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Satzung des Evangelischen Kindertagesstätten-Gemeindeverbandes Oderland-Spree

(KABl. Nr. 114 S. 201)

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Präambel

…„… und er segnete sie.“ (Markus 10,16)
Auf den Kindern liegt der Segen Gottes. Als Evangelischer Kindertagesstätten-Gemeindeverband Oderland-Spree schaffen wir in unseren Ev. Kindertagesstätten Räume, in denen sich die Kinder und deren Familien als gesegnet erfahren können. Dafür fördern wir in unseren Einrichtungen eine Atmosphäre der gegenseitigen Fürsorge, der Achtung und des Respekts voreinander und vor der ganzen Schöpfung.
Die Kinder haben Raum, die Welt mit allen Sinnen zu entdecken und werden bei ihrer Antwortsuche auf die Fragen des Lebens begleitet.
Die Evangelischen Kitas sind offen für alle Kinder und werden durch die Vielfalt ihrer Religionen und Weltsichten und durch ihre unterschiedliche Herkunft bereichert.
Das Leben in den Einrichtungen ist mit dem Leben der örtlichen Kirchengemeinden verbunden. Der christliche Glaube soll auf diese Weise als lebensbejahende Orientierung für die Kinder und ihre Familien erfahrbar sein.
Die Mitarbeitenden sind wertschätzende Begleiterinnen und Begleiter der Kinder und ihrer Familien.
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§ 1
Name und Sitz

Der Gemeindeverband führt den Namen „Evangelischer Kindertagesstätten-Gemeindeverband Oderland-Spree“. Er ist ein Gemeindeverband nach Artikel 34 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257) in Verbindung mit § 11 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206). Sein Sitz ist Frankfurt (Oder).
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§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung und der Religion.
( 2 ) Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Der Betrieb der Kindertageseinrichtungen ist Teil des Auftrages der christlichen Gemeinde, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen auszurichten. Der Verband unterstützt auch hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung auf ideelle und materielle Weise im Rahmen der Arbeit der Kindertageseinrichtungen.
( 3 ) Der Verband verwaltet und bewirtschaftet die ihm übertragenen Kindertagesstätten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Er kann auch neue Einrichtungen begründen.
( 4 ) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitglieder des Verbandes

Gründungsmitglieder des Verbandes sind:
  • Evangelische Genezareth-Kirchengemeinde Erkner,
  • Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt (Oder) – Lebus,
  • Evangelische Kirchengemeinde Müllrose,
  • Evangelische Kirchengemeinde Oberbarnim-Nikolai,
  • Evangelische Kirchengemeinde Seelow,
  • Evangelische Kirchengemeinde Storkower Land,
  • Evangelische Kirchengemeinde Woltersdorf,
  • Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde Süd.
Der Verband steht neuen Mitgliedern, bei denen es sich um Kirchengemeinden aus dem Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree oder aus benachbarten Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz handeln muss, offen.
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§ 4
Rechtsstellung des Verbandes

( 1 ) Der Verband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die von den Mitgliedskirchengemeinden als Träger von Kindertagesstätten wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen auf den Verband über. Dieser ist Träger der in den verbandsangehörigen Kirchengemeinden ansässigen Kindertagesstätten.
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§ 5
Trägerschaft der Kindertagesstätten

( 1 ) Der Verband nimmt die öffentlich rechtlichen Aufgaben als Träger von Kindertagesstätten für sämtliche Kindertagesstätten der Mitgliedskirchengemeinden wahr.
( 2 ) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Verband wirtschaftlich tätig werden, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den ihm in § 2 obliegenden Aufgaben steht.
( 3 ) Nach Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung kann der Verband Kindertagesstätten in Trägerschaft anderer juristischer Personen übernehmen; dies setzt die Zustimmung der örtlichen Kirchengemeinde und die Mitgliedschaft der Kirchengemeinde im Verband voraus.
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§ 6
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung.
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§ 7
Aufgaben und Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushalt des Gemeindeverbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  3. Beschlussfassung über die jährliche Umlage der Kirchengemeinden nach § 13 Absatz 2 dieser Satzung,
  4. Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  5. Bestellung und Abberufung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers,
  6. Wahrnehmung der Anhörungsrechte bei Änderung oder Aufhebung des Gemeindeverbandes,
  7. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundstücken,
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
  9. Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen über 20 000 €,
  10. Beschlussfassung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen, wobei die örtliche Kirchengemeinde der Übernahme zustimmen muss,
  11. die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  12. Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Hoheitsbetrieben in Trägerschaft nicht gemeindeverbandsangehöriger juristischer Personen,
  13. Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Gemeindeverband und den Mitgliedsgemeinden.
( 2 ) Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet je angefangene genehmigte 100 Plätze der Kindertageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet eine Person als ordentliches und eine Person als stellvertretendes Mitglieder in die Verbandsvertretung. Die oder der Entsandte muss Mitglied oder beruflich Mitarbeitende oder Mitarbeitender der entsendenden Kirchengemeinde sein, muss über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen und darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Gemeindeverband stehen. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Stimmberechtigt ist ein stellvertretendes Mitglied nur, soweit es das ordentliche Mitglied im Falle von dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung ist ein Ehrenamt.
( 3 ) Die Amtszeit der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder in der Verbandsvertretung endet mit Ablauf des Tages der nächsten Ältestenwahl.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat hat bei Ausscheiden eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds unverzüglich neue ordentliche oder stellvertretende Mitglieder zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die ausscheidende Person ordentliches oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsvertretung. Wiederholte Entsendung ist zulässig. Wird ein bislang stellvertretendes Mitglied als ordentliches Mitglied entsandt, hat der Gemeindekirchenrat unverzüglich ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
( 5 ) Im Falle einer Vereinigung von Mitgliedskirchengemeinden mit anderen Mitgliedskirchengemeinden bleiben die bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsvertretung im Amt.
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§ 8
Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab.
( 2 ) Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und 9 bis 12 der Grundordnung gelten sinngemäß, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder der Verbandsvertretung dies wünscht. Erweist sich die Verbandsvertretung trotz ordnungsgemäßer Ladung als beschlussunfähig, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter nochmaliger Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung laden, die als beschlussfähig gilt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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§ 9
Aufgaben und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Personen. Er wird von der Verbandsvertretung für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder der Verbandsvertretung sein. An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt als Gast eine vom Kreiskirchenrat benannte Vertretung beratend teil.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Verbandes und nimmt die den Trägern von Kindertagesstätten nach staatlichem und kirchlichem Recht obliegenden Aufgaben wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Artikel 24 der Grundordnung gilt entsprechend.
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§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und 9 bis 12 der Grundordnung gelten sinngemäß, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 11
Aufgabenverteilung

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt Frankfurt (Oder) nimmt die ihm nach § 8 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (VÄG) obliegenden Verwaltungsaufgaben des Gemeindeverbandes wahr. § 9 Absatz 3 VÄG bleibt unberührt.
( 2 ) Die Verbandsvertretung kann die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstandes einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter durch Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf weder Mitglied der Verbandsvertretung noch Mitglied des Verbandsvorstandes sein. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung bleiben, soweit sie nicht der Verbandsvertretung obliegen, dem Verbandsvorstand vorbehalten. Die nähere Aufgabenverteilung wird durch die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.
( 3 ) Die Bestellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erfolgt mittels Wahl durch die Verbandsvertretung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist bei der Führung der laufenden Geschäfte an diese Satzung und aufgrund dieser erlassenen Geschäftsordnungen sowie an höherrangiges Recht durch vertragliche Vereinbarung zu binden. Sie oder er kann durch mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden Beschluss der Verbandsvertretung unbeschadet vertraglicher Ansprüche jederzeit abberufen werden.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Verbandes die pädagogische Leitung übertragen. Die nähere Aufgabenverteilung regelt eine Dienstordnung, die vom Verbandsvorstand zu bestätigen ist.
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§ 12
Vertragliche Regelungen

Mit Wirksamkeit der Errichtung dieses Verbandes und sodann mit Wirksamkeit der Angliederung einer Kirchengemeinde sind die verbandsangehörigen Kirchengemeinden verpflichtet, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vertraglich die Beziehungen zwischen Verband und Mitgliedskirchengemeinde festzuhalten. Dabei ist insbesondere zu regeln:
  • die Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätte an den Verband mit allen Rechten und Pflichten,
  • die Übertragung des Eigentums sämtlicher Inventargegenstände an den Kitaverband,
  • die Nutzungsverhältnisse an den betrieblich genutzten Räumen und Liegenschaften,
  • die Übertragung der kitabezogenen Rücklagen auf den Verband,
  • Verpflichtung zur Zahlung der durch die Verbandsvertretung festgelegten Umlage,
  • Regelungen zur eventuellen Einstellung des Betriebs einer Kindertagesstätte,
  • Regelungen über die Kooperation zwischen Kirchengemeinde und Verband, z. B. des religionspädagogischen Profils,
  • die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten und im Rahmen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB die Übernahme der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
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§ 13
Deckung des Finanzbedarfs und Finanzausgleich

( 1 ) Der Finanzbedarf des Verbandes wird gedeckt aus öffentlichen Zuschüssen und aus unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Gebühren, Elternbeiträgen, Zuzahlungen und zweckgebundenen Einnahmen sowie aus Zuschüssen kirchlicher Stellen.
( 2 ) Soweit die Einnahmen aus Absatz 1 zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern eine jährliche Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. Maßstab der Umlage ist die Anzahl der genehmigten KiTa-Plätze, die vom Verband im Gebiet der jeweiligen Kirchengemeinde vorgehalten werden.
( 3 ) Die Gesamthöhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil sind im Haushaltsbeschluss für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen. Die Umlage wird mit jeweils einem Viertel des Gesamtbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Haushaltsjahres fällig.
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§ 14
Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung
bei Aufhebung des Gemeindeverbandes und
für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Kindertageseinrichtungen gehen einschließlich des damit verbundenen Vermögens auf die für diesen Bereich zuständige Kirchengemeinde im Ganzen über (Betriebsübergang), sofern nicht die Trägerschaft der Kindertageseinrichtung auf einen anderen Träger übertragen wurde.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft eines der Mitglieder trifft das Konsistorium nach Anhörung des Kreiskirchenrats, des betroffenen Mitglieds und des Verbandes die maßgeblichen Anordnungen über die Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung.
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§ 15
Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 16
Kirchenaufsichtliche Genehmigung und Veröffentlichung

Diese Satzung und ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium1# und werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde vom Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 29. August 2023 kirchenaufsichtlich genehmigt.