.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk
Vom 20./25. September/1./6. Oktober 2024
(KABl. Nr. 225 S. 404)
Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Betten, Deutsch-Lieskau, Dollenchen, Sallgast, Göllnitz, Lipten und Wormlage haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk“. 2 Sie hat ihren Sitz im Pfarramt Massen, Dorfstraße 51, 03238 Massen Niederlausitz.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Betten, Deutsch-Lieskau, Dollenchen, Sallgast, Göllnitz, Lipten und Wormlage entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kleine Elster-Lugk wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Betten“, „Dollenchen“, „Sallgast“ und „Wormlage“.
2 Die Kirchengemeinde „Deutsch-Lieskau“ bildet in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine Ortskirche mit dem Namen „Lieskau“.
3 Die Kirchengemeinden „Göllnitz“ und „Lipten“ bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine Ortskirche mit dem Namen „Göllnitz-Lipten“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Betten“, „Lieskau“, „Dollenchen“, „Göllnitz-Lipten“, „Sallgast“ und „Wormlage“ wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. 2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche beträgt eine.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates und der Zustimmung des Kreiskirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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