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Kirchengesetz über die Vertretung kirchlicher Körperschaften im elektronischen Rechtsverkehr (VeRVKG)

Vom 20. April 2024

(KABl. Nr. 81 S.168)

Die Landessynode hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S.7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften nehmen am elektronischen Rechtsverkehr im Sinne der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes teil.
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§ 2
Zuordnung

( 1 ) Die Kirchenkreise führen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ihres Bereichs ein zentrales elektronisches Postfach.
( 2 ) Bei Kirchengemeindeverbänden, deren Bereich über den eines Kirchenkreises hinausgeht, ist der Kirchenkreis des Sitzes maßgebend. Der reformierte Kirchenkreis sowie die Kirchenkreisverbände können sich Kirchenkreisen zuordnen.
( 3 ) Zuordnungen nach Absatz 1 und 2 werden im Kirchlichen Adresswerk sowie im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht; sie sollen über den Webauftritt der jeweiligen kirchlichen Körperschaft bekannt gemacht werden. Weitere Veröffentlichungen der über das zentrale elektronische Postfach erreichbaren juristischen Personen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
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§ 3
Empfangs- und Versendungsvollmacht

( 1 ) Die Kirchenkreise sind berechtigt und verpflichtet, elektronische Dokumente im Sinne der ERVV abweichend von Artikel 24 der Grundordnung sowie den jeweiligen anderen die rechtsgeschäftliche Vertretung regelnden Kirchenrechtsnormen namens und in Vollmacht der nach § 2 zugeordneten Einrichtungen zu empfangen und zu versenden.
( 2 ) Soweit die Kirchenkreise nichts Abweichendes bestimmen, wird ihr Postfach im zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt verwaltet.
( 3 ) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
  1. alle über das jeweilige elektronische Postfach eingehende oder zu übermittelnde elektronische Dokumente unverzüglich an den richtigen Empfänger übermittelt werden; die Übermittlung gilt im Zweifel als erfolgt, wenn das Dokument an die im Kirchlichen Adresswerk hinterlegte E-Mail-Adresse weitergeleitet wurde und
  2. Absender unverzüglich über technisch unzureichende elektronische Dokumente und andere Übermittlungshemmnisse informiert werden.
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§ 4
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung
  1. das Konsistorium verpflichten, die technische Infrastruktur bereitzustellen,
  2. Näheres zu den Bekanntmachungspflichten nach § 2 Absatz 3 regeln,
  3. Anforderungen an die organisatorischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 3 regeln.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.