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1. Teil
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
2. Teil
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
#§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
3. Teil
#§ 25
vom 10., 16. und 18. Juni 2025, in der Fassung
##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
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Nr. 8-9Berlin, den 23. September 2026
I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
II. Bekanntmachungen
Nr. 102Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes über Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens (SaFO)
Das Kirchengesetz über Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens (SaFO) vom 25. April 2026 (KABl. Nr. 64S. 120) ist am 3. September 2026 in Kraft getreten.
| Berlin, den 14. September 2026 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz Für das Konsistorium | ||
Dr. Martin Richter | ||
Oberkonsistorialrat | ||
Nr. 103Berichtigung der Besoldungstabellen und Beträge ab 1. August 2026
Die Besoldungstabellen und Beträge ab 1. August 2026 vom 26. Juni 2026 (KABl. Nr. 87S. 169) sind wie folgt zu berichtigen:
Abschnitt C Kapitel I Buchstabe b) Satz 2 muss wie folgt lauten:
„Die Zulage beträgt 475,60 Euro, im Fall von zwei Personen in der Stellvertretung 237,80 Euro.“
Nr. 104U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Nikolassee,
Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf
#über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Nikolassee,
Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2025 (KABl. Nr. 155S. 293), beschlossen:
###§ 1
Der Name der Kirchengemeinde Nikolassee, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Nikolassee“.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Berlin, den 14. Juli 2026 | ||
Az.: 1000-01:10/013 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin | ||
Nr. 105U r k u n d e
über die Aufhebung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes
für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West
#über die Aufhebung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes
für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West
Aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2025 (KABl. Nr. 155S. 293), hat das Konsistorium nach Anhörung der Beteiligten beschlossen:
###§ 1
Der Evangelische Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West wird aufgehoben.
#§ 2
Rechtsnachfolger ist der Evangelische Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg.
#§ 3
Als Tag der Aufhebung des Verbandes wird der 1. Juli 2026 festgestellt.
Berlin, den 9. Juni 2026 | ||
Az.: 3211-01.02:16/007 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin | ||
Nr. 106Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO
Vom 22. Juni 2026
####Präambel
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat auf der Grundlage des Kirchengesetzes vom 17. November 2001 beschlossen, eine Stiftung insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung in Evangelischen Schulen zu errichten. Bei den Schulen, die in der Trägerschaft der Stiftung stehen werden, handelt es sich um Schulen in freier Trägerschaft/Privatschulen nach Landesrecht. Die Evangelische Schulstiftung in der EKBO ist Ausdruck des Willens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), ihren Bildungsauftrag an der heranwachsenden Generation wahrzunehmen. Die Schulen in Trägerschaft der Stiftung werden in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt. Die Evangelischen Schulen leisten in der Aufnahme der Überlieferung, in der Gestaltung gegenwärtiger Wirklichkeit und in der Erarbeitung verantworteter Zukunftsentwürfe ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung vom Evangelium her. Das Leben in der Schulgemeinschaft einer Evangelischen Schule soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zur Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt. Aufgabe der Ausbildung an den Schulen der Evangelischen Schulstiftung ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
##1. Teil
Grundsätze und Organisation der Stiftung
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Schulstiftung in der EKBO“ und ist ein Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam.
#§ 2
Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Religion und Glauben sowie von Wissenschaft und Forschung.
(3) Der Stiftungszweck der Bildung und Erziehung wird verwirklicht insbesondere durch die Übernahme der Schulträgerschaft sowie den Betrieb der im Vertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit der Evangelischen Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 1. Januar 2004 genannten Evangelischen Schulen. Weiterhin wird dieser Stiftungszweck durch die Förderung von Neugründungen weiterer Evangelischer Schulen verwirklicht. Die Stiftung ist ferner berechtigt, die Schulträgerschaft für weitere, noch zu gründende oder bereits bestehende Schulen zu übernehmen. Die Förderung von Bildung und Erziehung soll schließlich dadurch verwirklicht werden, dass Projekte unterstützt werden, die die Errichtung weiterer Evangelischer Schulen auch durch andere Körperschaften oder Vermögensmassen zum Gegenstand haben. Zudem soll die Zusammenarbeit mit Trägern anderer bereits bestehender Evangelischer Schulen zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des evangelischen Schulwesens in der Öffentlichkeit sowie die Abstimmung der Lehrinhalte im Rahmen des evangelischen Schulauftrages gefördert werden.
(4) Die Satzung gilt für alle Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO.
(5) Die Förderung von Religion und Glauben wird im Rahmen des Schulbetriebs insbesondere durch Religionsunterricht als Pflichtfach sowie durch Schulandachten und Gottesdienste erreicht.
(6) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung soll im Rahmen der dafür vorgesehenen Stiftungsmittel insbesondere durch die Vergabe von Stipendien an Forscherinnen und Forscher auf allen Gebieten der Geistes- und Naturwissenschaften erreicht werden. Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen durch die Stipendien in die Lage versetzt werden, Forschungen im Interesse der Allgemeinheit zu betreiben, wobei nur derartige Projekte gefördert werden, bei denen die Forschungsergebnisse veröffentlicht und dadurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden (insbesondere durch Förderung von Promotionen, Unterstützung im Rahmen von „Jugend forscht“).
(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln im Gesamtwert von € 1.840.651,00.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen. Für Zuwendungen an die Evangelische Schulstiftung dürfen Treuhandstiftungen als Teil des Stiftungsvermögens errichtet werden.
(3) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein. Der Beschluss ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz anzuzeigen.
(4) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur deren Erträge sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
#§ 4
Organe
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
(2) Ein Mitglied kann nicht beiden Organen der Stiftung gleichzeitig angehören.
(3) Bei der Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe schriftlich die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
(4) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht eine Berichtspflicht gegenüber dem entsendenden bzw. vorschlagenden Organ besteht. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei der Übernahme des Amtes schriftlich abzugeben.
(5) Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche, in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, voraus. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz voraus. Eine Wiederwahl oder Wiederbenennung ist möglich.
(6) Die Mitgliedschaft in den Organen endet außer mit dem Ablauf der Amtszeit:
- durch Niederlegung des Amtes,
- durch Abberufung (siehe § 8 Absatz 8),
- mit Vollendung des 75. Lebensjahres,
- bei einem Mitglied des Vorstands mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung,
- bei Vertreterinnen oder Vertretern der Elternschaft mit dem Ende des Schulverhältnisses des letzten Kindes zur Stiftung,
- wenn das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 5 nicht mehr erfüllt.
Im Falle des Ausscheidens des Mitglieds eines Organs vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Diese sind grundsätzlich gleichberechtigt und werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Werden Vorstandsmitglieder hauptamtlich angestellt, beträgt die Amtszeit sechs Jahre. Eine Berufung für einen kürzeren Zeitraum ist in beiden Fällen möglich, ebenso wie eine Wiederberufung.
(2) Das Kuratorium bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit als Vorstand.
(3) Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums möglich.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger weiter, sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder die Vorstandsaufgaben allein fort. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium unverzüglich zu ersetzen, sofern die satzungsgemäße Mindestzahl andernfalls unterschritten würde.
(5) Die Berufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
#§ 6
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die Sitzungen können auch fernmündlich, mittels Videokommunikation oder in Kombination von Präsenz- und Videokommunikation/Telefon in hybrider Form durchgeführt werden. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Form der Durchführung der Sitzung. Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums kann an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teilnehmen oder sich durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (§ 8 Absatz 6) vertreten lassen.
#§ 7
Aufgaben des Vorstands, Vertretung, Geschäftsführung
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Stiftung, der oder dem die Zeichnungsberechtigung (Prokura) erteilt wurde.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den in der Präambel niedergelegten Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums; er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung und die Vorlage des vom Kuratorium beschlossenen Haushalts zur Genehmigung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
- die Anstellung, Ernennung, Beförderung, Entlassung und Ruhestandsversetzung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die entsprechenden Entscheidungen für alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung im Rahmen des genehmigten Stellenplans,
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 11 Absatz 2) und
- die Entscheidung über die Anwendung landesrechtlicher Regelungen, die in ihrem Geltungsbereich die Evangelischen Schulen nicht umfassen,
- die Entscheidung über die grundsätzliche Konzeption, das Leitbild und das Schulprogramm der Schulen nach Maßgabe des KSchulG und der Satzung sowie über die Einrichtung, die Anzahl und die Art von Bildungsgängen. Ferner entscheidet er über die grundlegende Ausstattung der Schulen mit Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln im Rahmen des verabschiedeten Haushalts. Der Vorstand genehmigt das von den einzelnen Schulen entwickelte Leitbild, die pädagogische Konzeption und das Schulprogramm der einzelnen Schulen.
(3) Vom Kuratorium wird ein Mitglied des Vorstandes bestimmt, das für die Schulaufsicht zuständig ist. Sie oder er beruft die Schulleitungsversammlungen ein und berät mit den Schulleiterinnen und Schulleitern über die Angelegenheiten der Evangelischen Schulen. Sie oder er ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung, soweit die Geschäftsordnung des Vorstandes die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht anders regelt.
(4) Die Aufgaben und die Grundsätze der Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das Kuratorium Zeichnungsberechtigung (Prokura) erteilt werden. Sie erhalten bestimmte Aufgabengebiete zugewiesen.
(6) Der Vorstand ist dem Kuratorium für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet dem Kuratorium regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten der Stiftung.
#§ 8
Kuratorium, Vorsitz
(1) Das Kuratorium besteht aus neun bis 15 Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ausführen.
(2) Bis zu zwölf Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenleitung berufen. Darunter muss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft und der Zustifter sein. Die Vertreterin oder Vertreter der Elternschaft ist von der Elternvertretung der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO vorzuschlagen. Ein Mitglied ist eine vom Konsistorium benannte Person. Bis zu drei weitere Mitglieder beruft das Kuratorium. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
(3) Eine Wiederberufung ist möglich.
(4) Die Zustifterinnen und Zustifter, die jeweils eine Zustiftung von mehr als 500.000 Euro gestiftet haben, schlagen gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter vor.
(5) Personen, die zu der Stiftung in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen, können nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen werden.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zur Amtszeit des Kuratoriums. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(7) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung des Kuratoriums nach seiner Berufung durch die Kirchenleitung und endet mit dem Zusammentritt des danach berufenen Kuratoriums.
(8) Mitglieder des Kuratoriums können nur aus wichtigem Grund von der Kirchenleitung abberufen werden.
#§ 9
Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die Sitzungen können auch fernmündlich, mittels Videokommunikation oder in Kombination von Präsenz- und Videokommunikation/Telefon in hybrider Form durchgeführt werden. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Form der Durchführung der Sitzung. Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren müssen alle Kuratoriumsmitglieder zustimmen.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums und der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Eine Ausfertigung ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu übersenden. Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen. Den Mitgliedern des Kuratoriums ist umgehend das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mitzuteilen; das Protokoll ist der Niederschrift der nächsten auf die schriftliche Abstimmung folgenden Sitzung des Kuratoriums als Anlage beizufügen.
(5) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, zusammen. Eine Sitzung des Kuratoriums ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
(6) Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet das Kuratorium im Einzelfall. Die für Arbeits- und Dienstrecht sowie für Finanzen zuständigen Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
#§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über:
- Grundsätze über die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Stiftungsmittel und Errichtung von Treuhandstiftungen nach § 3 Absatz 2,
- eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Absatz 3,
- die Jahresabrechnung der Stiftung nach § 11 Absatz 4,
- Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- Erteilung und Widerruf von Zeichnungsberechtigungen (Prokura),
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Inanspruchnahme des kirchlichen Rechnungshofs für die Erteilung des Prüfauftrages gemäß § 11 Absatz 3,
- die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
- Grundsätze und Richtlinien für die pädagogische Arbeit der Schulen,
- den Haushaltsplan der Stiftung, einschließlich Stellenplan, der durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu genehmigen ist,
- die Besetzung von Schulleitungsstellen,
- die Genehmigung der Stiftungsordnung, deren Änderung und Aufhebung,
- die Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen
- über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten,
- über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
- über die Gründung weiterer Schulen sowie die Übernahme weiterer Schulträgerschaften,
- grundlegende Verträge mit der Landeskirche und mit anderen Trägern.
(3) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 13.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, sofern sie oder er sich nicht durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (§ 8 Absatz 6) vertreten lässt.
#§ 11
Geschäftsjahr, Rechenschaftslegung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Jahresabrechnung ist als Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang) mit einem Lagebericht in Anlehnung an den handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen.
(3) Die Jahresabrechnung ist vom Vorstand einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung vorzulegen. Der Prüfauftrag muss sich neben der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts erstrecken.
(4) Der Vorstand hat die nach Maßgabe von Absatz 1 erstellte Jahresabrechnung gemeinsam mit dem schriftlichen Bericht des Abschlussprüfers gemäß Absatz 2 unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres dem Kuratorium mit seinen Vorschlägen zur Ergebnisverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.
#§ 12
Ausschüsse
Das Kuratorium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
#§ 13
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung,
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall
(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst. Eine Änderung ist nur dann zulässig, wenn die jeweilige Regelung nicht kirchengesetzlich festgelegt ist. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und sind dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung mit Mehrheit von drei Vierteln der Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
(3) Das bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen fällt an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, soweit nicht für zugestiftetes Vermögen eine besondere Zweckbindung besteht, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#2. Teil
Grundsätze für die Arbeit der Evangelischen Schulen gemäß § 6 Absatz 2 KSchulG
#§ 14
Leitbild, pädagogische Konzeption und Schulprogramm
(1) Jede Evangelische Schule hat gemäß dem KSchulG ein Leitbild, eine pädagogische Konzeption und ein Schulprogramm.
(2) Das Leitbild trifft grundlegende Aussagen darüber, wie die Evangelische Schule den Bildungs- und Erziehungsauftrag in evangelischer Perspektive ausfüllt.
(3) In der pädagogischen Konzeption legt die Evangelische Schule dar, welche inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Grundsätze ihre Arbeit in Unterricht, Betreuung und Erziehung bestimmen.
(4) Im Schulprogramm wird auf der Grundlage des Leitbildes und der pädagogischen Konzeption der Prozess der kontinuierlichen Schulentwicklung beschrieben und festgelegt.
#§ 15
Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Evangelischen Schulen
Über die wirtschaftlichen und rechtlichen Befugnisse der Evangelischen Schulen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des KSchulG und der Satzung. In dem vom Vorstand festgelegten Rahmen und Budget sind die Evangelischen Schulen befugt, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen.
#§ 16
Meinungsfreiheit, Veröffentlichungen der Schülerinnen und Schüler
Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Veröffentlichungen herauszugeben und zu vertreiben. Das Nähere regelt die Stiftungsordnung.
#§ 17
Schulleitung
(1) Jede Evangelische Schule hat eine Schulleitung. Die Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter und deren Stellvertretung setzt die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche, in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, voraus.
(2) Die Stiftungsordnung regelt ein verbindliches Verfahren für die Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie deren Stellvertretung zur Berufung durch das Kuratorium.
(3) Das Kuratorium der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO beruft die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter für eine Amtszeit von bis zu zehn Jahren. Bei der Entscheidung über die Berufung sowie Abberufung sind die Empfehlungen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz der betreffenden Evangelischen Schule einzubeziehen. Eine Berufung zur auf höchstens zwei Jahre befristeten Führung auf Probe ist möglich. Mit Kandidatinnen und Kandidaten, die noch nicht im Dienst der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO stehen, kann vor der Berufung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter oder zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter ein unbefristetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Lehrkraft begründet werden.
(4) Bei Evangelischen Schulen im Aufbau erfolgt die Beauftragung der kommissarischen Schulleitung durch das Kuratorium. Eine endgültige Berufung der Schulleitung durch das Kuratorium gemäß Absatz 3 erfolgt nach staatlicher Anerkennung.
#§ 18
Schulverfassung
(1) An jeder Evangelischen Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium jeder Evangelischen Schule. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und dem Schulpersonal.
(2) An jeder Evangelischen Schule wird eine Gesamtkonferenz gebildet. Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Evangelischen Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Evangelischen Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz zuständig ist.
(3) An jeder Evangelischen Schule sind Fachkonferenzen zu bilden. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz sowie der Vorgaben des Vorstandes über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen.
(4) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet über Sachverhalte im Rahmen der Stiftungsordnung.
(5) An jeder Evangelischen Schule wir eine Schüler:innenvertretung und eine Gesamtschüler:innenvertretung gebildet. Sie dienen der Wahrnehmung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Evangelischen Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung selbst gewählter und übertragener Aufgaben im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Evangelischen Schule.
(6) An jeder Evangelischen Schule wird eine Elternvertretung und eine Gesamtelternvertretung gebildet. Die Eltern wirken an der Gestaltung des Schullebens und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch die Teilnahme an der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern und durch ihre Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien mit.
(7) Näheres zur Zusammensetzung und Arbeit der Gremien regelt die Stiftungsordnung.
#§ 19
Schulvertrag
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler einerseits und dem Schulträger andererseits (Schulverhältnis) bestimmt sich nach dem KSchulG, der Satzung, der Stiftungsordnung und dem Schulvertrag. In ihm ist die Geltung des KSchulG, der Satzung, der Stiftungsordnung, der Schulordnung und der Schulgeldregelung anzuerkennen. Der Schulvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Schulträger hat das Recht der freien Schulplatzvergabe. Voraussetzung für die Begründung eines Schulverhältnisses ist der Abschluss eines Schulvertrages.
(3) Die Aufnahme in die Schule geschieht zunächst probeweise. Die Einzelheiten regelt die Stiftungsordnung.
(4) Für den Besuch der Evangelischen Schule ist ein Schulgeld zu zahlen. Einzelheiten werden im Schulvertrag sowie in der Schulgeldregelung festgelegt. Die Schulgeldregelung enthält die Grundlagen der Erhebung, Anpassung und Strukturierung des Schulgeldes. Die Schulgeldregelung darf eine Sonderung der Schülerschaft nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht befördern.
(5) Das Schulverhältnis endet nach Maßgabe des § 4 KSchulG.
- mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er das erstrebte Schulziel erreicht hat, aus der Evangelischen Schule entlassen wird,
- mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er die Evangelische Schule gemäß besonderer Vorschrift der Versetzungsordnung des jeweiligen Landes verlässt, das Abgangszeugnis erhält,
- durch Aufhebung des Schulvertrages in beiderseitigem Einverständnis (Auflösungsvertrag),
- bei Nichtbestehen der Probezeit,
- durch Kündigung des Schulvertrages.
§ 20
Schulübergreifende Gremien
(1) Zum Austausch, zur Beratung von und zur Mitwirkung an schulübergreifenden Themen werden folgende Gremien gebildet:
- Schüler:innenvertretung der Evangelischen Schulen,
- Elternvertretung der Evangelischen Schulen,
- Vertretung der Pädagoginnen und Pädagogen der Evangelischen Schulen,
- Schulleitungskonferenz der Evangelischen Schulen.
(2) Näheres regelt die Stiftungsordnung.
(3) Die Beteiligung der Pädagog:innen-, Eltern- und Schüler:innenvertretungen der Evangelischen Schulen an übergeordneten Gremien des Schulwesens richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
#§ 21
Beirat für die Evangelischen Schulen
(1) Für die Evangelische Schulstiftung in der EKBO wird ein Beirat gebildet.
(2) Der Beirat wird vom Vorstand über alle Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, unterrichtet. Der Beirat berät den Vorstand in grundsätzlichen, die Evangelischen Schulen betreffenden Fragen.
(3) Näheres regelt die Stiftungsordnung.
#§ 22
Erziehungs- und Bildungskooperation Eltern
Die Schulstiftung betrachtet die aktive Zusammenarbeit von Eltern, Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern als wichtige Grundlage für eine ganzheitliche Förderung. Die Kooperation dient dazu, Bildungsinhalte bestmöglich zu vermitteln und die angestrebten Erziehungs- und Bildungsziele zu erreichen.
#§ 23
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Zur Beilegung von Konflikten oder Störungen in der Erziehungs- und Bildungsarbeit können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen eingesetzt werden, mit dem Ziel, die persönliche Entwicklung zu unterstützen und eine positive Verhaltensänderung im Sinne von Respekt und Nächstenliebe zu bewirken. Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie das Verfahren werden verbindlich in der Stiftungsordnung geregelt.
#§ 24
Stiftungsordnung der Evangelischen Schulstiftung
(1) Die Evangelische Schulstiftung in der EKBO gibt sich auf Grundlage des KSchulG und der Satzung eine Stiftungsordnung, welche für die Evangelischen Schulen und die Schulgemeinschaften verbindlich ist und insbesondere Näheres zu Leitbild, pädagogischer Konzeption und Schulprogramm, zur Schulverfassung einschließlich der Grundsätze für die Arbeit der Gremien, zum Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Schulleitungen, zur Einleitung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie die wesentlichen Bedingungen zum Schulvertrag regelt.
(2) Die Stiftungsordnung wird durch den Vorstand nach Anhörung des Beirates dem Kuratorium zur Genehmigung vorgelegt. Gleiches gilt für eine Änderung und Aufhebung der Stiftungsordnung. Die Stiftungsordnung sowie Änderungen an der Ordnung treten jeweils nach Genehmigung durch das Kuratorium in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Vorstand in geeigneter Form.
#3. Teil
Inkrafttreten, Übergangsregelung
#§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Kraft.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 23. Juni 2026 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1(2) Sie ersetzt die Satzung vom 1. Januar 2004 in der zuletzt durch die kirchenaufsichtliche Genehmigung vom 6. Januar 2015 geänderten Fassung.
(3) Die Dauer der Amtszeiten der bei Inkrafttreten dieser Fassung berufenen Organe der Stiftung wird nicht berührt.
Nr. 107Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes
für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße
für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße
vom 10., 16. und 18. Juni 2025, in der Fassung
vom 10. Dezember 2025
##Präambel
In unseren evangelischen Kindertageseinrichtungen nehmen wir jedes Kind als Geschöpf Gottes wertschätzend wahr, achten es in seiner Würde, unabhängig von seinen Fähigkeiten, Kompetenzen und seiner kulturellen Herkunft.
Kinder und ihre Familien erfahren unsere Einrichtungen als qualitativ hochwertige, generationsübergreifende Bildungs- und Wohlfühlorte. Wir erfüllen damit einen zentralen gesellschaftlichen Auftrag. Die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der religionspädagogischen und pädagogischen Arbeit sind uns dabei wesentliches Anliegen.
Wir bieten Kindern die Erfahrung von Verlässlichkeit, Geborgenheit, Orientierung und Gemeinschaft und ermöglichen ihnen durch eine aktive Beteiligung den Umgang mit Freiheit und Eigenverantwortung. Wir arbeiten auf der Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention.
Der Verband und die evangelischen Kirchengemeinden arbeiten zusammen und tragen so aktiv Mitverantwortung für die Entwicklung des religiösen Profils. Wir setzen uns im Gemeinwesen für die Bedürfnisse und Rechte von Kindern und Familien ein und vernetzen uns dabei mit anderen Institutionen.
###§ 1
Gründung
(1) Die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Schlesische Oberlausitz und Niederlausitz bilden zum 1. September 2025 einen Kirchenkreisverband zum Betrieb von Evangelischen Kindertageseinrichtungen. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße“.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Cottbus.
#§ 2
Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Religion.
(2) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb evangelischer Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft, insbesondere durch Übernahme des Betriebs von Kindertageseinrichtungen nach Absatz 4 und 5. Der Betrieb der Kindertageseinrichtungen erfasst zum einen die in § 22 SGB VIII definierten Ziele, insbesondere die Förderung der Entwicklung der Kinder, der Erziehung und der Bildung der Kinder und in der Familie, sowie die Hilfe der Eltern bei der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiärer Pflege. Dies geschieht insbesondere durch geeignete pädagogische Angebote und Bildungsangebote durch qualifizierte Mitarbeiter:innen in den Tageseinrichtungen. Die Förderung der Religion wird insbesondere durch die Vermittlung der christlichen Grundsätze während des Aufenthalts in der Einrichtung und eine enge pastorale Begleitung erreicht. Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft planmäßig beim Betrieb von Kindertageseinrichtungen mitwirkt. Dies erfolgt auch durch die Erbringung von Geschäftsbesorgungs-, Management-, Verpflegungs- sowie Kita-Fachberatungsleistungen für
- die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Gemeinschaft gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Grundordnung angehören und deren Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Kirchenkreise gemäß § 1 Absatz 1 dieser Satzung liegen, sowie
- steuerbegünstigte Körperschaften, die Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. sind und als Trägerinnen von Kindertageseinrichtungen im Bereich der Kirchenkreise gemäß § 1 Absatz 1 dieser Satzung tätig werden.
Die Tätigkeit erfolgt im Sinne des § 57 Absatz 3 AO.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Träger des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Einrichtungen, die bisher von Kirchengemeinden der beteiligten Kirchenkreise oder von beteiligten Kirchenkreisen betrieben werden, können auf Antrag der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Vereinbarung in die Trägerschaft des Verbandes aufgenommen werden.
(5) Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen übernehmen oder neue gründen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als gemeinnützige religiöse Einrichtungen betrieben werden. Auch weitere Projekte aus dem Bereich der Familienbildung können übernommen oder neu begonnen werden.
#§ 3
Ziele
Ziel des Verbandes ist es, dass Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Verbandes ganzheitlich gefördert werden. Die Bildungs- und Betreuungsqualität wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlässlich gesichert und zukunftsorientiert weiterentwickelt. Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirchengemeinde macht dabei das evangelische Wirken vor Ort sichtbar und spürbar. Der Verband stellt die dafür notwendigen leitenden Strukturen zur Verfügung. Er sichert die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität in den Kindertageseinrichtungen. Es sollen Kooperationsvereinbarungen zur inhaltlichen Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, in deren Gebiet die einzelnen Kindertageseinrichtungen liegen, geschlossen werden.
#§ 4
Organe
Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die Befähigung zum Ältestenamt besitzen. Für den Vorstand gilt § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen in seiner jeweiligen Fassung.
#§ 5
Verwaltungsrat
(1) Die Kirchenkreise entsenden in den Verwaltungsrat je zwei Mitglieder, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. Ein weiteres Mitglied soll durch die Vertreterversammlung benannt werden. Stellvertretung ist möglich.
(2) Der Verwaltungsrat wird im Jahr der Konstituierung der Kreiskirchenräte neu gebildet. Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Verwaltungsrat tagt in der Regel einmal im Halbjahr. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Im Übrigen gelten die Artikel 5 und 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend. Er muss zudem einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies wünscht.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und endet mit der Neubildung des Verwaltungsrats. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben so lange im Amt, bis der jeweilige Kreiskirchenrat neue Mitglieder entsandt hat, auch wenn sich dessen Amtszeit damit über den Zeitraum von sechs Jahren hinaus verlängert. Erneute Entsendung ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kreiskirchenrat bzw. die Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.
(5) Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
- die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
- die Aufsicht über den Vorstand,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
- die Abnahme der Jahresrechnungen der vom Verband in Trägerschaft betriebenen Kindertageseinrichtungen und des Verbandes selbst sowie die Entlastung des Vorstands,
- der Beschluss des Stellenplanes der Geschäftsstelle und des Haushaltsplanes des Verbandes,
- die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft oder die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für Kindertagesstätten,
- die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Verbandes,
- die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €, soweit der Verband diese in eigener Verantwortung führen kann,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 €.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Der Vorstand kann auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so sind alle Mitglieder des Vorstandes einzelvertretungsberechtigt. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(3) Der Vorstand ist dem Verband, vertreten durch den Verwaltungsrat, für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
(4) Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. Diese Geschäftsordnung kann Verantwortlichkeiten für bestimmte Geschäfte einzelnen Vorstandmitgliedern zuweisen, wobei das andere Vorstandsmitglied seine Überwachungsaufgabe wahrzunehmen hat. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, welche Person aus dem Vorstand bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
#§ 7
Vertreterversammlung
(1) Verwaltungsrat und Vorstand werden durch die Vertreterversammlung beraten, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. Sie soll die Transparenz und den Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern.
(2) Jede Kirchengemeinde, mit der der Verband einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, hat das Recht, ein ständiges Mitglied in die Vertreterversammlung zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(3) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand eingeladen.
#§ 8
Finanzierung
(1) Der Finanzbedarf des Verbandes wird gedeckt aus öffentlichen Zuschüssen und aus unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Gebühren, Elternbeiträgen, Zuzahlungen und zweckgebundenen Einnahmen sowie aus Zuschüssen kirchlicher Stellen.
(2) Soweit die Einnahmen aus Absatz 1 zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Verband von den Trägern des Verbandes eine jährliche Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. Maßstab der Umlage ist die Anzahl der belegten Plätze der Kindertageseinrichtungen des jeweiligen Kirchenkreises.
(3) Die Gesamthöhe der Umlage und der von den Trägern des Verbandes zu tragende Anteil sind im Haushaltsbeschluss für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen.
(4) Die Übernahme von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft oder in Form von Übertragung bestimmter Verwaltungsaufgaben geschieht durch Vertrag zwischen der jeweiligen Trägerin oder dem jeweiligen Träger und dem Verband.
#§ 9
Verwaltung des Verbandes
Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz wahrgenommen.
#§ 10
Satzungsänderungen
Veränderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung des Verwaltungsrates und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 11
Veränderung oder Aufhebung des Verbandes
(1) Ein Kirchenkreis, der Träger des Verbandes ist, kann auf Antrag und nach Anhörung der anderen Träger aus der Trägerschaft entlassen werden, wenn die Vermögensauseinandersetzung, etwaiger Personalübergang und die Nachhaftung zwischen den Trägern in einer Vereinbarung geklärt ist und das Konsistorium die Veränderung des Verbandes beschließt. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr gestellt werden.
(2) Die Aufhebung des Verbandes erfolgt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch das Konsistorium. Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband getragenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Geschäftsbesorgung oder Trägerschaft überführt werden. Die Trägerschaft soll vorrangig an die Kirchengemeinde gehen, in deren Gebiet die Kindertageseinrichtung gelegen ist. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend auch für den Fall der beabsichtigten Schließung einer vom Verband getragenen Kindertageseinrichtung.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Kirchenkreise, die Träger des Verbandes sind, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
#§ 12
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium
#Vorstehende Satzung wurde am 14. Juli 2026 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.§ 13
Übergangsbestimmung
Bis zur ersten Sitzung des Verwaltungsrates sowie bis zur Berufung der Mitglieder des Vorstandes wird der Verband durch die drei Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise jeweils einzeln im Rechtsverkehr vertreten.
#§ 14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen an Spree und Neiße in der Fassung vom 10. Dezember 2025 wird hiermit beschlossen. Sie tritt gemäß § 14 dieser Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10., 16. und 18. Juni 2025 außer Kraft.
Nr. 108Satzung zur Änderung der Satzung der Oberlinstiftung
Vom 4. August 2026
####§ 1
Die Satzung der Oberlinstiftung vom 22. November 2012 wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern „ist die“ die Wörter „Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung und“, sowie nach den Wörtern „Förderung kirchlich-diakonischer“ die Wörter „Zwecke und“ und nach dem Wort „Oberlinhaus“ die Wörter „sowie mildtätiger Zwecke“ ergänzt.
- In § 2 Absatz 2 Buchstabe d) werden die Wörter „Die Stiftung erfüllt weiterhin ihren Zweck durch“ gestrichen, sowie das Wort „Projekten“ durch das Wort „Zwecken“ ersetzt und vor dem Wort „Oberlinhaus“ das Wort „Verein“ ergänzt.
- Der § 2 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:„Der Stifter und seine Rechtnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Zuwendungen nach § 58 Nummer 1 AO bleiben unberührt.“
- § 3 Absatz 3 wird um folgende zwei Sätze ergänzt:„Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Als Erträge gelten auch Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens (Umschichtungsgewinne) im Sinne § 83c Absatz 1 Satz 3 BGB; diese dürfen zur Zweckverwirklichung verwendet werden.“
- In § 3 Absatz 6 werden nach dem Wort „Mittel“ die Wörter „ganz oder“ ergänzt, sowie nach den Wörtern „im Rahmen des “ die Worte „§ 58 Nummer 6 Abgabenordnung“ durch die Worte „§ 62 Nummer 1 Abgabenordnung“ ersetzt.Nach dem Wort „steuerbegünstigten“ wird das Wort „, satzungsmäßigen“ ergänzt. Nach dem Wort „Zwecke“ werden die Worte „nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung“ ergänzt.Darüber hinaus werden nach dem Wort „können“ die Worte „und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen“ ergänzt. Das Wort „Freie“ vor dem Wort „Rücklagen“ wird gestrichen.Die Worte „(s. § 58 Nummer 7 Abgabenordnung)“ werden durch „nach § 62 Nummer 2 und Nummer 3 Abgabenordnung“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 2 wird das Wort “6“ durch die Worte „mindestens drei und maximal sieben“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 4 wird an das Wort „Konsistorium“ ein „s“ angehängt.
- In § 5 Absatz 2 wird der Buchstabe „x“ durch das Wort „mal“ ersetzt, sowie nach dem Wort „Tagen“ die Worte „mindestens in Textform“ ergänzt.
- § 5 Absatz 2 wird um folgende drei Sätze ergänzt:„Die Sitzungen können in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenzen oder auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder abgehalten werden. Die Entscheidung darüber trifft die- oder derjenige, die oder der über Ort und Zeit der Sitzung bestimmt. Ausnahmsweise ist die Beschlussfassung durch Abstimmung in Textform mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.“
- In § 9 Absatz 2 wird das Leerzeichen bei den Worten „belegen( Wahlniederschriften“ vor die Klammer verschoben und das Wort „Vorstand“ durch die korrekte Bildung des Genitivs um den Buchstaben „s“ ergänzt.
- In § 9 Absatz 3 wird nach dem Wort „Stiftungsgesetzes“ das Satzendzeichen „.“ gesetzt.
- In § 11 wird das Wort „Oberlinverein“ durch die Worte „Verein Oberlinhaus“ ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. September 2026 in Kraft
Vorstehende Satzung wurde am 1. September 2026 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1.
Nr. 109Genehmigung von neuen Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:42/164Berlin, den 24. Juli 2026
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Calau und Umland, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE CALAU UND UMLAND“. - Konsistorium Az.: 1312-03:42/151Berlin, den 31. Juli 2026
Die Evangelische Regionalkirchengemeinde Goßmar, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE REGIONALKIRCHENGEMEINDE GOßMAR“. - Konsistorium Az.: 1312-03:08/036Berlin, den 6. August 2026
Die Evangelische Dorf- und Schilfdach-Kirchengemeinde in Kladow, Kirchenkreis Spandau, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1 Stern“ und „2 Sterne“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE DORF- UND SCHILFDACH-KIRCHENGEMEINDE IN KLADOW“.
Nr. 110Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:42/164Berlin, den 24. Juli 2026
Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Calau mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE CALAU“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Bronkow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BRONKOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Groß Mehßow mit der Umschrift „SIEGEL DES EVANGELISCHEN PFARRAMTS“ und der Aufschrift „Groß Mehssow“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Groß Jehser mit der Umschrift „SIEGEL DES EVANGELISCHEN PFARRAMTS“ und der Aufschrift „Groß Jehser“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Buckow mit der Umschrift „KIRCHENSIEGEL BUCKOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Gollmitz mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHENGEMEINDE ZU GOLLMITZ N.L.“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kemmen mit der Umschrift „KIRCHENSIEGEL KEMMEN“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Zinnitz mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE ZINNITZ“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:42/151Berlin, den 31. Juli 2026Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Görlsdorf-Frankendorf mit der Aufschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU GÖRLSDORF UND FRANCKENDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Goßmar mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU GOSSMAR“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Schlabendorf mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU SCHLABENDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Beesdau mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU BEESDAU“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Egsdorf mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU EGSDORF“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden außer Geltung gesetzt.
- Konsistorium Az.: 1312-03:08/036Berlin, den 6. August 2026Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Am Groß-Glienicker See mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE AM GROSS-GLIENICKER SEE IN BERLIN“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kladow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BERLIN-KLADOW“, beide Kirchenkreis Spandau, werden außer Geltung gesetzt.
III. Stellenausschreibungen
Nr. 111Ausschreibung des Amts einer Superintendentin oder eines Superintendenten
Im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten (m/w/d) mit 100 % Dienstumfang zu besetzen.
Um ein Zusammenwachsen mit den Nachbarkirchenkreisen in den Blick zu nehmen, soll die Stelle für die Dauer von acht Jahren besetzt werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass dieses Amt auch von zwei Personen wahrgenommen wird, die sich die Stelle hälftig teilen. Hierfür wird eine gemeinsame Bewerbung erwartet.
Dem Stelleninhaber oder der Stelleninhaberin oder den sich die Stelle teilenden Personen soll eine Kreispfarrstelle übertragen werden Mit ihr ist ein Predigtauftrag in einer Gemeinde des Kirchenkreises verbunden.
Der Kirchenkreis wird eine Dienstwohnung zur Verfügung stellen.
Zum Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf gehören 35.000 Gemeindemitglieder in 16 Kirchengemeinden, acht davon liegen im Land Brandenburg. Die Gemeinschaft aus ländlichen und städtischen Kirchengemeinden, die unmittelbare Nähe und Gemeinschaft aus Ost und West sowie die unterschiedliche Tradition und Geschichte geben dem Kirchenkreis sein Gesicht. Eine vielfältige Kirchenmusik, die regional verankerte Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien sowie Kindertageseinrichtungen mit enger gemeindlicher Verbindung bilden Schwerpunkte der gemeindlichen Arbeit.
Seit einigen Jahren setzt der Kirchenkreis darauf, mit Partner:innen in Diakonie und Bildung ein starkes evangelisches Netzwerk zu gestalten – bis dahin, dass sie in der Kreissynode gleichberechtigt mitwirken. Gemeinsam entstehen Projekte im Sozialraum und setzen damit dem Rückzug aus der Fläche die Strategie entgegen, möglichst alle gemeindlichen Standorte mit Nutzungspartnerschaften als „Zukunftsorte“ zu erhalten. Die „Ausflugskirche“ St. Peter und Paul auf Nikolskoe gehört ebenso zu unserer Gemeinschaft wie die Evangelische Hochschule Berlin und die evangelischen Schulen im Kirchenkreis.
Das kreiskirchliche Team gewährleistet Personal- und Organisationsberatung, fördert das Klimaschutzmanagement und unterstützt bei Fundraising und Kommunikation. In einem Modellprojekt erprobt der Kirchenkreis die gemeinsame Geschäftsführung von Kirchengemeinden, um ehrenamtliche Gemeindeleitungen zu entlasten.
Der Kirchenkreis freut sich auf Bewerbungen, die Erfahrung im Gemeindepfarramt – im besten Fall in Stadt und Land – mit theologischem Profil sowie seelsorglicher und kommunikativer Kompetenz, aber auch in übergemeindlicher Vernetzung und Strukturbildung sichtbar werden lassen.
Der Kirchenkreis setzt auf die Bereitschaft der Bewerbenden, den Kirchenkreis als starken Akteur im evangelischen Netzwerk weiter zu profilieren und erwartet hierfür ausgeprägtes Integrationsvermögen, um die Gemeinschaft zu stärken; außerdem die Fähigkeit zu Leitung und Konflikt, zu Moderation und Motivation. Der Kreiskirchenrat ist dabei Partner in der Leitung des Kirchenkreises und wünscht sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe.
Die Bewerbungsgespräche finden am 10. November 2026 ab 15:30 Uhr statt.
Weitere Auskünfte erteilen die Generalsuperintendentin des Sprengels Berlin Dr. Julia Helmke, Telefon: 030/2177422, und der Präses der Kreissynode Teltow-Zehlendorf Felix Barckhausen, Telefon: 0151/41925626.
Bewerbungen bzw. Tandem-Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 in einer zusammenhängenden Datei ausschließlich per Mail erbeten an Oberkonsistorialrätin Dr. Katrin Rudolph, pfarrrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 112Erneute und EKD-weite Ausschreibung des Amts einer Superintendentin
oder eines Superintendenten
oder eines Superintendenten
Der Evangelische Kirchenkreis Prignitz sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine engagierte und verantwortungsbewusste Persönlichkeit als Superintendentin oder Superintendent mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren. Das Amt kann auch durch zwei Personen wahrgenommen werden, die sich die Stelle hälftig teilen.
Bewerbungen sind von Pfarrerinnen und Pfarrern zugelassen, die sich in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD befinden. Die Besoldung erfolgt nach A 13 mit Ephoralzulage (Besoldungstabellen siehe Kirchliches Amtsblatt Nr. 7/2026 Nr. 87 S. 169; Berichtigung Kirchliches Amtblatt Nr. 8-9/2026 Nr. 103 S. 194). Eine Besitzstandswahrung findet nicht statt.
Der Kirchenkreis Prignitz liegt im Nordwesten Brandenburgs und besticht durch weite Landschaft, eine Vielzahl kirchlicher Orte in Stadt und Land sowie eine enge Verbundenheit mit der Region, die durch die zentrale Lage zwischen Berlin und Hamburg geprägt ist. Kirchliche „Dritte Orte“ wie Marthas Tisch in Wittenberge und der EKIDZ MiteinanderRaum in Pritzwalk und Gemeinwesenarbeit in vielen Kirchengemeinden öffnen Kirche in der Prignitz für alle Menschen. Die bestehenden guten Kontakte zu zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren bieten wertvolle Anknüpfungspunkte.
Die gut 50 hauptamtlichen Mitarbeitenden sowie zahlreiche Ehrenamtliche des Kirchenkreises freuen sich auf eine wertschätzende Begleitung und die Gestaltung guter, zukunftsfähiger Rahmenbedingungen für ihre Arbeit. Eine gemeinschaftsstiftende Konventsarbeit, ein engagierter Kreiskirchenrat und gut besetzte Ausschüsse beleben die kreiskirchliche Arbeit. In 38 Kirchengemeinden mit knapp 19.000 Gemeindegliedern (19 % der Gesamtbevölkerung) wird Kirche in vielfältigen Formen und Möglichkeiten gestaltet.
Aufgaben sind
- geistliche und seelsorgliche Begleitung der Gemeinden und Mitarbeitenden,
- Leitung und Koordination der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis,
- Unterstützung und Personalentwicklung von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
- Ermöglichung innovativer Projekte in der kirchlichen Arbeit,
- Vertretung des Kirchenkreises nach außen und in die Landeskirche hinein,
- Förderung des ökumenischen und gesellschaftlichen Dialogs,
- Mitarbeit bei strategischen Entwicklungsprozessen und Zukunftsfragen im Kirchenkreis und bei Fusionsüberlegungen mit dem Nachbarkirchenkreis,
- Steuerung und Begleitung transformativer Vorhaben, z. B. in den Bereichen evangelische Bildung, Gebäude und Friedhöfe.
Gewünscht wird eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der
- theologisch fundiert, sprachfähig, glaubwürdig und humorvoll ist,
- mehrjährige Erfahrung in kirchlicher Arbeit mit Mut zum Wandel verbindet,
- über Leitungskompetenz, Kommunikations- und Reflexionsfähigkeit, Empathie und Teamgeist verfügt,
- die Gabe hat, Visionen zu entwickeln und zugleich wirtschaftlich zu denken.
Geboten wird
- eine großzügige, attraktiv am Ufer der Stepenitz gelegene Dienstwohnung samt Dienstwagen in Perleberg,
- ein kompetentes Stellvertretungsteam mit insgesamt 50 % Dienstumfang,
- ein engagiertes Team in der Superintendentur, bestehend aus einer Ephoralsekretärin und einer Öffentlichkeitsbeauftragten mit jeweils 100 % Dienstumfang,
- Kreisbeauftragungen für alle zentralen Aufgaben im Verkündigungsdienst und in der Präventionsarbeit.
Weitere Auskünfte erteilen der Generalsuperintendent für den Sprengel Potsdam Kristóf Bálint, E-Mail: k.balint@ekbo.de, die stellvertretenden Superintendenten Alexander Bothe, E-Mail: a.bothe@kirchenkreis-prignitz.de, und Holger Frehoff, E-Mail: h.frehoff@kirchenkreis-prignitz.de, sowie der Präses der Kreissynode Gordon Fähling, E-Mail: g.faehling@kirchenkreis-prignitz.de.
Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Oberkonsistorialrat Dr. Christoph Vogel, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören, werden gebeten, den Bewerbungsunterlagen das schriftliche Einverständnis zur Personalakteneinsicht beizufügen.
Nr. 113Ausschreibung von Pfarrstellen
- Im Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf ist die (6.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus zum 1. April 2027 mit einem Dienstumfang von 100 % wieder zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.Einsatzort sind die DRK Kliniken Berlin Westend, ein Klinikstandort mit über 500 Betten in Trägerschaft der DRK-Schwesternschaft Berlin. Der Standort ist Notfallkrankenhaus und Akademisches Lehrkrankenhaus der Charité und vereint die Basisversorgung in zahlreichen Fachbereichen mit mehreren medizinischen Kompetenzzentren. Auf dem Gelände befindet sich eine Krankenpflegeschule.Der Kirchenkreis freut sich auf Bewerbungen von Pfarrerinnen und Pfarrern mit einer aufgeschlossenen Haltung gegenüber allen Menschen und ihren Anliegen, unabhängig von deren religiöser und weltanschaulicher Überzeugung. Die Bewerberinnen und Bewerber sollten die Seelsorge als Kernaufgabe der evangelischen Kirche verstehen und daran Interesse haben, neue Impulse zu setzen und die Krankenhausseelsorge am Standort weiterzuentwickeln. Die Bereitschaft zu regelmäßiger Supervision sowie zu Fort- und Weiterbildungen wird vorausgesetzt.Zu den Aufgaben gehören:
- seelsorgliche Begleitung von Patientinnen und Patienten, An- und Zugehörigen sowie Klinik-Mitarbeitenden,
- liturgische Gestaltung der Gemeinschaftsbestattung der Stillgeborenen auf dem benachbarten Luisenkirchhof III (zweimal jährlich),
- Gestaltung von Aussegnungen,
- Einbindung und Vernetzung in Krankenhausstrukturen: Zusammenarbeit mit dem Psychosozialen Dienst (z. B. Psychoonkologie, Sozialdienst), Mitarbeit im interprofessionellen Palliativteam, Mitwirkung an Audits zur Qualitätssicherung,
- Verantwortung für den neuen Raum der Stille,
- Zusammenarbeit im ökumenischen Team (eine halbe Stelle katholische Seelsorge ist ausgeschrieben),
- Vorstellung der Seelsorge bei den jungen Menschen im Freiwilligendienst (FSJ),
- Vernetzung mit den umliegenden Gemeinden und dem Kirchenkreis (Pfarrkonvent),
- Vernetzung innerhalb der Landeskirche, u. a. durch die regelmäßige Teilnahme an den Fachtagungen Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge, Konventen und Arbeitsgemeinschaften.
Bewerbungsvoraussetzung ist eine klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023. Weitere Fortbildungen, z. B. im medizinethischen Bereich, sind zu begrüßen.Weitere Auskünfte erteilen die aktuelle Stelleninhaberin Pfarrerin Christa Burkhardt, Telefon: 030/30354826, die Landespfarrerin für Krankenhausseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, sowie der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf Carsten Bolz, Telefon: 030/8730478.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg ist mit 100 % Dienstumfang ab dem 1. Januar 2027 für die Dauer von sechs Jahren neu zu besetzen.Unter dem Dach der Joseph Kliniken Berlin firmieren das St. Joseph Krankenhaus in Tempelhof und das Franziskus Krankenhaus in Tiergarten. Mit 730 Betten, rund 2.000 Mitarbeitenden und mehr als einem Dutzend medizinischer Zentren bilden die Häuser das größte katholische Krankenhaus Berlins.Der Kirchenkreis und das ökumenische Seelsorgeteam freuen sich auf eine kommunikationsstarke Pfarrerin oder einen kommunikationsstarken Pfarrer mit Freude an der seelsorglichen Arbeit, Lust auf die Arbeit im Team und einer aufgeschlossenen Haltung gegenüber allen Menschen und ihren Anliegen, unabhängig von ihren religiöser und weltanschaulicher Überzeugung.Zu den Aufgaben gehören:
- regelmäßige Präsenz auf den Stationen,
- seelsorgliche Begleitung von Patientinnen und Patienten sowie deren An- und Zugehörigen,
- Beratung und Seelsorge für das Krankenhauspersonal,
- interprofessionelle Zusammenarbeit und gegebenenfalls Mitarbeit im therapeutischen Team,
- verlässliche Erreichbarkeit, die im Team geregelt wird,
- regelmäßige Übernahme von Gottesdiensten in der Klinikums-Kapelle – für Patient:innen, An- und Zugehörige, Mitarbeitende und Auszubildende,
- für die sonntäglichen Gottesdienste die Einbringung in eine bestehende Kooperation mit der Evangelische Paulus-Kirchengemeinde Tempelhof,
- Bereitschaft, für besondere Anlässe geistliche Formen und Rituale zu entwickeln,
- Bereitschaft, sich in medizinethische Fragestellungen einzuarbeiten,
- Bereitschaft, sich bei der konzeptionellen Weiterentwicklung des Christlichen Profils der Joseph Kliniken Berlin einzubringen, im engen Austausch mit der zuständigen Fachbereichsleitung,
- Kontakte zur Krankenhausleitung und zu anderen Diensten im Krankenhaus,
- Teilnahme an kreis- und landeskirchlichen Vernetzungsangeboten: dem Pfarrkonvent im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, dem seelsorglichen Regionalkonvent und den landeskirchlichen Fachtagungen des Gesamtkonvents,
- Vernetzung in den Kirchenkreis mit seinen Gemeinden,
- regelmäßige Supervision.
Vorausgesetzt wird:- eine zwölfwöchige Klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023,
- Erfahrung darin, Menschen in Krisensituationen und an ihren Ressourcen orientiert seelsorglich zu begleiten – idealerweise aufgrund von Erfahrung in Krankenhaus oder Hospiz,
- Kenntnisse zu aktuellen medizinethischen Fragestellungen,
- Einsatzbereitschaft und kommunikative Kompetenz, auch im Umgang mit Menschen, die nicht konfessionell gebunden sind.
Weitere Auskünfte erteilen der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg Michael Raddatz, E-Mail: suptur@ts-evangelisch.de, die Landespfarrerin für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, sowie die Leitung Christliches Profil der Josephs Kliniken Franziska Stede, E-Mail: franziska.stede@joseph-kliniken.de.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 114Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (4.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung für den Dienst an der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, ist ab sofort mit 80 % Dienstumfang, befristet für vier Jahre, durch das Konsistorium zu besetzen.Die Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirchengemeinde ist mit ihrem einzigartigen Gebäudeensemble auf dem Breitscheidplatz in der Mitte Berlins, insbesondere der Ruine des alten Turms und dem neuen Kirchgebäude, weltweit bekannt und Symbol für Zerstörung und Wiederaufbau.Ort und Gemeinde befinden sich in einem Transformationsprozess hin zu einer Citykirche, der nach vier Jahren abgeschlossen sein soll. Bestandteil des Transformationsprozesses ist der Aufbau einer neuen Leitungsstruktur in der Verzahnung von Gemeinde und Stiftung KWG, die Überführung der parochialen Aufgaben in andere Gemeinden des Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf und die Sicherstellung der Finanzierung von dann zwei Pfarrstellen für weitere zehn Jahre im Zusammenwirken von Kirchenreis und Stiftung und weiteren Unterstützenden.In diesem Transformationsprozess nimmt die Pfarrstelle im Citykirchenpfarramt pfarramtliche Tätigkeiten mit folgenden Schwerpunkten wahr:
- Gestalten von Gottesdiensten und Andachten sowie seelsorgliche Aufgaben,
- Transformation und Profilentwicklung des kirchlichen Orts und der Kirchengemeinde hin zu einer Citykirche,
- Wahrnehmen und zeitgemäßes Umsetzen der Verantwortung, die aus dem historischen Gebäude erwächst, insbesondere Erinnerungskultur unter aktuellen Herausforderungen.
Konkret bedeutet das:- Entwicklung und Umsetzung von Formaten, die das Evangelium in einer religiös und weltanschaulich vielfältigen Gesellschaft vermitteln. Grundlage ist die besondere Ausstrahlung sowie die spirituelle und historische Bedeutung des Gebäudeensembles. Dazu gehören auch thematische Gottesdienste (etwa zu Sport- oder politischen Ereignissen) sowie Gespräche, Diskussionsforen, Lesungen und Ausstellungen,
- Weiterentwicklung und Profilierung des Orts: Der Alte Turm bleibt mit neuer Ausgestaltung als „Mahnmal der Erinnerung“ erhalten, die Neue Kirche ist ein religiöser Ort für Menschen aus Berlin und Besucher:innen der Stadt. Gemeinde und Stiftung KWG entwickeln dieses Profil unter Einbeziehung anderer Akteur:innen an diesem Ort (z. B. AG City) weiter,
- als Trägerin des Nagelkreuzes werden in der Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche das regelmäßig stattfindende Coventry-Gebet und andere Erinnerungs- und Gedenkveranstaltungen gestaltet,
- eine enge Zusammenarbeit mit der Pfarrkollegin vor Ort und dem Bevollmächtigtenausschuss sowie die aktive Vernetzung mit Akteur:innen aus Zivilgesellschaft, Kirchenkreis und Landeskirche.
Weitere Auskünfte erteilen Oberkonsistorialrätin Dr. Katrin Rudolph, E-Mail: katrin.rudolph@ekbo.de, oder Superintendent Carsten Bolz, E-Mail: bolz@cw-evangelisch.de.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle des Pfarrsprengels Schönefeld-Großziethen, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium neu zu besetzen.Zum Pfarrsprengel gehören die Evangelischen Kirchengemeinden Schönefeld und Großziethen mit zwei Predigtstätten, an denen regelmäßig Gottesdienste gefeiert werden. Der neu gebildete gemeinsame Gemeindekirchenrat begleitet die Arbeit des Pfarrsprengels engagiert, kooperativ und mit großer Offenheit für gemeinsame Entwicklungen. Zum Pfarrsprengel gehören rund 1.900 Gemeindeglieder. Die Gemeinden bilden mit der Kirchengemeinde Selchow (350 Gemeindeglieder) eine gemeinsame Region.Die Gemeinden verbinden unterschiedliche gemeindliche Prägungen und eröffnen damit ein vielseitiges und spannendes Arbeitsfeld: In Großziethen prägen volkskirchliche Strukturen, zahlreiche Taufen sowie eine lebendige Konfirmand:innenarbeit das Gemeindeleben. In Schönefeld entwickelt sich die Gemeindearbeit zunehmend in Richtung offener und einladender Formate, insbesondere durch das Familienzentrum in der „Oase Schönefeld.“ Das Wachstum der Region – insbesondere durch neue Wohngebiete – eröffnet zusätzliche Chancen für die kirchliche Arbeit und neue Formen von Gemeindeaufbau.Im Pfarrsprengel arbeiten eine Gemeindepädagogin und ein Jugendmitarbeiter mit jeweils 100 % RAZ, hinzu kommen Küsterei (100 %), ein Kirchenmusiker (35 %) und weitere Mitarbeiter im manuellen Dienst (25 %) mit. Eine weitere Pfarrperson ist mit 50 % im Pfarrsprengel und mit weiteren 50 % in Selchow tätig. Hinzu kommen zahlreiche Ehrenamtliche. Viele Gemeindeglieder bringen sich aktiv und mit hoher Identifikation in das Gemeindeleben ein. Eine Zusammenarbeit mit dem CVJM Schönefeld e. V. sowie weiteren regionalen Partner:innen ist erwünscht.Die Gemeinden wünschen sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die bzw. der
- Menschen offen, zugewandt und kontaktfreudig begegnet,
- Freude an unterschiedlichen gemeindlichen Kontexten mitbringt,
- teamorientiert arbeitet und Mitarbeitende wertschätzend begleitet,
- Leitungserfahrung oder die Bereitschaft zur Übernahme von Leitungsverantwortung mitbringt,
- Interesse an der Weiterentwicklung gemeindlicher Arbeit hat und eigene Ideen einbringen möchte,
- Bewährtes schätzt und zugleich offen für neue Wege kirchlichen Lebens ist.
Erwartet werden außerdem organisatorisches Geschick sowie Freude an der Zusammenarbeit mit Mitarbeitenden, Gemeindekirchenrat und regionalen Akteur:innen sowie die Bereitschaft zur Vertiefung der Zusammenarbeit in der Gesamtregion.Die Gemeinden bieten:- einen engagierten und wohlwollenden Gemeindekirchenrat,
- motivierte haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende,
- wirtschaftlich solide aufgestellte Gemeinden mit Gestaltungsspielraum für kreative Ideen,
- historische Dorfkirchen und Gemeindehäuser in gutem baulichen Zustand,
- ein geräumiges Pfarrhaus mit Garten in Schönefeld, das auf Wunsch zur Verfügung steht,
- einen Dienstwagen für dienstliche Fahrten,
- eine familienfreundliche Umgebung mit guten Schulangeboten, darunter auch ein evangelisches Gymnasium,
- die besondere Verbindung von dörflich geprägtem Umfeld und unmittelbarer Nähe zur Stadt Berlin.
Im Kirchenkreis Neukölln gibt es ein vertrauensvolles und kollegiales Miteinander aller Kolleginnen und Kollegen. Es gibt zudem eine zuverlässige Begleitung durch Organisations- und Gemeindeberatung sowie durch weitere Fachstellen im Kirchenkreis.Die Gemeinde freut sich auf Bewerbungen und bietet die Möglichkeit zu einem unverbindlichen Besuch in der Gemeinde mit Gesprächen und zum Kennenlernen des Ortes an.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Marek Stenzel, Telefon: 0172/9355554, und der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Im Evangelischen Kirchenkreis Zossen-Fläming ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die (1.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.Die Stelle hat zwei Schwerpunkte:
- Vertretungsdienste, die z. B. in Vakanzsituationen unterstützen (Gottesdienste, Kasualien, Begleitung von Gremien): unterwegs mit den Menschen im Kirchenkreis – unterwegs in den schönen Kirchen des Kirchenkreises,
- diakonische Aufgaben im Kirchenkreis, insbesondere in der Arbeit mit Senior:innen und in der Arbeit mit Geflüchteten: Anknüpfen an bestehende Netzwerke – Gestalten eigener Ideen.
Die Einsatzorte und Aufgaben werden jeweils in Absprache mit dem Superintendenten bestimmt. Im Bereich der diakonischen Aufgaben ist die Pfarrperson in Arbeitsgruppen eingebunden und unterstützt (Fachbereich Senior:innenarbeit, Arbeitsgruppe Diakonie).Ein Wohnungswechsel in den Bereich des Kirchenkreises ist nicht erforderlich.Der Kirchenkreis Zossen-Fläming grenzt an den südlichen Berliner Stadtrand und bietet mit der Vielfalt seiner Gemeinden – vom Berliner Speckgürtel im Norden bis zum ländlich geprägten Süden – ein breites Spektrum kirchlicher Wirklichkeiten. Der Pfarrkonvent ist von einer kollegialen Atmosphäre geprägt. Die kreiskirchlichen Arbeitsbereiche für Kinder und Familien, Jugendliche sowie Kirchenmusik unterstützen die gemeindliche Arbeit und ermöglichen zugleich innovative kreiskirchliche Projekte.Bewerber:innen sindordinierte Theologin oder ordinierter Theologe bzw. ordinierte Gemeindepädagogin oder ordinierter Gemeindepädagoge.Sie bringen mit:- Freude an der Begleitung von Menschen,
- Praxisorientierung und Neugier auf unterschiedliche gemeindliche Wirklichkeiten,
- Führerschein der Klasse B sowie die Bereitschaft, den eigenen Pkw zu nutzen.
Der Kirchenkreis bietet:- eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit der Möglichkeit, eigene Akzente zu setzen,
- Begleitung in der Organisation der Dienste,
- fachliche und kollegiale Unterstützung,
- einen Büroarbeitsplatz (Coworking-Space) in Zossen,
- ergänzend zur Nutzung des eigenen Pkw die Möglichkeit, auf ein Poolfahrzeug zuzugreifen.
Weitere Auskünfte erteilt der Superintendent des Kirchenkreises Nico Steffen, Telefon: 03377/3306910 und 0160/98426731, E-Mail: superintendent@kkzf.de.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Templin, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, ist ab dem 1. Januar 2027 mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.Eine Gemeinde mit Zukunft und Lebensqualität: Templin ist ein anerkanntes Thermalsoleheilbad in einer von Wäldern und Seen geprägten, naturnahen Landschaft. Der Tourismus spielt eine bedeutende Rolle für das Leben der Stadt. Dank guter Infrastruktur und stündlicher Zugverbindungen sind Templin und Berlin gut verbunden. Templin bietet eine vielfältige Schullandschaft sowie zwei kirchliche Kindergärten der Stephanus Stiftung. Die gesundheitliche Versorgung ist durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie ein ortsansässiges Krankenhaus gesichert. Zudem bereichern zahlreiche kulturelle Angebote das Leben vor Ort.Die Evangelische Kirchengemeinde Templin umfasst neben der Stadt selbst zehn umliegende Dörfer mit insgesamt etwa 2.100 Gemeindegliedern. Fast alle Kirchen der Gemeinde sind saniert und das große Gemeindehaus bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Zur Verfügung steht eine geräumige, sanierte Altbauwohnung im Pfarrhaus.Eckdaten über die Gemeinde:
- ein engagierter Gemeindekirchenrat, vielfältige Kirchenmusik und Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- eine Geschäftsführung für die Kirchengemeinde, als Projektstelle bis 2029, Anstellung durch den Kirchenkreis,
- regelmäßige Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Andachten in Senior:inneneinrichtungen, religionspädagogische Angebote in den Kindergärten (im Team mit Mitarbeiter:innen und Ruheständler:innen),
- Templin als Zentrum der Nordregion des Kirchenkreises mit u. a. regionalem Konfirmand:innenunterricht,
- fünf Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft, gute ökumenische Beziehungen (katholisch, evangelisch-freikirchlich) und zwei diakonische Einrichtungen in der Stadt.
Die Gemeinde freut sich auf neue Ideen. Sie bietet:- eine attraktive, familienfreundliche Wohnung im sanierten Pfarrhaus,
- ein lebendiges, engagiertes Gemeindeleben mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten,
- ein unterstützendes Team und eine offene, wertschätzende Gemeinschaft.
Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Martina Wagenplatz, Telefon: 03987/4946613, E-Mail: gkr@kirche-templin.de, die Geschäftsführerin Cordelia Slingerland, Telefon: 03987/201551, E-Mail: geschaeftsfuehrung@kirche-templin.de, und Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047083, E-Mail: superintendentur@kkobereshavelland.de.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Im Kirchenkreis Potsdam ist die Kreispfarrstelle für Jugendarbeit ab sofort durch den Kreiskirchenrat mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.Mit der kreiskirchlichen Pfarrstelle ist ein Predigtauftrag im Rahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis Potsdam verbunden. Der Kreiskirchenrat sucht eine ordinierte Gemeindepädagogin, einen ordinierten Gemeindepädagogen, eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.Selbstbeschreibung Evangelische Jugend Potsdam:„Wir, die Evangelische Jugend Potsdam (EJP) sind eine offene, bunte und engagierte Gemeinschaft. An den Gemeindestandorten finden Junge Gemeinden statt und auf kreiskirchlicher Ebene alle Fahrten und größeren Aktivitäten. Wir sind gern unterwegs, ob auf Fahrten, beim Zelten oder bei gemeinsamen Aktionen draußen in der Natur. Großen Spaß machen uns Gemeinschaftsaktionen, bei denen Teamgeist, Austausch und Zusammenhalt im Mittelpunkt stehen. Da uns besonders der Glaube verbindet, gibt es immer wieder gemeinsam Andachten und Gottesdienste, auf unterschiedlichste Weisen. Wir begegnen einander offen, kommunikativ, aufgeschlossen und unterstützen uns gegenseitig. Dabei ist uns wichtig, dass jede:r eigene Ideen einbringen und Verantwortung übernehmen kann. So gestalten wir unser Miteinander mit viel Eigeninitiative, Kreativität und Freude.“Der Kirchenkreis befindet sich in einem Transformationsprozess, in dem auch die Jugend sehr engagiert mitwirkt. Hier braucht es Reformmut und die Bereitschaft, das eigene Arbeiten kontinuierlich weiterzuentwickeln. Das Team der Evangelischen Jugend- und Kinderstelle Potsdam umfasst neben der Kreisjugendpfarrstelle noch die Kreisbeauftragung für die Arbeit mit Kindern und zwei FSJ-Stellen. Das Team arbeitet im Sinne der EJBO an einem weiten Inklusionsbegriff und setzt sich für barrierarme, queerfreundliche, rassismuskritische und schützende Räume ein. Im Team gilt es, mit fröhlicher Kreativität in der Arbeit mit jungen Menschen Bewährtes fortzusetzen und Neues zu beginnen.Zu den Aufgaben gehören
- In Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendkonvent
- kreiskirchliche und regionale Veranstaltungen, Projekte und Fahrten/Rüstzeiten nach den Bedarfen Jugendlicher planen und gestalten,
- die Vertretung und Vernetzung von Anliegen junger Menschen sowohl kirchenintern als auch öffentlichkeitswirksam ermöglichen,
- die Förderung spiritueller Angebote und der theologischen Reflexion sowie die seelsorgliche Begleitung Jugendlicher,
- Verantwortung für die Jungen Gemeinden an den Gemeindestandorten durch eigene Praxisangebote und die Koordination und Begleitung der JG-Begleitungen,
- die fachliche und seelsorgliche Begleitung und Qualifizierung beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter:innen sowie FSJ-Personen und Praktikant:innen,
- konzeptionelle Arbeit im Rahmen des Konzepts „Vive – evangelisch-jung-lebendig“ im Hinblick auf die Arbeit mit jungen Menschen im Kirchenkreis Potsdam,
- gemeinsame Leitung der „Evangelische Jugend- und Kinderstelle" (EvJuKS),
- Schutz vor sexualisierter Gewalt,
- professioneller Einsatz für Teilhabe, im Sinne eines weiten Inklusionsbegriffs queerfreundlich, rassismuskritisch, diskriminierungsfrei, barrierearm,
- die Wahrnehmung jugendpolitischer Verantwortung, z. B im Stadtjugendring Potsdam,
- die Schnittstelle zur Konfirmand:innenarbeit ausbauen, z. B. durch Teamer:inarbeit,
- die Öffentlichkeitsarbeit für den Jugendbereich und die Pflege des Material- und Technikpools.
Geboten wird- die Arbeit mit engagierten beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen im JUKS-Team, im KJK, im Konvent der Beruflichen, mit den JG-Begleiter:innen und darüber hinaus,
- ein Dienstsitz mit Büro in der Evangelischen Jugend- und Kinderstelle mitten im Holländischen Viertel Potsdams mit sehr guter Ausstattung; unter anderem mit VW-Bus, E-Lastenrad, Diensthandy und Laptop,
- ein Kirchenkreis, in dem die vielfältige Arbeit mit jungen Menschen wertgeschätzt und gefördert wird,
- die Möglichkeit, eigene Ideen auszuprobieren,
- Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendentin Angelika Zädow, Telefon: 0331/901169, sowie der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern Friedan Holzki, Telefon: 01515/ 9937020. Informationen über die Jugendarbeit im Kirchenkreis sind unter https://www.evangelisch-in-potsdam.de/kirchenkreis/juks oder auf instagram @evangelische.jugend.potsdam zu finden.Bewerbungen werden bis zum 21. Oktober 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 115Ausschreibung einer Kirchenmusikstelle
Ausschreibung einer kirchenmusikalischen C-Stelle in der Evangelischen Weinbergkirchengemeinde Berlin-Spandau, mit 50 % RAZ, zum 1. Dezember 2026.
Die Evangelische Weinbergkirchengemeinde Berlin-Spandau ist eine evangelische Gemeinde, die Freude am gemeinsamen Singen und an der Musik hat. Die musikalische Gestaltung der Gottesdienste ist für sie wesentlicher Bestandteil der Evangeliumsverkündigung und des Gemeindeaufbaus. Sonntags wird in der Gnadenkirche und in der Laurentiuskirche um 9:30 Uhr und 11:00 Uhr Gottesdienst gefeiert, davon einmal im Monat ein Familiengottesdienst. Die Kirchengemeinde freut sich über traditionelle und neue Lieder gleichermaßen. Einmal wöchentlich proben der Gemeindechor sowie der Kinderchor, die beide gern auch in Gottesdiensten singen. Mehrere Organistinnen und Organisten – teils Gemeindeglieder, teils von außerhalb –, die Lobpreis-Gruppe, eine Ukulelengruppe sowie ein Senior:innen-Singkreis sind in der Gemeinde aktiv und gestalten die Kirchenmusik mit. Die meisten der Gruppen sind zurzeit ehrenamtlich organisiert.
Gesucht wird eine Person, die
- Freude an schwungvoller und lebendiger musikalischer Gestaltung der Gottesdienste hat,
- gern mit Jugendlichen und Kindern arbeitet,
- den Gemeindechor und den Kinderchor in der Gemeinde nach Absprache leitet,
- die Einsätze der Organistinnen und Organisten sowie der musikalischen Gruppen im Gottesdienst zuverlässig koordiniert,
- kirchenmusikalische Veranstaltungen/Konzerte nach Absprache organisiert,
- an den monatlichen Mitarbeiter:innenbesprechungen teilnimmt.
Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen.
Geboten wird:
- ein herzliches Gemeindeleben,
- als Ausgangssituation eine Reihe von musikalischen Gruppen und Aktivitäten mit viel ehrenamtlichem Engagement,
- vielfältige Möglichkeiten, die Arbeit mit Kindern mitzugestalten und auszubauen: Die Kirchengemeinde hat eine große Kindertagesstätte und eine Eltern-Kind-Gruppe, wochentags verschiedene Kindergottesdienste und Kinderkirche,
- eine gute Ausstattung mit Instrumenten: In beiden Kirchen erklingt eine Walcker-Orgel, darüber hinaus gibt es ein Klavier, einen Bechstein-Flügel und ein Cembalo,
- einiges an Musiktechnik: unter anderem Mikrofone, Stagepiano/Keyboard, Boxen und Mischpulte.
Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).
Bewerbungen werden bis zum 15. Oktober 2026 erbeten an info@weinberggemeinde.de oder an die Evangelische Weinbergkirchengemeinde, Jaczostraße 52, 13595 Berlin. Ein Vorstellungstermin ist für den 30. Oktober 2026 geplant.
Weitere Informationen zur Kirchengemeinde sind über die Internetseite www.weinberggemeinde.de zu finden.
Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Kathrin Deisting, Telefon: 0176/56246813, E-Mail: deisting@weinberggemeinde.de, sowie Kirchenmusikdirektor Bernhard Kruse für das Kreiskantorat Spandau, Telefon: 0177/6430237, E-Mail: kreiskantorat@kirchenkreis-spandau.de.
IV. Personalnachrichten
Nr. 116Nachrichten und Personalien
Berufen wurde:
Superintendent Dr. Johannes Krug aufgrund der Wahl durch die Landessynode am 25. April 2026 zum 1. September 2026 für eine Amtszeit von zehn Jahren zum Propst des Konsistoriums der Evangelischen Landeskirchen Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Berufen oder eingestellt in den Probedienst wurde:
Johannes Schimming als Pfarrer mit Wirkung vom 1. August 2026.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Ordinierte Gemeindepädagogin Magdalena Gäbel mit Wirkung vom 1. August 2026,
Pfarrerin Johanna Güntter mit Wirkung vom 1. September 2026,
Pfarrer Jonathan Hahn mit Wirkung vom 1. September 2026.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrer Dr. Detlef Dieckmann mit Wirkung vom 1. August 2026.
Übertragen wurde:
Pfarrerin Melanie Deckstrom die (33.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Neuruppin mit Wirkung vom 1. August 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Susanne Fischer-Kremer die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Halensee, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Wirkung vom 1. August 2026 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Ordinierter Gemeindepädagogin Magdalena Gäbel die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Potsdam-Nord, Kirchenkreis Potsdam, mit Wirkung vom 1. August 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Johanna Güntter die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Im Norden Spandaus, Kirchenkreis Spandau, mit Wirkung vom 1. September 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Jonathan Hahn die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Görlitz, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Wirkung vom 1. September 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Ordiniertem Gemeindepädagogen Gérôme Kostropetsch die (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz mit Wirkung vom 1. September 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrer Christian Leppler die (25.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Neuruppin mit Wirkung vom 1. August 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Ramona Rohnstock die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Zepernick-Schönow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, mit Wirkung vom 16. September 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Scholte-Reh die (1.) Kreispfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. August 2026 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Karin Singha-Gnauck die (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf mit Wirkung vom 1. August 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Josefine Soltau die (50.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in Fürstenwalde mit Wirkung vom 1. September 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Dr. Katharina Stifel die (1.) landeskirchliche Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Berlin-West mit Wirkung vom 1. August 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrerin Dr. Miriam Wojakowska die (2.) landeskirchliche Pfarrstelle für die Regionalstudienleitung in der Vikariatsausbildung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Wirkung vom 1. September 2026 für die Dauer von sechs Jahren.
Einen Auftrag hat erhalten:
Pfarrer Dr. Detlef Dieckmann für die „Startbahn“ im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln mit Wirkung vom 1. August 2026 für die Dauer von zwei Jahren,
Pfarrerin Judith Kierschke für die Wahrnehmung einer Studienzeit zur Vorbereitung auf das Superintendentinnenamt im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Süd-Ost mit Wirkung vom 1. August 2026 bis 31. Oktober 2026,
Pfarrerin Ulrike Reichardt für die Krankenhausseelsorge im Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg mit Wirkung vom 1. August 2026 für die Dauer von zwei Jahren.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Berlin-Spandau auf den Pfarrer Björn Borrmann über den 15. Oktober 2026 hinaus für die Dauer von zehn Jahren,
der Zeitraum der Übertragung der (8.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte auf die Pfarrerin Rinske Dijkman-Kuhn über den 31. August 2026 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum des Auftrags zur Erteilung von Religionsunterricht im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln auf die Pfarrerin Kathrin Herrmann über den 31. Juli 2026 hinaus für die Dauer eines Jahres,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung in der Altenpflegeheimseelsorge im Kirchenkreis Steglitz auf die Pfarrerin Annette Hohnwald über den 31. Juli 2026 hinaus für die Dauer von sechs Jahren,
der Zeitraum der Übertragung der (5.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost auf den Pfarrer Ekkehard Kirchner über den 31. Juli 2026 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der (35.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Eberswalde auf die Pfarrerin Konstanze Krätschell über den 31. Juli 2026 hinaus für die Dauer von sechs Jahren,
der Zeitraum der Übertragung der (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz auf die Pfarrerin Antje Kruse über den 31. August 2026 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf auf die Pfarrerin Regine Lünstroth über den 15. August 2026 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der (12.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Fürstenwalde auf den Pfarrer Jörg-Rainer Matthias über den 31. Juli 2026 hinaus bis zum 31. Januar 2031,
der Zeitraum der Übertragung der (4.) landeskirchlichen Pfarrstelle im Amt für kirchliche Dienste als Studienleiterin für die die gemeindepädagogische Aus-, Fort- und Weiterbildung auf die Ordinierte Gemeindepädagogin Ulrike Mosch über den 31. August 2026 hinaus für die Dauer von sechs Jahren,
die Beurlaubung von Pfarrerin Katharina Plume für einen Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland über den 31. Juli 2026 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand,
der Zeitraum der Übertragung der (23.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Berlin-West auf die Pfarrerin Katharina Reinhardt über den 31. Juli 2026 hinaus für die Dauer von einem Jahr,
die Beurlaubung der Ordinierten Gemeindepädagogin Ulrike Döbrich für einen Dienst in der Evangelischen Kirche in Österreich über den 31. August 2026 hinaus bis zum 31. August 2028.
In den Wartestand ist getreten:
Pfarrerin Saskia Péau, zuletzt beauftragt zur Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Berlin-West, mit Ablauf des Monats Juli 2026.
Beurlaubt wurde:
Pfarrer Markus Böttcher, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Berlin-Friedrichshagen, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, für einen Auslandsdienst der EKD in Mexiko-Stadt/Mexiko mit Wirkung vom 1. August 2026,
Pfarrerin Dr. Florence Häneke, zuletzt im Entsendungsdienst mit der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Justizvollzugsanstalt Moabit beauftragt, für eine Habilitationsstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Praktische Theologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, mit Wirkung vom 1. August 2026 befristet bis zum 31. Dezember 2027.
Verlust der in der Ordination begründeten Rechte
Demäß § 5 Absatz 3 PfDG.EKD hat Imke Köhn ihre Rechte aus der Ordination mit Wirkung vom 1. Juli 2026 verloren. Sie hat ihre Ordinationsurkunde zurückgegeben.
Entlassen wurde:
Pfarrerin Johannetta Cornell, zuletzt Inhaberin der (1.) Kreispfarrstelle für Jugendarbeit im Kirchenkreis Potsdam, aus dem Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Ablauf des Monats August 2026,
Pfarrerin Anne Voß, zuletzt Inhaberin der (18.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Potsdam, aus dem Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Ablauf des Monats Juli 2026.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Christoph Anders, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Waidmannslust, Kirchenkreis Reinickendorf, mit Ablauf des Monats Juli 2026,
Pfarrer Falko Becker, zuletzt im Wartestand, mit Ablauf des Monats Juli 2026,
Pfarrer Karsten Dierks, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Im Norden Spandaus, Kirchenkreis Spandau, mit Ablauf des Monats Juli 2026,
Pfarrerin Bettina Dusdal, zuletzt Inhaberin der (32.) landeskirchlichen Schulpfarrstelle Berlin im Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht Reinickendorf, mit Ablauf des Monats Juli 2026,
Pfarrer Thilo Haak, zuletzt Pfarrer der Osterkirchengemeinde, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, mit Ablauf des Monats August 2026,
Pfarrer Stephan Magirius, zuletzt beurlaubt für einen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, mit Ablauf des Monats Juli 2026,
Pfarrerin Christiane Mantschew, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hohe Dubrau, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Ablauf des Monats August 2026,
Pfarrerin Cornelia Marquardt, zuletzt Inhaberin der (4.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln, mit Ablauf des Monats August 2026,
Pfarrer Peter Martins, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Kirche in Friedenau, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Ablauf des Monats Juli 2026,
Pfarrer Klaus Natho, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Kolkwitz-Papitz, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Ablauf des Monats August 2026,
Pfarrer Hans-Georg Scharnbeck, zuletzt Inhaber der (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Steglitz, mit Ablauf des Monats Juli 2026,
der Ordinierte Gemeindepädagoge Wolf-Eike Schöne, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Havelluch, Evangelischer Kirchenkreis Havelland, mit Ablauf des Monats August 2026,
Pfarrer Gerd Simmank, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, mit Ablauf des Monats Juli 2026,
Pfarrerin Gabriele Smend, zuletzt Inhaberin der (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Reinickendorf, mit Ablauf des Monats August 2026.
Nr. 117Todesfälle
„Wir haben einen Gott, der da hilft, und den Herrn, der vom Tode errettet“ |
(Psalm 68,21) |
Heimgegangen ist
Pfarrerin i. R. Marlyn Grodde, zuletzt Inhaberin einer Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Reinickendorf, am 23. Juni 2026,
Superintendent i. R. Joachim Harder, zuletzt Superintendent des ehemaligen Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, und Pfarrer der Kirchengemeinden des ehemaligen Pfarrsprengels Kyritz, jetzt Pfarrsprengel Kyritz-Land, am 4. Juli 2026,
Pfarrer i. R. Wolfgang Roschlau, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Klosterfelde, Kirchenkreis Spandau, am 14. Juli 2026,
Pfarrer i. R. Bernfried Schliephacke, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Babelsberg, Kirchenkreis Potsdam, am 28. Juli 2026,
Pfarrer i. R. Herwig Schworm, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Fahrland, jetzt Evangelische Mirjam-Gemeinde Fahrland, ehemals Kirchenkreis Falkensee, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Havelland, am 9. Juli 2026.
V. Mitteilungen
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 10) erscheint am 21. Oktober 2026. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 5. Oktober 2026; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de. |
Herausgeber und Redaktion: Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin |