.Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
Berlin Süd-West
Vom 24. Juni 2026
####§ 1
Grundlagen
(1) Der Kirchenkreis Steglitz und der Evangelische Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Süd-West (nachfolgend „Verband“) gemäß Artikel 63 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368).
(2) 1Der Verband ist der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-West gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 18. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung klimaschutzrechtlicher Vorschriften vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 202 S. 377, 378). 2Er ist darüber hinaus auch Träger der evangelischen Kindertageseinrichtungen in den beiden o. g. 3Kirchenkreisen, gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 Kirchengesetz über die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Kindertagesstättengesetz – KKitaG) vom 18. November 2006, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154 S. 207, 219).
(3) 1Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen aus anderen Kirchenkreisen übernehmen. 2Dies gilt auch für Träger außerhalb der verfassten evangelischen Kirche, sofern diese nach der Übernahme als evangelische Kindertageseinrichtungen betrieben werden.
(4) Der Verband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Berlin.
#§ 2
Ziele
(1) Die Aufgaben, Ziele und die Struktur des Verbandes ergeben sich aus der Grundordnung, dem Verwaltungsämtergesetz, dem Kirchlichen Kindertagesstättengesetz und dieser Satzung.
(2) 1Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-West nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, die kirchlichen Einrichtungen und Werke sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende, damit sich diese auf ihre konkreten Aufgaben vor Ort konzentrieren können. 2Die eigenständige Organisation der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird dadurch gestärkt, dass sie durch das Kirchliche Verwaltungsamt entlastet und durch dessen Beratung unterstützt werden.
(3) Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-West geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich.
(4) 1Der Verband übernimmt die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen. 2Er entlastet damit insbesondere die Kirchengemeinden der Kirchenkreise, professionalisiert die Trägeraufgaben und sichert die Qualität in diesem Bereich. 3Ziel ist es, für eine gute Auslastung der Einrichtungen zu sorgen, Kitaleitungen und pädagogische Kräfte zu entlasten, um sich stärker pädagogischen Aufgaben zu widmen und durch eine gute Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden die Anbindung von Eltern und Kindern an die verfasste Kirche zu gewährleisten.
(5) Die Satzungszwecke werden gegebenenfalls durch das planmäßige Zusammenwirken beim Betrieb von Kindertageseinrichtungen durch Geschäftsbesorgungs-, Management-, Verpflegungs- und Kita-Fachberatungsleistungen der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Teil der Gemeinschaft nach Artikel 39 Absatz 2 der Grundordnung sind und im Zuständigkeitsbereich der Kirchenkreise nach dieser Satzung liegen, sowie auch von steuerbegünstigten Körperschaften, die Mitglied im Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. sind, verwirklicht (§ 57 Absatz 3 AO).
(6) Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen
- in Trägerschaft von Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und ihren Verbänden sowie von diakonischen oder anderen, der Kirche zugeordneten Trägern übernehmen, sofern der örtlich zuständige Kreiskirchenrat zugestimmt hat,
- in anderer Trägerschaft übernehmen, sofern die Kindertagesstätte nach der Übernahme als evangelische Kindertageseinrichtung betrieben wird.
§ 3
Der Vorstand
(1) 1Der Verwaltungsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht. 2In diesem Fall bestimmt der Verwaltungsrat auch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln gesetzliche Vertreter des Verbandes, Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes sind für die Geschäfte des Verbandes gemeinsam verantwortlich. 2Für den Vorstand gibt es eine Geschäftsanweisung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. 3Diese Geschäftsanweisung kann Verantwortlichkeiten für bestimmte Geschäfte einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweisen, wobei die anderen Vorstandsmitglieder ihre Überwachungsaufgabe wahrzunehmen haben.
#§ 4
Der Verwaltungsrat
(1) 1Jeder Kirchenkreis entsendet vier Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten sowie je ein vom Beirat des Evangelischen Kitawerkes Süd-West vorgeschlagenes Mitglied. 2Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(2) 1Der Verwaltungsrat vertritt den Verband gegenüber dem Vorstand und beaufsichtigt dessen Arbeit. 2Er berät und beschließt über die ihm nach dem Verwaltungsämtergesetz zugewiesenen Aufgaben.
(3) Der Verwaltungsrat wirkt darauf hin, dass zum Zwecke einer möglichst effizienten Arbeit des Verwaltungsamtes Arbeitsabläufe und andere Vorgänge in den Kirchenkreisen, die die Zuständigkeit oder Arbeit des Verbandes oder des Verwaltungsamtes berühren, soweit wie möglich unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Kirchenkreise einander angeglichen werden.
(4) Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, kirchlichen Einrichtungen und Werken.
#§ 5
Kita-Beirat
1Bei der Erfüllung seiner Arbeit für die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen wird der Verwaltungsrat vom Kita-Beirat unterstützt und beraten. 2Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung des Kita-Beirates, die der Verwaltungsrat beschließt.
#§ 6
Satzung und Satzungsänderungen
1Diese Satzung und alle Änderungen werden durch den Verwaltungsrat beschlossen. 2Sie bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
#§ 7
Finanzierung
(1) 1Der Kirchenkreisverband erhält als Grundfinanzierung der Aufgaben des Verwaltungsamtes Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts. 2Darüber hinaus wird der Kirchenkreisverband als Träger des Verwaltungsamtes durch Erhebung zulässiger Gebühren und Entgelte gemäß § 10 VÄG sowie einen haushaltsdeckenden Zuschuss der Kirchenkreise finanziert.
(2) Das Evangelische Kitawerk Süd-West finanziert sich insbesondere durch Entgelte und Zuschüsse staatlicher Stellen sowie durch Kostenbeiträge und Zuzahlungen der Eltern und sonstige zweckgebundene Einnahmen und Fördermittel.
(3) Die Übernahme der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft oder in Geschäftsbesorgung des Verbandes geschieht durch Vertrag, in dem die Finanzierung ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen und im Sinne von § 2 Absatz 5 der Satzung geregelt wird.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung1# durch das Konsistorium zum 1. August 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Süd-West vom 30. November 2015, kirchenaufsichtlich genehmigt am 24. Mai 2016 (KABl 2016 S.95), außer Kraft.