.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Balke-Baddack-Stiftung
Vom 14. April 2021
(KABl. 2024 Nr. 129 S. 248)
####Präambel
Die Eheleute Otto und Erika Balke, geb. Baddack, möchten der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde bei der weiteren Verschönerung, der Erhaltung und Unterhaltung unserer historischen St.-Moritz-Kirche helfen. Vor allem auch bei der Innengestaltung, der Sicherung und Durchführung von Restaurierungsaufgaben des Kunst- und Kulturgutes wie u. a. des Altars, der Wiederherstellung der Kanzel und der Empore, sehen wir einen Beitrag. Viele Gemeindeglieder bedauern noch heute, dass die Kanzel und die Empore nicht restauriert werden konnten und so verloren gingen. Die Unterstützung soll nachhaltig in Form der dazu errichteten Stiftung wirksam werden.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen „Balke-Baddack-Stiftung“.
(
2
)
Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 1 Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg und des § 2 Kirchliches Stiftungsgesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(
3
)
Ihr Sitz ist in Mittenwalde – Paul-Gerhardt-Stadt.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Zweck der Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die Förderung von Kunst und Kultur. 2 Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch die materielle Unterstützung der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde bei der Erhaltung und Unterhaltung der St.-Moritz-Kirche Mittenwalde, zur Förderung ihrer Innengestaltung und zur Restaurierung des Kunst- und Kulturgutes. 3 Die Stiftung kann diese Aufgaben auch durch die Förderung von Vorhaben und Projekten anderer gemeinnütziger Einrichtungen und Werke verwirklichen, die im vorstehenden Sinne tätig sind.
(
3
)
Aus dem Einkommen der Stiftung ist ein Teil im Rahmen des steuerlich Zulässigen zur regelmäßigen Pflege der Familiengrabstätte des Stifters und seiner Ehefrau auf dem Friedhof in Mittenwalde zu verwenden.
(
4
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Stiftungswesen, Verwendung der Mittel
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 2 Gegenstand ist der gesamte Nachlass.
(
2
)
1 Der gesamte Nachlass ist als Stiftungsvermögen nach Abzug der Erblasser- und Nachlassverbindlichkeiten in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 2 Es ist sicher und möglichst ertragreich anzulegen. 3 Zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung der Ertragskraft kann es umgeschichtet werden, wobei von einer Veräußerung des Wohnhauses Abstand genommen werden soll, vielmehr ein Betrag in Höhe von 20.000,00 € aus dem Stiftungsvermögen in die Werterhaltung investiert werden kann. 4 Letztendlich kann aber auch über diesen Grundbesitz verfügt werden. 5 In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, soweit dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient und die Rückführung des entnommenen Betrages binnen zwei Geschäftsjahren sichergestellt ist. 6 Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(
3
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
5
)
1 Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
#§ 4
Organ der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
#§ 5
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die für die Dauer von sieben Jahren berufen werden. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde ist Mitglied im Vorstand. 3 Der erste Vorstand ist im Testament berufen.
(
2
)
1 Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch den Gemeindekirchenrat. 2 Eine Wiederbestellung oder die vorzeitige Abberufung aus wichtigen Gründen ist zulässig. 3 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern sind die Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu bestellen. 4 Die verbleibenden Vorstandsmitglieder führen die Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. 5 Die Mitglieder des Vorstands führen im Übrigen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Vorstands sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss. 2 Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss Mitglied des Gemeindekirchenrates der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde sein.
(
4
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
#§ 6
Aufgaben des Vorstands, Vertretung
(
1
)
1 Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 2 Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(
2
)
1 Der Vorstand hat den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Vergabe und sparsame Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 2 Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 7
Beschlussfassung
(
1
)
1 Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. 2 Die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter lädt unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung des Vorstands ein. 3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. 5 Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen.
(
2
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
(
3
)
1 Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 2 Es ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen und allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen. 3 Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ebenfalls ein Protokoll anzufertigen.
#§ 8
Geschäftsjahr, Geschäftsführung
(
1
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres beschließt der Vorstand die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend den Vorgaben der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
(
3
)
Der Bericht über den Jahresabschluss ist der kirchlichen Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
#§ 9
Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung
(
1
)
Änderungen der Satzung kann der Vorstand einstimmig beschließen, wenn diese nicht den Stiftungszweck berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder wenn diese die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(
2
)
1 Änderungen des Zwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden. 2 Solche Beschlüsse sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
(
3
)
1 Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. 2 Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
(
4
)
Die Genehmigungserfordernisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Brandenburgischen Stiftungsgesetz bleiben davon unberührt.
#§ 10
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Mittenwalde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 11
Stiftungsaufsicht
(
1
)
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
(
2
)
1 Jede Veränderung der Zusammensetzung des Vorstands ist der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2 Nachweise hierfür sind beizufügen.1#