichtung eines Grabmales umfasst, soll auf jeder Grabstätte im Regelfall nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen kann auf jeder Grabstelle ein Grabmal errichtet werden, wenn dadurch die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört wird. Grabmale sollen nur aus Materialien gestaltet werden, wie sie üblicherweise von Angehörigen der bildenden Kunst (Bildhauerinnen und Bildhauer) und des Steinmetzhandwerks verwendet werden, wie z. B. Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall, Ton, Ziegel. Die Verwendung von Kunststoffen, Glas, Porzellan, Blech- und Zementschmuck ist unzulässig.
( 3 ) Für stehende Grabmale gelten folgende Regelgrößen:
  1. Erdreihengrabstätten (§ 27 Nummer 1): Höhe 0,60 m bis 0,90 m, Breite bis 0,55 m, Stärke mindestens 0,12 m,
  2. Erdwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 2):
    1. mit einer Grabstelle: Höhe 0,70 m bis 1,30 m, Breite bis 0,80 m, Stärke mindestens 0,12 m,
    2. mit mehreren Grabstellen: Höhe 0,70 m bis 1,30 m, Breite bis 1,40 m (zweistellig), bis 1,70 m (dreistellig) und bis 2,00 m (vierstellig), jeweils mit einer Mindeststärke von 1/10 der Breite, jedoch mindestens 0,12 m,
  3. Kindergrabstätten
    1. Erdreihengrabstätten (§ 27 Nummer 3 Buchstabe a):
      aa)
      für vor Vollendung des 2. Lebensjahres Verstorbene:
      Höhe 0,60 m bis 0,70 m, Breite bis zu 0,35 m, Stärke mindestens 0,12 m,
      bb)
      für ältere verstorbene Kinder:
      Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 0,45 m, Stärke mindestens 0,12 m,
    2. Erdwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 3 Buchstabe b):
      aa)
      für vor Vollendung des 2. Lebensjahres Verstorbene:
      Höhe 0,60 m bis 0,70 m, Breite höchstens 0,40 m, Stärke mindestens 0,12 m,
      bb)
      für ältere verstorbene Kinder:
      Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Stärke mindestens 0,12 m.
  4. Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 4 Buchstabe a):
    Höhe 0,45 m bis 0,80 m, Breite bis 0,40 m, Stärke mindestens 0,12 m,
  5. Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 5 Buchstabe a)
    1. Urnenwahlgrabstätten mit zwei Grabstellen: Höhe 0,45 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Stärke mindestens 0,12 m,
    2. Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Stärke mindestens 0,12 m.
Für Stelen gilt eine Höhe von 1,00 m bis 2,50 m bei einem Durchmesser bis zur Hälfte ihrer Höhe, mindestens jedoch einem Drittel ihrer Höhe. Sie sind nur auf Erdwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 2) zulässig. Die Höhe der Grabmale ist von der Erdgleiche abzumessen. Bei Grabkreuzen ist die Höhe bis zur Oberkante des Querbalkens maßgebend. Ist der Sockel eines Grabmals breiter als das Oberteil, so ist für die Breitenabmessung die Breite des Sockels maßgebend. Die Höhe eines Sockels darf 15 % der Höhe des Grabmals nicht überschreiten. Der Sockel muss wenigstens 0,05 m unter der Erdgleiche auf das Fundament aufsetzen und darf nicht mehr als 0,15 m über der Erdgleiche sichtbar sein.
( 4 ) Liegende Grabmale auf Grabstätten gemäß § 27 Nummer 1, 2, 3 Buchstaben a) und b), 4 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) dürfen eine Ansichtsfläche bis zu 40 % der Grabstättenfläche haben. § 36 Absatz 3 Nummer 3 bleibt unberührt. Bei einer Ansichtsfläche von bis zu 0,20 m² müssen sie eine Mindeststärke von 0,08 m, darüber hinaus von 0,10 m haben.
( 5 ) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2) die Errichtung von Grabmalen vorschreiben, von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen sowie Vorgaben an Art, Material, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung (einschließlich Art und Umfang der Namensnennung) der Grabmale und ihrer Anpassung an die Umgebung machen.
( 6 ) Der Friedhofsträger kann unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 35 und der Erfordernisse der Standsicherheit Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen.
( 7 ) Grabsteine aus Naturstein sollen, Grabmale oder bauliche Anlagen zur Namensnennung, die vom Friedhofsträger errichtet werden, dürfen nur Verwendung finden, wenn sie nachweislich ohne Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis im Sinne von Satz 1 kann erbracht werden durch
  1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    1. die Herstellung ohne Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des in Satz 1 näher bezeichneten Übereinkommens erfolgt ist,
    2. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    3. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines solchen Nachweises unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
  1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2023 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
#

§ 39
Grabstätteninventar

( 1 ) Grabstätteninventar sind Hocker, Bänke und andere Sitzgelegenheiten sowie Laternen und Vasen mit Sockel, Pflanzenschalen von mehr als 35 cm Durchmesser und vergleichbare Gegenstände sowie Einfassungen. Es muss eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form haben und darf in seiner Gestaltung dem christlichen Glauben nicht widersprechen. § 38 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Laternen auch Glas Verwendung finden darf.
( 2 ) Durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2) kann der Friedhofsträger Grabstätteninventar für unzulässig erklären, Vorgaben zu seiner Gestaltung machen und von den Regelungen in Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 3 und 4 abweichende Bestimmungen treffen.
( 3 ) Für Grabstätteninventar aus Naturstein gilt § 38 Absatz 7 entsprechend.
#

§ 40
Errichtung und Standsicherheit

( 1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabstätteninventar bedarf einer vorherigen Zustimmung durch den Friedhofsträger. Die Zustimmung bedarf eines schriftlichen Antrages der oder des Nutzungsberechtigten. Der Antrag muss Angaben über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffs, Wortlaut, Art, Farbe und Anordnung der Inschrift sowie der Ornamente und Symbole sowie zur Fundamentierung enthalten. Ihm ist ein Entwurf mit Grundriss der Grabstätte und Seitenansicht im Maßstab 1:10 beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Die Zustimmung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und kann mit Auflagen versehen werden.
( 2 ) Ist ein Grabmal oder Grabstätteninventar ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet oder verändert worden, kann der Friedhofsträger von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines der Zustimmung entsprechenden Zustandes oder die Entfernung des Grabmals oder Grabstätteninventars innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wird dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nachgekommen, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen lassen, sofern er in dem nach Satz 1 zu erlassenden Bescheid oder der Bekanntmachung nach Satz 2 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Friedhofsträger muss das entfernte Grabmal oder Grabstätteninventar längstens zwei Monate zur Abholung bereithalten.
( 3 ) Die Grabmale und ─ sofern erforderlich ─ das Grabstätteninventar sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gilt die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Grabmale und das Grabstätteninventar sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten dauerhaft im verkehrssicheren und den Vorgaben von § 35 entsprechenden Zustand zu halten. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines verkehrssicheren und den Vorgaben dieses Kirchengesetzes entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Geht von dem Grabmal oder Grabstätteninventar eine unmittelbare Gefährdung aus, kann der Friedhofsträger ohne vorherigen schriftlichen Bescheid das Grabmal oder Grabstätteninventar umlegen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Die oder der Nutzungsberechtigte können daran anschließend durch schriftlichen Bescheid aufgefordert werden, einen verkehrssicheren und rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 und 4 entsprechend. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte in den Fällen des Satzes 2 und 4 der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Verpflichteten entfernen, sofern er in dem Bescheid oder der Bekanntmachung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens zwei Monate zur Abholung bereitstellen.
#

§ 41
Grabgewölbe

( 1 ) Grabgewölbe und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sofern an vorhandenen Anlagen Nutzungsrechte bestehen, sind die Grabgewölbe und Mausoleen durch die Nutzungsberechtigten in einem baulich sicheren und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand zu erhalten. In ihnen dürfen Urnen und mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde auch Särge bestattet werden. Die für Erdwahlgrabstätten maßgebenden Regelungen, insbesondere § 29, gelten entsprechend.
( 2 ) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen und Grabgewölben soll nur erfolgen, wenn durch begleitende vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der oder die Nutzungsberechtigte die bauliche Unterhaltung gewährleistet.
#

Abschnitt 7
Haushalt und Gebühren

###

§ 42
Haushalt

( 1 ) Der Friedhofsträger weist die Einnahmen und Ausgaben des Friedhofs in seinem Haushalt gesondert aus oder stellt für den Friedhof einen gesonderten Haushalt oder Wirtschaftsplan auf (Friedhofshaushalt). Mehrere Friedhöfe eines Trägers können in einem Haushalt nach Satz 1 zusammengefasst werden.
( 2 ) Allgemeine Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen nur in Form eines inneren Darlehens für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. Ausnahmen hiervon sind nur für einmalige Baumaßnahmen oder sonstige Investitionen, insbesondere drittmittelgeförderte Maßnahmen, zulässig.
( 3 ) Grabpflegevorauszahlungen sind getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen als Sondervermögen zu verwalten und in der Bilanz sowie einzeln nachzuweisen.
( 4 ) Erträge aus dem zum Friedhof gehörenden Vermögen oder das durch Veräußerung an die Stelle eine gegenwärtig oder ehemals zum Friedhofsvermögen zählenden Vermögensteils tretende Ersatzvermögen behalten ihre Zweckbestimmung und sind Bestandteil des Friedhofshaushaltes. Innere Darlehen aus dem Friedhofshaushalt sind nur zulässig, wenn dafür Mittel aus Gebühreneinnahmen oder dem Sondervermögen (Absatz 3) nicht in Anspruch genommen werden müssen.
#

§ 43
Gebühren

( 1 ) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes ev. erhoben.
( 2 ) Erreichen die Friedhofsgebühren in Folge des Kostendeckungsprinzips eine unvertretbare, den Nutzungsberechtigten unzumutbare Höhe, sind bei der zuständigen Kommunalgemeinde Zuschüsse oder die Übernahme der Trägerschaft zu beantragen.
#

§ 44
Gebührenordnung

( 1 ) Die vom Friedhofsträger gemäß § 3 Gebührengesetz ev. zu erlassene Friedhofsgebührenordnung ist nach Maßgabe des § 53 öffentlich bekannt zu machen. Hat das Konsistorium eine Mustergebührenordnung erlassen, darf davon nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse abgewichen werden.
( 2 ) Die Regelungsermächtigung für die Kirchenleitung nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
#

§ 45
(aufgehoben)

#

§ 46
Vollstreckung

Ausstehende Gebühren werden nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Die landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Mahngebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung.
#

§ 47
(aufgehoben)

#

§ 48
(aufgehoben)

#

§ 49
Entgelte

( 1 ) Für standardisierte gewerbliche Leistungen des Friedhofs, insbesondere Grabpflege, werden Entgelte auf der Grundlage einer vom Friedhofsträger zu erlassenden Entgeltordnung erhoben. Die Entgeltordnung ist nach Maßgabe des § 53 öffentlich bekanntzumachen.
( 2 ) Bei der Ermittlung der Entgelthöhe sollen die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 Gebührengesetz ev. niedergelegten Bemessungsprinzipien sinngemäß angewandt werden. Die Höhe der Entgelte ist alle drei Jahre zu überprüfen und unter Beachtung der Maßgaben des Satzes 1 anzupassen.
( 3 ) Die Regelungsermächtigung für die Kirchenleitung nach § 52 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.
( 4 ) Der Anspruch des Friedhofsträgers auf Zahlung eines Entgeltes entsteht mit Erteilung des Auftrages auf Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung oder deren Inanspruchnahme. Das Entgelt ist mit Empfang einer Rechnung oder einem abweichend bestimmten Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Vor Zahlungseingang ist der Friedhofsträger zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
( 5 ) § 12 Gebührengesetz ev. findet entsprechende Anwendung.
#

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

###

§ 50
Haftung

( 1 ) Die oder der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch die in ihrem oder seinem Auftrag errichteten Grabmale, das Grabstätteninventar oder -einfassungen entstehen. Dies gilt nicht, wenn die oder der Nutzungsberechtigte nachweisen kann, dass zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist.
( 2 ) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen, durch Diebstahl, höhere Gewalt, Vandalismus, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Dies gilt auch für den Verlust von Gegenständen, die der oder dem Verstorbenen belassen worden sind. Eine Haftung des Friedhofsträgers für Schäden an von ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Grabstätten entfernten Gegenständen ist ausgeschlossen. Zu besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten für die Grabstätten ist er nicht verpflichtet. Seine Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt.
#

§ 51
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über den Friedhofsträger führt das Konsistorium. Es entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Friedhofsträgers sowie vorbehaltlich abweichender Zuständigkeitsregelungen über Anträge auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Friedhofsangelegenheiten.
#

§ 52
Regelungsermächtigungen

( 1 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. Näheres über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung, Löschung und Sicherung (§ 11) zu bestimmen,
  2. für die evangelischen Friedhöfe im Bereich des Landes Berlin eine einheitliche und für alle Friedhofsträger verbindliche Gebührenordnung (§ 44 Absatz 2) zu erlassen,
  3. für die evangelischen Friedhöfe im Bereich des Landes Berlin eine einheitliche, für alle Friedhofsträger verbindliche Entgeltordnung für standardisierte gewerbliche Leistungen (§ 49 Absatz 3) zu erlassen,
  4. die Erhebung von Gebühren für Entscheidungen über Widersprüche sowie Anträge auf Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen in Friedhofsangelegenheiten (§ 51) zu regeln.
( 2 ) Das Konsistorium wird ermächtigt,
  1. verbindliche Muster für
    1. Verträge zur Übertragung der Friedhofsträgerschaft (§ 2 Absatz 2),
    2. die Erstellung von Gesamt- und Belegungsplänen (§ 8),
    3. den Erlass zusätzlicher Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2),
    4. Anerkennungserklärungen (§ 16 Absatz 3),
    5. Friedhofsgebührenordnungen, von denen nur wegen besonderer örtlicher Verhältnisse abgewichen werden darf (§ 44 Absatz 1),
    6. Entgeltordnungen für standardisierte gewerbliche Leistungen (§ 49 Absatz 1),
  2. Verwaltungsbestimmungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes, insbesondere
    1. über die vom Friedhofsträger zu führenden Verzeichnisse (§ 10 Absatz 1),
    2. die Kalkulation von Friedhofsgebühren (§ 43 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Gebührengesetz ev.),
    3. die Ermittlung der Entgelthöhe (§ 49 Absatz 2)
zu erlassen.
( 3 ) Das Leitungsorgan des Friedhofsträgers
  1. muss
    1. Gesamt- und Belegungspläne nach § 8 erlassen,
    2. die Öffnungszeiten des Friedhofs gemäß § 13 Absatz 1 festlegen,
    3. die Tage und Zeiten festlegen, zu denen Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt werden (§ 16 Absatz 2),
    4. eine Friedhofsgebührenordnung erlassen (§ 44 Absatz 1), soweit nicht Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet,
    5. eine Entgeltordnung nach § 49 Absatz 1 erlassen, soweit standardisierte gewerbliche Leistungen angeboten werden und nicht Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet,
  2. kann
    1. den Kreis der bestattungsberechtigten Personen erweitern oder beschränken (§ 3 Satz 2 und 3),
    2. zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 2 erlassen und dabei
      aa)
      gemäß §§ 36 Absatz 4, 38 Absatz 5, 39 Absatz 2 von den Regelungen in §§ 36 Absatz 3, 38 Absatz 2 bis 4 und 39 Absatz 1 Satz 3 abweichende Bestimmungen treffen,
      bb)
      Vorgaben zur
      machen,
    3. das Befahren der Wege und Friedhofsanlagen mit bestimmten Fahrzeugen gestatten (§ 14 Absatz 2 Nummer 1),
    4. die Zeiten festlegen, innerhalb derer gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen (§ 15 Absatz 5 Satz 4),
    5. die zur Befahrung freigegebenen Wege und das zulässige Gesamtgewicht der für die Befahrung zugelassenen Fahrzeuge festlegen (§ 15 Absatz 5 Satz 9),
    6. sich gewerbliche Tätigkeiten selbst vorbehalten (§ 15 Absatz 7),
    7. einen Zeitpunkt vor dem Bestattungstermin festlegen, bis zu dem die für eine Bestattung erforderlichen Unterlagen beigebracht werden müssen (§ 16 Absatz 1 Satz 3),
    8. im Gesamtplan Abteilungen für Bestattungen im Leichentuch (§ 17 Absatz 1 Satz 2) ausweisen,
    9. das Glockenläuten bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen (§ 19 Absatz 3 Satz 8),
    10. nichtkirchliche Bestattungsfeiern in Kirchen zulassen (§ 19 Absatz 6),
    11. in der Friedhofsgebührenordnung längere Ruhefristen festlegen (§ 21 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 44),
    12. die Nutzungsberechtigten zur Entfernung von Grabmalen, Grabstätteninventar und sonstigen Gegenständen nach Erlöschen des Nutzungsrechts verpflichten (§ 25 Absatz 6),
    13. die Höchstzahl der in einer Erdwahlgrabstelle zu bestattenden Urnen auf eine begrenzen (§ 29 Absatz 1 Satz 5),
    14. für Abteilungen mit abweichenden Maßen die Zahl der zulässigen Urnen in der Gebührenordnung festlegen (§ 32 Absatz 2 Satz 3).
#

§ 53
Öffentliche Bekanntmachung

Soweit hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind die Beschlüsse und Regelungen durch Veröffentlichung
  1. ihres vollständigen Wortlauts oder
  2. eines Hinweises auf ihren Gegenstand und Ort und Dauer des Aushangs ihres vollständigen Wortlauts
in einem amtlichen Verkündungsblatt im Einzugsbereich des Friedhofs öffentlich bekanntzumachen. Der der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Satz 1 Nummer 2 nachfolgende Aushang muss den vollständigen Wortlaut des Beschlusses oder der Regelung umfassen und an ortsüblicher öffentlich zugänglicher Stelle für die Dauer von mindestens einem Monat erfolgen. Bei der Berechnung der Dauer des Aushangs werden der Tag des Beginns des Aushangs und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet.
#

§ 54
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Die Genehmigungsbedürftigkeit von Beschlüssen und Rechtsgeschäften nach § 2 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 42 Absatz 2, Absatz 4 Satz 2 gemäß § 88 Absatz 1, 2 und 4 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) sowie des Beschlusses nach § 19 Absatz 6 Satz 1 gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 6 des Kirchengesetzes über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, beide in der jeweils geltenden Fassung, und die Mitteilungspflicht von Beschlüssen nach § 5 Absatz 1 gemäß § 88 Absatz 3 HKVG bleiben. Für Beschlüsse nach § 2 Absatz 3 gilt Satz 1 nicht, soweit auf sie das Kirchengemeindestrukturgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
( 2 ) Soweit andere Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, bleiben die maßgebenden Genehmigungsvorbehalte unberührt.
#

§ 55
Übergangsregelungen

( 1 ) Bei Grabstätten, an denen Nutzungsrechte bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bereits vergeben wurden, richten sich dessen Dauer und die Gestaltung nach den zur Zeit der erstmaligen Nutzungsrechtsvergabe an der Grabstätte geltenden Vorschriften. § 24 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes noch Nutzungsrechte früheren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bestehen, erlöschen diese zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, frühestens jedoch ein Jahr nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. Das Nutzungsrecht kann nach den für Wahlgrabstätten geltenden Regelungen (§ 24) verlängert werden.
( 3 ) Zulassungen für gewerblich Tätige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits erteilt wurden, richten sich nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften.