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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Westprignitz

Vom 27./29. September und 5. Oktober 2022

(KABl. Nr. 200 S. 288)

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Boberow, Dargardt, Deibow, Garlin, Groß Warnow, Mankmuß, Milow, Pinnow, Pröttlin, Reckenzin, Sargleben und Seetz und der Evangelischen Kirchengemeinde Mellen-Rambow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christen in den Ortschaften (in alphabetischer Reihenfolge) Boberow, Dargardt, Deibow, Garlin, Groß Warnow, Mankmuß, Mellen, Rambow, Milow, Pinnow, Pröttlin, Reckenzin, Sargleben und Seetz zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Westprignitz zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammen zu wachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Boberow, Dargardt, Deibow, Garlin, Groß Warnow, Mankmuß, Milow, Pinnow, Pröttlin, Reckenzin, Sargleben und Seetz und der Evangelischen Kirchengemeinde Mellen-Rambow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Westprignitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Dargardt-Garlin-Sargleben-Seetz“, „Boberow-Mankmuß-Mellen/Rambow“, „Groß Warnow-Pinnow-Reckenzin“ und „Deibow-Milow-Pröttlin“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Diese sollen, sofern möglich, aus jedem Ortsteil ausgewählt werden.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 13 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche „Dargardt-Garlin-Sargleben-Seetz“ wählt vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Boberow-Mankmuß-Mellen/Rambow“, „Groß Warnow-Pinnow-Reckenzin“ und „Deibow-Milow-Pröttlin“ wählen jeweils drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
( 4 ) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.