.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Heilig-Geist-Nordprignitz
Vom 3. Juli 2024
(KABl. Nr. 222 S. 399)
Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Meyenburg/Frehne, Freyenstein, Niemerlang, Schmolde, der Bevollmächtigtenausschuss der Kirchengemeinde Penzlin und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Brügge und Halenbeck haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
1 Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich Christinnen und Christen der oben genannten Kirchengemeinden mit den dazugehörigen Ortschaften zusammengeschlossen.
2 Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. 3 Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen und in ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region wirken.
#§ 1
Name und Sitz
1 Der Name der Gesamtkirchengemeinde lautet: „Heilig-Geist-Nordprignitz“1#. 2 Sie hat ihren Sitz in Meyenburg.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Brügge, Frehne, Freyenstein, Halenbeck, Meyenburg, Niemerlang, Penzlin und Schmolde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilig-Geist-Nordprignitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Freyenstein“, „Niemerlang“, „Halenbeck-Brügge“, „Meyenburg-Frehne“ und „Schmolde-Penzlin“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt, aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
1 Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. 2 Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(
5
)
1 Die Veräußerung, die Belastung und die Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirchen erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrates. 2 Einvernehmen muss hergestellt werden.
(
6
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten3#. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Der Ortskirchenrat Freyenstein wählt zwei Mitglieder und eine Stellvertretung, die Ortskirchenräte von Halenbeck-Brügge und Schmolde-Penzlin wählen je ein Mitglied und eine Stellvertretung, der Ortskirchenrat Meyenburg-Frehne wählt drei Mitglieder (dabei eines aus Frehne) und zwei Stellvertretungen und der Ortskirchenrat Niemerlang wählt ein Mitglied und eine Stellvertretung.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen immer an den Sitzungen teil. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4 Artikel 16 Absatz 2 der Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
(
5
)
Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates4# sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
#
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Der Name der Gesamtkirchengemeinde wurde im Satzungstext entsprechend des Beschlusses des Kollegiums zur Urkunde über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde vom 3. Dezember 2024 angepasst.2. § 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:„– ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung“.3. In § 3 Absatz 6 wird Satz 1 wie folgt gefasst:„Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Freyenstein, Niemerlang, Meyenburg/Frehne und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Brügge und Halenbeck zu Ortskirchenräten; der bisherige Bevollmächtigtenausschuss für die Kirchengemeinde Penzlin bildet mit dem bisherigen Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schmolde eine Ortskirche.“4. In § 5 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ ein Komma, ein Leerzeichen und die Wörter „der Zustimmung des Kreiskirchenrates“ eingefügt.
5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2024 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Der Name der Gesamtkirchengemeinde wurde im Satzungstext entsprechend des Beschlusses des Kollegiums zur Urkunde über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde vom 3. Dezember 2024 angepasst.2. § 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:„– ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung“.3. In § 3 Absatz 6 wird Satz 1 wie folgt gefasst:„Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Freyenstein, Niemerlang, Meyenburg/Frehne und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinden Brügge und Halenbeck zu Ortskirchenräten; der bisherige Bevollmächtigtenausschuss für die Kirchengemeinde Penzlin bildet mit dem bisherigen Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schmolde eine Ortskirche.“4. In § 5 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ ein Komma, ein Leerzeichen und die Wörter „der Zustimmung des Kreiskirchenrates“ eingefügt.