.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung über die Arbeit der „Frauen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ („Frauen in der EKBO“)
Vom 21. Mai 2021
(KABl. Nr. 75 S. 120)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 16. April 2021 (KABl. Nr. 54 S. 87) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####Präambel
Die „Frauen in der EKBO“ stehen in der Tradition der Brandenburgischen Frauenhilfe und der Frauenhilfe Berlin und ihrer Nachfolgeorganisationen und in der Rechtsnachfolge der Ev. Frauen- und Familienarbeit Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 1
Rechtsnatur
1 „Frauen in der EKBO“ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die ihre Arbeit im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt. 2 Sie hat ihren Sitz in Berlin.
#§ 2
Aufgaben und Ziele
(
1
)
Die Aufgabe der „Frauen in der EKBO“ ist es, Frauen im Horizont der Kommunikation des Evangeliums von Jesus Christus zu ermutigen und zu befähigen, Verantwortung für die Belange von Frauen in der Gemeinde, auf kreiskirchlicher und landeskirchlicher Ebene, in anderen kirchlichen Zusammenhängen, zivilgesellschaftlichen Netzwerken, auf lokaler, Landes- und Bundesebene zu übernehmen.
(
2
)
Ziele und Aufgaben der Arbeit von „Frauen in der EKBO“ in den unterschiedlichen Bereichen und Ebenen in Kirche und Gesellschaft sind insbesondere:
- die „Frauen in der EKBO“ in Kirche und Gesellschaft zu vertreten und ihnen eine Stimme zu geben,
- Frauen zur Mitarbeit in der Kirche, insbesondere zur Leitungstätigkeit, zu ermutigen,
- die Situation von Frauen in Kirche und Gesellschaft zu reflektieren,
- für eine gerechte Gemeinschaft von Frauen und Männern in Kirche und Gesellschaft einzutreten,
- an der Entwicklung geschlechtergerechter Strukturen mitzuwirken,
- Position zu beziehen zu aktuellen Fragen, Problemen in Kirche und Gesellschaft,
- Maßnahmen zur Frauenförderung zu empfehlen,
- sich mit feministisch- und gender-theologischen Erkenntnissen auseinanderzusetzen,
- ökumenische und interreligiöse Kontakte und Beziehungen aufzubauen und zu pflegen.
§ 3
Arbeit der „Frauen in der EKBO“
1 Die Arbeit von „Frauen in der EKBO“ findet in Kirchengemeinden, in den Kirchenkreisen und auf landeskirchlicher Ebene statt. 2 Sie wird in unterschiedlicher Art und Weise je nach Situation, Bedürfnissen und Interessen wahrgenommen.
#§ 4
Mitgliedschaften
1 „Frauen in der EKBO“ soll Mitglied sein
- im Gleichstellungsteam der EKBO,
- bei den Ev. Frauen in Deutschland e. V. (EFiD),
- im Landesfrauenrat Berlin,
- im Frauenpolitischen Rat Land Brandenburg e. V.
2 Der Vorstand der „Frauen in der EKBO“ kann der Frauenversammlung vorschlagen, weiteren frauenpolitischen Zusammenschlüssen beizutreten.
#§ 5
Gremien
(
1
)
„Frauen in der EKBO“ vertreten auf der Ebene der Landeskirche die vielfältigen Interessen und Initiativen von Frauen in den Gemeinden und Kirchenkreisen.
(
2
)
Zur Erfüllung ihrer Ziele und Aufgaben werden folgende Gremien gebildet:
- die Frauenversammlung,
- der Vorstand.
(
3
)
1 In einem Kirchenkreis oder in mehreren Kirchenkreisen gemeinsam kann ein Konvent oder ein Beirat für die Arbeit von Frauen gebildet werden. 2 Dieser kann sich eine eigene Ordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. 3 Zu den Sitzungen dieses Konvents oder Beirates ist die Inhaberin der landeskirchlichen Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste mit dem Auftrag der Studienleitung für die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz oder ein Mitglied des Vorstandes einzuladen.
(
4
)
1 Jeder Kirchenkreis ist verpflichtet, eine beauftragte Person für die Frauenversammlung zu bestellen. 2 Die Aufgabe kann auch von mehreren Kirchenkreisen gemeinsam wahrgenommen werden.
