.

Satzung der Evangelischen
Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang

Vom 14./15. Oktober 2024

(KABl. Nr. 227 S. 407)

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Brieselang, Bredow und Zeestow haben gemäß § 4 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) folgende Satzung beschlossen:
####

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich Christen der evangelischen Kirchengemeinden Brieselang, Bredow und Zeestow zur Evangelischen Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang zusammengeschlossen.
Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
#

§ 1
Name und Sitz

Die Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang“. Sie hat ihren Sitz in 14656 Brieselang.
#

§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Brieselang, Bredow und Zeestow entstehende Evangelische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Brieselang wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • Brieselang,
  • Bredow,
  • Zeestow.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
( 4 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. Dazu wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat eingeladen. Die Gemeindeversammlung wird als gemeinsame Versammlung aller Ortskirchen für die Gesamtkirchengemeinde durchgeführt.
#

§ 3
Der Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an. Er besteht aus:
  • vier stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Brieselang,
  • zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Bredow,
  • zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Ortskirchenrates Zeestow,
die aus der Mitte des jeweiligen Ortskirchenrats gewählt worden sind, sowie der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde bzw. der dauerhaft in diese Stelle entsandten oder mit ihrer Verwaltung beauftragten Person (Mitarbeiterin/Mitarbeiter im ortsbezogenen Pfarrdienst).
( 2 ) Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf eine festgelegt.
( 3 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#

§ 4
Die Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  • Fragen des kirchlichen Lebens vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  • die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind, – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
  • die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  • die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirche betreffen, und können Empfehlungen für die Beschlussfassung abgeben. Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung, die Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
#

§ 5
Veränderung, Aufhebung

Die Veränderung dieser Satzung bedarf der Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.1#

#
1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 20. November 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.