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Rechtsverordnung zur Durchführung des Umsatzsteueroptionsgesetzes (Durchführungsverordnung Umsatzsteueroptionsgesetz – DVO UStOpG)

Vom 24. Februar 2023

(KABl. Nr. 35 S. 61)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 5 des Umsatzsteueroptionsgesetzes vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 182), der durch § 1 Nummer 1 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 16. Dezember 2022 (KABl. 2023 S. 4) angefügt worden ist, die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Abweichende Antragsfristen

( 1 ) Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 2 Umsatzsteueroptionsgesetz gelten Anträge auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zum Widerruf der Optionserklärung nach § 2 Absatz 1 Umsatzsteueroptionsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als rechtzeitig gestellt, wenn sie bis zum Ablauf des 30. April 2023 im Konsistorium eingehen.
( 2 ) Für Anträge auf Widerruf der Optionserklärung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 bleibt es bei der Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 2 Umsatzsteueroptionsgesetz.
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§ 2
Form und Inhalt des Antrages

( 1 ) Der Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung des Widerrufs der Optionserklärung ist mittels der dieser Rechtsverordnung als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Formulare schriftlich auf dem Dienstweg zu stellen.
( 2 ) Der Nachweis gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Umsatzsteueroptionsgesetz ist durch die antragstellende Körperschaft unter Beifügung eines beglaubigten Protokollbuchauszuges über die Beschlussfassung zur Antragstellung mittels des dieser Rechtsverordnung als Anlage 1 beigefügten Formulars zu führen. Die Angaben der antragstellenden Körperschaft sowie die Sicherstellung der dem Kirchlichen Verwaltungsamt gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 11 Verwaltungsämtergesetz obliegenden Aufgaben sind durch den Vorstand des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes auf dem Formular zu bestätigen.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 ist der Nachweis gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 Umsatzsteueroptionsgesetz durch antragstellende Körperschaften, die unter den Anwendungsbereich des § 19 Umsatzsteuergesetz fallen, unter Beifügung eines beglaubigten Protokollbuchauszuges über die Beschlussfassung zur Antragstellung mittels des dieser Rechtsverordnung als Anlage 2 beigefügten Formulars zu führen. Die Angaben der antragstellenden Körperschaft sind durch den Vorstand des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes auf dem Formular zu bestätigen.
( 4 ) Der Antrag nach Absatz 1 kann für kirchliche Körperschaften, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, als Einzelantrag oder einheitlicher Antrag für mehrere kirchliche Körperschaften mittels des dieser Rechtsverordnung als Anlage 3 beigefügten Formulars auch durch das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt gestellt werden, wenn dessen Vorstand das Vorliegen ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 auf dem Formular bestätigt.
( 5 ) Das Konsistorium kann im Einzelfall die Vorlage von die formularmäßigen Angaben bestätigenden oder ergänzenden Unterlagen verlangen.
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§ 3
Genehmigungsgrundsätze

Entsprechen Antrag und Nachweis den Vorgaben des § 2 und sind die Fristen gemäß § 1 eingehalten, ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung zu erteilen. § 2 Absatz 4 Satz 2 Umsatzsteueroptionsgesetz bleibt unberührt.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkraftreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 außer Kraft.
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Anlage 1) zur Durchführungsverordnung Umsatzsteueroptionsgesetz

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Bezeichnung der kirchlichen Körperschaft
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Anschrift der Körperschaft
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Name des gesetzlichen Vertreters in Druckbuchstaben
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Datum
Antrag gemäß § 2 Abs. 2 DVO UStOpG auf Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung für den Widerruf der Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt
Sehr geehrte Damen und Herren,
die oben bezeichnete kirchliche Körperschaft beabsichtigt gegenüber dem zuständigen Finanzamt die vom Konsistorium nach § 1 UStOpG abgegebene Erklärung, § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bis einschließlich 31.12.2024 anzuwenden, zum 1.1. _____ (Jahr, ab dem der Widerruf gelten soll) zu widerrufen.
Hiermit beantragen wir die nach § 2 Abs. 2 des UStOpG für die Abgabe der Widerrufserklärung erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Konsistorium. Ein beglaubigter Protokollbuchauszug über die Beschlussfassung ist beigefügt.
Versagungsgründe nach § 2 Abs. 4 UStOpG liegen nicht vor. Hierzu geben wir entsprechend § 2 Abs. 2 DVO UStOpG die folgenden Erklärungen ab:
  • Es ist sichergestellt, dass aufgrund der im Haushaltsplan für das Jahr 2023 geplanten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze keine Umsatzsteuerzahllast entsteht. Ist dies nicht sichergestellt, wird bestätigt, dass die angesetzten Einnahmen als Nettoeinnahmen berücksichtigt sind und die darauf entfallende Umsatzsteuer zusätzlich vom Leistungsempfänger an die Körperschaft gezahlt wird.
  • Es wird bestätigt, dass für die Jahre 2023 und 2024 im Zeitpunkt der Antragstellung keine Maßnahmen geplant sind, die zu einer höheren Umsatzsteuerzahllast führen, die nicht durch andere Maßnahmen (Preiserhöhung, Vorsteuerabzug) vollständig kompensiert werden kann.
  • Es ist sichergestellt, dass keine steuerpflichtigen Leistungen gegenüber anderen kirchlichen Körperschaften erbracht werden, wenn diese die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt in voller Höhe erstattet bekommen (Vorsteuerabzug). Hierbei sind Umsätze im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art, die bereits nach dem geltenden Recht umsatzsteuerpflichtig sind, nicht zu berücksichtigen.
  • Es ist sichergestellt, dass die Rechnungsstellung den steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 14 UStG, entspricht.
  • Es ist sichergestellt, dass alle buchungsrelevanten Unterlagen und Belege innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen beim Kirchlichen Verwaltungsamt eintreffen.
  • Es wird bestätigt, dass die Versagung der Genehmigung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde.
L. S.
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Siegelabdruck
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
Erklärungen des zuständigen Verwaltungsamtes
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Bezeichnung des Kirchlichen
Verwaltungsamtes
Wir bestätigen die oben gemachten Angaben zur antragstellenden kirchlichen Körperschaft.
Seitens des Verwaltungsamtes erklären wir Folgendes:
  • Es ist sichergestellt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen durch das Kirchliche Verwaltungsamt rechtzeitig an das für die kirchliche Körperschaft zuständige Finanzamt gemeldet werden. Insbesondere sind Personalausfälle abgesichert.
  • Es ist sichergestellt, dass die fälligen Umsatzsteuerzahlungen durch das Kirchliche Verwaltungsamt rechtzeitig an das für die kirchliche Körperschaft zuständige Finanzamt überwiesen werden.
L. S.
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Siegelabdruck
Unterschrift des Vorstands des Kirchlichen
Verwaltungsamtes
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Anlage 2) zur Durchführungsverordnung Umsatzsteueroptionsgesetz

