.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Gebührenordnung 2024 für den Evangelischen Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg
Vom 6. November 2024
(KABl. Nr. 228 S. 409)
####§ 1
Allgemeines
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1 Das Kirchliche Verwaltungsamt (KVA) nimmt die Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und der ihnen angehörenden Kirchengemeinden seines Zuständigkeitsbereichs sowie den öffentlich-rechtlichen Verbänden seines Zuständigkeitsbereichs nach Maßgaben des Verwaltungsämtergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung wahr. 2 Darüber hinaus übernimmt das Kirchliche Verwaltungsamt nach Maßgabe der Gebührenordnung Aufgaben, soweit durch Kirchgesetz oder Rechtsverordnung ein Anspruch auf Ausführung besteht (verpflichtende Aufgaben). 3 Die vorgenannten kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, ihre Verwaltungsaufgaben durch das Kirchliche Verwaltungsamt wahrnehmen zu lassen. 4 Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist unzulässig.
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Für die Inanspruchnahme der Verwaltung des Kirchlichen Verwaltungsamtes werden Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) und dieser Gebührenordnung erhoben.
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3
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1 Gebührenarten sind Gebühren nach Zeit und Pauschalbeträgen. 2 Wird eine Gebühr nach Zeit erhoben, handelt es sich um einen Stundensatz, der auf 0,5 Stunden genau erfasst und berechnet wird.
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4
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War für die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe die Hinzuziehung Dritter erforderlich, so kann das Verwaltungsamt die hierfür entstandenen Auslagen gegen Nachweis als Gebühr festsetzen.
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5
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1 Alle weiteren Themen und Rückfragen, die nicht in § 3 bis § 5 enthalten sind, werden nach 0,5 Stundentakt genau erfasst und mit 64 € pro Stunde abgerechnet. 2 Beispielsweise die Zuarbeit bei Unterstützung von Anträgen für Fördergelder. 3 Diese zusätzlichen Themen werden mit dem Vorstand des KVA abgestimmt und können nur durchgeführt werden, wenn hierfür Kapazitäten vorhanden sind. 4 Ist ein persönliches Erscheinen von Mitarbeitern oder der KVA-Leitung gewünscht, werden der Zeitaufwand der Anwesenheit als auch die Fahrtkosten dem Rechtsträger in Rechnung gestellt. 5 Hiervon ausgenommen sind alle Termine und Tagungen der Kirchenkreise.
#§ 2
Änderung und Inkrafttreten
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Änderungen der Gebührenordnung bedürfen neben der Schriftform eines Beschlusses des Verwaltungsrates des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg und der Genehmigung des Konsistoriums.
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Diese Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die bisher gültige Beitragsordnung aus dem Jahr 2022.1#
#§ 3
Allgemeine Aufgaben des Verwaltungsamtes
1 Die folgenden Verwaltungsaufgaben sind Regelleistungen des Verwaltungsamtes (§ 1 Absatz 1 VÄG) und ergehen für Kirchenkreise und Gemeinden gebührenfrei, sofern diese nicht für Friedhöfe (§ 4 dieser Gebührenordnung) oder Kindertagesstätten (§ 5 dieser Gebührenordnung) erbracht werden:
- Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
- Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
- Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften und Erstellung der damit verbundenen Steuererklärungen und Steueranmeldungen,
- Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
- haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
- Führen von Baukassen,
- Verwaltung von Projekten im Sinne der DIN- und ISO-Normen in der jeweiligen geltenden Fassung,
- Immobilienverwaltung,
- Personalangelegenheiten,
- Bearbeitung,
- Erarbeitung des kirchlichen Meldewesens,
- Vertretung der kirchlichen Körperschaften gegenüber den Finanzbehörden, soweit die Angelegenheit mit der Tätigkeit der Nummern 1-11 zusammenhängt,
- Leistungen der Nummern 1-12 für Betriebe gewerblicher Art von kirchlichen Körperschaften, soweit die gesamten Leistungen an die jeweilige Körperschaft nicht ausschließlich für den Betrieb gewerblicher Art erbracht werden.
2 Hinweis: unter § 3 sind die Pflichtaufgaben des Verwaltungsamtes mit dem Stand vom 2. Oktober 2024 genannt. 3 Es gilt immer die aktuelle Fassung des VÄG.
#§ 4
Gebühren für die Friedhofsverwaltung
- Bearbeitung von Ein- und Ausgangsrechnungen: 3,59 € pro Buchungsvorgang,
- Bearbeitung von Legaten: 7,69 € pro Neuanlage und jährlicher Bearbeitung je Legat,
- Erstellung eines Jahresabschlusses: 0,5 % der Ausgaben des Friedhofes des Jahres, auf das sich der Jahresabschluss bezieht (ohne Personalkosten),
- Bearbeitung von Baukassen für Gebäude innerhalb des Friedhofs:Baukassen sind zwingend zu führen, wenn das Bauvorhaben über mehrere Jahre geplant ist oder von erheblicher finanzieller Bedeutung.
- Eröffnung einer Baukasse und Erstellung eines Finanzierungsplanes mit der Haushaltsabteilung wird nach Arbeitsaufwand abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im 0,5 Stundentakt, zugrunde liegt der Kostensatz der Haushaltsabteilung,
- Bearbeitung von Ein- und Ausgangsrechnungen: 3,59 € pro Rechnung,
- Umbuchungen von Rechnungen aus dem Haushalt der Gemeinde in die Baukasse: 6,25 € pro Umbuchung.
- Personalangelegenheiten für Friedhofsangestellte:
- Anstellung eines Mitarbeiters im Bereich des Friedhofes: 25,57 € pro Vorgang,
- Kündigung eines Mitarbeiters im Bereich des Friedhofes: 25,57 € pro Vorgang,
- allgemeine Personalrückfragen und Bearbeitung, beispielweise Krankmeldungen, Änderung von Eingruppierungen, Beratung zu Beschlussvorlagen etc.: 12,79 € pro Vorgang.
1 Alle Aufgaben, die über die genannten Regelaufgaben und in „Friedhöfe“ genannten Themen hinausgehen, werden im 0,5 Stundentakt genau erfasst und abgerechnet. 2 Hier wird eine Gebühr von 64 € pro Stunde zugrunde gelegt.
#§ 5
Gebühren für die Verwaltung von Kindertagesstätten
Leistungsbeschreibung:
- Beratung des Trägers und der Kita-Leitung,
- Übernahme der Betreuungsverträge/Erstellung und Pflege der Stammdaten,
- Festlegung der Elternbeiträge,
- Schriftwechsel mit den Eltern,
- Bearbeitung von Widersprüchen,
- Mahnwesen,
- quartalsweise Erarbeitung der Belegungsstatistik/Personal-Soll- und -Ist-Abgleich,
- Verhandlung mit Kommunen,
- quartalsweise Beantragung und Abrechnung der Zuschüsse der öffentlichen Hand,
- quartalsweise Beantragung und Abrechnung erhöhter Zuschüsse der öffentlichen Hand,
- Rechnungsbearbeitung,
- Buchhaltung,
- Zuarbeit zur Haushaltsplanung,
- Erstellen der Unterlagen zur Jahresrechnung,
- Personalsachbearbeitung (Erstellen der Arbeitsverträge, Zahlbarmachung der Vergütungen, Gehaltsbescheinigungen),
- Personalplanung (Zuarbeit zur Haushaltsplanung).
Kostenbeitrag:
- 203,55 € pro Platz pro Jahr,
- verminderter Kostenbeitrag wenn nur die Aufgaben von n) bis o) durchgeführt werden. Die Gebühr beträgt dann 93,49 € pro Platz pro Jahr,
- für alle weiteren Rückfragen, die nicht von § 5 abgedeckt werden, wird ein Kostensatz von 64 € pro Stunde zugrunde gelegt.