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Besoldungsrechtsverordnung

Vom 6. September 2024

(KABl. Nr. 159 S. 316)

Die Kirchenleitung hat aufgrund der §§ 3, 4 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG) vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2017 S. 56), geändert durch Kirchengesetz vom 22. Oktober 2020 (KABl. S. 228), beschlossen:
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§ 1
Zulagen für kirchenleitende Ämter

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 6 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
( 3 ) Die Pröpstin oder der Propst erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
( 4 ) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in der Leitung des Konsistoriums erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
( 5 ) Eine Generalsuperintendentin oder ein Generalsuperintendent erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage, ihre oder seine Besoldung entspricht insgesamt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung B für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
( 6 ) Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Pfarrbesoldung (A 13) und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 (Ephoralzulage).
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§ 2
Zulagen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamte in herausgehobener Funktion

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für kirchliche Dienste erhält eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen der Pfarrbesoldung (A 13) und der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Dialog und Wandel erhält eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen der Pfarrbesoldung (A 13) und der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.
( 3 ) Die Referentin oder der Referent der Bischöfin oder des Bischofs kann nach Entscheidung der Kirchenleitung frühestens zwei Jahre nach der Berufung in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit und frühestens ein Jahr nach Übertragung der Tätigkeit als Referentin oder Referent eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer oder seiner Pfarrbesoldung und einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsgruppe A für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten.
( 4 ) Die Inhaberinnen und Inhaber folgender landeskirchlicher Pfarrstellen erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 20 % der Ephoralzulage*:
  • die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Seelsorge im Krankenhaus,
  • die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Gefängnisseelsorge,
  • die Vertreterin oder der Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Berliner Missionswerkes.
(* Personengebundene Übergangsregelung: Abweichend von der obigen Regelung erhalten der ab dem 1. August 2019 erneut berufene Leiter einer Arbeitsstelle für Religionsunterricht und die ab dem 16. Juni 2014 berufene Pfarrerin für Rundfunk und Fernsehen eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 20 % der Ephoralzulage.)
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer als Mitglieder des Kollegiums des Amtes für kirchliche Dienste erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 10 % der Ephoralzulage.
( 6 ) Stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten kann auf Antrag eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt werden, wenn über die Abwesenheitsvertretung hinaus der Kreiskirchenrat in einer Dienstordnung eigene ständige Zuständigkeitsbereiche vorsieht und ein entsprechender Stellenanteil im Stellenplan ausgewiesen wird. Die Zulage beträgt ein Drittel der Ephoralzulage, im Fall von zwei Personen in der Stellvertretung je ein Sechstel der Ephoralzulage.
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§ 3
Bemessungssatz

Der Bemessungssatz für die Besoldung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 AG-BVG beträgt vom 1. Januar 2025 an 95 % der Bundesbesoldung.
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§ 4
Dienstwohnungsregelungen bei Ehepaaren

( 1 ) Hat ein Pfarrehepaar eine Dienstwohnung inne, erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer, deren oder dessen Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung zugewiesen hat, Besoldung nach der jeweiligen Besoldungstabelle mit Dienstwohnung.
( 2 ) Bei einem eingeschränkten Dienstverhältnis dieser Pfarrerin oder dieses Pfarrers wird die Besoldung gemäß § 4 gekürzt. Wenn beide in einer Kirchengemeinde tätig sind, erhält die- oder derjenige mit dem höheren Dienstumfang Besoldung nach Besoldungstabelle mit Dienstwohnung. Bei gleichem Dienstumfang kann das Ehepaar einvernehmlich entscheiden, wer von beiden die Besoldung mit Dienstwohnung erhält, ansonsten entscheidet das Konsistorium. Lediglich bei einer Stellenteilung jeweils zur Hälfte (wenn beide jeweils nicht mehr als zur Hälfte beschäftigt sind) gemäß § 32 Pfarrdienstausführungsgesetz gilt Satz 1 für beide. Die Versteuerung der Dienstwohnung erfolgt bei der- oder demjenigen, die oder der Besoldung mit Dienstwohnung erhält. Bei einer Stellenteilung nach Satz 4 erfolgt die Versteuerung bei beiden jeweils zur Hälfte.
( 3 ) Im Falle von Beurlaubung oder Elternzeit der Pfarrerin oder des Pfarrers, deren oder dessen Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung zugewiesen hat, ist die Nutzungsentschädigung gemäß § 6 Absatz 4 Pfarrdienstwohnungsverordnung zu zahlen.
( 4 ) Bei Zuweisung einer Dienstwohnung erhalten beide Eheleute keinen Familienzuschlag der Stufe 1. Dies gilt auch, wenn eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger mit einer Dienstwohnungsinhaberin oder einem Dienstwohnungsinhaber verheiratet ist.
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§ 5
Dienstwohnungsregelungen bei Teildienst

( 1 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern im eingeschränkten Dienstverhältnis, die eine Dienstwohnung innehaben, wird die Besoldung neben dem Dienstwohnungsabschlag um einen Betrag gekürzt, der sich aus § 14 Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung unter Berücksichtigung des Anteils, um den die Vollbeschäftigung eingeschränkt ist, ergibt, höchstens jedoch um den entsprechenden Anteilsbetrag des tatsächlichen Mietwertes der Dienstwohnung.
( 2 ) Diese Kürzung kann das Konsistorium auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers oder des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft ganz oder teilweise aufheben. Vor der Entscheidung sind die Pfarrerin oder der Pfarrer bzw. das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch der Kreiskirchenrat, zu hören. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass ein angemessener Lebensunterhalt der Pfarrerin oder des Pfarrers nicht gewährleistet ist, weil insbesondere das Familien- oder Haushaltseinkommen zu gering ist. Dabei erfolgt eine Orientierung an 200 % des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach denselben Grundsätzen ist eine Kürzung der Nutzungsentschädigung während einer Elternzeit ohne Dienstbezüge möglich.
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§ 6
Dienstwohnungsregelungen für Bestandsfälle im Gebiet der
ehemaligen Kirche der schlesischen Oberlausitz

Für Bestandsfälle im Gebiet der ehemaligen Kirche der schlesischen Oberlausitz gilt § 14 Absatz 3 Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Besoldungsrechtsverordnung vom 18. November 2016 (KABl. S. 223), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 7. Juli 2023 (KABl. Nr. 100 S. 189), außer Kraft.