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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 63Kirchengesetz über die Evangelischen Schulen (Kirchliches Schulgesetz – KSchulG)

Vom 25. April 2026

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Präambel

Der Auftrag der Evangelischen Schulen ist im Evangelium von Jesus Christus begründet. Daher ist ihr Verständnis von Erziehung und Bildung auf das Evangelium, die frohe Botschaft von der befreienden Gnade Gottes in Jesus Christus, bezogen. Evangelische Schulen sind damit Lernorte des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, an denen sich eine Sprachfähigkeit im christlichen Glauben und Erfahrungen mit dem Glauben entwickeln.
Das pädagogische Handeln Evangelischer Schulen ist bezogen auf den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und orientiert sich dabei an dem christlichen Verständnis von Menschen und Wirklichkeit. Ein Bildungsverständnis aus evangelischer Perspektive versteht jeden Menschen als ein von Gott geschaffenes und geliebtes Wesen, dessen geschenkte Begabungen und Fähigkeiten der Entfaltung bedürfen. Damit sind die Evangelischen Schulen dem Grundsatz einer inklusiven Schulkultur verpflichtet. Bildung soll die Voraussetzungen und Bedingungen für ein gelingendes Leben des Menschen schaffen. Die Evangelischen Schulen stehen allen offen, die die Ziele einer Bildung und Erziehung aus evangelischer Perspektive bejahen und sich in die Schulgemeinschaft einbringen möchten.
Mit den Evangelischen Schulen nimmt die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ihren Bildungsauftrag an der heranwachsenden Generation wahr.
Evangelische Schulen sind Ausdruck einer öffentlichen Mitverantwortung der Kirche für eine umfassende Persönlichkeitsbildung und für das Gelingen des Miteinanders in der Gesellschaft. Zugleich zeigen Evangelische Schulen beispielhaft, dass zur allgemeinen Bildung religiöse Bildung als eine wesentliche Dimension dazugehört.
Evangelische Schulen sind Schulgemeinschaften, bestehend aus den Schülerinnen und Schülern, den Eltern, den Pädagoginnen und Pädagogen sowie den nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Für Evangelische Schulen hat die Schulgemeinschaft eine besondere Bedeutung. Evangelische Schulen gestalten das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft im Geist der Freiheit, der Gerechtigkeit und der Liebe. Schulgottesdienste, Feste und andere Formen christlichen Lebens und Feierns bringen dies in besonderer Weise zum Ausdruck.
Evangelische Schulen entwickeln eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung und sind Orte demokratischer Teilhabe. Demokratie, Freiheit und Toleranz sowie die Übernahme von Verantwortung prägen das Schulleben und die Unterrichtspraxis gleichermaßen.
Evangelische Schulen schützen, wahren und fördern die Rechte und das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie verabschieden ein Konzept zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Schutzkonzept).
Die gesamte Schulgemeinschaft wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Niemand darf aufgrund von Abstammung, Nationalität, Sprache, geschlechtlicher oder sexueller Identität, sozialer Herkunft oder Stellung, Behinderung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt, benachteiligt oder ausgegrenzt werden. Jeglicher Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus sowie von Krieg und Gewalt sowie Antisemitismus tritt die Schulgemeinschaft entschieden entgegen.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelischen Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz; Evangelische Schulen in anderer Trägerschaft können dieses Kirchengesetz anwenden.
( 2 ) Die Evangelischen Schulen sind öffentliche Schulen in kirchlicher Trägerschaft und nach den landesrechtlichen Bestimmungen anerkannte oder genehmigte Ersatzschulen in freier Trägerschaft. Der jeweilige Schulträger ist damit für die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zuständig.
( 3 ) Neben diesem Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu Ersatzschulen des Bundeslandes, in dem die Evangelischen Schulen ihren Sitz haben, unmittelbar anzuwenden. Über die Anwendung sonstiger landesrechtlicher Regelungen, die in ihrem Geltungsbereich die Evangelischen Schulen nicht umfassen, entscheidet der Schulträger.
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§ 2
Aufgaben und Angebote der Evangelischen Schulen

( 1 ) Aufgabe Evangelischer Schulen ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Empfinden und Handeln zu fördern, sie zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung zu befähigen und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen. Alle Schülerinnen und Schüler sind dabei in ihrer Einzigartigkeit und mit ihren besonderen Bedürfnissen zu sehen und zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler bringen ihre verschiedenen Gaben und Fähigkeiten ein und werden gefördert und unterstützt bei deren Entfaltung und Entwicklung. Die Evangelischen Schulen fördern Inklusion in allen Bereichen. Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Förderbedarfen entscheidet die jeweilige Evangelische Schule nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten.
( 2 ) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst das gesamte Schulleben. Die Zusammenarbeit in den Gremien ist geprägt von vertrauensvollem und partnerschaftlichem Miteinander und gegenseitiger Offenheit.
( 3 ) Evangelischer Religionsunterricht ist Pflichtfach.
( 4 ) Schulandachten, Schulgottesdienste und Schulfeiern gehören zum Schulleben und werden von den Mitgliedern der Schulgemeinschaft gestaltet.
( 5 ) Schulfahrten sind Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsangebotes der Evangelischen Schulen. Sie werden von Pädagoginnen und Pädagogen geleitet.
( 6 ) Schulseelsorge kann Bestandteil des schulischen Angebotes sein.
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§ 3
Rahmenlehrpläne

Die Rahmenlehrpläne im Evangelischen Schulwesen haben dem Auftrag der Evangelischen Schulen zu entsprechen. Sie sind zugleich auf das Rahmenlehrplanwerk der Schulen des Bundeslandes, in dem die Evangelische Schule ihren Sitz hat, zu beziehen. Für den Religionsunterricht bildet der jeweilige kirchliche Rahmenlehrplan die verbindliche Grundlage.
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§ 4
Schulvertrag

( 1 ) Das Rechtsverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler einerseits und dem Schulträger andererseits (Schulverhältnis) bestimmt sich nach diesem Kirchengesetz und dem Schulvertrag. In ihm ist die Geltung dieses Kirchengesetzes, die Schulgeldregelung, die Ordnung des Schulträgers gemäß § 6 Absatz 2 sowie die jeweilige Schulordnung anzuerkennen. Der Schulvertrag bedarf der Schriftform.
( 2 ) Der Schulträger hat das Recht der freien Schulplatzvergabe. Voraussetzung für die Begründung eines Schulverhältnisses ist der Abschluss eines Schulvertrages.
( 3 ) Für den Besuch der Evangelischen Schule ist grundsätzlich ein Schulgeld zu zahlen. Einzelheiten werden im Schulvertrag sowie in der Schulgeldregelung, die vom jeweiligen Schulträger beschlossen wird, festgelegt. Die Schulgeldregelung enthält unter Berücksichtigung der Gesetze der Länder die Grundlagen der Erhebung, Anpassung und Strukturierung des Schulgeldes. Die Schulgeldregelung darf eine Sonderung der Schülerschaft nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht befördern.
( 4 ) Das Schulverhältnis endet
  1. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er das erstrebte Schulziel erreicht hat, aus der Evangelischen Schule entlassen wird,
  2. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er die Evangelische Schule gemäß besonderer Vorschrift der Versetzungsordnung des jeweiligen Landes verlässt, das Abgangszeugnis erhält,
  3. durch Aufhebung des Schulvertrages in beiderseitigem Einverständnis (Auflösungsvertrag),
  4. bei Nichtbestehen der Probezeit,
  5. durch Kündigung des Schulvertrages.
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§ 5
Berufung der Schulleitung

( 1 ) Der Schulträger legt ein verbindliches Verfahren für die Berufung der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter fest.
( 2 ) Der Schulträger beruft die Schulleiterin oder den Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Regel für eine Amtszeit von bis zu zehn Jahren. Eine Berufung zur auf höchstens zwei Jahre befristeten Leitung auf Probe (kommissarische Leitung) ist möglich. Eine Wiederberufung der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist möglich.
( 3 ) An Evangelischen Schulen kann auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Zustimmung des Schulträgers eine erweiterte Schulleitung gebildet werden. Näheres regelt die Satzung gemäß § 6 Absatz 2.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse des Schulträgers

( 1 ) Der Schulträger übt die Schulaufsicht aus. Die Regelungen zur Schulaufsicht in den jeweiligen Landesgesetzen bleiben unberührt. Der Schulträger entscheidet über die Schulart sowie über die Einrichtung, die Anzahl und die Art von Bildungsgängen. Ferner entscheidet er über die grundlegende Ausstattung der Schulen mit Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln.
( 2 ) Der Schulträger gibt sich auf Grundlage dieses Gesetzes eine Satzung, welche für die Evangelischen Schulen verbindlich ist und insbesondere Leitbild, pädagogische Konzeption und Schulprogramm, die Schulverfassung einschließlich der Grundsätze für die Arbeit der Gremien, das Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Schulleitungen, die Einleitung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie die wesentlichen Bedingungen zum Schulvertrag regelt.
( 3 ) In der Satzung müssen Regelungen zur Schulkonferenz, den Fachkonferenzen, der Vertretung der Schülerinnen und Schüler, der Elternvertretung und ggf. zu schulübergreifenden Gremien enthalten sein.
( 4 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Evangelischen Schulen vom 14. November 2015 (KABl. S. 219) außer Kraft.
Berlin, den 25. April 2026
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 64Kirchengesetz über Sakramente und Feiern zur Begleitung
des Lebens und des Glaubens (SaFO)

Vom 25. April 2026

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Ordnung für Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens (SaFO)

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Präambel

Gottes Liebe gilt allen Menschen. Sakramente (Taufe und Abendmahl) sowie lebensbegleitende Feiern (auch biografiebezogene Kasualien genannt, insbesondere Taufe, Trauung, Konfirmation und Bestattung) sind ein Ausdruck dieser Liebe. Diese Ordnung dient der Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen dieser Grundformen kirchlichen Handelns.
Weil die Kirche Jesu Christi aus dem Zuspruch der Gnade Gottes lebt, wendet sie sich den Menschen zu, in Wort und Sakrament, und begleitet ihr Leben in allen seinen Wandlungen. Sie richtet sich an alle, die lebensbegleitende Feiern suchen – unabhängig davon, wie eng oder dauerhaft sie mit einer Kirchengemeinde verbunden sind. Dazu gehört auch, allen Menschen, die ihr Leben mit dem in Jesus Christus offenbar gewordenen Wort verbinden wollen, den Weg zum verantwortlichen Bekennen in Kirche und Welt zu eröffnen.
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§ 1
Kirchliche Orte

( 1 ) Kirchliche Orte sind dort, wo Gott sich seine Gemeinde bereitet (Vorspruch II. 1 der Grundordnung) und der Auftrag der Kirche Jesu Christi wahrgenommen wird. Kirchliche Orte werden unterschieden in
  1. Kirchengemeinden (Wohnsitz-, Personal- und Anstaltsgemeinden – Erste Orte),
  2. gottesdienstlich, gemeinschaftsbildend, beratend, begleitend, bildend, diakonisch oder ökumenisch genutzte Räume, zum Beispiel in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen, Gefängnissen oder an überparochialen evangelischen Einrichtungen, zum Beispiel Tagungshäusern (Zweite Orte),
  3. Orte, an denen Arbeit mit evangelischem Profil in gemeinschaftlichem Leben in transparochialen, neuen Formen erprobend oder auf begrenzte Zeit gelebt und initiiert wird (Dritte Orte).
( 2 ) Die lebensbegleitende Feier oder das Sakrament kann unabhängig vom Wohnort oder der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde an jedem kirchlichen Ort der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vollzogen werden.
( 3 ) Kirchliche Orte sind in der Regel in der Trägerschaft
  1. einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, eines Verbandes oder der Landeskirche oder
  2. einer rechtlich selbstständigen Einrichtung, die der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zugeordnet ist.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Kirchenleitung.
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§ 2
Gemeinsame Sorge und Verantwortung für Gottesdienste

Das Leitungsgremium des jeweiligen kirchlichen Ortes trifft Entscheidungen, die Gottesdienste und Andachten einschließlich lebensbegleitender Feiern betreffen, grundsätzlich in Abstimmung mit der zuständigen Person oder den zuständigen Personen im Rahmen der gemeinsamen Sorge für die Kommunikation des Evangeliums und die ordnungsgemäße Verwaltung der Sakramente.
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§ 3
Zuständigkeit

Zuständig für die Leitung des Gottesdienstes, des Abendmahls sowie von Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung sind, gegebenenfalls in vorheriger Absprache mit den vor Ort zuständigen Ordinierten,
  1. Ordinierte und
  2. Personen, die nach Maßgabe des Kirchenrechts beauftragt sind.
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§ 4
Differenzierungen zwischen den lebensbegleitenden Feiern

( 1 ) Lebensbegleitende Feiern sind segnendes Handeln und müssen die Elemente Verkündigung, Bekenntnis, Gebet und Segnung enthalten.
( 2 ) Lebensbegleitende Feiern, die nicht Taufe, Konfirmation, Trauung oder Bestattung sind, sind von diesen eindeutig zu unterscheiden; weder in ihrer Benennung noch in ihrer liturgischen Gestaltung dürfen sie den Anschein erwecken, eine dieser vier lebensbegleitenden Feiern zu sein.
( 3 ) Kirchliches und staatliches Recht sowie die geltenden Agenden sind zu beachten.
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§ 5
Konflikte

( 1 ) Die Entscheidung, ob eine lebensbegleitende Feier beziehungsweise ein Sakrament vollzogen wird, trifft die zuständige Person. Sie berät sich in Zweifels- und Konfliktfällen mit dem Leitungsgremium des kirchlichen Orts (Erster und Dritter Ort) oder der zuständigen Leitungsebene – dem Kreiskirchenrat oder dem Konsistorium (Zweiter Ort). Die seelsorgliche Schweigepflicht ist bei der Beratung zu wahren. Die Entscheidung muss den in der Präambel genannten Gesichtspunkten Rechnung tragen. Eine lebensbegleitende Feier darf insbesondere nicht wegen der geografischen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Identität der zu Segnenden versagt werden.
( 2 ) Gegen eine versagende oder aufschiebende Entscheidung kann für die Ersten und Dritten Orte Beschwerde beim Kreiskirchenrat erhoben werden; für die Zweiten Orte bei der zuständigen Leitungsebene – dem Kreiskirchenrat oder dem Konsistorium. Dort wird endgültig entschieden, ob die lebensbegleitende Feier oder das Sakrament durch eine andere zuständige Person verantwortet wird oder nicht stattfindet.
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§ 6
Dokumentation kirchlichen Handelns

( 1 ) Soweit es sich bei der lebensbegleitenden Feier um eine Taufe, Konfirmation, Trauung oder Bestattung handelt (auch Amtshandlungen genannt), teilt die vollziehende Person den Vollzug unverzüglich der zuständigen Kirchengemeinde zur Eintragung in das Kirchenbuch und zur Dokumentation im Gemeindegliederverzeichnis mit. Die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen richtet sich nach den Vorschriften des Kirchenbuchrechts.
( 2 ) Über andere vollzogene lebensbegleitende Feiern stellt die zuständige Person auf Verlangen der empfangenden Person eine schriftliche Bestätigung aus.
( 3 ) Soweit nach gesamtkirchlichem Recht für eine Amtshandlung eine Genehmigung der örtlich zuständigen Stelle einzuholen ist, obliegt die Beantragung der zuständigen Person nach § 3. Die Genehmigung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen die Amtshandlung abgelehnt werden kann.
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§ 7
Orientierung

Das Konsistorium stellt Handreichungen zu den hier genannten Handlungsvollzügen des kirchlichen Lebens zur Verfügung. Es kann auf Angebote der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse verweisen.
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Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD

§ 17 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 14. Juni 2024 (KABl. Nr. 101 S. 210), wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift zu § 17 wird wie folgt gefasst:
    „(28 Abs. 2 und 4 PfDG.EKD)“.
  2. Der bisherige Text wird zu Absatz 1 der Vorschrift. Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    „(2) Eine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 PfDG.EKD entfällt bei Amtshandlungen, die an Ersten Orten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Ordnung für Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens (SaFO) stattinden“.
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Artikel 3
Änderung des Kirchengemeindestrukturgesetzes

In § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Kirchengemeindestrukturgesetzes (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194 S. 368, 369), werden die Wörter ,,, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen“ gestrichen.
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Artikel 4
Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzausführungsgesetzes – VwGGAG

In § 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD) (Verwaltungsgerichtsgesetzausführungsgesetz – VwGGAG) vom 8. April 2011 (KABl. S. 94), zuletzt geändert mit Kirchengesetz vom 25. November 2023 (KABl. Nr. 204 S. 342), wird „dem Trauungsgleichstellungsgesetz (TGG)“ durch „der Ordnung für Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens (SaFO)“ ersetzt.
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Artikel 5
Änderung der Kirchenbuchordnung

Der Text von § 29 wird zu Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Segnung von gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern, die auf der Grundlage des Beschlusses der Landessynode über die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 16. November 2002 (KABl. 2003 S. 70) vollzogen wurde, wird auf Antrag beider Partnerinnen oder Partner in das Traubuch des Jahres, in dem die Segnung stattgefunden hat, eingetragen.“
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Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft, frühestens aber an dem Tag, zu dem die Außerkraftsetzung der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union durch das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD festgestellt wird. Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt die Ordnung für Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens an Stelle der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union. Das Konsistorium veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Kirchlichen Amtsblatt.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Einführung der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1999 (KABl. EKiBB S. 199) sowie
  2. das Trauungsgleichstellungsgesetz (TGG) vom 9. April 2016 (KABl. S. 74), geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 156 S. 258).
Berlin, den 25. April 2026
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 65Rechtsverordnung der Anerkennungskommission für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Diakonische Werk
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (ABBO)

Vom 6. März 2026

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Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 12 Absatz 3 Satz 3 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Gewaltschutzgesetz) vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 225), geändert durch Kirchengesetz vom 20. November 2025 (KABl. Nr. 156 S. 294), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie, insbesondere hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen und vor allem Kinder und Jugendliche, vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren. Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie sexualisierte Gewalt erlitten haben, und aufgrund des Fehlens geeigneter staatlicher Systeme übernehmen die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), ihre Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) und die gliedkirchlichen Diakonischen Werke Verantwortung für das Unrecht, indem sie ein Verfahren eigener Art einsetzen, das Betroffenen von sexualisierter Gewalt in den Institutionen die Möglichkeit eröffnet, Anerkennung zu erfahren. Sie erkennen das Leid an, das den Betroffenen sexualisierter Gewalt im Raum von Kirche und Diakonie widerfahren ist, und berücksichtigen die daraus resultierenden individuellen Folgen. Sie setzen sich für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirken auf Aufarbeitung hin.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt die Grundlagen der Verfahren zur Anerkennung des erlittenen Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen durch sexualisierte Gewalt in den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) und des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO) durch die Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (ABBO). Dabei handelt es sich um ein Verfahren eigener Art. Verfahrensvorschriften in Bezug auf andere Verfahren finden keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Verfahren ist nach den Bedürfnissen Betroffener zu gestalten.
( 2 ) Die Anerkennungskommission soll gemeinsam mit dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO) errichtet und unterhalten werden. Die Personal- und Sachkosten werden zwischen der EKBO und dem DWBO angemessen geteilt. Die Anerkennungskommission ist eine unselbstständige Einrichtung bei der Landeskirche im Konsistorium.
( 3 ) EKBO und DWBO können einzeln oder gemeinsam den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung durch Vereinbarung mit einem evangelischen Jugendverband auf diesen erstrecken.
( 4 ) Aus der Entscheidung der Anerkennungskommission ergeben sich keine Rechtsfolgen im Hinblick auf diejenigen Personen, die nach den Angaben betroffener Personen sexualisierte Gewalt verübt haben.
( 5 ) Soweit die Vorwürfe strafrechtlich relevant oder nicht offensichtlich unverfolgbar sind, sollen, sofern dies nicht schon durch die betroffenen Personen veranlasst ist, die Institutionen die Strafverfolgungsbehörden informieren und um Prüfung bitten.
( 6 ) Die Institutionen können in Absprache mit den betroffenen Personen Ansprüche gegenüber denjenigen Personen geltend machen, die nach Angaben der betroffenen Personen sexualisierte Gewalt verübt haben. Dafür sollen die Ansprüche der betroffenen Personen in dem Umfang der gezahlten Anerkennungsleistungen auf die Institutionen übergehen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Für den Begriff der sexualisierten Gewalt gilt die Begriffsbestimmung des § 2 des Gewaltschutzgesetzes der EKBO sowie die Rahmenbestimmung der Diakonie Deutschland (2024).
( 2 ) Betroffene Personen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Menschen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende der Institutionen gelegentlich der Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags oder in Folge eines aus dem dienstlichen Auftrag erwachsenen Abhängigkeitsverhältnisses durch Tun oder Unterlassen erlitten haben. Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Personen, die ein Formular für Anerkennungsleistungen eingereicht haben, bis zur Entscheidung der Anerkennungskommission wie betroffene Personen anzusehen und zu behandeln, ohne dass damit eine Entscheidung der Anerkennungskommission vorweggenommen würde.
( 3 ) Mitarbeitende im Sinne dieser Rechtsverordnung sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige.
( 4 ) Anerkennungsleistungen sind materielle und immaterielle Leistungen als Beitrag zur Linderung des Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen.
( 5 ) Geschäftsstelle im Sinne dieser Rechtsverordnung ist die Organisationseinheit, die die Arbeit einer Anerkennungskommission geschäftsführend begleitet.
( 6 ) Als Institution im Sinne dieser Rechtsverordnung werden die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der EKBO sowie das DWBO und seine Mitgliedseinrichtungen verstanden. Für den Fall, dass die Institution, in deren Zuständigkeitsbereich sexualisierte Gewalt verübt wurde, aufgelöst oder übernommen wurde, kann die betroffene Person Anerkennungsleistungen erhalten, wenn die Institution vorher die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllte.
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§ 3
Einleitung des Verfahrens

( 1 ) Um betroffenen Personen Zugang zu Anerkennungsleistungen zu gewähren, wird ein Formular von der Geschäftsstelle in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt. Für den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung wird ein im Bereich der EKD einheitliches Formular von EKD, EWDE und dem Beteiligungsforum bereitgestellt. Bestehende Dokumente, die die Tat oder die Folgen der Tat schildern, sind dem Formular beizufügen. Es wird dafür Sorge getragen, dass die Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle besonders geschult sind, um den besonderen Bedürfnissen von betroffenen Personen gerecht zu werden.
( 2 ) Eine betroffene Person kann sich, sofern gewünscht, durch eine Person ihres Vertrauens begleiten und durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Person ihres Vertrauens und die bevollmächtigte Person können auch identisch sein. Die Hinzuziehung mehrerer Personen ihres Vertrauens für eine betroffene Person kann die Anerkennungskommission in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Der Person ihres Vertrauens und der bevollmächtigten Person stehen die Erstattung von Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung zu. Die Geschäftsstelle holt von den vorgenannten Personen jeweils eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bekanntgewordenen Inhalte ein. Die Vertrauensperson kann auch eine berufsmäßige Prozessbegleitung sein, die auf Wunsch der Betroffenen von der Anerkennungskommission vermittelt wird. Für den Fall, dass Betroffene sich auf Grund ihrer Einschränkungen nicht selbst oder nur teilweise selbst vertreten können, ist unter Einbeziehung ihres gesetzlichen Vertreters abzustimmen, wer die Begleitung im gesamten Anerkennungsprozess übernimmt.
( 3 ) Für den Fall, dass die Zuständigkeit mehrerer Anerkennungskommissionen berührt sein könnte, ist das Formular nur einmal einzureichen. Die Anerkennungskommission, bei der das Formular eingegangen ist, informiert daraufhin die weiteren gegebenenfalls zuständigen Anerkennungskommissionen. Alle beteiligten Anerkennungskommissionen einigen sich auf eine das Verfahren führende Anerkennungskommission.
( 4 ) Die Geschäftsstelle stellt der betroffenen Person schon vor Einreichung des Formulars vollständige und transparente Informationen zum Ablauf des Verfahrens zur Verfügung, für den Fall, dass dies von der betroffenen Person gewünscht ist. Auf Wunsch erhält die betroffene Person bei der Einreichung des Formulars Unterstützung durch die Geschäftsstelle.
( 5 ) Mit Einreichen des Formulars erklärt sich die betroffene Person mit einer Kontaktaufnahme einverstanden. Die Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle und die Mitglieder der Anerkennungskommission sind nicht von ihren Pflichten entbunden, die jeweils zuständigen Melde- und Ansprechstellen über mögliche Verdachtsfälle zu informieren. Sie wirken darauf hin, dass die Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
( 6 ) Die Geschäftsstelle leitet das Formular an die Anerkennungskommission weiter.
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§ 4
Weiteres Verfahren

( 1 ) Die betroffene Person hat das Recht, sich wahlweise schriftlich, mündlich in einem Gespräch oder in anderer Weise zu äußern. Die betroffene Person kann sich dafür entscheiden, sich nicht weiter zu äußern.
( 2 ) Für den Fall, dass ein Gespräch stattfinden soll, wird dies gemeinsam mit der betroffenen Person durch die Geschäftsstelle – unter Einbezug der Mitglieder der Anerkennungskommission – hinsichtlich Zeit, Raum, Ablauf und Teilnehmenden vorbereitet und abgestimmt. In jedem Stadium des Verfahrens ist auf betroffenensensible Kommunikation zu achten. Das Gespräch ist nicht öffentlich. Für den Fall, dass die betroffene Person dies wünscht, ist eine vertretungsberechtige oder sonst bevollmächtigte Person der Institution zum Gespräch hinzuzuziehen, in deren Bereich die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat. Über das Gespräch ist eine Niederschrift von der Geschäftsstelle zu fertigen, die auch der betroffenen Person zur Verfügung gestellt wird.
( 3 ) Die Anerkennungskommission gibt der Institution vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern.
( 4 ) Betroffene sind durch die Anerkennungskommission über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu informieren.
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§ 5
Plausibilität

( 1 ) Die Anerkennungskommission prüft den vorgetragenen Sachverhalt auf Plausibilität und trifft anschließend ihre Entscheidung. Die Plausibilität einer Tatschilderung, insbesondere zu beschuldigter Person, Tatort, Tatzeit und Tathergang, als Voraussetzung für den Erhalt von Anerkennungsleistungen ist dann gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.
( 2 ) Die Anerkennungskommission ist berechtigt, bei den Institutionen und Einrichtungen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Auskünfte einzuholen. Die Anerkennungskommission ist nicht berechtigt, von der betroffenen Person oder sie behandelnden Personen medizinische oder psychologische Gutachten einzufordern.
( 3 ) Einer Plausibilitätsprüfung bedarf es nicht, wenn die geschilderte Tat sich bereits aus den Feststellungen einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, durch ein kirchliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder wenn die Feststellungen Bestandteil eines Bescheides nach dem Entschädigungsrecht sind.
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§ 6
Entscheidung und Gegenvorstellung

( 1 ) Die Anerkennungskommission teilt ihre Entscheidung der betroffenen Person mündlich mit und bestätigt diese danach schriftlich. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Auf die mündliche Mitteilung kann die betroffene Person verzichten. Bei der Übermittlung weist die Anerkennungskommission auf die Auswirkungen der Entscheidung hin. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird an die Institution übersandt.
( 2 ) Zur Überprüfung der Entscheidung der Anerkennungskommission steht der betroffenen Person das Recht der Gegenvorstellung zu. Über die Gegenvorstellung entscheidet die Anerkennungskommission. Die Gegenvorstellung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Gegenvorstellung ist zu begründen.
( 3 ) Für den Fall neuer Tatsachen kann ein neues Formular eingereicht werden.
( 4 ) Gegen die Entscheidung der Anerkennungskommission in Reaktion auf die Gegenvorstellung kann die betroffene Person eine Eingabe an die zuständige Koordinierungskommission richten. Die Eingabe ist zu begründen und muss innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Anerkennungskommission eingereicht werden.
( 5 ) Die Eingabe wird an die zuständige Koordinierungskommission weitergeleitet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 7
Anerkennungsleistungen

( 1 ) Aufgrund der besonderen Verantwortung der Institution gegenüber betroffenen Personen werden Anerkennungsleistungen bewirkt.
( 2 ) Anerkennungsleistungen sind Leistungen eigener Art. Aus der Zuerkennung von Anerkennungsleistungen können keine weiteren Rechte abgeleitet werden.
( 3 ) Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden nach Absprache mit der betroffenen Person entweder einmalig als Gesamtsumme oder in Teilbeträgen ausgezahlt. Die Leistungen setzen sich grundsätzlich aus zwei Teilen zusammen:
  1. einer individuellen Leistung, die die Tat und ihre Folgen und das Verhalten der Institution berücksichtigt und
  2. einer pauschalen Leistung in Höhe von 15.000 €.
( 4 ) Wenn die Tat weder zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung den objektiven Tatbestand einer Strafvorschrift nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllen würde, entfällt die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b).
( 5 ) Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung Anerkennungsleistungen erhalten haben, können für eine Aufstockung der Anerkennungsleistungen ohne erneute individuelle Fallprüfung ein neues Formular einreichen, insofern die Tat gemäß Absatz 4 die Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) nicht entfallen ließe und die Summe der Anerkennungsleistungen nicht die Höhe der Leistung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) erreicht. Die Geschäftsstellen weisen den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin.
( 6 ) Betroffene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung Anerkennungsleistungen erhalten haben, sind ferner berechtigt, eine Gegenvorstellung im Sinne von § 6 Absatz 2 einzulegen. Der Fall wird dann erneut auf der Basis der geltenden Regelungen individuell geprüft. Die Geschäftsstellen weisen den berechtigten Personenkreis auf diese Möglichkeit hin. Eine Rückforderung von bereits gezahlten Leistungen ist ausgeschlossen. Leistungen, die aufgrund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder im Rahmen des Entschädigungsrechts gewährt wurden, werden auf die Anerkennungsleistung nicht angerechnet. Sogenannte Unterstützungsleistungen, die betroffenen Personen in akuten Notlagen helfen sollen, werden nicht durch die Anerkennungskommissionen zuerkannt.
( 7 ) Neben Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können im Einvernehmen mit der betroffenen Person immaterielle Anerkennungsleistungen zuerkannt werden.
( 8 ) Auf die Anrechnung von Anerkennungsleistungen, die in Geld ausbezahlt werden, auf gegebenenfalls bestehende sonstige Sozialleistungen und Fragen der Versteuerung wird die betroffene Person ausdrücklich durch die Geschäftsstelle in geeigneter Weise hingewiesen. Dies gilt auch für die gesetzliche Meldepflicht bezüglich der Zahlungen von Anerkennungsleistungen an die zuständigen Finanzbehörden.
( 9 ) Der betroffenen Person steht es frei, für den Fall ihres Todes vor Entscheidung durch die Anerkennungskommission eine Person, an welche die Leistung ausgezahlt werden soll, zu benennen. In diesem Fall wird das Verfahren nach dem Tod der betroffenen Person fortgeführt und die Anerkennungsleistung an die begünstigte Person gezahlt. Das Gleiche gilt, falls die betroffene Person sich für die Auszahlung in Teilbeträgen entschieden hat und zum Zeitpunkt des Todes noch nicht alle Teilbeträge geleistet worden sind.
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§ 8
Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission ist mit drei oder fünf Personen besetzt. Die oder der Vorsitzende soll eine/ein Juristin/Jurist sein. Wenigstens eine weitere Person soll eine traumatherapeutische Qualifikation aufweisen. Die Einsetzung von Stellvertretungen ist zulässig. Die Mitglieder werden auf gemeinsamen, in Textform abgestimmten Vorschlag des Konsistoriums und des Vorstands des DWBO hin durch die Kirchenleitung der EKBO für eine Amtszeit von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Sollte es nicht zu einem gemeinsamen Vorschlag kommen, ist die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Diakonischen Rat befugt, die Mitglieder zu benennen. Das gleiche Verfahren gilt für die Nachberufung für den Rest der Amtszeit, sofern ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet. Die Mitarbeit in der Anerkennungskommission erfolgt ehrenamtlich, für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung. Näheres können das Konsistorium und der Vorstand des DWBO durch Vereinbarung regeln. Es sollen verschiedene Geschlechter, unterschiedliche berufliche Hintergründe sowie Fachkenntnisse im Umgang mit Betroffenen berücksichtigt werden. Die Anerkennungskommission ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
( 2 ) Beschäftigte der Evangelischen Kirche oder Diakonie und unmittelbar angeschlossener Institutionen können nicht Mitglieder der Anerkennungskommission sein. Ehemalige Beschäftigte und im Ruhestand befindliche Personen dürfen Mitglieder der Anerkennungskommission sein, aber nicht deren Mehrheit stellen. Bei allen Mitgliedern ist öffentliche Transparenz über kirchliche oder diakonische Ehrenämter herzustellen.
( 3 ) Vor der Neubesetzung eines Sitzes in der Anerkennungskommission sind im Amt verbleibende Mitglieder anzuhören.
( 4 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission üben ihre Tätigkeit für die Anerkennungskommission frei von Weisungen aus und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sich aus dieser Rechtsverordnung nichts anderes ergibt.
( 5 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind vor Beginn der Mitgliedschaft in der Anerkennungskommission zu schulen und erhalten Angebote für eine tätigkeitsbegleitende Supervision.
( 6 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission reflektieren regelmäßig, mindestens einmal jährlich, ihre Spruchpraxis in einer gesonderten Sitzung.
( 7 ) Zur Förderung einer vergleichbaren Spruchpraxis der jeweiligen Anerkennungskommissionen sollen diese sich in der Bemessung der individuellen Leistungen gemäß § 7 Absatz 3 Buchstabe a) an einem Anhaltskatalog orientieren, dessen Zustandekommen durch Recht der EKD geregelt wird.
( 8 ) Die Anerkennungskommission unterhält einen Internetauftritt, auf dem Informationen zu den Mitgliedern, dem Verfahren, den Anerkennungsleistungen und dieser Rechtsverordnung zu finden sind. Der Internetauftritt enthält Informationen zur Arbeit der Anerkennungskommission auch in leichter Sprache.
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§ 9
Dokumentation und Datenschutz

( 1 ) Die Anerkennungskommission ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben a) bis f) des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung erforderlich ist.
( 2 ) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zu speichern. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
( 3 ) Die Geschäftsstelle dokumentiert die von der Anerkennungskommission bearbeiteten Fälle. Betroffenen Personen ist auf Anfrage Einsicht in die jeweilige Akte zu ihrem Fall zu gewähren, soweit keine Rechte dritter Personen dem entgegenstehen. Die Geschäftsstelle holt von akteneinsichtsberechtigten Dritten eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die sich aus der Akteneinsicht ergebenden Inhalte ein, soweit die Weitergabe der Daten nicht zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung zwingend erforderlich ist. Vor Weitergabe von Daten zum Zweck der institutionellen Aufarbeitung an weitere, mit der Aufarbeitung beschäftigte Dritte, haben akteneinsichtsberechtigte Personen diese gegenüber der Geschäftsstelle namentlich zu benennen und dafür Sorge zu tragen, dass diese wiederum gegenüber der Geschäftsstelle eine Selbstverpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung bekanntgewordenen Daten abgeben. Soll eine Fallakte der Anerkennungskommission für die institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt durch Dritte eingesehen werden, muss hierfür die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden, soweit nicht der Tatbestand von § 50a DSG-EKD erfüllt ist.
( 4 ) Die Geschäftsstelle hält in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen und den jeweiligen Kontext fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat, und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an EKD und EWDE weiter, die eine Gesamtdokumentation führen und veröffentlichen. Der jeweilige Kontext umfasst, ob die Tat in der Diakonie oder einer Gliedkirche verübt wurde, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person zum Tatzeitpunkt, die Profession der für die Tat verantwortlichen Person sowie deren Geschlecht zum Tatzeitpunkt und die Art der Tat.
( 5 ) Die Geschäftsstelle führt ferner eine anonymisierte Dokumentation der Spruchpraxis, die jährlich an die Koordinierungskommission weitergeleitet wird.
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§ 10
Vernetzung

( 1 ) Die vorsitzende Person sowie die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission nehmen regelmäßig, mindestens jährlich, auf Ebene der EKD und der Diakonie an Austauschen teil. Dies umfasst insbesondere einen Austausch über die Spruchpraxis in den Anerkennungskommissionen sowie die Weiterentwicklung des Anhaltskatalogs. Mitglieder des Beteiligungsforums Sexualisierte Gewalt in der EKD nehmen an den Treffen als Gäste teil.
( 2 ) Die Anerkennungskommission weist regelmäßig, mindestens jährlich, im Austausch mit den Leitungsorganen der EKBO und des DWBO, auf ihre Spruchpraxis und die damit verbundenen Erkenntnisse hin, um die Institutionen zu unterstützen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
( 3 ) Eine Einzelfallbesprechung findet nicht statt.
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§ 11
Evaluation und Streitschlichtung

( 1 ) Eine Evaluation der Notwendigkeit und der Fortführung der Arbeit der Anerkennungskommission soll spätestens nach drei Jahren durch EKBO und DWBO erfolgen und die Kosten für die Evaluation werden ebenfalls hälftig geteilt. In Fällen der Nichteinigung zwischen Konsistorium und Vorstand entscheidet die Kirchenleitung der EKBO gemeinsam mit dem Diakonischen Rat des DWBO. Sollte die gemeinsame Fortführung der Anerkennungskommission der EKBO oder dem DWBO nicht möglich sein, so können EKBO wie DWBO entscheiden, jeweils voneinander getrennt die Tätigkeit der Anerkennungskommission für ihren Bereich fortzuführen oder zu beenden.
( 2 ) Sofern keine Vereinbarung zwischen der EKBO und dem DWBO besteht oder absehbar ist, wird die Anerkennungskommission allein für die Institutionen der EKBO gebildet. Abweichend von § 8 werden die Mitglieder der Anerkennungskommission auf Vorschlag des Konsistoriums von der Kirchenleitung berufen; der Vorstand des DWBO kann beteiligt werden, wenn der Abschluss in Aussicht steht. Tritt die Vereinbarung außer Kraft, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 18. März 2022 (KABl. Nr. 110 S. 134) außer Kraft.
Berlin, den 6. März 2026
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 66Rechtsverordnung zur Änderung der Besoldungsrechtsverordnung

Vom 17. April 2026

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Die Kirchenleitung hat aufgrund der §§ 3, 4 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 11 Absätze 2 und 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG) vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2017 S. 56), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 199 S. 375), beschlossen:
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§ 1

Die Besoldungsrechtsverordnung vom 6. September 2024 (KABl. Nr. 159 S. 316), geändert durch Rechtsverordnung vom 13. Dezember 2024 (KABl. 2025 Nr. 1 S. 2), wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 1 wird an Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
    „Ebenso kann eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der unter Beibehaltung der Übertragung seiner oder ihrer Pfarrstelle Aufgaben im Konsistorium wahrnimmt, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen höher bewertet sind als die bestehende Eingruppierung, eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen der Besoldung, die sie oder er bekäme, wenn sie oder er die Tätigkeit im Beamtenverhältnis wahrnehmen würde, und der bestehenden Besoldung erhalten.“
  2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird beim letzten Spiegelstrich:
    „- die Vertreterin oder der Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Berliner Missionswerkes.“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
    „- landeskirchliche Pfarrstellen zur Begleitung des Vorbereitungsdienstes der EKBO, sofern und solange der Dienst die Durchführung der Tageskurse am Predigerseminar Wittenberg umfasst.“
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Mai 2026 in Kraft.
Berlin, den 17. April 2026
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 67Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbaugesetzes

Vom 24. April 2026

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Änderung des Kirchengesetzes über das Bauwesen der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz) vom 24. Oktober 2014 (KABl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Verwaltungsämtergesetzes und des Kirchenbaugesetzes vom 25. November 2023 (KABl. Nr. 201 S. 336), wird wie folgt geändert:
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen treffen
  1. zu der Berufung und Abberufung orgel- und glockensachverständiger Personen sowie deren Aufgaben,
  2. zum allgemeinen Beratungsumfang und zu verpflichtenden Beratungen durch orgel- und glockensachverständige Personen bei bedeutsamen Maßnahmen,
  3. zur Vergütung von orgel- und glockensachverständigen Personen,
  4. zur Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Läutesystemen sowie
  5. zur Zuständigkeit zum Erlass von Läuteordnungen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 24. April 2026
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
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II. Bekanntmachungen

Nr. 68U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinden
Perle der Lausitz und Region Welzow und der
Evangelischen Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 22. November 2025 (KABl. Nr. 155 S. 293), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz, die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Welzow und die Evangelische Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Berlin, den 28. April 2026
Az.: 1002-01:0793
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 69U r k u n d e
über die Entwidmung
der Albert-Schweitzer-Kirche

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§ 1

Aufgrund von § 24 Kirchengesetz über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 15. November 2014 (KABl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Verwaltungsämtergesetzes und des Kirchenbaugesetzes vom 25. November 2023 (KABl. Nr. 201 S. 336) (www.kirchenrecht-ekbo.de Nr. 580) hat die Kirchenleitung die Beschlüsse des Kreiskirchenrats des Kirchenkreises Reinickendorf und des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Segens-Kirchengemeinde über die Entwidmung der Albert-Schweitzer-Kirche genehmigt.
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§ 2

Die Albert-Schweitzer-Kirche wird als Gottesdienststätte entwidmet.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 26. April 2026 in Kraft.
Berlin, den 20. April 2026
Az.: 5201-02:20/010/001
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
Bischof

Nr. 70Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz

Vom 17./18. Dezember 2025/21. Januar 2026

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Ebene der Ortskirchen dient der Gestaltung christlichen Gemeinschaftslebens nah am Ort und bei den Menschen. Dazu gehören besonders gemeindliche Aufgaben, die dem „kirchlichen Leben vor Ort“ dienen. Zentral für die Gesamtkirchengemeinde entwickelte Angebote ergänzen und unterstützen dieses lokale Gemeindeleben, können es aber nicht ersetzen.
( 2 ) Die Ebene der Gesamtkirchengemeinde dient auch der Entlastung ehrenamtlich Mitarbeitender von Verwaltungsaufgaben. Diese werden für die Gesamtkirchengemeinde vom Gemeindekirchenrat wahrgenommen.
( 3 ) Dabei nimmt der Gemeindekirchenrat auch in der Gesamtkirchengemeinde grundsätzlich alle Aufgaben wahr, die ihm von der Grundordnung zugewiesen werden (Artikel 15). Ausgenommen sind allein die Bereiche, die durch das Kirchengemeindestrukturgesetz und durch die sich darauf stützende Satzung der Gesamtkirchengemeinde den Ortskirchenräten zugewiesen sind.
( 4 ) Das bedeutet, dass die Ortskirchenräte nur über solche Kompetenzen verfügen, die ihnen ausdrücklich und eindeutig übertragen worden sind. Bei fehlender Eindeutigkeit einer Bestimmung gilt eine Grundannahme zugunsten der Kompetenz des Gemeindekirchenrats.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
1
Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Michael-Kirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Klein Döbbern, der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow und der Evangelischen Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz mit Sitz in 03130 Spremberg wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand Ortskirchen mit den entsprechenden Namen Auferstehung, Klein Döbbern, Kreuz, Michael, Welzow, Greifenhain-Neupetershain-Ressen, Proschim, Lieske und Drebkau-Steinitz-Kausche.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
    2
    .
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
    3
    der Ortskirche,
  3. des
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
    4
    Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
5
.
( 5 ) Alle Ortskirchenräte und die hauptamtlichen Mitarbeitenden kommen in der Regel einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung unter einem gemeinsamen Thema zusammen.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Auferstehung, Klein Döbbern, Kreuz, Michael, Welzow, Greifenhain-Neupetershain-Ressen, Proschim, Lieske und Drebkau-Steinitz-Kausche wählen je ein Mitglied und je eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
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§ 5
Finanzen der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Alle finanziellen Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde werden gemäß der Grundordnung durch den Gemeindekirchenrat entschieden und verantwortet.
( 2 ) Ausnahmen sind die unter § 3 Absatz 3 vermerkten Regelungen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann einzelne Aufgaben und die dafür nötigen Ausgaben an einzelne Ortskirchenräte delegieren.
( 4 ) Die Ortskirchenräte verfügen im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat über die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde bestehenden gebäudebezogenen Rücklagen ihrer Ortskirche, bis diese aufgebraucht sind. Die Ortskirchenräte können diese Aufgabe an den Gemeindekirchenrat delegieren.
( 5 ) Näheres kann der Gemeindekirchenrat in einer Finanzordnung beschließen.
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§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
6
sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Februar
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe zu dieser Vorschrift, vgl. Fußnote 8.
7
2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz vom 11./24. Mai/1. Juni 2023 (KABl. Nr. 244 S. 402) außer Kraft
Vorstehende Satzung wurde am 21. April 2026 mit folgenden Maßgaben durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
1.In § 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 3“ die Wörter „und 4“ eingefügt.
2.In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden am Ende die Wörter „ – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung“ angefügt.
3.In § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „zugunsten“ durch die Wörter „aus dem Gebiet“ ersetzt.
4.In § 3 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „der Gesamtkirchengemeinde zufließenden“ eingefügt.
5.§ 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde wird der bisherige Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche zum Ortskirchenrat. Die Ortskirchen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz sowie die Ortskirchen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow Welzow, Lieske und Proschim bleiben bestehen. Die Ortskirchen Greifenhain, Neupetershain und Ressen der bisherigen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow werden zur Ortskirche Greifenhain-Petershain-Ressen.“
6.In § 6 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ ein Komma und die Wörter „der Zustimmung des Kreiskirchenrats“ eingefügt.
7.In § 7 wird das Wort „Februar“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
8
.

Nr. 71Genehmigung eines neuen Kirchensiegels

Konsistorium Az.: 1312-03:42/159
Berlin, den 4. Mai 2026
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau und Umland, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHE GESAMTKIRCHENGEMEINDE LÜBBENAU UND UMLAND“.
Grafik

Nr. 72Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:42/159
    Berlin, den 4. Mai 2026
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz mit der Umschrift „Ev. Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Groß Lübbenau mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU GROSSLÜBBENAU“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Lübbenau mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE Z. LÜBBENAU“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Bischdorf mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU BISCHDORF“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:87/111-64.08
    Berlin, den 22. April 2026
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Schönermark mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE SCHÖNERMARK“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Naugarten mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE NAUGARTEN“, beide Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 73Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ist ab dem 1. August 2026 die Kreispfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht mit 100 % DU für die Dauer von sechs Jahren durch den Kreiskirchenrat zu besetzten.
    Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln erstreckt sich über den Bezirk Neukölln und den nördlichen Teil des Landkreises Dahme-Spreewald. Er umfasst damit unterschiedliche kulturelle und religiöse Prägungen und sehr diverse Sozialräume zwischen Spreewaldrand und Hermannplatz. Die gemeindlichen Situationen sind entsprechend verschieden. Neben den parochialen Formen hat der Kirchenkreis zudem weitere kirchliche Ort entwickelt. Dazu gehören der Kirchliche Ort Genezarethkirche/„Startbahn“ mit Projekten wie „Spirit and Soul“ und dem Segensbüro, der Kirchliche Ort Philipp Melanchthon mit diakonischen und bibeldidaktischen Angeboten (von Cansteinsche Bibelanstalt) und der Kirchliche Ort Nikodemus mit dem Interkulturellen Zentrum und der Kulturkirchenarbeit.
    Nun soll ein weiteres neues innovatives Projekt im Kirchenkreis entstehen: „Schule im Kirchraum“. Für die Entwicklung dieses Projekts sind 50 % des Dienstumfangs vorgesehen. Hierfür soll die Martin-Luther-King-Kirche der Evangelischen Kirchengemeinde in der Gropiusstadt (Martin-Luther-King-Weg 6, 12351 Berlin) als Lernraum für Schüler:innengruppen entwickelt werden. Dieser wird flexibel und niedrigschwellig von Religionslehrkräften aus dem Bereich der Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) Süd und Lehrkräften aus dem Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln für Unterrichtsprojekte genutzt werden können. Zu entwickeln sind zum einen die organisatorischen, praktischen Dinge wie z. B. die Raumvergabe, Zugänglichkeit, Vor- und Nachbereitung des Raums. Aber eben auch inhaltliche Schwerpunkte, die dieser Kirchraum und auch der ihn umgebende Sozialraum im Besonderen bieten.
    Dafür bringt die neue Pfarrperson ihre religionspädagogische Erfahrung und vor allem Freude am Religionsunterricht und an der Arbeit mit Schüler:innen verschiedener Klassenstufen ein. Sie entwickelt kirchraumpädagogisch und Themen bezogene Angebote für diesen Ort. Diese werden teilweise von ihr selbst durchgeführt oder durch von ihr organisierte und koordinierte Partnerinnen und Partner, Pfarrpersonen, Ehrenamtliche sowie Partner:innen aus Diakonie oder Ökumene.
    Zudem entwickelt, erweitert und pflegt die neue Pfarrperson die Material- und Medienangebote in der Kirche, die von Lehrkräften und deren Gruppen selbstständig genutzt werden können. Mit Unterstützung aus dem Kirchenkreis beantragt sie Fördergelder für die Ausstattung und wirtschaftliche Unterhaltung des Raums für das Projekt. Hilfreich und bereichernd ist die Gestaltung einer guten Verbindung zur Gemeinde sowie zu den Kolleginnen und Kollegen im Kirchenkreis.
    Der zweite Schwerpunkt liegt in der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht im Bereich der ARU Berlin-Süd mit zunächst zwölf UWS. Die Einsatzschule wird voraussichtlich im Bereich des Kirchenkreises liegen. Bei der Auswahl der Schule werden die pädagogischen Wünsche und die Verortung nach Möglichkeit mitberücksichtigt.
    Die neue Pfarrperson bringt mit:
    • Erfahrung im Religionsunterricht und in pädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Klassenstufen 1 bis 13,
    • Freude an der Entwicklung eines Pilotprojekts, bei dem sie auf die verschiedenen Menschen und Einrichtungen zugeht,
    • Teamfähigkeit und Lust auf vielfältige Begegnungen und Netzwerkarbeit.
    Sie erhält dabei:
    • Unterstützung aus der ARU Süd,
    • die Einbindung in den ebenso lebendigen wie kreativen Pfarrkonvent und in das Kollegium des Kirchenkreises Neukölln,
    • die Möglichkeit, Gemeindeberatung und Supervision über den Kirchenkreis zu nutzen, sowie Unterstützung aus den Bereichen Arbeit mit Kindern, Familienarbeit und aus dem Amt für Jugendarbeit und aus der Präventionsarbeit,
    • Freude und Bereitschaft, die Transformation der Kirche aktiv mitzugestalten.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904-140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de, und die stellvertretende Superintendentin Claudia Mieth, Telefon: 0151/72023440, E-Mail: c.mieth@kk-neukoelln.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Weihnachtskirchengemeinde Berlin-Haselhorst, Kirchenkreis Spandau, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 75 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen. Mit der Pfarrstelle verbunden ist die Verwaltung der (1.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung für das Quartier Waterkant mit weiteren 25 % Dienstumfang, so dass der Dienstumfang insgesamt 100 % beträgt.
    Der Spandauer Stadtteil Haselhorst ist nahezu gänzlich von Wasserstraßen umgeben. Im Norden grenzt Haselhorst an den Reinickendorfer Ortsteil Tegel, im Westen schließt sich die Altstadt mit der Spandauer „City“ an.
    Die 1935 im neoklassizistischen Stil gebaute Kirche mit Gemeindehaus am Haselhorster Damm 54 ist das geistliche Zentrum der Evangelischen Weihnachtskirchengemeinde. Ca. 2.000 Menschen gehören derzeit zur Gemeinde – Tendenz künftig leicht steigend. Denn im Gemeindegebiet sind neue Stadtquartiere entstanden oder sie sind aktuell in der Entwicklung. Allein auf der Insel Gartenfeld sind 3.700 Wohnungen im Bau und an der Waterkant 2.500 Wohnungen bereits fertiggestellt. Unter Federführung des Kirchenkreises und gefördert u. a. durch die Dritten Orte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ist im Neubauquartier Waterkant mit „HeimatHavel“ ein innovativer kirchlicher Begegnungsort entstanden, der vor allem Familien mit Kindern anzieht, und der mit der Arbeit für Familien der Kirchengemeinde vernetzt ist.
    Die Kirchengemeinde arbeitet eng mit der Nachbargemeinde Siemensstadt zusammen, was sich u. a. in einer regionalen Jugend- und Konfirmand:innenarbeit und einem gemeinsamen Gemeindebrief ausdrückt.
    In den neuen Quartieren und im alten Kiez will die Weihnachtskirchengemeinde ihr Gemeindeleben weiterdenken und wünscht sich frische Impulse und Kontinuität durch eine neue Pfarrperson, die zudem im Pfarrteam mit der Kollegin in der Nachbargemeinde Siemensstadt die gute regionale Kooperation ausbaut.
    Die Pfarrstelle:
    • 75 % „klassische“ Gemeindearbeit,
    • 25 % MUT: Erprobung und Weiterentwicklung von neuen Ausdrucksformen von Kirche in Region und neuen Stadtquartieren, die missionarisch, unkonventionell und teamorientiert sind (die Pfarrstelle der Kollegin in Siemensstadt ist genauso aufgeteilt). Aktuell: pastorale und programmatische Mitarbeit in der HeimatHavel.
    Gemeinde und Kirchenkreis freuen sich auf eine Pfarrperson oder eine ordinierte Gemeindepädagogin bzw. einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der
    • den Mut mitbringt, Neues zu entwickeln und Altes zu verabschieden,
    • ansprechende Gottesdienste für große und kleine Menschen feiert und gern mit neuen Formen experimentiert,
    • zwei Stunden Religionsunterricht – vorzugsweise in einer der benachbarten Schulen – erteilt,
    • Freude daran hat, Gemeinde nicht nur parochial, sondern vernetzt im Sozialraum und an einem Dritten Ort im Neubauquartier zu gestalten,
    • sich als Seelsorger:in versteht und Wert auf die liebevolle Gestaltung von Kasualien legt,
    • die beiden Kitas der Gemeinde (in Trägerschaft des Kirchenkreises) religionspädagogisch begleitet und im regionalen Konfirmand:innen-Projekt mitarbeitet,
    • Lust hat, die Chancen von Gemeindeentwicklung im urbanen Kontext zu reflektieren, und regional vernetzt denkt,
    • sich als Teamplayer:in im Kontext der verschiedenen Professionen versteht,
    • einen Bereich der Geschäftsführung übernimmt.
    Gemeinde und Kirchenkreis bieten
    • einen Arbeitskontext und Stellenzuschnitt mit Gestaltungsfreiheit und Fehlerfreundlichkeit,
    • die spannende Chance, Kirche in neuen Quartieren zu entwickeln,
    • die Arbeit im Team, vor Ort (Kirchenmusiker 50 %, eine Vertretungsküsterin 25 %, Jugendmitarbeiterin 50 %, Haus- und Kirchwart 50 %) und im Pfarrteam in der Region,
    • einen freien Tag in der Woche und ein predigtfreies Wochenende im Monat (die Gottesdienstzeiten sind regional koordiniert, zudem übernimmt ein Pfarrer im Ehrenamt gern regelmäßig Gottesdienste),
    • die Möglichkeit, Aufgaben in einer Dienstvereinbarung abzugrenzen,
    • Kollegialität und Beratung in einem engagierten und relativ jungen Pfarrkonvent,
    • eine schöne, helle Pfarrwohnung am Standort der Weihnachtskirche im zweiten Obergeschoss mit vier Zimmern und großem Balkon. Die Wohnung ist ohne Amtszimmer ca. 119 m² groß.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Brigitte Körner, Telefon: 0152/53033579, E-Mail: brigitte.koerner1@t-online.de, sowie Superintendent Florian Kunz, Telefon: 030/322944310, E-Mail: superintendent@kirchenkreis-spandau.de.
    Weitere Informationen zur Kirchengemeinde und zu dem Projekt HeimatHavel finden sich unter www.ev-weihnachtskirche.de und www.spandau-evangelisch.de/gemeinden/projekt-heimathavel.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (4.) Kreispfarrstelle für ortsbezogenen und aufgabenorientierten Gemeindedienst im Evangelischen Kirchenkreis Wittstock-Ruppin ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren durch Kreiskirchenratswahl zu besetzen.
    Der Kirchenkreis Wittstock-Ruppin sucht dafür eine ordinierte Gemeindepädagogin, einen ordinierten Gemeindepädagogen oder eine Pfarrperson bzw. ein Pfarrehepaar (100 % Dienstumfang, aufgeteilt in 50 % pfarramtlicher Dienst/ortsbezogen und 50 % Arbeit mit Kindern und Familien in der Region Wittstock).
    Bewerbungen sind zugelassen von Pfarrerinnen und Pfarrern (m/w/d), die sich in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) befinden.
    Die Aufgaben sind folgende:
    Im pfarramtlichen Dienst:
    1. Gottesdienste, Seelsorge und Kasualdienste, überwiegend in der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Im Herzsprunger Land,
    2. Schwerpunkte liegen dabei im Gemeindeaufbau und in gemeinwesen-orientierten Kooperationen mit anderen Akteur:innen,
    3. Angebote im Bereich Umweltbildung und Schöpfungsspiritualität rund um den Bibelgarten Arche mit Kaffeehaus, Jugendräumen sowie artenreichem Baum- und Pflanzenbestand an einer Gartenquelle,
    4. pfarramtliche Geschäftsführung in der Gesamtkirchengemeinde in Zusammenarbeit mit einem aktiven Gemeindekirchenrat und mit den Ortskirchenräten.
    In der Arbeit mit Kindern und Familien in der Region Wittstock:
    • Fortführung der Christenlehre,
    • Begleitung des Kindergottesdienstkreises,
    • Rüstzeiten, Ferienfahrten, u. a. in Zusammenarbeit mit dem CVJM BLIP e. V., Träger des Bibelgartens,
    • kindermusikalische Angebote in Zusammenarbeit mit dem Kreiskantor,
    • Projekte mit Eltern und Familien in Kooperation mit der Familienarbeit von ESTAruppin e. V.
    Die neue:n Pfarrperson:en erwartet:
    • ein lebendiger Konvent aller Mitarbeitenden des Kirchenkreises als multiprofessionelles Netzwerk gegenseitiger Unterstützung und Beratung,
    • ein Team von Prädikant:innen und Lektor:innen, die in der Regionalakademie des Kirchenkreises kontinuierlich begleitet und fortgebildet werden und in den Gemeinden Gottesdienste feiern,
    • die Büroorganisation in den Gesamtkirchengemeinden durch eine angestellte Sekretärin,
    • stadtnahes Wohnen im schönen Pfarrhaus in Papenbruch bei Wittstock mit Bibelgarten auf dem Pfarrgelände, nahe Anbindung an den Regionalexpress nach Berlin sowie die Autobahn Berlin-Hamburg,
    • Dienstbeschreibung mit Freiraum für Innovation,
    • Supervision und Fortbildung,
    • Ausstattung mit Laptop und Diensthandy, Jobticket (und u. U. auch Jobrad).
    Die neue Pfarrperson bringt mit:
    • Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche,
    • Kontaktfreude, Teamgeist, Engagement,
    • Freude an der Entwicklung neuer Dinge,
    • Sinn für abgestimmtes, eigenverantwortliches und selbstständiges Arbeiten,
    • einen Pkw-Führerschein,
    • gute Kenntnisse digitaler Kommunikation.
    Weitere Auskünfte erteilen die amtierende Superintendentin Carola Ritter, Telefon: 0160/6314973, oder die Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern Roswitha Döring, Telefon: 0152/09015589.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
    Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören, senden bitte mit den Bewerbungsunterlagen auch das schriftliche Einverständnis zur Personalakteneinsicht.

Nr. 74Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (2.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ist mit 100 % Dienstumfang ab dem 1. September 2026 für die Dauer von sechs Jahren neu zu besetzen.
    Das Vivantes Klinikum Neukölln ist ein akademisches Lehrkrankenhaus der Maximalversorgung und mit über 1.300 Betten eines der größten in Berlin. Es umfasst nahezu alle medizinischen Fachdisziplinen sowie eines der größten Geburts- und Pränatalzentren Berlins. Die soziale und kulturelle Situation des Neuköllner Bezirks spiegelt sich im Krankenhaus bei Patient:innen sowie Mitarbeitenden wider.
    Die Seelsorge wird geschätzt und ist im Alltag der Klinik präsent. Das ökumenische Team arbeitet mit Schwerpunkten in der Palliativmedizin, Psychiatrie, in verschiedenen onkologischen Zentren und im Mutter-Kind-Zentrum mit dem Schwerpunkt in der Geburtsmedizin.
    Mit der zu besetzenden Stelle ist der Schwerpunkt des Mutter-Kind-Zentrums verbunden, die mehrmals jährlich stattfindenden Beisetzungen der stillgeborenen Kinder sowie die Begleitung der Sternenkinderfamilien.
    Zum Team gehört derzeit ein evangelischer Seelsorger (100 %) und ein katholischer Seelsorger (50 %).
    Das Team freut sich auf eine Pfarrperson, die Freude daran hat, die Seelsorge in ökumenischer Verbundenheit zu gestalten, die grundsätzlich für alle Menschen offen ist, unabhängig von Religion und Weltanschauung, und die Seelsorge als Kernaufgabe evangelischer Kirche vertritt.
    Dazu gehören
    • Besuche am Krankenbett,
    • Gespräche mit An- und Zugehörigen und
    • Seelsorge an Mitarbeitenden des Klinikums,
    • Zusammenarbeit mit den Psychosozialen Diensten (Psychoonkologie, Sozialdienst u. a. m.),
    • zukünftig angestrebte Mitarbeit und Präsenz im Ethikkomitee.
    Notwendig ist die Einbindung in die Strukturen der Klinik (regelmäßiger Kontakt zu der Regionaldirektion, Mitarbeit im klinischen Ethikkomitee und punktuell bei Weiterbildungen in den Stationsteams).
    Erwartet wird
    • die regelmäßige Teilnahme an den Pfarrkonventen und den Seelsorgefachkonventen,
    • die Vernetzung der Arbeit im Kirchenkreis,
    • die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den sich entwickelnden ehrenamtlichen Diensten.
    Zurzeit befinden sich verschiedene ehrenamtliche Dienste im Aufbau (Grüne Damen, ehrenamtliche muslimische/interreligiöse Seelsorge/ehrenamtliche Schulungen auf Kirchenkreisebene).
    Der Dienst schließt eine im Team geregelte Erreichbarkeit ein. Sonntägliche Gottesdienste und Kasualgottesdienste haben ihren festen Platz im Klinikalltag. Die Betreuung des Raums der Stille ist dem Seelsorgeteam anvertraut.
    Vorausgesetzt wird eine zwölfwöchige Klinische Seelsorgeausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß den Richtlinien für die Krankenhausseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. September 2023. Erwartet wird ebenso die Bereitschaft zur Supervision. Eine Kollegiale Beratung/Intervision der Seelsorgenden im Kirchenkreis ist vorhanden.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Steffen Madloch, E-Mail: steffen.madloch@gemeinsam.ekbo.de, die Landespfarrerin für Krankenhaus- und Altenpflegeheimseelsorge Anne Heimendahl, Telefon: 030/24344-232, sowie der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  2. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Luckau, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Luckau liegt im Landkreis Dahme-Spreewald im Süden Brandenburgs. Die Gesamtkirchengemeinde besteht aus den Ortskirchen Luckau, Cahnsdorf, Gießmannsdorf, Kreblitz, Kümmritz und Zieckau (1.295 Gemeindeglieder). In Luckau findet wöchentlich Gottesdienst statt, in den anderen Ortskirchen in der Regel monatlich. Schwerpunkt der Arbeit ist in der Kleinstadt Luckau mit der großen mittelalterlichen Kirche.
    Die Kirchengemeinden wünschen sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, die oder der insbesondere
    • partnerschaftlich im Team mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden zusammenarbeitet,
    • sich an den konzeptionellen Überlegungen für Kirche in der Region beteiligt,
    • mit liturgischem Feingefühl Gottesdienste feiert,
    • mit den diakonischen Einrichtungen und dem örtlichen CVJM zusammenarbeitet,
    • die Zusammenarbeit mit den kommunalen Verantwortungsträger:innen fortsetzt,
    • mit eigenem Kraftfahrzeug alle Orte im Pfarrsprengel erreichen kann.
    Die Kirchengemeinde bietet
    • engagierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ein kompetentes berufliches Mitarbeiter.innenteam. Dazu gehören ein Kirchenmusiker (100 %), eine Gemeindepädagogin (50 %), ein Jugendmitarbeiter (50 %), eine Verwaltungsmitarbeiterin (50 %) sowie mehrere Lektorinnen und Lektoren,
    • eine offene Gemeinde mit Gestaltungsmöglichkeiten,
    • eine regionale Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden und Jugendlichen,
    • eine geräumige Dienstwohnung im Pfarrhaus in Luckau.
    In der Gartenstadt Luckau mit ihrem historischen Stadtkern und ihrer städtischen Infrastruktur (ca. 9.560 Einwohner:innen) sind ein evangelischer Kindergarten und alle Schultypen vorhanden. Es gibt über die nahe Bahnstation Luckau-Uckro und die Autobahn A 13 eine Anbindung nach Berlin und Dresden. Weitere Informationen sind auf der Homepage www.kirche-luckau.de zu finden.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Gerd Kaufmann, Telefon: 0172/5125653, sowie Superintendent Thomas Köhler, Telefon: 03546/3122.
    Bewerbungen werden bis zum 3. Juni 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Altlandsberg, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab dem 1. Oktober 2026 mit 50 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen. Ergänzend kann eine Beauftragung für den Religionsunterricht erteilt werden (50 %).
    Stadt und Land, das ist Altlandsberg am nordöstlichen Berliner Stadtrand. Willkommen heißen die neue Pfarrerin bzw. den neuen Pfarrer hier langjährige Gemeindekreise, die Kinder der Evangelischen Kita „Am Röthsee“, die Sängerinnen und Sänger der Chöre und viele engagierte Ehrenamtliche. Willkommen heißen sie ebenfalls die Mitglieder des Gemeindekirchenrats und die Mitglieder der Fördervereine.
    Willkommen ist die neue Pfarrerin bzw. der neue Pfarrer in Gottesdiensten, die in verschiedenen Formen gefeiert werden sollen. Willkommen ist sie oder er in Sommerkonzerten und in Ausstellungen und bei Kinder- und Familienfesten, bei Gemeindefesten und dem Adventsmarkt.
    Willkommen sind aber auch neuen Ideen der neuen Pfarrerin bzw. des neuen Pfarrers für die Jüngsten, Ältesten und für alle dazwischen, für die gelebte Ökumene mit den katholischen Geschwistern und für die kürzlich abschließend sanierte Stadtkirche. Diese bietet mit ihrer Ausstattung Raum für neue Projekte, auch im Winter, da sie eine der wenigen beheizten Kirchen im Kirchenkreis ist.
    Und wo geht es nun konkret hin? Mittelpunkt der Kirchengemeinde ist das Ackerbürgerstädtchen Altlandsberg. Zu ihr gehören weiter Fontanes Dörfer mit ihren wunderschönen, sanierten Feldsteinkirchen. Aber modern geht es auch, z. B. mit dem neu gebauten Schulcampus, der modernen Winterkirche in Gielsdorf und der Evangelischen Kita in Altlandsberg.
    Willkommen heißen die neue Pfarrerin bzw. den neuen Pfarrer schließlich der stundenweise angestellte Hausmeister und zwei stundenweise tätige Mitarbeiterinnen im Büro der Kirchengemeinde, eine Gemeindepädagogin für die Kinder- und Familienarbeit und weitere Pfarrkolleg:innen und Mitarbeitende in den Nachbargemeinden in der Region.
    Eine Pfarrwohnung, die gerade saniert wird, und ein durch Werbung finanzierter Dienstwagen stehen zur Verfügung.
    Willkommen auf den Webseiten der Kirchengemeinde: www.ev-kirche-altlandsberg.de, www.kirche-gielsdorf.de und www.kirche-wegendorf.de.
    Neugierig Gewordene sind herzlich zum Besuch zum persönlichen Kennenlernen eingeladen. Eine Terminvereinbarung ist mit den Gemeindekirchenratsmitgliedern Constanze Hemig, E-Mail: constanze.hemig@gmail.com, und René Koht, Telefon. 0172/3902623, E-Mail: rkoht-abp@t-online.de, möglich.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Johannes Menard, Telefon: 033438/60210, E-Mail: j.menard@evkirche-altlandsberg.de, und Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 01522/1537011, E-Mail: superintendentur@ekkos.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
  4. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde im Schlaubetal, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ist ab sofort mit 75 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen. Dienstsitz ist Müllrose. Ergänzend kann eine Beauftragung zur Wahrnahme von Krankenhausseelsorge im Klinikum Frankfurt (Oder) oder für den Religionsunterricht erteilt werden (25 %).
    Die Evangelische Kirchengemeinde im Schlaubetal hat ca. 750 Gemeindeglieder in den Kirchorten Müllrose, Mixdorf, Rießen und Fünfeichen sowie in weiteren Dörfern. Ein mittleres und ein kleineres Gemeindehaus in Müllrose und in Fünfeichen sind Zentren des Gemeindelebens. Die 2022 eröffnete Evangelische Kita Samenkorn (60 Plätze) wird von der Kirchengemeinde religionspädagogisch begleitet und vom kreiskirchlichen Kitaverband verwaltet. Darüber hinaus betreibt die Kirchengemeinde das kleine Rüstzeitheim Christophorusheim an der Ragower Mühle.
    Die Kirchengemeinde wünscht sich eine Pfarrperson, die
    • sich engagiert und kreativ in die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde und die Organisation des Gemeindelebens einbringt,
    • lebendige Gottesdienste entsprechend dem gemeindlichen Jahresprogramm gestaltet,
    • die Evangelische Kita Samenkorn in der Entwicklung ihres evangelischen Profils mit religionspädagogischen und seelsorglichen Angeboten begleitet,
    • weitere gemeindepädagogische Angebote für verschiedene Altersgruppen entwickelt,
    • für die Menschen in der Gemeinde und der Region in ihrem Leben und Glauben in Gesprächen und Gottesdiensten seelsorglich da ist.
    Dabei ist die Pfarrperson nicht allein: Die Kirchengemeinde gehört im Kirchenkreis zur Region Frankfurt (Oder). Zum regionalen Team gehören drei weitere Pfarrerinnen, eine Diakonin und ein Jugendmitarbeiter und eine Gemeindepädagogin für die Arbeit mit Kindern und Familien, die beide mit Stellenanteilen in der Kirchengemeinde tätig sind. Weiter freuen sich eine Gemeindesekretärin in Teilanstellung und zahlreiche Ehrenamtliche in der Gestaltung der Gottesdienste, der Kirchenmusik, der Arbeit mit Gruppen, der Seelsorge, der Öffentlichkeitsarbeit und in Leitung und Verwaltung auf die neue Pfarrperson.
    Der staatlich anerkannte Erholungsort Müllrose liegt mit dem Großen und Kleinen Müllroser See im Naturpark Schlaubetal mit vielfältigen Naherholungsmöglichkeiten. Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten sowie alle Schulformen sind in der Stadt und im benachbarten Frankfurt (Oder) vorhanden. Die Verkehrsanbindung von Müllrose ist gut.
    Eine geräumige Dienstwohnung in Müllrose mit ca. 119 m² mit eigener Garage und Garten sowie ein separates und voll ausgestattetes Amtszimmer sind im Pfarrhaus vorhanden. Die Wohnung kann sofort bezogen werden.
    Die Erteilung von Religionsunterricht im Rahmen der Pfarrer:innenverpflichtung wird erwartet. Der Führerschein Klasse B und ein eigener Pkw sind erforderlich.
    Weitere Auskünfte erteilen Brigitte Kubica, Telefon: 033655/739, und Superintendent Frank Schürer-Behrmann, Telefon: 0335/5563131.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Juni 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.

Nr. 75Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

  1. Im Evangelischen Kirchenkreis Oberes Havelland ist ab dem 1. Oktober 2026 eine KM 1-Kirchenmusikstelle (m/w/d) mit 100 % Dienstumfang mit Dienstauftrag im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinden Gransee, Herzberg-Lindow und Menz zu besetzen.
    Die 4.000-Einwohner:innen-Stadt Gransee liegt im Norden Brandenburgs in landschaftlich reizvoller Umgebung auf halbem Weg zwischen Berlin und Mecklenburg. Das Zentrum der Altstadt bildet die Stadtpfarrkirche St. Marien aus dem 13. Jahrhundert. Schulen aller Richtungen sind in der Stadt ebenso vorhanden wie Kindertagesstätten und Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs.
    Lindow – die Stadt der drei Seen mit ihrem am Wutzsee gelegenen alten Klostergelände – ist eine reizvolle Kleinstadt, die als Urlaubsort insbesondere im Sommer eine Vielzahl von Tourist:innen anzieht. Für die Gesamtkirchengemeinde ist Lindow der zentrale Hauptort mit Grundschule, Kindergarten und Einkaufsmöglichkeiten.
    Aufgaben:
    • Leitung der Kantorei Gransee (20 Sänger:innen),
    • Leitung der Kantorei Lindow (18 Sänger:innen),
    • Leitung des Gospelchors in Gransee,
    • Koordination weiterer Gruppen,
    • Koordination der gottesdienstlichen Musik sowie
    • Organisation der Granseer und Lindower Sommermusiken.
    Geboten werden:
    • ein Bläser:innenchor (16 Bläser:innen) unter eigener Leitung in Gransee,
    • ein Jungbläser:innenkreis unter eigener Leitung in Gransee,
    • eine Band unter eigener Leitung in Gransee,
    • ein Kindersingkreis in Gransee, pausierend,
    • eine Wagner-Orgel in Gransee, durch Schuke erneuert (II/P/29),
    • eine Sauer-Orgel in Lindow (II/P/18),
    • einfache Orgeln (I/P) in den Dorfkirchen, in einigen Dorfkirchen Ahlbornorgeln (II/P),
    • der ehrenamtlich organisierte Stechliner Konzertsommer in Menz,
    • Ehren- und Nebenamtliche für das gottesdienstliche Orgelspiel auf den Dörfern,
    • Vergütung nach EG 10 und Sozialleistungen gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) sowie
    • bezuschusstes Deutschlandticket Job.
    Die Menschen wünschen sich eine Kantorin oder einen Kantor, die oder der sich mit ihren bzw. seinen Fähigkeiten in den Kirchengemeinden Gransee, Herzberg-Lindow und Menz und in der Region wohlfühlt, bereit ist, in dieser Region zu wohnen, fröhlich und offen die Menschen verschiedener Altersgruppen für Musik begeistert, die Chor- und Konzertarbeit kreativ und gern mit eigenen Akzenten weiterführt und die Gottesdienste in dem Sinne begleitet, dass Musik und Gesang als wichtiger Teil der Verkündigung wahrgenommen werden können.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Bewerbungsvoraussetzungen:
    Abgeschlossenes Kirchenmusikstudium B- oder A-Examen (Bachelor oder Master) und Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
    Bei Anstellung ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
    Bewerbungen werden bis zum 30. Juni 2026 erbeten an den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland, Schulstraße 4b, 16775 Gransee.
    Die praktische Vorstellung ist für den 7. September 2026 geplant.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047081, und Kreiskantor Markus Pfeiffer, Telefon: 01577/6059006.
  2. Die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche) sucht zum 1. Januar 2027 einen Kantor/Kirchenmusiker (m/w/d) mit einem Stellenumfang von bis zu 100 %, mindestens aber 75 % KM-2.
    Die Französische Kirche zu Berlin ist zusammen mit der Französisch-Reformierten Gemeinde Potsdam als zwei Personalgemeinden auf dem Weg zum Zusammenschluss. Die Zentren liegen am Gendarmenmarkt Berlin und im historischen Zentrum Potsdams am Bassinplatz.
    Die Französische Friedrichstadtkirche beherbergt mit ihrer Eule-Orgel (25/II+P, Koppelmanual) ein herausragendes Instrument in Berlins Zentrum, erbaut 1985 nach historischem Vorbild von 1755 und generalüberholt im Jahr 2023; die Disposition ist besonders für die Aufführung von Werken aus dem deutschen und französischen Barock geeignet.
    Die Friedrichstadtkirche wird nicht nur von der Kirchengemeinde selbst und der Schwestergemeinde, der Commmunauté Protestante francophone de Berlin, genutzt, sondern auch von der Evangelischen Akademie zu Berlin, der Berliner Dienststelle der EKD, einer niederländischen sowie einer spanischsprachigen Gemeinde. Dazu gibt es zahlreiche externe Konzerte, Lesungen, Tagungen und Festveranstaltungen.
    Die architektonisch bedeutende Französische Kirche in Potsdam ist neben ihrer Funktion als Gottesdienststätte der Französisch-Reformierten Gemeinde ein vielfältig genutzter Raum für Kammer-, Chor- und Orgelmusik. Besonderer Teil ihrer Ausstattung ist die klangschöne Johann-Wilhelm-Grüneberg-Orgel von 1783, ein weitgehend original erhaltenes und vorbildlich restauriertes Instrument aus der Barockzeit (13 Register, ein Manual C, D-c‘‘‘, Pedal C, D-c‘, keine Koppeln).
    Gesucht und gewünscht wird eine strukturiert arbeitende, engagierte, kommunikative, kooperative Person, die Freude hat:
    • an der Begleitung der Gottesdienste der Gemeinde (in Berlin und mittelfristig in Potsdam),
    • an Konzeption, Betreuung und eigenem Konzertspiel in den Orgelkonzertreihen,
    • an Pflege und Betreuung der Eule-Orgel und der anderen Instrumente (Klavier, Flügel) vor Ort,
    • an der Leitung der Choralschola und mittelfristig des Gemeindechors,
    • an Entwicklung der Präsenz der Orgelmusik in der Stadt in Abstimmung mit dem Bereich Öffentlichkeitsarbeit sowie mit Werbeträgern,
    • an Zusammenarbeit mit den zahlreichen Netzwerk-Partner:innen der Gemeinde,
    • an der Repräsentation der Gemeinde gemäß ihrer herausragenden musikalischen Präsenz als Citykirche,
    • am Aufbau einer Musikgruppe oder eines Chors von und für Jugendliche der Gemeinde.
    Vorausgesetzt werden:
    • sehr gute Fähigkeiten und Freude am konzertanten Orgelspiel und in der Begleitung von Gottesdiensten,
    • ein stilistisch breit gefächertes Repertoire mit Offenheit für geistliche Popularmusik in verschiedenen Sprachen und Kulturen,
    • Freude an einer konzeptionellen Neugestaltung der Chorarbeit,
    • Teamfähigkeit in der Zusammenarbeit mit Hauptamtlichen, Honorarkräften und Ehrenamtlichen,
    • Bachelor oder Master oder A-Prüfung Kirchenmusik,
    • Mitgliedschaft in einer Evangelischen Kirche.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Anstellungsträgerin ist die Französische Kirche zu Berlin.
    Bewerbungen werden bis zum 10. Juni 2026 nur per E-Mail, in einem pdf-Dokument zusammengefasst, erbeten an bewerbungen@franzoesische-kirche.de.
    Die praktische Vorstellung ist für Samstag, den 6. Juli 2026 geplant.
    Weitere Auskünfte erteilen Kreiskantor Christoph Ostendorf, Telefon: 0151/16528173, E-Mail: c.ostendorf@kkbs.de, und Secrétaire des Consistoire Christoph Landré, Telefon: 0172/3066221, E-Mail: landre@franzoesische-kirche.de.
  3. Die Evangelische Kirche in Charlottenburg-Wilmersdorf sucht zum 1. August 2026 eine:n KM 1-Kirchenmusiker:in (m/w/d) in Teilzeit (50 % Regelarbeitszeit, z. Zt. 19,7 h/Wo). Die Stelle ist unbefristet.
    Dienstorte sind die Evangelische Kirchengemeinde Gustav-Adolf und die Evangelische Kirchengemeinde Charlottenburg-Nord in Zusammenarbeit mit den beiden anderen Gemeinden im Pfarrsprengel Lietzow.
    Die Gemeinden
    Im Norden Charlottenburgs liegen die beiden Kirchengemeinden mit etwa 4.000 Gemeindemitgliedern. Kirchenmusik verstehen sie als verbindendes Element: In der Gustav-Adolf-Kirchengemeinde prägen ein Jugendchor mit einem breiten Spektrum von Gospel bis Brahms sowie ein Gemeindechor die musikalische Arbeit. Mit einem vielseitigen Repertoire alter und neuer Musik unterschiedlicher Stile bringt er Menschen zusammen. In Charlottenburg-Nord bereichert das Vokalensemble Amici Vocales mit klassischer Chormusik das Profil.
    Honorarkräfte und Übungsleiterinnen unterstützen in der musikalischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Verlässlichkeit, Vertrauen, ein respektvoller Umgang und ein freundliches Miteinander sind den Gemeinden wichtig. Mehr darüber gibt es auf der gemeinsamen Website unter www.gustav-adolf-gemeinde.de zu erfahren.
    Aufgaben sind
    • die Begleitung der Sonntagsgottesdienste im Gottesdienstkooperationsmodell der beiden Gemeinden,
    • die Leitung des Chors „ChorAlle“,
    • die Begleitung von Übungsleiterinnen für die Kinder- und Jugendchorarbeit,
    • die Betreuung der Orgeln und Musikinstrumente (Orgeln von Kleuker, Schuke und Ilisch),
    • enge inhaltliche Zusammenarbeit mit den Pfarrpersonen,
    • Planung und Entwicklung der Kirchenmusik gemeinsam mit den beiden anderen Kirchenmusiker:innen im Pfarrsprengel.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin bzw. dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.
    Geboten werden
    • eine unbefristete Stelle mit Vergütung nach Tarifvertrag TV-EKBO, Entgeltgruppe 10,
    • 30 Tage Urlaub (anteilig, analog zum Stellenumfang),
    • regelmäßige, planbare freie Wochenenden,
    • Jahressonderzahlung, ggf. Kinderzuschlag,
    • kirchliche Zusatzversicherung (Altersvorsorge),
    • Mobilitätszuschuss in Höhe von 15,00 Euro,
    • besondere Gottesdienste mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten,
    • Fortbildungsangebote im Kirchenkreis und in der Landeskirche,
    • ein ehrenamtliches Team für die Organisation und Begleitung von externen Konzerten,
    • ein Gemeindechor, der gern in Gottesdiensten singt.
    Erwartet werden
    • Ausbildung: mindestens der Bachelor (B-Prüfung) in Kirchenmusik und die Anstellungsfähigkeitsurkunde B (KM 1/KM 2) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO),
    • Erfahrungen in Chorleitung und Gottesdienstbegleitung sowie Interesse an Popularmusik,
    • Persönlichkeit und Arbeitsweise: Freude an Kirchenmusik in verschiedenen Formen und Lust auf ein kreatives Team,
    • Mitgliedschaft in der EKBO oder einer anderen evangelischen Landeskirche.
    Die Gemeinden freuen sich auf Bewerbungen.
    Bewerbungen werden bis zum 7. Juni 2026 erbeten an bewerbungen@cw-evangelisch.de.
    Die Wahlprobe findet am 22. Juni 2026 statt.
    Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Eva Markschies, Telefon: 0160/97519601, E-Mail: markschies@charlottenburg-nord.de, Pfarrer Oliver Neick, Telefon: 030/34500829, E-Mail: neick@gustav-adolf-gemeinde.de, oder Kreiskantor Matthias Schmelmer, Telefon: 030/89733350, E-Mail: kreiskantor@cw-evangelisch.de.
  4. Im Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg (EKMB) ist eine Kirchenmusikstelle (KM 2 100 %) zum 1. Oktober 2027 zu besetzen. Der bisherige Stelleninhaber geht in den Ruhestand. Mit der Stelle ist das Kreiskantorat im EKMB verbunden.
    Gesucht wird eine Kirchenmusikerin bzw. ein Kirchenmusiker (m/w/d) (A- oder B-Prüfung bzw. Bachelor, Master) mit Interesse an der Strukturierung der kirchenmusikalischen Arbeit in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen im EKMB und mit großer kirchenmusikalischer Qualifikation.
    Der Evangelische Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg umfasst das Gebiet vom Fläming bis zur Stadtgrenze von Berlin und von Vororten der Lutherstadt Wittenberg bis zur Havel und den Havelseen. Der Kirchenkreis mit dem Dienstsitz Kloster Lehnin im Zentrum der historischen Zauche verfügt mit zahlreichen Gewässern, Wäldern und landwirtschaftlicher Nutzung und einem gut ausgebauten Radwegenetz über einen hohen Freizeitwert. Vom Lehniner Klostersee aus gibt es Zugang über die Havel bis zur Elbe und zur mecklenburgischen Seenplatte. Mit dem dicht getakteten Nahverkehrsnetz und dem komplexen Autobahnnetz ist Kloster Lehnin mit Brandenburg an der Havel, Potsdam und Berlin eng verbunden.
    Kirchenmusik ist im EKMB ein prägender kirchlicher Standortfaktor. Für die insgesamt ca. 25.000 Gemeindeglieder gibt es sieben Kirchenmusiker:innen in KM 1-, KM 2- und KM 3-Beschäftigungsverhältnissen und zahlreiche Organisten:innen und Chorleiter:innen auf Honorarbasis.
    Mehrere Denkmal-Orgeln von Wagner, Papenius, Baer und Alexander Schuke bieten unbegrenzte Möglichkeiten für das Spiel von Orgelmusik aller Stilrichtungen. Der Bau der großen sinfonischen Schuke-Orgel in der St. Katharinen-Kirche in Brandenburg an der Havel hat dieses Spektrum bis hin zur zeitgenössischen Musik erweitert. Jede:r Chorsänger:in findet im EKMB ein geeignetes Betätigungsfeld: großer sinfonischer Chor in Brandenburg, profilierte Kammerchöre, Singkreise auf den Dörfern, Popkantorey in Werder, Posaunenchöre an mehreren Orten, Kinderchöre und Instrumentalkreise für Laien in Michendorf lassen keine Wünsche offen.
    Die ausgeschriebene Stelle umfasst 30 % Kreiskantorat und 70 % Gemeindeanteil in der Kloster- und Waldkirchengemeinde Lehnin in der Region Lehnin. Dienstsitz der kreiskirchlichen Tätigkeit ist das Kirchenkreiszentrum in Kloster Lehnin.
    Im Rahmen der kreiskirchlichen Tätigkeit berät die Kreiskantorin bzw. der Kreiskantor den Kreiskirchenrat, die Superintendentenin bzw. den Superintendenten und die Kirchengemeinden in kirchenmusikalischen Fragen. Außerdem obliegt der Kreiskantorin bzw. dem Kreiskantor die Fachaufsicht über die kirchenmusikalischen Mitarbeitenden. Dem Kreiskantorat werden im Kirchenkreiszentrum in Kloster Lehnin ein technisch ausgerüsteter Büroarbeitsplatz, Beratungsräume und Konventräume geboten.
    Der EKMB fördert mit dem Kirchenmusikalischen Ausbildungszentrum in Brandenburg an der Havel – unter eigener Leitung – die Ausbildung von nebenberuflichen Organisten:innen und Chorleitern:innen. Der EKMB unterstützt damit die dezentrale kirchenmusikalische Arbeit an vielen ländlichen Stellen des Kirchenkreises. Die Kreiskantorin bzw. der Kreiskantor bringt sich mit Orgelunterricht mit durchschnittlich zwei Schüler:innen pro Woche in diese Arbeit ein.
    Kirchenmusikalischer Dienstsitz ist die Klosterkirche Lehnin. In der Klosterkirche animiert eine Orgel von Kristian Wegscheider im Stil von Gottfried Silbermann mit 28 Registern (2003 gebaut für die Diakonie Michaelshoven, Köln, und 2025/26 umgesetzt in die Klosterkirche Lehnin) zu künstlerisch herausragendem Orgelspiel in Gottesdiensten und Konzerten. In Lehnin muss die Chorarbeit mit Kantorei und/oder Kinderchor neu strukturiert und durch neue Impulse belebt werden.
    Ein wesentlicher inhaltlicher Schwerpunkt ist die Leitung der Lehniner Sommermusiken. Die Lehniner Sommermusiken werden seit 1975 jährlich veranstaltet und sind Attraktion für die gesamte Region einschließlich des touristischen Kulturpublikums aus Berlin. Die Lehniner Sommermusiken werden zunehmend von Kulturtouristen:innen besucht. Für die zukünftige Stelleninhaberin oder den zukünftigen Stelleninhaber bieten sich große Gestaltungsmöglichkeiten.
    Eine ca. 100 m² große, frisch sanierte Dachgeschosswohnung im historischen Pfarrhaus auf dem Klostergelände mit wunderbarem Blick in den Amtstiergarten kann bei Bedarf vermittelt werden.
    Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin bzw. dem gewählten Bewerber (m/w/d) bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) zuzüglich Kreiskantoratszulage.
    Die Wahlprobe findet am 17. Februar 2027 (1. Runde) und gegebenenfalls am 20. Februar 2027 (2. Runde) statt.
    Bewerbungen werden per E-Mail (alle Unterlagen in einer einzigen pdf-Datei) bis zum 30. September 2026 erbeten an die Superintendentur des EKMB, Goethestrasse 14, 14797 Kloster Lehnin, E-Mail: suptur.lehnin.ekmb@gemeinsam.ekbo.de.
    Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Thomas Wisch, Telefon: 03382/8464735, E-Mail: suptur.lehnin.ekmb@gemeinsam.ekbo.de, Landeskirchenmusikdirektor Prof. Dr. Gunter Kennel, Telefon: 030/24344-474, E-Mail: lkmd@ekbo.de, sowie der bisherige Stelleninhaber Gerhard Oppelt, Telefon: 030/80908070, E-Mail: oppelt.gerhard@ekmb.de.

IV. Personalnachrichten

Nr. 76Nachrichten und Personalien

Berufen wurde:
Pfarrerin Dr. Sarah-Magdalena Kingreen zur Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Havelland mit Wirkung vom 1. Mai 2026 für die Dauer von zehn Jahren.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrerin Almut Bockisch mit Wirkung vom 1. Mai 2026,
Pfarrer Ingvar Kaminsky mit Wirkung vom 1. Mai 2026,
Pfarrerin Johanna Köster mit Wirkung vom 1. Mai 2026,
Pfarrerin Deborah Meinig mit Wirkung vom 1. Mai 2026,
Pfarrer Gideon Röder mit Wirkung vom 1. Mai 2026,
Pfarrerin Maike Schöfer mit Wirkung vom 1. Mai 2026.
Übertragen wurde:
Pfarrerin Almut Bockisch die landeskirchliche Pfarrstelle der persönlichen Referentin des Bischofs mit Wirkung vom 1. Mai 2026 für die Dauer von sechs Jahren,
Pfarrer Ingvar Kaminsky die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, mit Wirkung vom 1. Mai 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Dr. Sarah-Magdalena Kingreen die Kreispfarrstelle für die Superintendentin oder den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Havelland mit Wirkung vom 1. Mai 2026 für die Dauer der Berufung zur Superintendentin gemäß § 14 Absatz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz,
Pfarrerin Johanna Köster die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, mit Wirkung vom 1. Mai 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Deborah Meinig die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Hephatha-Kirchengemeinde Berlin-Britz, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, mit Wirkung vom 1. Mai 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Mechthild Metzner die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Rahnsdorf-Schöneiche, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. Mai 2026 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrer Dr. Rainer Metzner die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenfließ, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. Mai 2026 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrer Gideon Röder die (2.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenberg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. Mai 2026 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Dr. Bernhard Schmidt die (7.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung für den Dienst in der Johannesstift Diakonie mit 75 % Dienstumfang mit Wirkung vom 1. Mai 2026 bis zum Eintritt in den Ruhestand,
Pfarrerin Maike Schöfer die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Adlershof, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. Mai 2026 für die Dauer von zehn Jahren.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, auf den Pfarrer Daniel Geißler über den 30. April 2026 für die Dauer von sieben Jahren.
Beurlaubt wurde:
Pfarrer Oliver Fischer für den Dienst des Direktors der Gossner Mission mit Wirkung vom 1. Mai 2026.
Beendet wurde:
die Beurlaubung von Pfarrer Oliver Fischer für ein Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur UEK als Studienleiter im Predigerseminar Wittenberg mit Ablauf des Monats April 2026.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Detlef Lippold, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Ablauf des Monats April 2026.

Nr. 77Todesfälle

„Siehe, ich bin bei euch alle Tage, bis an der Welt Ende“
(Matthäus 28,20)
Heimgegangen ist
Pfarrer i. R. Hartwig Alpermann, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Falkensee-Seegefeld, ehemals Kirchenkreis Falkensee, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Havelland, am 8. April 2026,
Pfarrerin i. R. Isolde Günther, zuletzt Pfarrerin der ehemaligen Kirchengemeinde Langerwisch im ehemaligen Kirchenkreis Beelitz-Treuenbrietzen, jetzt Evangelische Kirchengemeinde Langerwisch-Wilhelmshorst, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 18. April 2026,
Pfarrer i. R. Karl-Heinz Rottmann, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Storkow, ehemals Evangelischer Kirchenkreis Fürstenwalde-Strausberg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, am 10. Februar 2026.

V. Mitteilungen


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 6) erscheint am 24. Juni 2026. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 8. Juni 2026; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
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