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Bezeichnung der kirchlichen Körperschaft
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Anschrift der Körperschaft
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Name des gesetzlichen Vertreters in Druckbuchstaben
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Datum
Antrag gemäß § 2 Abs. 3 DVO UStOpG auf Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung für den Widerruf der Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt
Sehr geehrte Damen und Herren,
die oben bezeichnete kirchliche Körperschaft beabsichtigt gegenüber dem zuständigen Finanzamt die vom Konsistorium nach § 1 UStOpG abgegebene Erklärung, § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bis einschließlich 31.12.2024 anzuwenden, zum 1.1. _____ (Jahr, ab dem der Widerruf gelten soll) zu widerrufen.
Hiermit beantragen wir die nach § 2 Abs. 2 des UStOpG für die Abgabe der Widerrufserklärung erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Konsistorium. Ein beglaubigter Protokollbuchauszug über die Beschlussfassung ist beigefügt.
Versagungsgründe nach § 2 Abs. 4 UStOpG liegen nicht vor. Hierzu geben wir entsprechend § 2 Abs. 3 DVO UStOpG die folgenden Erklärungen ab:
Es wird zugesichert, dass die voraussichtlichen steuerpflichtigen Umsätze nach dem Haushaltsplan 2023 die Umsatzgrenze von EUR 22.000 nicht überschreiten werden und keine weiteren Maßnahmen geplant sind, die zu einem Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 22.000 im Jahr 2023 und von EUR 50.000 im Jahr 2024 führen können.
L. S.
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Siegelabdruck
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
Erklärungen des zuständigen Verwaltungsamtes
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Bezeichnung des Kirchlichen
Verwaltungsamtes
Wir bestätigen die oben gemachten Angaben zur antragstellenden kirchlichen Körperschaft.
L. S.
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Siegelabdruck
Unterschrift des Vorstands des Kirchlichen
Verwaltungsamtes
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Anlage 3) zur Durchführungsverordnung Umsatzsteueroptionsgesetz

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Bezeichnung des Kirchlichen Verwaltungsamtes
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Anschrift des Verwaltungsamtes
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Datum
Antrag gemäß § 2 Abs. 4 DVO UStOpG auf Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung für den Widerruf der Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt
Sehr geehrte Damen und Herren,
die in der Anlage aufgeführten kirchlichen Körperschaften beabsichtigen gegenüber dem zuständigen Finanzamt die vom Konsistorium nach § 1 UStOpG abgegebene Erklärung, § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bis einschließlich 31.12.2024 anzuwenden, zum 1.1. _____ (Jahr, ab dem der Widerruf gelten soll) zu widerrufen.
Hiermit beantragen wir unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die in der Anlage aufgeführten kirchlichen Körperschaften die nach § 2 Abs. 2 des UStOpG für die Abgabe der Widerrufserklärung erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Konsistorium.
Versagungsgründe nach § 2 Abs. 4 UStOpG liegen nicht vor. Hierzu geben wir entsprechend § 2 Abs. 4 DVO UStOpG die folgenden Erklärungen ab:
Es wird zugesichert, dass die voraussichtlichen steuerpflichtigen Umsätze nach dem Haushaltsplan 2023 die Umsatzgrenze von EUR 22.000 nicht überschreiten werden und keine weiteren Maßnahmen geplant sind, die zu einem Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 22.000 im Jahr 2023 und von EUR 50.000 im Jahr 2024 führen können. Dies haben wir uns von den in der Anlage aufgeführten Körperschaften versichern lassen. Beglaubigte Protokollbuchauszüge über die Beschlussfassungen der Körperschaften liegen vor.
L. S.
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Siegelabdruck
Unterschrift des Vorstands des Kirchlichen
Verwaltungsamtes