#§ 6
Frauenversammlung
(
1
)
1 Die Frauenversammlung dient dem Austausch und der Bilanz der Arbeit mit und von Frauen im Bereich der EKBO und in den frauenpolitischen Netzwerken. 2 Sie entwickelt Perspektiven einer fortschreitenden Arbeit auf der Grundlage von § 1. 3 Darüber hinaus hat sie folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Vorschläge einzubringen für die Arbeit des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- gegebenenfalls die Bildung von Ausschüssen.
(
2
)
1 Der Frauenversammlung gehören an:
- die Beauftragten aus den Kirchenkreisen,
- je eine Vertreterin der folgenden mit der Arbeit von Frauen verbundenen Projekte oder Zusammenschlüsse: Ökumenisches Frauengottesdienstteam, Ökumenisches Frauenzentrum Evas Arche e. V., der Zusammenschluss Lesben und Kirche, EJBO-Vertretung, Weltgebetstagsteam, Theologinnenkonvent, HMAV,
- je eine Vertreterin von bis zu vier mit der Arbeit von Frauen verbundenen Projekten oder Zusammenschlüssen, die vom Vorstand bestimmt werden,
- die Mitglieder des Vorstandes,
- die Inhaberin der landeskirchlichen Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste mit dem Auftrag der Studienleitung für die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
- eine Vertreterin der Kirchenleitung, die von der Kirchenleitung bestimmt wird.
2 Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(
3
)
Mit beratender Stimme nimmt die oder der Gleichstellungsbeauftragte der EKBO an der Frauenversammlung teil.
(
4
)
1 Die Frauenversammlung tagt mindestens einmal jährlich. 2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand vertritt die „Frauen in der EKBO“ und arbeitet entsprechend den Beschlüssen der Frauenversammlung und der in § 2 beschriebenen Aufgaben und Ziele. 2 Er hat des Weiteren folgende Aufgaben:
- Vertretung der Belange der „Frauen in der EKBO“ in Kirche und Öffentlichkeit,
- Vorbereitung der Frauenversammlung,
- Wahrnehmung der Mitgliedschaften (siehe § 2),
- Nominierung oder Berufung von Vertreterinnen der „Frauen in der EKBO“ in andere Gremien,
- regelmäßiger Bericht an die Kirchenleitung über die Arbeit der „Frauen in der EKBO“,
- Beschlussfassung über die Verwendung von Finanzmitteln sowie Entsendung eines Mitglieds in den AKD-internen Vergabekreis, der über Kollektenmittelverwendung bezüglich der Arbeit mit Frauen berät.
(
2
)
1 Der Vorstand kann für besondere Aufgaben und Projekte Ausschüsse bilden. 2 Näheres kann eine Geschäftsordnung regeln.
(
3
)
1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die für jeweils drei Jahre durch die Frauenversammlung gewählt werden. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Er kann für die jeweilige Amtszeit bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, um eine angemessene Vertretung aller Sprengel der Landeskirche sowie beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen im Vorstand zu gewährleisten.
(
4
)
1 Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin. 2 Die Inhaberin der landeskirchlichen Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste mit dem Auftrag der Studienleitung für die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(
5
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Er entscheidet durch Beschluss. 3 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4 Schriftliche Abstimmung ist mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder zulässig.
(
6
)
Zu den Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Gäste mit beratender Stimme eingeladen werden.
(
7
)
1 Der Vorstand tritt in der Regel viermal jährlich zusammen. 2 Er wird unter der Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher von der Vorsitzenden eingeladen. 3 Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
#§ 8
Landeskirchliche Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste mit dem Auftrag der Studienleitung für die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(
1
)
Die Inhaberin der landeskirchlichen Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste mit dem Auftrag der Studienleitung für die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz führt die Geschäfte der „Frauen in der EKBO“.
(
2
)
Sie ist verantwortlich für die Beratung und seelsorgliche Begleitung sowie Fortbildung der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Frauen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Sprengeln.
(
3
)
Bei Stellenbesetzung und Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die Arbeit mit Frauen im AKD wird der Vorstand der „Frauen in der EKBO“ gehört.
#§ 9
Änderung der Ordnung
Vor einer Änderung der Rechtsverordnung ist der Vorstand der „Frauen in der EKBO“ zu hören.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die von der Kirchenleitung beschlossene Ordnung der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 30. Juni 2006 (KABl. S. 100) außer Kraft.
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