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#
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Artikel 1
#Artikel 2
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
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####
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 1
#§ 2
Nr. 12Berlin, den 17. Dezember 2025
I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
Nr. 155Zehntes Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 22. November 2025
#Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Die Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S.7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), wird wie folgt geändert:
- Artikel 72 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:„Die Mitglieder der Landessynode werden von den Kreissynoden gewählt. Die Superintendentinnen und Superintendenten stehen nicht zur Wahl. Von den Gewählten nach Nummer 2 müssen insgesamt zwölf Personen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 und höchstens 26 Jahre alt sein. Für die Aufteilung dieser Mitglieder
- auf die Sprengel gilt Nummer 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei an die Stelle des Faktors 46 der Faktor 12, an die Stelle des Kirchenkreises der Sprengel und an die Stelle des Kirchenkreisprodukts die Summe der Kirchenkreisprodukte des Sprengels treten,
- innerhalb der Sprengel gilt Nummer 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei an die Stelle des Faktors 46 die nach Buchstabe a) ermittelte Zahl der Synodalen des Sprengels sowie an die Stelle der Summe der Kirchenkreisprodukte der Landeskirche die Summe der Kirchenkreisprodukte des Sprengels treten.“
- In Absatz 7 Satz 1 werden vor dem Punkt ein Semikolon sowie folgende Wörter ergänzt:„Absatz 2 Nummer 5 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 bleiben unberührt“.
- In Artikel 72 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „ist berechtigt" und das anschließende Komma durch die Textpassage „und die Pfarrvertretung sind berechtigt, je" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 für die dann beginnende Amtszeit der Landessynode in Kraft. Hinsichtlich der Mitgliedschaft und der Folgen des vorzeitigen Ausscheidens bleibt es für die laufende Amtszeit bei den bisherigen Bestimmungen.
Berlin, den 22. November 2025 | ||
Harald Geywitz | ||
(L. S.) | Präses | |
Nr. 156Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
Vom 20. November 2025
#Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 225) wird wie folgt geändert:
- Der Gesetzestitel wird wie folgt gefasst:„Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Gewaltschutzgesetz)“
- § 5 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer der in § 72a Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs VIII genannten Straftaten verurteilt worden ist.“
- Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Um das Vorliegen eines möglichen Einstellungs- und Tätigkeitsausschlusses feststellen zu können, müssen Mitarbeitende, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, bei der Einstellung und in Abständen von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.(3) Für ehrenamtlich Tätige gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend, mit der Maßgabe, dass diese in den in Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a) bis f) genannten Bereichen tätig sein sollen oder tätig sind. Sie müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und in Abständen von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen. Für andere Bereiche können zusätzliche allgemeine Regelungen getroffen werden. Es muss mindestens eine Prüfung der Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit erfolgen.“
- § 6 Absatz 2 Satz 1 wird zu Beginn wie folgt gefasst:„Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 benannten Körperschaften und Einrichtungen (kirchliche Stellen) beschließen für ihren Bereich ein Schutzkonzept, das mindestens enthält: ...“Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Soweit eine Kirchengemeinde eine Risikoanalyse vorgenommen hat, kann sie sich dem Schutzkonzept ihres Kirchenkreises anschließen.“
- § 7 Absätze 1 und 2 wird wie folgt gefasst:„(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, haben Mitarbeitende Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht). Sie haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von der Stelle, an die die Meldung erfolgt, beraten zu lassen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze in § 10 Absatz 2.(2) Die Meldung erfolgt an die Fachstelle für den Umgang mit sexualisierter Gewalt. In den Schutzkonzepten wird konkretisiert, wie bei meldenden beruflich Mitarbeitenden die oder der Vorgesetzte sowie bei meldenden ehrenamtlich Mitarbeitenden die vertretungsberechtigte Person der Körperschaft oder der kirchlichen Stelle, innerhalb derer die ehrenamtliche Mitarbeiterin oder der ehrenamtliche Mitarbeiter tätig ist, bei der Meldung einbezogen wird.“
- § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ergänzt:„Sie ist mit den dafür erforderlichen Ressourcen auszustatten.“
- Bei Absatz 2 wird am Ende der folgende Satz angefügt:„Dazu gehören insbesondere auch die Sensibilisierung für das Themenfeld, Unterstützung in Interventionsfällen und die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 10Die Fachstelle für den Umgang mit sexualisierter Gewalt auf landeskirchlicher Ebene“
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Fachstelle für den Umgang mit sexualisierter Gewalt dient der Umsetzung und Koordination der Aufgaben nach § 6. Zu ihr gehören mindestens eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Umgang mit sexualisierter Gewalt sowie eine Referentin oder ein Referent für die Meldestelle. Die Fachstelle ist in den Geschäftsverteilungsplan des Konsistoriums eingegliedert; es handelt sich um landeskirchliche Stellen. Die Fachstelle ist mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.“
- Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„(2) Die Fachstelle für den Umgang mit sexualisierter Gewalt ist eine dem Schutz Betroffener verpflichtete Stelle. Sie ist verpflichtet, Hinweisen auf täterschützende Strukturen nachzugehen. Sie nimmt ihre Aufgaben selbstständig und, in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt, frei von Weisungen wahr.(3) Die Fachstelle für den Umgang mit sexualisierter Gewalt hat unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der Leitung der jeweiligen kirchlichen Stelle insbesondere folgende Aufgaben: Sie
- berät die Kirchenleitung und die kirchlichen Stellen in allen fachlichen Fragen der Krisenintervention, der Aufarbeitung,
- führt eine Übersicht über die Vorkommnisse im Bereich der sexualisierten Gewalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
- wird von den Verantwortlichen beratend zur Krisenintervention hinzugezogen, wenn der Verdacht auf strafrechtlich relevanten Missbrauch besteht,
- berät bei Bedarf die jeweilige Leitung der kirchlichen Stelle in Fragen der Prävention, Intervention, Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen,
- unterstützt die kirchlichen Stellen bei Vorfällen sexualisierter Gewalt im Rahmen des jeweils geltenden Notfall- und Handlungsplanes,
- nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen und sorgt dafür, dass Meldungen bearbeitet und notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden; dies erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze in Absatz 2,
- koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene der EKD,
- unterstützt die Geschäftsstelle der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission Nord-Ost (URAK) sowie weitere Prozesse der Aufarbeitung von Fällen sexualisierter Gewalt.“
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Bei der Überschrift wird am Ende das eingeklammerte Wort „(Anerkennungskommission)“ ergänzt.
- Der bisherige Text in Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die von der Kirchenleitung eingerichtete Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt führt auf Wunsch Betroffener Gespräche, würdigt ihre Erfahrungen und Geschichte und stellt Hilfen zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zur Verfügung.“
- Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:„(2) Die in der Anerkennungskommission tätigen Ehrenamtlichen arbeiten von der Landeskirche weisungsfrei und unabhängig; die in der Anerkennungskommission tätigen Hauptamtlichen sind der Abteilung im Konsistorium zugeordnet, an der die Fachstelle angebunden ist. Vor ihrer Entscheidung gibt die Anerkennungskommission dem Konsistorium Gelegenheit, sich zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern.(3) Die Anerkennungskommission soll gemeinsam mit dem diakonischen Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) betrieben werden, sofern eine angemessene Aufteilung der Personal- und Sachkosten zwischen den Beteiligten gewährleistet ist. Ausschlaggebend für die Aufteilung der Kosten sind nicht die bisher aus den bisherigen Hellfeldstudien und unterschiedlich intensiven Aufarbeitungsanstrengungen beider Institutionen bekannten Fallzahlen der Betroffenen, sondern die gemeinsame Verantwortung beider Institutionen von Diakonie und Kirche für die konsequente Aufarbeitung und Prävention sexualisierter Gewalt. Näheres wird durch Rechtsverordnung bzw. Vereinbarung geregelt.“
- § 13 wird wie folgt gefasst:„§ 13Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission
zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt (URAK)Die Landeskirche kann zur unabhängigen institutionellen Aufarbeitung von Taten sexualisierter Gewalt mit anderen Landeskirchen, Diakonischen Werken und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit säkularen Landesregierungen den zuständigen Stellen der Bundesländer eine gemeinsame unabhängige regionale Aufarbeitungskommission (URAK) bilden.Näheres zur Zusammensetzung der Kommission, zur Betroffenenbeteiligung, zu den Aufwandsentschädigungen der Mitglieder und Finanzierung der URAK wird durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt.“
§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 20. November 2025 | ||
Harald Geywitz | ||
(L. S.) | Präses | |
Nr. 157Kirchengesetz zum Doppelhaushalt 2026/2027
Vom 22. November 2025
#Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nummer 12 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. S. 159), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), folgendes Kirchengesetz beschlossen:
##Artikel 1
Haushalt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
#§ 1
(
1
)
Das diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügte Haushaltsbuch der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz schließt in Einnahmen und Ausgaben
- für das Haushaltsjahr 2026 im Rechtsträger 1 mit 486.216.010 Euro sowie
- für das Haushaltsjahr 2026 im Rechtsträger 10 mit 3.136.700 Euro,
- für das Haushaltsjahr 2027 im Rechtsträger 1 mit 488.912.083 Euro sowie
- für das Haushaltsjahr 2027 im Rechtsträger 10 mit 3.168.700 Euro
ab.
(
2
)
Von der Französischen Kirche zu Berlin wird eine Umlage in Höhe von 15 vom Hundert ihres Kirchensteueraufkommens erhoben.
#§ 2
(
1
)
Zur Sicherstellung der zentral geleisteten Ausgaben für Versorgung, Beihilfe und Sammelversicherungen einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften und der vom Konsistorium festgestellten Mehrkosten für die von der Landeskirche oder im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise im privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellten ordinierten Mitarbeitenden im Pfarrdienst sowie die Kosten für das „Kirchliche Finanzmanagement“ (KFM) und „Der kirchliche Arbeitsplatz“ (KirA) sowie für das Landeskirchenweite Intranet wird im Haushaltsjahr 2026 ein Betrag in Höhe von 73.006.900 Euro gemäß § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154S. 207, 221), festgesetzt.
(
2
)
Für die Finanzierung
- eines Bausonderfonds für Großprojekte wird in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 ein Betrag in Höhe von jeweils 1.500.000 Euro,
- eines Transformationsfonds wird in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 ein Betrag in Höhe von jeweils 3.000.000 Euro
nach § 2 Absatz 5 Finanzgesetz erhoben.
(
3
)
Im Haushaltsjahr 2026 werden zur weiteren Schließung der Deckungslücke der Versorgungsrückstellung nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 Finanzgesetz 7,5 vom Hundert des Kirchensteuernettoaufkommens zugeführt. Im Haushaltsjahr 2027 werden der Versorgungsrückstellung 4 vom Hundert des Kirchensteuernettoaufkommens zugeführt.
(
4
)
Für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird jeweils ein Innovations-/Projektfonds gebildet. Aus ihm können zeitlich befristete Aufgaben und Projekte von besonderer Bedeutung für die gesamte Landeskirche gefördert werden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Aufgaben:
- die Unterstützung von Initiativen für die kirchliche Arbeit,
- die Mitfinanzierung von Großprojekten,
- die Abwendung von Krisensituationen.
Die Kirchenleitung empfiehlt der Landessynode die Aufgaben und Projekte, für die Haushaltsmittel aus dem Innovations-/Projektfonds verwendet werden sollen. Sie kann dabei auch erforderliche Vergabekriterien festlegen. Um auf besondere Umstände und Situationen angemessen reagieren zu können, soll zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Haushalt noch nicht über alle Mittel für die jeweilige Geltungsdauer verfügt werden. Regelmäßig sollen zunächst zwei Drittel der für ein Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel vergeben werden. Über die Vergabe des verbleibenden Anteils der Mittel beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode.
#§ 3
(
1
)
Im Haushaltsbuch sind die Budgets und die Budgetverantwortung festgelegt. Die Budgets stellen einen Handlungs- und Ermächtigungsrahmen dar, innerhalb dessen die Bewirtschaftung anhand von Zielen und festgelegten Haushaltsmitteln erfolgt. Für die Funktion 7710 (Kirchlicher Rechnungshof) liegt die Budgetverantwortung bei der zuständigen Wirtschafterin bzw. dem zuständigen Wirtschafter kraft Amtes.
(
2
)
Die Budgets umfassen die Einnahmen der Hauptgruppen 0 bis 3 sowie die Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 9. Die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) bilden – mit Ausnahme der Selbstabschließer – zusammen mit Erstattungen für Personal ein eigenes Budget, es sei denn, Ausnahmen werden gesondert festgesetzt.
(
3
)
Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit der aus den budgetierten Einnahmen und Ausgaben resultierende Deckungsbedarf nicht überschritten bzw. der Deckungsüberschuss nicht unterschritten wird.
(
4
)
Mehreinnahmen können zur Deckung von Mehrausgaben herangezogen werden.
(
5
)
Innerhalb eines Budgets sind alle Einnahmen und Ausgaben unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig, soweit kirchengesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist.
#§ 4
(
1
)
Die Budgetabrechnung zum Jahresabschluss erfolgt auf der Grundlage des Budgets.
(
2
)
Bei Vorliegen eines Budgetüberschusses kann dieser der Budgetrücklage, die nicht verzinst wird, bis zu 70 % der nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel des Budgetergebnisses zugeführt werden.
(
3
)
Bei Vorliegen eines Budgetfehlbetrages erfolgt ein Ausgleich aus der entsprechenden Budgetrücklage. Ist dies nicht oder nicht in voller Höhe möglich, wird der Budgetfehlbetrag in das Folgejahr vorgetragen. Dies hat zur Folge, dass Mittel des Budgets des Folgejahres in dieser Höhe gesperrt sind. Sie müssen im Folgejahr durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt werden.
(
4
)
In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Wirtschafterin bzw. des Wirtschafters kraft Amtes oder den von ihr bzw. von ihm bevollmächtigten Personen von Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
#§ 5
(
1
)
Sind im Stellenplan als besetzbar ausgewiesene Stellen zeitweise oder auf Dauer nicht besetzt, können nach Ablauf von sechs Wochen, nach Eintritt des Ereignisses, das zu der Nichtbesetzung geführt hat, die im Haushalt hierfür festgesetzten Personalkosten mit Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes oder den von ihm bevollmächtigten Personen für Vertretungs- und Honorarkräfte eingesetzt werden. Aus Personalmitteln der nicht besetzten Stellen sowie der Personalkostenrücklage können mit Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes auch Rentenausgleichszahlungen an Rentenversicherer erfolgen, insbesondere, wenn dadurch Einspareffekte erzielt werden können. Mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses können in begründeten Einzelfällen aus der Personalkostenrücklage Mittel für Projekte in Höhe von bis zu 500.000 Euro pro Haushaltsjahr für Anstellungsverhältnisse nach § 11 Absatz 2 Nummern 1 und 2 Finanzgesetz verwendet werden.
(
2
)
Werden zusätzlich befristete Einstellungen vorgenommen, müssen diese Ausgaben innerhalb des Budgets gedeckt werden.
(
3
)
Die auf Grundlage des Stellenplans im Haushalt festgesetzten Mittel bilden die Obergrenze bei der Bewirtschaftung der Ist-Personalkosten.
(
4
)
Verbleibende Mittel aus der Abrechnung des Personalbudgets im Rahmen des Jahresabschlusses können auch für andere Budgets im folgenden Haushaltsjahr verwendet werden.
#§ 6
(
1
)
Die Abrechnung des Budgetkreises Versorgung im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt gegen die Versorgungsrückstellung.
(
2
)
Mehreinnahmen und Minderausgaben werden den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen bis zur Erreichung der Mindesthöhe zugeführt. Über die Verwendung von Mehreinnahmen und Minderausgaben, die nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zugeführt werden, entscheidet im Rahmen des Jahresabschlusses bei Einzelbeträgen von jeweils bis zu 75.000 Euro, insgesamt jedoch nicht über 500.000 Euro, die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes; bei darüber hinausgehenden Beträgen die Kirchenleitung auf Vorschlag des Ständigen Haushaltsausschusses.
#§ 7
(
1
)
Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes (mit Ausnahme der Funktion 7710 – Kirchlicher Rechnungshof) ist die zuständige Leitung der Abteilung 4 des Konsistoriums. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind in der nachstehenden Reihenfolge:
- die Leitung des Referates 4.1,
- die Vertretung der Leitung der Abteilung 4 des Konsistoriums.
(
2
)
Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes für die Funktion 7710 (Kirchlicher Rechnungshof) ist die Direktorin oder der Direktor des Kirchlichen Rechnungshofes. Die Stellvertretung nimmt die mit der Leitung der Geschäftsstelle des Kirchlichen Rechnungshofes betraute Person wahr.
#§ 8
(
1
)
Allgemeine Zuwendungen dürfen – vorbehaltlich der Anerkenntnis der allgemeinen Bewilligungsbedingungen – angewiesen werden:
- bei einer Höhe bis zu 200.000 Euro als Einmalbetrag,
- darüber hinausgehende Beträge in Teilbeträgen.
(
2
)
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes.
#§ 9
(
1
)
Die bestimmungsgemäße auch über- und außerplanmäßige Entnahme von Mitteln aus Kollekten-, Budget- oder sonstigen zweckgebundenen Rücklagen, die bei der Haushaltsplanung nicht veranschlagt wurden, bedarf keiner gesonderten Zustimmung. Sie gilt mit der Zuführung der Mittel in die Rücklage als erteilt.
(
2
)
Als zuständige Stelle im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 HKVG gilt
- bis zu einem Betrag in Höhe von 75.000 Euro die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes,
- für darüber hinausgehende Beträge der Ständige Haushaltsausschuss.
Die Anträge auf Zustimmung nach Ziffer 2 sind über die Wirtschafterin oder den Wirtschafter kraft Amtes zu stellen.
(
3
)
Für eine andere als die bestimmungsgemäße Verwendung sowie für Entnahmen aus anderen als unter Absatz 1 fallende Rücklagen gelten die in Absatz 2 genannten Grenzen.
(
4
)
Unabweisbaren und unvorhersehbaren überplanmäßigen und außerplanmäßigen Mehrbedarf kann die Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes unter Inanspruchnahme der Verstärkungsmittel je Haushaltsstelle beziehungsweise Budget und Haushaltsjahr bis zu 75.000 Euro pro Fall decken. Über die darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln entscheidet der Ständige Haushaltsausschuss.
#§ 10
(
1
)
Über den Erlass, die Niederschlagung oder Stundung von Forderungen bis zur Höhe von 10.000 Euro entscheidet die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes, bis zur Höhe von 25.000 Euro beschließt das Kollegium des Konsistoriums mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses. Bei darüber hinausgehenden Beträgen beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses.
(
2
)
Für die Funktion 7710 entscheidet die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes des Kirchlichen Rechnungshofes über den Erlass, die Niederschlagung oder Stundung von Forderungen bis zur Höhe von 5.000 Euro, bis zur Höhe von 10.000 Euro beschließt die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes des Kirchlichen Rechnungshofes mit Zustimmung des Ständigen Rechnungsprüfungsausschusses. Bei darüber hinausgehenden Beträgen beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Rechnungsprüfungsausschusses.
(
3
)
Absatz 1 gilt nicht für Erlass, Niederschlagung, Stundung oder Erstattung von Kirchensteuern gemäß § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) in der Fassung vom 1. Januar 2009, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 4. April 2025 (KABl. Nr. 63S. 121). Die Entscheidung liegt insoweit im Rahmen der Wirtschafterbefugnis bei der Leitung des Steuerreferates beziehungsweise bei den von ihr damit Beauftragten, bei darüber hinausgehenden Beträgen liegt die Entscheidung bei der Wirtschafterin oder dem Wirtschafter kraft Amtes.
#§ 11
(
1
)
Die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2026 und 2027
- Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 500.000 Euro, im Einzelfall aber nicht höher als 25.000 Euro zu übernehmen,
- Darlehen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro zu gewähren, sofern in anderen Gesetzen oder Verordnungen keine anderslautenden Regelungen vorgesehen sind, und
- Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite) bis zu einer Höhe von 10.000.000 Euro aufzunehmen.
(
2
)
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses Bürgschaften über die in Absatz 1 a) genannten Beträge hinaus zu übernehmen, Darlehen über den in Absatz 1 b) genannten Betrag hinaus zu gewähren und andere als die in Absatz 1 c) genannten Kredite aufzunehmen.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2025 | ||
Harald Geywitz | ||
(L. S.) | Präses | |
Nr. 158Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für die Wahl junger Menschen durch den Kreisjugendkonvent in die Kreissynode im Kirchenkreis Reinickendorf (StrErpVO JugSyn Reinickendorf)
Vom 5. Dezember 2025
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 vom 17. November 2012 (KABl. S. 240), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der Kreissynode unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Kirchenkreis Reinickendorf die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
Zweck
Diese Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung regelt abweichend von Artikel 43 Absatz 2 der Grundordnung die Berufung von Mitgliedern der Kreissynode, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 16., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben (junge Menschen). Artikel 43 Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 6 der Grundordnung finden keine Anwendung.
#§ 2
Grundsatz
Der Kreisjugendkonvent kann abweichend von Artikel 43 Absatz 2 der Grundordnung sechs junge Menschen zu Mitgliedern der Kreissynode berufen. Diese Personen müssen Mitglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises Reinickendorf sein und zum Ältestenamt befähigt sein. Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter diesen muss kleiner sein als die Hälfte.
#§ 3
Berufung und Amtszeit
(
1
)
Der Kreisjugendkonvent beruft im Rahmen einer ordentlichen Sitzung die Mitglieder der Kreissynode. Das Präsidium der Kreissynode wird über die Berufung unverzüglich unterrichtet.
(
2
)
Scheidet ein Mitglied der Kreissynode nach Absatz 1 aus, beruft der Kreisjugendkonvent eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Ist ein Mitglied der Kreissynode nach Absatz 1 zu einer Tagung verhindert, kann der Kreisjugendkonvent eine Person zu dessen Stellvertretung gemäß § 2 für diese Tagung berufen.
(
3
)
Erfolgt die Berufung nach der Versendung der Einladung, trägt der Kreisjugendkonvent Sorge dafür, dass die Berufenen die Unterlagen erhalten.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2025 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Kirchenleitung – | ||
(L. S.) | Dr. Christian Stäblein | |
Bischof | ||
II. Bekanntmachungen
Nr. 159U r k u n d e
über die Vereinigung
der Lukas-Kirchengemeinde, der Martin-Luther-Kirchengemeinde
und der Kirchengemeinde Südende,
sämtlich Kirchenkreis Steglitz,
sowie
über die Veränderung der pfarramtlichen Verbindung
im Pfarrsprengel Steglitz-Nord,
Kirchenkreis Steglitz
#über die Vereinigung
der Lukas-Kirchengemeinde, der Martin-Luther-Kirchengemeinde
und der Kirchengemeinde Südende,
sämtlich Kirchenkreis Steglitz,
sowie
über die Veränderung der pfarramtlichen Verbindung
im Pfarrsprengel Steglitz-Nord,
Kirchenkreis Steglitz
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Lukas-Kirchengemeinde, die Martin-Luther-Kirchengemeinde und die Kirchengemeinde Südende, sämtlich Kirchenkreis Steglitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Trinitas-Kirchengemeinde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die Lukas-Kirchengemeinde, die Martin-Luther-Kirchengemeinde und die Kirchengemeinde Südende werden aus dem Pfarrsprengel Steglitz-Nord ausgegliedert.
(
2
)
Der Pfarrsprengel Steglitz-Nord besteht aus der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde, der Evangelischen Patmos-Kirchengemeinde und der Markus-Kirchengemeinde.
#§ 3
Die 1., 2., 5., 7. und 9. bis 12. Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Steglitz-Nord werden auf die Evangelische Trinitas-Kirchengemeinde übertragen.
#§ 4
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 11. November 2025 | ||
Az.: 1002-01:0787 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin | ||
Nr. 160U r k u n d e
über die Vereinigung
der Melanchthon-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau und der
Nathan-Söderblom-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau,
beide Kirchenkreis Spandau
#über die Vereinigung
der Melanchthon-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau und der
Nathan-Söderblom-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau,
beide Kirchenkreis Spandau
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Melanchthon-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau und die Nathan-Söderblom-Kirchengemeinde in Berlin-Spandau, beide Kirchenkreis Spandau, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde in der Wilhelmstadt“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 11. November 2025 | ||
Az.: 1002-01:0779 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin | ||
Nr. 161U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Niesky und Kosel,
beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
sowie
über die Veränderung der pfarramtlichen Verbindung
im Pfarrsprengel am Weißen Schöps
#über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden Niesky und Kosel,
beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz,
sowie
über die Veränderung der pfarramtlichen Verbindung
im Pfarrsprengel am Weißen Schöps
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), beschlossen:
###§ 1
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Niesky und die Evangelische Kirchengemeinde Kosel, beide Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
(
2
)
Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Niesky“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Kosel wird aus dem Pfarrsprengel am Weißen Schöps ausgegliedert.
(
2
)
Der Pfarrsprengel am Weißen Schöps besteht aus der Evangelischen St. Georgskirchengemeinde zu Daubitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Hähnichen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rietschen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 25. November 2025 | ||
Az.: 1002-01:0770 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin | ||
Nr. 162U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz,
Kirchenkreis Falkensee,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Seeburg
und der Kirchengemeinden Dallgow und Rohrbeck
zu einem Pfarrsprengel
####über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz,
Kirchenkreis Falkensee,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Seeburg
und der Kirchengemeinden Dallgow und Rohrbeck
zu einem Pfarrsprengel
§ 1
Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Seeburg vom 23. Juni 2025, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Dallgow vom 19. Juni 2025 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Rohrbeck vom 18. Juni 2025 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Kirchenkreises Falkensee vom 18. September und 13. November 2025 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368, 369), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Seeburg, die Kirchengemeinde Dallgow und die Kirchengemeinde Rohrbeck, sämtlich Kirchenkreis Falkensee, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
#§ 2
(
1
)
Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Seeburg, der Kirchengemeinde Dallgow und der Kirchengemeinde Rohrbeck zum Pfarrsprengel Dallgow wird aufgehoben.
(
2
)
Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Dallgow werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz übertragen.
#§ 3
Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berlin, den 25. November 2025 | ||
Az.: 1002-01:0792 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin | ||
Nr. 163Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Dallgow-Döberitz
Dallgow-Döberitz
Vom 15./16. Oktober und 3. November 2025
#Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Dallgow und Rohrbeck und der Evangelischen Kirchengemeinde Seeburg haben gemäß § 4 Absatz 2 des Kirchengemeindestrukturgesetzes folgende Satzung beschlossen:
###Präambel
In Verantwortung für das christliche Leben vor Ort haben sich die Kirchengemeinden Dallgow und Rohrbeck und die Evangelische Kirchengemeinde Seeburg zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen.
Unser Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort das Evangelium zu verkündigen, in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder zu wirken und zu einer Aufrechterhaltung und zugleich Stärkung des Gemeindelebens beizutragen.
Die Gesamtkirchengemeinde tritt die Rechtsnachfolge der vormals selbstständigen Kirchengemeinden Dallgow, Rohrbeck und Seeburg an. Die Ältesten verpflichten sich, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens auf den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten.
#§ 1
Name und Sitz
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz“. Sie hat ihren Sitz in 14624 Dallgow-Döberitz.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Dallgow und Rohrbeck und der Evangelischen Kirchengemeinde Seeburg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dallgow-Döberitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Dallgow“, „Ortskirche Rohrbeck“ und „Ortskirche Seeburg“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind – ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung, Verpachtung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Dallgow und Rohrbeck wählen je drei Mitglieder, der Ortskirchenrat Seeburg wählt zwei Mitglieder sowie jeweils eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.
(
4
)
Die stellvertretenden Mitglieder haben die Möglichkeit, an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilzunehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 25. November 2025 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
Nr. 164Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde
und den Südwestkirchhof Stahnsdorf
und den Südwestkirchhof Stahnsdorf
Vom 25. November 2025
#Das Konsistorium hat aufgrund von § 49 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe (Friedhofsgesetz ev. – FhG ev.) vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Kirchengesetzes vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154S. 207, 224), die folgende Entgeltordnung beschlossen:
###§ 1
Tarif der Leistungsentgelte
Für die landeskircheneigenen Friedhöfe Ostkirchhof Ahrensfelde und Südwestkirchhof Stahnsdorf gelten folgende Leistungsentgelte:
Netto Euro | +19 % MwSt. Euro | = Brutto Euro | ||
|---|---|---|---|---|
1. | Wässern der Grabstätten und der Anpflanzungen nach Bedarf montags bis freitags (außer Feiertage) vom 1. April bis 30. September | |||
1.1 | Wahlgrabstätten | |||
1.1.1 | Wahlgrabstätten in der Größe 2,00 m x 4,00 m | |||
1.1.1.1 | Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle | 237,28 € | 45,08 € | 282,36 € |
1.1.1.2 | Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen | 405,28 € | 77,00 € | 482,28 € |
1.1.1.3 | Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen | 568,18 € | 107,95 € | 676,13 € |
1.1.1.4 | Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle | 165,35 € | 31,42 € | 196,77 € |
1.1.2 | übrige Wahlgrabstätten | |||
1.1.2.1 | Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle | 207,16 € | 39,36 € | 246,52 € |
1.1.2.2 | Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen | 355,20 € | 67,49 € | 422,69 € |
1.1.2.3 | Wahlgrabstätten mit drei Grabstellen | 472,60 € | 89,79 € | 562,39 € |
1.1.2.4 | Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen, je weiterer Grabstelle | 131,74 € | 25,03 € | 156,77 € |
1.2 | Reihengrabstätten | 147,89 € | 28,10 € | 175,99 € |
1.3 | Kindergrabstätten | |||
1.3.1 | Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 86,88 € | 16,51 € | 103,39 € |
1.3.2 | Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 121,88 € | 23,16 € | 145,04 € |
1.4 | Urnengrabstätten | |||
1.4.1 | Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m² | 80,62 € | 15,32 € | 95,94 € |
1.4.2 | Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m² | 110,22 € | 20,94 € | 131,16 € |
1.5 | Wässern der Heckenpflanzen, je lfd. Meter | 43,31 € | 8,23 € | 51,54 € |
1.6 | Für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten werden 75 %, für andere, jeweils ganze Monate umfassende Zeiträume werden je Monat 30 % der Sätze nach den Nummern 1.1 bis 1.5, höchstens jedoch die sich nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ergebenden Sätze erhoben. | |||
2. | Sauberhalten der Grabstätten vom 1. April bis 30. September | |||
2.1 | Wahlgrabstätten | |||
2.1.1 | Wahlgrabstätten 2,00 m x 4,00 m, je Stelle | 132,10 € | 25,10 € | 157,20 € |
2.1.2 | übrige Wahlgrabstätten, je Stelle | 117,10 € | 22,25 € | 139,35 € |
2.2 | Reihengrabstätten | 106,96 € | 20,32 € | 127,28 € |
2.3 | Kindergrabstätten | |||
2.3.1 | Kindergrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 73,75 € | 14,01 € | 87,76 € |
2.3.2 | Kindergrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 97,76 € | 18,57 € | 116,33 € |
2.4 | Urnengrabstätten | |||
2.4.1 | Urnengrabstätten mit einer Größe bis zu 1 m² | 68,99 € | 13,11 € | 82,10 € |
2.4.2 | Urnengrabstätten mit einer Größe über 1 m² | 83,92 € | 15,94 € | 99,86 € |
3. | Für sonstige bestellte Leistungen (z. B. zusätzlichen Blumenschmuck, einmalige Unkrautbeseitigung auf Grabstätten, einmalige Säuberung, Bepflanzung der Grabstätten, Eindecken und Ausschmücken der Gräber), die weder im Gebührentarif noch in vorstehendem Tarif aufgeführt sind, richten sich die Entgelte nach dem Angebot der Friedhofsverwaltung oder, wenn ein solches nicht vorliegt, nach den der Friedhofsverwaltung entstandenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen. | |||
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für den Ostkirchhof Ahrensfelde und den Südwestkirchhof Stahnsdorf vom 24. September 2024 außer Kraft.
Berlin, den 25. November 2025 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin | ||
Nr. 165Genehmigung von neuen Kirchensiegeln
- Konsistorium Az.: 1312-03:65/088Berlin, den 1. Dezember 2025
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hohe Dubrau, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE HOHE DUBRAU“. - Konsistorium Az.: 1312-03:57/082Berlin, den 20. November 2025
Die Evangelische Kirchengemeinde Beiersdorf-Grüntal-Trampe, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt. Die Umschrift lautet: „Evangelische Kirchengemeinde Beiersdorf-Grüntal-Trampe“. - Konsistorium Az.: 1312-03:74/042Berlin, den 20. November 2025
Die Evangelische Mirjam-Gemeinde Fahrland, Kirchenkreis Falkensee, führt mit Genehmigung des Konsistoriums mit Wirkung zum 1. Januar 2026 das unten abgebildete Kirchensiegel ein. Die Umschrift lautet: „EV. MIRJAM-GEMEINDE FAHRLAND“. - Konsistorium Az.: 1313-01:16/005Berlin, den 25. November 2025
Der Evangelische Verband für Kita und Familie hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „1“ und „2“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „Evangelischer Verband für Kita und Familie“. - Konsistorium Az.: 1312-04:15/076Berlin, den 1. Dezember 2025
Der Evangelische Kirchenkreisverband Süd hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit dem Beizeichen „4“ eingeführt. Die Umschrift lautet: „EVANGELISCHER KIRCHENKREISVERBAND SÜD“.
Nr. 166Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln
- Konsistorium 1312-03:65/088Berlin, den 1. Dezember 2025
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Förstgen mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE FÖRSTGEN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Gebelzig mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE GEBELZIG O/L“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Groß Radisch mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GROSS-RADISCH“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:57/082Berlin, den 20. November 2025
Das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Trampe mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE TRAMPE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Beiersdorf mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BEIERSDORF“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Freudenberg mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE FREUDENBERG“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Grüntal mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE GRÜNTAL“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Melchow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE MELCHOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Tempelfelde mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE TEMPELFELDE“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Schönfeld mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE SCHÖNFELD“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1312-03:74/042Berlin, den 20. November 2025
Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Fahrland mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE FAHRLAND“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Satzkorn mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE SATZKORN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Falkenrehde mit der Umschrift „EV. KIRCHENGEMEINDE FALKENREHDE“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Kartzow mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE KARTZOW“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Paaren mit der Umschrift „EVANG. KIRCHENGEMEINDE PAAREN a/W“, sämtlich Kirchenkreis Falkensee, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 außer Geltung gesetzt. - Konsistorium Az.: 1313-01:16/005Berlin, den 25. November 2025Das Kirchensiegel des Evangelischen Verbands für Kita und Familie mit der Umschrift „Evangelischer Verband für Kita und Familie“ ohne Beizeichen wird außer Geltung gesetzt.
Nr. 167Erlöschen einer Stiftung
Konsistorium Az.: 4601-01:01/063 | |
Das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat den Beschluss der Stifterversammlung der „Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg“ über die Auflösung der Stiftung mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 genehmigt. Die Stiftung ist damit zum 31. Dezember 2025 erloschen. | |
Berlin, den 9. September 2025 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Konsistorium – | ||
(L. S.) | Dr. Viola Vogel | |
Konsistorialpräsidentin | ||
Nr. 168Bekanntmachung von Beschlüssen über die Aufhebung der Schließung einer Teilfläche sowie den Gesamt- und Belegungsplan und zusätzliche Gestaltungsvorschriften für den Klosterfriedhof Lindow
Konsistorium Az.: 4115-02.01:LK572 | |
Das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat in seiner Sitzung vom 30. September 2025 die Aufhebung der Schließung einer Teilfläche des Klosterfriedhofs Lindow und den Gesamt- und Belegungsplan sowie zusätzliche Gestaltungsvorschriften für den Klosterfriedhof Lindow beschlossen. Der Beschluss wird für die Dauer eines Monats ab Veröffentlichung dieses Hinweises in dem Schaukasten der Friedhofsverwaltung an der südlichen Zuwegung zur Belegungsfläche auf dem Gelände des Klosterstifts Lindow im vollständigen Wortlaut bekannt gemacht. | |
| Berlin, den 21. November 2025 | ||
Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz Im Auftrag | ||
Dr. Arne Ziekow | ||
III. Stellenausschreibungen
Nr. 169Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (5.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung mit der Aufgabe der Begleitung und Vertiefung des geistlichen Lebens von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) mit dem Schwerpunkt der lebenslaufbezogenen Bilanzierung und Orientierung ist zum nächstmöglichen Termin mit 50 % Dienstumfang zu besetzen. Die Übertragung der Pfarrstelle erfolgt bis 31. Oktober 2033.Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber ist Studienleiterin oder Studienleiter des Amts für kirchliche Dienste (AKD). Dienstsitz ist das Amt für kirchliche Dienste in 10625 Berlin-Charlottenburg, Goethestraße 27/30.Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll in Kooperation mit den AKD-Studienleitenden für Spiritualität sowie für Personalbegleitung ein Kursangebot zur geistlichen Begleitung und lebenslaufbezogenen Bilanzierung und Orientierung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der EKBO entwickeln, verantworten und teilweise durchführen.Zu den Aufgaben gehören:
- konzeptionelle Entwicklung, Organisation und bisweilen auch Durchführung von Bilanz- und Orientierungstagen, Exerzitien und anderen Formen spiritueller biografischer Reflexion, mit darin enthaltener
- Supervision und Beratung,
- Arbeit an der Berufsrolle,
- berufsbezogener Seelsorge und geistlicher Begleitung.
Örtlicher Schwerpunkt ist das Zentrum Kloster Lehnin.Geboten wird:- ein inspirierendes Umfeld im Amt für kirchliche Dienste und in den Netzwerken von Spiritualitätsarbeit, Pfarrer:innenfortbildung und anderen professionsbegleitenden Unterstützungsstrukturen,
- kooperative und eigenverantwortliche Arbeit im Team,
- Pfarrbesoldung gemäß § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG).
Erwartet wird:- Zweite theologische bzw. gemeindepädagogische Prüfung und Ordination,
- mehrjährige Berufserfahrung im Gemeindepfarrdienst sowie Spiritualitäts- und Bildungsarbeit,
- eine Ausbildung in Geistlicher Begleitung oder eine vergleichbare Qualifikation,
- eine Ausbildung in Supervision oder eine vergleichbare Qualifikation,
- Erfahrungen in der Anleitung unterschiedlicher Praxisformen christlicher Spiritualität, in Exerzitien und Meditation,
- Erfahrung in übergemeindlichen Arbeitszusammenhängen,
- selbstständiges und strukturiertes konzeptionelles Arbeiten und Bereitschaft zur arbeitsbereichsübergreifenden Zusammenarbeit,
- Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeitgestaltung und Reisetätigkeit.
Weitere Auskünfte erteilen Sabine Habighorst, Referatsleitung 3.2 Pfarrpersonal und Spezialseelsorge, E-Mail: s.habighorst@ekbo.de, und Kristina Augst, Direktorin des AKD, E-Mail: k.augst@akd-ekbo.de.Schriftliche Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 ausschließlich per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei erbeten an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (3.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, ist zum 1. Mai 2026 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Die Kirchengemeinde Berlin-Mariendorf ist eine von drei Mariendorfer Gemeinden im Evangelischen Kirchenkreis TempelhofSchöneberg. Sie hat knapp 5.000 Gemeindeglieder und verfügt über drei Pfarrstellen. Zur Gemeinde gehören die zweitälteste Dorfkirche Berlins und die historisch bedeutsame Martin-Luther-Gedächtniskirche (Denkmal von nationaler Bedeutung und Nagelkreuzzentrum). Verantwortungs- und Versöhnungsarbeit, auch im Rahmen der deutschen und internationalen Nagelkreuzgemeinschaften (Coventry), gehören unverrückbar zum Profil der Gemeinde.Dorfkirche und Gemeindezentrum liegen zentral am U-Bahnhof Alt-Mariendorf. Eine wichtige Rolle nimmt die Kindertagesstätte ein. Außerdem ist ein gemeindeeigenes Freizeitgelände am Rande Berlins vorhanden. Im Gemeindegebiet befinden sich eine Reihe an Senior:innen- und Pflegeeinrichtungen.In der Gemeinde sind zahlreiche hauptamtliche Mitarbeitende tätig: eine Küsterin, ein Haus- und Kirchwart, ein Kirchenmusiker, eine Mitarbeiterin für generationsübergreifende Arbeit (von Kita bis junge Erwachsene) sowie eine Mitarbeiterin für den Arbeitsbereich Zweite Lebenshälfte und Leitung und Mitarbeitende der Kita. Getragen wird die Arbeit ferner von vielen überaus engagierten Ehrenamtlichen. Transparente Zusammenarbeit und Kommunikation der Gremien sowie zwischen allen Mitarbeitenden ist Basis der gemeinsamen Arbeit.Die Pfarrerin oder den Pfarrer erwartet mithin ein aktives Gemeindeleben mit zahlreichen Gruppen und Initiativen, u. a. in der (Kirchen-)Musik, im Kinder- und Jugendbereich und in der Senior:innenarbeit, es gibt Konfirmand:innengruppen, Gesprächskreise und einiges mehr.Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der bzw. dem
- lebendige und frohe Gottesdienste und Andachten in unterschiedlichen Formen eine Herzenssache sind,
- Seelsorge als wesentliche Hilfe für den Nächsten versteht,
- Kasualien liebevoll gestaltet,
- ökumenisch, interreligiös und interkulturell orientiert ist,
- über Gemeindegrenzen hinaus denkt und an Vernetzung in der Region interessiert ist sowie mit modernen Medien und Kommunikationswegen vertraut ist,
- gelebte Teamfähigkeit und Entscheidungskompetenz gleichermaßen selbstverständlich sind,
- fröhliche Kreativität für ein unabdingbares Handwerkszeug hält.
Freude an geschäftsführenden Aufgaben würde begrüßt. Das Pfarramt aus drei Pfarrstellen organisiert sich in einem Geschäftsverteilungsplan, der in Abhängigkeit von Kompetenzen und Vorlieben in einzelnen Punkten verhandelbar ist. Eine enge Zusammenarbeit mit der Küsterei wird erwartet.Die Lust, an Profil und Selbstverständnis der Gemeinde wie auch des Kirchenkreises mitzuwirken, wird vorausgesetzt.Die Gemeinde bietet:- einen sachkundigen und kooperativen Gemeindekirchenrat,
- ein engagiertes Pfarrteam und engagierte Mitarbeiter:innen,
- ein aktives Gemeindeleben mit Angeboten für alle Altersgruppen und Interessen,
- eine hervorragende infrastrukturelle Anbindung an ÖPNV, Kindergarten, alle Schulformen, Krankenhäuser etc.,
- einen reizvollen Kiez.
Eine Dienstwohnung kann nicht gestellt werden.Weitere Eindrücke vermittelt die Homepage: www.mariendorf-evangelisch.de.Weitere Auskünfte erteilen der geschäftsführende Pfarrer D. Lippold, Telefon: 030/70206158, und Superintendent Michael Raddatz, Telefon: 030/755151610.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinde Marienfelde, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, ist zum 1. März 2026 mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Die Kirchengemeinde Marienfelde ist eine vielseitige, lebendige, in ihrem sozialen Umfeld engagierte Kirchengemeinde. Sie begreift das Miteinander ihrer beiden Standorte – der ältesten Dorfkirche Berlins und eines modernen Gemeindezentrums, dem Dorothee-Sölle-Haus, – als Bereicherung und Herausforderung. An beiden Standorten befinden sich Predigtstätten. In den letzten Jahren wurde der Gebäudebestand saniert und angepasst.Zur Gemeinde gehören ca. 5.400 Gemeindeglieder, zwei Kindertagesstätten mit insgesamt 165 Plätzen in Trägerschaft des Evangelischen Kitaverbands Mitte-West und ein gemeindeeigener Kirchhof. Das Dorothee-Sölle-Haus ist eine Ausgabestelle von LAIB und SEELE. Die Gemeinde hat das Siegel „Faire Gemeinde“. Sie legt Wert darauf, mit kommunalen Institutionen zu kooperieren und sich mit ihren Aktivitäten in den Kiez zu öffnen. Neben einem starken sozialen Engagement besteht eine reiche kirchenmusikalische Tradition.Die Gemeinde verfügt über 2,5 Pfarrstellen. Zum hauptamtlichen Kollegium gehören zwei Pfarrpersonen (200 % DU), ein A-Kirchenmusiker, eine Küsterin und ein Haus- und Kirchwart. Eine DSP-Stelle (Arbeit mit Kindern und Jugendlichen) mit 50 % wird derzeit besetzt. Es engagieren sich in den verschiedenen Arbeitsbereichen der Gemeinde regelmäßig ca. 150 Ehrenamtliche. Haupt- und Ehrenamtliche schätzen die gute kollegiale Zusammenarbeit und die Unterstützung durch Teams in allen Arbeitsbereichen.Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrperson, die Freude am Zugehen auf Menschen, an unterschiedlichen Gottesdienstformen, an Seelsorge und Amtshandlungen hat und die Arbeit mit Senior:innen als Schwerpunkt übernimmt. Dieser Arbeitsbereich ist vielfältig organisiert und wird durch zahlreiche Ehrenamtliche unterstützt.Die Gemeinde wünscht sich Offenheit und Initiative,
- für Gottesdienstgestaltung und Kasualien,
- bestehende Aktivitäten (Senior:innenarbeit, monatlicher Gottesdienste in einem Pflegeheim, Gesprächsgruppen) fortzuführen,
- Ehrenamtliche in diesem Bereich zu fördern und zu begleiten,
- die AG Faire Gemeinde verantwortlich zu begleiten.
Gewünscht wird eine Pfarrperson, die- die Gespräche und Kontakte mit Gemeindegliedern zu schätzen weiß,
- kollegialen Umgang mit Haupt- und Ehrenamtlichen pflegt
- und über den eigenen Arbeitsbereich hinaus die Gesamtsituation der Gemeinde im Blick hat.
Eine Dienstwohnung ist derzeit nicht vorhanden.Weitere Informationen über die Gemeinde finden sich auf www.marienfelde-evangelisch.de.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dr. Ulrike Friedrich, E-Mail: ulrike.friedrich@marienfelde-evangelisch.de, sowie die geschäftsführende Pfarrerin Ulrike Senst-Rütenik, Telefon: 030/755122022, und Superintendent Michael Raddatz, Telefon: 030/755151610.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz, Evangelischer Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz, ist ab dem 1. August 2026 mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl zu besetzen.Der Dienst ist in der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz angesiedelt, die sich aus den Ortskirchen Bernsdorf, Hohenbocka, Hosena, Laubusch, Lauta-Dorf und Lauta Stadt zusammensetzt.Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz hat 1.450 Gemeindeglieder. Das Wohnumfeld der Gemeinde ist geprägt durch Kleinstadtflair in Bernsdorf, Laubusch und Lauta, umgeben von Wohngebieten mit Einfamilien- und Doppelhaussiedlungen, und vom dörflichen Charakter in den Dörfern Hohenbocka, Hosena, Lauta-Dorf, Torno, Leippe, Grünewald und Peickwitz.Das Gemeindegebiet ist durch eine hohe Wohn- und Lebensqualität geprägt, von Wäldern und Natur umgeben, die an das Lausitzer Seenland grenzen, und hat eine gute Infrastruktur. Die Dörfer haben sich teilweise ihren dörflichen Charakter erhalten. Die Städte haben einen Regionalbahnanschluss sowie ausgezeichnete Verkehrsanbindungen nach Berlin, Dresden und Leipzig. Fast alle Schulformen (außer Gymnasien) sowie ein breites Freizeit- und Sportangebot befinden sich vor Ort. Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz hat sieben Kirchengebäude, drei Gemeindehäuser mit Pfarrwohnungen in gutem Zustand und gut sanierte Gemeinderäume und Nebengelasse, die sehr flexibel genutzt werden können, sowie ein großzügiges und vielfältig nutzbares Gelände. In Bernsdorf befindet sich ein größerer Friedhof, der der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittelausitz gehört und vom Verwaltungsamt Lausitz verwaltet wird.Die Schwerpunkte der Gemeindearbeit sind die klassische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien, die Partnergemeinde (Tschechin) und die Kirchenmusik.Die Kirchenmusik wurde in den Gottesdiensten von Honorarkräften und dem Pfarrer getragen; im Chor ehrenamtlich. In allen Ortskirchen gibt es Konzertangebote an den restaurierten Orgeln und in der Kulturkirche Lauta Stadt gibt es viele Kulturangebote, die von einem Verein geplant und bewirtschaftet werden.Die Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer oder ein Pfarrehepaar, um gemeinsam in den kommenden Jahren ein lebendiges Gemeindeleben zu gestalten.Der Pfarrer oder die Pfarrerin soll
- offen auf Menschen zugehen und Wert auf eine theologisch fundierte Verkündigung legen,
- liturgische und seelsorgliche Kompetenzen einbringen,
- die ehrenamtliche Arbeit in der Gemeinde wertschätzen und sie zusammen mit dem Gemeindekirchenrat aktiv fördern sowie im Bereich der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen entwickeln und
- die allgemeinen Aufgaben einer Pfarrstelle sowie Geschäftsführung einer Gemeinde übernehmen.
Besonders wichtig ist der Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz die Fortführung der regelmäßigen Gottesdienste, der Christenlehre, der Chorarbeit und der traditionellen Gemeindearbeit vor Ort.In der Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz wirken hauptamtlich in Bernsdorf ein Friedhofsmitarbeiter mit 100 % BU und in Hohenbocka (Sitz der Gemeinde) eine technische Mitarbeiterin mit 20 %iger Anstellung. Ein stabiler Kreis von Ehrenamtlichen und über 30 Ortskirchenräten leisten die praktische Arbeit in der Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz mit ihren Ortskirchen. Zur Hilfe bei den Gottesdiensten stehen fünf Lektoren und zwei Emeriti zur Verfügung.Die Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz verfügt über eine sanierte und schöne Pfarrdienstwohnung in Hohenbocka.Weitere Auskünfte erteilen Pfarrer Gerd Simmank, Telefon: 035756/60895, sowie Superintendent Daniel Schmidt, Telefon: 0174/9438806.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Potsdam-Drewitz, Kirchenkreis Potsdam, ist ab dem 1. Oktober 2026 mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Der bisherige Gemeindepfarrer wird nach 21-jähriger Tätigkeit in den Ruhestand verabschiedet.Die Gemeinde befindet sich im Süden Potsdams und umfasst ein altes Dorf (Alt-Drewitz), ein großes Wohngebiet, das zu DDR-Zeiten errichtet wurde und gerade zur „Gartenstadt“ umgestaltet wird (Neu-Drewitz), und ein nach der Wende entstandenes innovatives Neubaugebiet (Kirchsteigfeld). Zur Gemeinde mit ca. 800 Gemeindegliedern (ca. 6 % der Wohnbevölkerung) gehören die Dorfkirche in Drewitz, die älteste Kirche in Potsdam, und die Versöhnungskirche im Kirchsteigfeld. Diese Kirche wird gemeinsam mit der evangelisch-methodistischen Kirche in Potsdam genutzt.Das lebendige ökumenische Miteinander ist ein einzigartiges Projekt in Europa. Zweimal im Monat und dazu an hohen Feiertagen wird gemeinsam Gottesdienst mit einer gemeinsamen Liturgie gefeiert. Das kirchliche Handeln an diesem Ort wird stets miteinander verantwortet.Die Versöhnungskirche mit diversen Gemeinderäumen ist ein Ort der Begegnung mit Gruppenarbeit, Christenlehre, Konzerten, Feierlichkeiten und natürlich den Gottesdiensten.Die Gemeinde engagiert sich auch im Stadtteilladen e. V., dem Bürgerhaus für das Kirchsteigfeld. Die Pfarrperson arbeitet im Vorstand mit. Die Arbeit ist ein niederschwelliges Angebot für die überwiegend nichtchristliche Bevölkerung in den Stadtteilen, das diakonische Projekt der Gemeinde für das Gemeinwesen.Hier kommen Menschen zum Austausch, zum Spielen, zum Singen, zum Handarbeiten zusammen. Es gibt eine profilierte Geflüchtetenarbeit, vor allem für syrische Geflüchtete, Beratungsarbeit, Sprachkurse, auch Arabisch für Kinder. Der Stadtteilladen organisiert Clean-up-Days, Stadtteilfeste, einen Kindertrödelmarkt. Er ist mit anderen Akteur:innen vernetzt, vor allem im Kirchsteigfeld.Zur Gemeinde gehört der Katharinenhof, Lebensort für ca.230 Seniorinnen und Senioren. Dort wird zweimal pro Monat Gottesdienst gefeiert und einmal im Monat gibt es eine Senior:innenrunde und Seelsorge nach Bedarf.Die Vorschulkinder der Kita Sonnenblume in Trägerschaft der Hoffbauer gGmbH freuen sich auf die neue Pfarrperson zur Kinderkirche einmal pro Woche vor Ort oder in der Versöhnungskirche. St. Martin, Erntedank und die Adventszeit werden gemeinsam mit den Kitakindern gestaltet.Alle drei Monate erscheint der Gemeindebrief „Lichtblick“, der gemeinsam mit den Nachbargemeinden im Potsdamer Süden (Auferstehungsgemeinde, Gemeinde Bergholz-Rehbrücke, Sterngemeinde) herausgegeben wird. Darüber hinaus arbeiten die Gemeinden seit vielen Jahren in den Bereichen Arbeit mit Kindern, Konfirmand:innenarbeit, bei besonderen Events wie einem Outdoorgottesdienst „Sommersegen“ oder einem Chortreffen zusammen.Die neue Pfarrerperson bzw. die neue ordinierte Gemeindepädagogin oder der neue ordinierte Gemeindepädagoge (w/m/d) sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie oder er predigt gern und gut. Seelsorge ist ihr oder ihm wichtig. Sie oder er pflegt langjährige Traditionen und gestaltet genauso gern Neues.
- Sie oder er hat einen Blick für Ideen der Gemeinde und bringt sich auch für das Gemeinwohl ein.
- Sie oder er arbeitet mit Menschen aus anderen Bereichen an gemeinsamen Vorhaben.
- Sie oder er wendet sich gern auch Menschen zu, die keine christliche Sozialisation haben, und unterstützt die interkulturelle Geflüchtetenarbeit.
- Sie oder er ist kommunikativ und unterstützt den Gemeindekirchenrat in der Gemeindeleitung und löst gemeinsam mit anderen auch herausfordernde Probleme.
Die Gemeinde freut sich auf Bewerbungen von Personen, auf die dieses Profil passt.Eine Dienstwohnung im Kirchsteigfeld steht zur Verfügung.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 170Ausschreibung eines Auftrags
Im Evangelischen Kirchenkreis Neukölln ist zum 1. März 2026 für die Dauer von zwei Jahren ein Auftrag für pfarramtliche Dienste mit 50 % DU zu besetzen.
Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln hat neben 24 Gemeinden in neun Regionen verschiedene Kirchliche Orte entwickelt, darunter die „Startbahn“ an der Genezarethkirche. Aufgabe der Stelle ist die Unterstützung der Arbeit an diesem Ort, insbesondere im Bereich der Geschäftsführung, sowie die Unterstützung bei der Wahrnehmung von pfarramtlichen Aufgaben vor Ort.
Der Kirchenkreis umfasst den Stadtbezirk Neukölln und den nördlichen Teil des Landeskreises Dahme-Spreewald. Eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden.
Der Kirchenkreis unterstützt die Arbeit u. a. durch Organisationsberatung, Supervision und Gemeindeberatung.
Weitere Auskünfte erteilt Superintendent Dr. Christian Nottmeier, Telefon: 030/68904140, E-Mail: superintendentur@kk-neukoelln.de.
Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
Nr. 171Erneute Ausschreibung von Pfarrstellen
- Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenfließ, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, ist ab sofort mit 75 % Dienstumfang durch das Konsistorium wieder zu besetzen.Zur Gemeinde gehören die im östlichen Berliner Umland gelegenen Orte Fredersdorf-Vogelsdorf und Petershagen/Eggersdorf mit zusammen rund 30.000 Einwohner:innen. Zur Gemeinde gehören vier Predigtstätten, zwei Kindertagesstätten in kirchlich-diakonischer Trägerschaft, drei Senior:innenheime mit monatlichem Gottesdienst und drei kirchliche Friedhöfe. Das vielgestaltige Gemeindeleben findet in vier Gemeindehäusern statt.Die Gemeinde zeichnet sich durch eine reiche kirchenmusikalische Arbeit aus. Mehrere Chöre gestalten Gottesdienste, Konzerte, Musicals. Kinderchor und Jungbläser:innenarbeit sind ein Schatz der kirchenmusikalischen Angebote. Ein Schwerpunkt im Gemeindeleben ist die Konfirmand:innen- und Jugendarbeit, verbunden mit Freizeiten und einer traditionellen Sommerfahrt nach Tschechien. Siehe auch: www.muehlenfliess.net.In der Gemeinde sind eine weitere Pfarrerin, eine Kantorin, eine Religionspädagogin sowie weitere Mitarbeitende in der Verwaltung und auf den Friedhöfen mit unterschiedlichem Dienstumfang tätig. Mit der Nachbargemeinde in Neuenhagen-Hoppegarten besteht eine enge Zusammenarbeit.Die Gemeinde sucht eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der teamfähig ist und flexibel mit den verschiedenen Anforderungen umzugehen weiß. Sie wünscht sich eine zeitgemäße Verkündigung und seelsorgliche Sorgfalt, ökumenische Offenheit und eine gute Zusammenarbeit mit den Kommunen. Im Gespräch mit dem Gemeindekirchenrat und den weiteren Mitarbeitenden werden Arbeitsschwerpunkte entsprechend der Neigungen der neuen Pfarrperson verabredet.Zum Dienst gehört die Erteilung von zwei Stunden Religionsunterricht pro Woche.Ein ruhig gelegenes Pfarrhaus mit idyllischem Garten steht zur Verfügung.Das Gemeindebüro befindet sich in fußläufiger Entfernung. Wälder und Seen, die gute Anbindung an das Berliner S-Bahnnetz sowie eine solide Infrastruktur kennzeichnen das Gemeindegebiet und haben viele junge Familien hier Fuß fassen lassen.Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Dirk Rieckers, Telefon: 03341/3402113, und Pfarrerin Anja Grätz, Telefon: 0152/29597973, sowie Superintendent Hans-Georg Furian, Telefon: 030/577953020.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.
- Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Zehlendorf-Süd bzw. ab 1. Januar 2026 der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehlendorf-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf, ist zum 1. März 2026 durch das Konsistorium wieder zu besetzen.Im familienfreundlichen Süden Zehlendorfs haben die Sprengel-Gemeinden Schönow-Buschgraben, Stephanus und Zur Heimat einmütig ihre gemeinsame Zukunft als Gesamtkirchengemeinde beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 werden drei Pfarrpersonen (jeweils 100 % DU) für ca. 6.500 Gemeindeglieder zuständig sein.Zur Entlastung wird die Gesamtgemeinde von einer gemeinsamen Geschäftsführung unterstützt werden. Für die Bewältigung von Verwaltungs- und Kommunikationsaufgaben wurde die Churchdesk-Software bereits eingeführt. Allen drei Ortskirchen sind inhaltliche Schwerpunkte zugeordnet.Die einzustellende Pfarrperson wird besonders dem Standort Schönow-Buschgraben verbunden sein. Dort ist u. a. die Generationenarbeit etabliert und neben bereits existierenden sozial-diakonischen Begegnungsformaten befinden sich neue im Aufbau. Der Standort hat das Potenzial zur Entwicklung. Der Kirchenkreis fördert Standortentwicklungen im Rahmen des Programms „Zukunftsorte“.Das Umfeld in Zehlendorf-Süd ist familiär geprägt. Es gibt eine gemeindeeigene Kita mit 45 Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren. Ein „Kitawerk“ zur Professionalisierung der Geschäftsabläufe befindet sich im Aufbau. Im Gemeindegebiet befindet sich eine kürzlich neu eröffnete Evangelische Grundschule mit Theaterschwerpunkt. Auch sie bietet weitere Kooperationsmöglichkeiten.Erwartet werden
- Mut und Lust, kirchlichen Aufbruch mitzugestalten und zu begleiten,
- Zuversicht und zeitgemäße Verkündigung,
- Neugierde, im Team zu arbeiten und in evangelischen Netzwerken zu denken,
- Motivation, sozial-diakonisches Handeln zu stärken.
Geboten werden- ein starkes Team,
- Gestaltungsfreiraum,
- Entlastung durch gemeinsame Geschäftsführung und Kitawerk,
- Churchdesk,
- die Aussicht auf ein dienstfreies Wochenende im Monat,
- Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung, da eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung steht,
- ein vom Kirchenkreis gefördertes Deutschlandticket-Job bzw. VBB-Firmenticket.
Weitere Auskünfte und Informationen erteilen die Vorsitzende des Pfarrsprengelrats Cordula Westphal, Telefon: 0170/5238487, E-Mail: gkr@heimatgemeinde.de, oder Superintendent Johannes Krug, Telefon: 030/200094011.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Im Evangelischen Kirchenkreis Zossen-Fläming ist die (1.) Kreispfarrstelle zur besonderen Verfügung ab sofort mit 100 % Dienstumfang für die Dauer von zehn Jahren zu besetzen.Die Stelle hat drei Schwerpunkte:
- Vertretungsdienste, die in Vakanzsituationen unterstützen (Gottesdienste und Kasualien): unterwegs zu den Menschen und schönen Kirchen des Kirchenkreises,
- Arbeit mit Senior:innen: Anknüpfen an bestehende Netzwerke und Gestalten eigener Ideen,
- Begleitung von Lektor:innen und Prädikant:innen: Ausbilden, Weiterbilden, das gottesdienstliche Leben bereichern. Auch hier kann auf vorhandene Strukturen aufgebaut werden, um eigene Impulse zu entwickeln.
Von den Aufgaben der Geschäftsführung ist die künftige Stelleninhaberin oder der künftige Stelleninhaber entbunden. Einsatzorte und Aufgaben werden jeweils in Absprache mit der Superintendentin oder dem Superintendenten bestimmt. Ein Wohnungswechsel in den Bereich des Kirchenkreises ist nicht unbedingt erforderlich.Der Kirchenkreis Zossen-Fläming grenzt an den südlichen Berliner Stadtrand und bietet mit der Unterschiedlichkeit seiner Gemeinden – im Norden im Speckgürtel Berlins bis hin zum ländlichen Süden – ein breites Spektrum an Einblicken in die kirchliche Realität. Der Pfarrkonvent ist geprägt von einer kollegialen Atmosphäre, die Handlungsfelder der Arbeit mit Kindern und Familien, Jugendlichen und der Musik gewährleisten eine sinnvolle Unterstützung der gemeindlichen Arbeit sowie innovativer kreiskirchlicher Projekte.Bewerber:innen sind Pfarrerin oder Pfarrer bzw. ordinierte Gemeindepädagogin oder ordinierter Gemeindepädagoge.Sie bringen mit:- Freude an der Begleitung von Menschen und
- sind dabei praxisorientiert und neugierig auf Einblicke in unterschiedliche gemeindliche Wirklichkeiten,
- Führerschein Klasse B mit Pkw.
Der Kirchenkreis bietet:- eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit der Möglichkeit, eigene Akzente zu setzen,
- Begleitung in der Organisation der Dienste,
- fachliche und kollegiale Unterstützung,
- ein Büro.
Weitere Auskünfte erteilt der stellvertretende Superintendent des Kirchenkreises Nico Steffen, Telefon: 033766/62262 oder 0160/98426731.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Zepernick-Schönow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl neu zu besetzen.Die Gemeinde Zepernick-Schönow liegt idyllisch im Grünen vor den Toren Berlins und bietet eine attraktive Kombination aus ländlicher Ruhe und urbaner Nähe.Die Gemeinde zeichnet sich durch ein lebendiges Miteinander, vielfältiges ehrenamtliches Engagement und eine gute Vernetzung im Ort aus. Die fußläufig erreichbare und direkte S-Bahn-Anbindung ans Berliner Stadtzentrum ermöglicht kulturelle und persönliche Freiräume.Vor Ort besteht eine gut entwickelte Infrastruktur mit Schulen, Kitas, Vereinen, medizinischer Versorgung sowie zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten und weiteren Dienstleistern.Die Gemeinde mit rund 1.850 Gemeindegliedern umfasst zwei sanierte Kirchengebäude – die Zepernicker St. Annen-Kirche und die Schönower Dorfkirche. Direkt neben den Kirchen befindet sich jeweils ein Gemeindehaus. Gern nutzt die Gemeinde auch den Luthersaal mit Gemeindehaus und Garten als dritten Standort. Des Weiteren gehören zur Kirchengemeinde ein Kindergarten und zwei Friedhöfe.In der Kirchengemeinde gestaltet ein engagiertes, hauptamtliches Team die gemeindliche Arbeit. Es besteht aus:
- einer Kantorin,
- einer Diakonin,
- einer Gemeindepädagogin,
- einer Gemeindesekretärin,
- einem Kita-Team mit 15 Mitarbeitenden,
- zwei Mitarbeitenden im Friedhofsdienst.
Ein verantwortungsbewusster Gemeindekirchenrat begleitet das Gemeindeleben sichtbar mit und freut sich auf die Zusammenarbeit.Die Gemeinde bietet:- ein saniertes, großzügiges Pfarrhaus mit Garten neben der Zepernicker Kirche,
- reiches Gemeindeleben mit Freiräumen zur Gestaltung und Entwicklung,
- eine Vielzahl an kirchenmusikalischen Angeboten,
- weitgehende Entlastung von Verwaltungsaufgaben durch engagierte Arbeit verschiedener Ausschüsse des Gemeindekirchenrats,
- Berlin-Nähe bei gleichzeitig naturnahem, familienfreundlichem Umfeld.
Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der- Freude an der gemeinsamen Vorbereitung und Gestaltung vielfältiger Gottesdienste hat,
- teamorientiert, wertschätzend und koordinierend mit Haupt- und Ehrenamtlichen zusammenarbeitet,
- Engagement und Kreativität für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden im Team mitbringt,
- offen für vorhandene und neue Kooperationen und Vernetzungen im kommunalen Umfeld ist.
Die Gemeinde freut sich auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der die Gemeinde mit geistlicher Tiefe und Freude an Gemeinschaft gestaltet, und die oder der neue Wege geht, um Menschen für das Evangelium zu begeistern.Weitere Auskünfte erteilen für den Gemeindekirchenrat Hans-Christoph Pietsch, Telefon: 0173/8661047, E-Mail: h-c.pietsch@t-online.de, und der Vorsitzende des Kreiskirchlichen Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lunow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Die Evangelische Kirchengemeinde Lunow liegt mit ihren fünf Dörfern direkt zwischen dem Nationalpark Unteres Odertal und dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin. Dementsprechend ist sie geprägt von viel Natur, aber auch kulturell hat die Gemeinde viel zu bieten. Der Dienstsitz befindet sich im idyllischen 1.000-Seelen-Dorf Lunow, direkt an der Oder.Die Evangelische Kirchengemeinde Lunow
- ist eine fröhliche und äußerst engagierte Gemeinde mit einer großen Portion Geschichte; viele Ehrenamtliche sorgen für ein reiches Angebot an unterschiedlichen Aktivitäten (Kinderchor, aktive Frauen, Yoga, Bauchtanz, Malkreis u. a. m.).
- Zentrum dieser Aktivitäten ist das knapp 120 Jahre alte Kindergartengebäude, welches heute noch den evangelischen Kindergarten, das Lunower Heimatmuseum, Gemeinderäume und das bekannte Kirchen-Café „Goldrand” beheimatet.
- Ein Küster mit Erfahrung in Kita-Verwaltung und handwerklicher Expertise steht der Gemeinde zur Seite.
- Die Gemeinde freut sich über fünf sanierte Kirchen und vier sanierte Orgeln, die den alten Gemäuern wieder einen schönen Klang verleihen.
- Eine Dienstwohnung im energetisch sanierten Pfarrhaus ist vorhanden, darüber hinaus steht ein großer naturnaher Garten zur Verfügung.
- Der Ort Lunow zeichnet sich durch eine gute Infrastruktur aus (Kita, freie Dorfgrundschule, Arztpraxis, Einkaufsmöglichkeiten, Begegnungszentrum, Sportvereine u. a. m.).
- Weitere Informationen gibt es unter https://lunow.org.
Die Pfarrstelle soll mit 50 % Dienstumfang besetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, den Dienstumfang durch eine Beauftragung mit kreiskirchlichen Aufgaben zu erhöhen.Die Gemeinde freut sich, wenn die künftige Pfarrperson die Menschen der Gemeinde in ihren Lebenslagen in den Blick nimmt und begleitet. Ein wichtiger Schwerpunkt ist die Arbeit mit Kindern und Familien. Der Gemeindekirchenrat freut sich auf eine gute Zusammenarbeit.Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Martina Sauer, Telefon: 033365/70224, oder der Vorsitzende des kreiskirchlichen Leitungskollegiums Pfarrer Christoph Brust, Telefon: 03334/3878021, E-Mail: c.brust@kirche-barnim.de.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de. - Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit 100 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.Bewerbungen sind von Pfarrerinnen und Pfarrern (m/w/d) zugelassen, die sich in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) befinden.Schönfeld liegt im Nordosten Brandenburgs im Landkreis Uckermark, mittig zwischen Prenzlau und Pasewalk (MV). Berlin und die Ostsee sind in ca. anderthalb Stunden zu erreichen. Die Menschen, die hier wohnen, schätzen die Ruhe, die weite hügelige Landschaft mit vielen Seen und die Natur.Zur Pfarrstelle gehören vier Ortskirchen und ca. 450 Gemeindeglieder. Alle Ortskirchen mit insgesamt elf gut sanierten Kirchen und Orgeln arbeiten bereits seit vielen Jahren erfolgreich und vertrauensvoll zusammen.So freut sich die Gemeinde vor allem auf eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der Freude daran hat, auf Menschen zuzugehen und initiativ mit Ideen den Dienst im ländlichen Raum aufzunehmen. Mit Christus im Herzen sollte die Pfarrperson Liebe zu den Menschen und zum Leben auf dem Land mitbringen.Als Dienstwohnung steht ein schönes, geräumiges Pfarrhaus im Ort Schönfeld auf einem parkähnlichen Grundstück zur Verfügung.Die Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde Schönfeld/Uckermark verspricht Arbeitsbedingungen, die alles andere als selbstverständlich sind:Entlastung und Unterstützung in Verwaltungsaufgaben, bei handwerklich-praktischen Tätigkeiten und im Senior:innenenbesuchsdienst. Beruflich Mitarbeitende stehen jeweils für diese Bereiche zur Verfügung und bilden zusammen mit zahlreichen Ehrenamtlichen einen gemeindlichen Schatz für den gemeinsamen Gemeindedienst.Auch die katechetische Stelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen konnte kürzlich mit einer neuen Mitarbeiterin (DU 100 %) besetzt werden, so dass die neue Pfarrperson ein gut aufgestelltes berufliches wie ehrenamtliches Team erwartet, das offen für gemeinsame neue Akzente in der Gemeindearbeit ist.Die Gesamtkirchengemeinde zeichnet bislang folgende besondere Schwerpunkte aus:
- der „Malchower Labyrinthpark“,
- diakonisches Engagement am Gutshaus Ludwigsburg,
- ein Selbstversorgungshaus als Jugendherberge in Carmzow sowie
- der „Internationale Malchower Kirchenpreis“, ein Musikwettbewerb für Kinder und Jugendliche aus dem Umkreis von 100 Kilometern, einschließlich Polen und der lettische Partnergemeinde Livani-Preili.
Dank der gemeindeeigenen Carl Büchsel-Stiftung sind diese besonderen Arbeitsbedingungen und Initiativen möglich.Weitere Informationen zur Gemeinde sind auf der Internetseite www.kirche-schoenfeld.org zu finden.Weitere Auskünfte erteilen Ute Eisinger als Kirchmeisterin, Telefon: 039854/546, Ada Hammerschmidt als Vorsitzende des Gemeindekirchenrats, Telefon: 0175/1835775, sowie Superintendentin Michaela Fröhling, Telefon: 0171/6475255.Bewerbungen werden bis zum 23. Januar 2026 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, per E-Mail in einer zusammenhängenden Datei an pfarrstellenbewerbungen@gemeinsam.ekbo.de.Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören, reichen bitte mit den Bewerbungsunterlagen auch das schriftliche Einverständnis zur Personalakteneinsicht ein.
Nr. 172Ausschreibung von Kirchenmusikstellen
- Kirchenmusiker:in (m/w/d) 50 % KM1-Stelle Gesamtkirchengemeinde GranseeIm Evangelischen Kirchenkreis Oberes Havelland ist ab sofort eine Kirchenmusikstelle mit 50 % Dienstumfang mit Dienstauftrag im Bereich des Pfarrsprengels Gransee zu besetzen. Die 4.000-Einwohner:innen-Stadt Gransee liegt im Norden Brandenburgs in landschaftlich reizvoller Umgebung auf halbem Weg zwischen Berlin und Mecklenburg. Das Zentrum der Altstadt bildet die Stadtpfarrkirche St. Marien aus dem 13. Jahrhundert.Schulen aller Richtungen sind in der Stadt ebenso vorhanden wie Kindertagesstätten und Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Kulturelle Angebote wie die Musikakademie in Rheinsberg oder der Theaterstandort Neustrelitz sind mit Auto und Bahn ebenso gut erreichbar wie der Naturpark Stechlin mit dem tiefsten und saubersten See Brandenburgs und großem Laufpark. Auch die Berliner Innenstadt ist über die B 96, aber auch mit der RE-Linie 5 stündlich binnen 40 bis 45 Minuten erreichbar.Die Gesamtkirchengemeinde Gransee besteht aus der Stadt Gransee und den umliegenden Dörfern im Nordwesten des Kirchenkreises. In Gransee existieren derzeit eine Kantorei, ein großer Bläser:innenchor, ein Jungbläser:innenkreis und, ehrenamtlich geleitet, eine Band und ein kleiner Instrumentalkreis. Ein Gospelchor und der Kindersingkreis pausieren derzeit. Die Kantorei und der Bläser:innenchor sollen zum Dienstumfang gehören. Einen Schwerpunkt des kulturellen Lebens der Stadt bilden die Granseer Sommermusiken, eine Konzertreihe mit unterschiedlichen Künstlerinnen, Künstlern und Formaten in der Stadtpfarrkirche St. Marien.In einigen Dorfkirchen sind einfache Orgeln (I/P) und in einigen sind Ahlbornorgeln (II/P) vorhanden, in der Marienkirche eine 1968 von Schuke erneuerte und gleichstufig temperierte Wagnerorgel (II/P/29). Im Gemeindesaal, der auch als Winterkirche dient, stehen ein Orgelpositiv (I/aP/4) und ein Klavier zur Verfügung.Die Menschen wünschen sich eine Kantorin oder einen Kantor, die oder der sich mit ihren oder seinen Fähigkeiten in der Gemeinde und Region wohl fühlt, bereit ist, in der Region zu wohnen, fröhlich und offen die Menschen verschiedener Altersgruppen für Musik begeistert, die Chor- und Konzertarbeit kreativ und gern mit eigenen Akzenten weiterführt und die Gottesdienste in dem Sinne begleitet, dass Musik und Gesang als wichtiger Teil der Verkündigung wahrgenommen werden können.Es wäre schön, wenn die neue Kantorin oder der neue Kantor viel Freude und Spaß an neuen Ideen bei der Organisation der Granseer Sommermusiken hätte und Ehren- und Nebenamtliche für das gottesdienstliche Orgelspiel auf den Dörfern gewinnen und begleiten würde.Das Gemeindeleben bietet:
- lebendige Ortsgemeinden, mit wunderschönen Kirchen,
- engagierte Sängerinnen bzw. Sänger und Bläserinnen bzw. Bläser mit reichlich und gut hörbarer Liebe zur Musik,
- Offenheit und Begeisterungsfähigkeit für eigene Impulse der Kantorin oder des Kantors,
- ein fröhliches und sehr gern miteinander arbeitendes und wertschätzendes Mitarbeitendenteam,
- einen Pool neben- und ehrenamtlicher Musikerinnen und Musiker, die gern die Dienste an dienstfreien Wochenenden oder bei Fortbildungen abdecken, sowie
- Ermöglichung der persönlichen Fort- und Weiterbildung, einschließlich überdurchschnittlicher finanzieller Bezuschussung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch den Kirchenkreis.
Orgelunterricht und Orgelspiel bei Kasualien können angeboten bzw. übernommen werden und werden separat vergütet. Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).Bewerbungen, einschließlich eines erweiterten Polizeilichen Führungszeugnisses, werden bis zum 31. Januar 2026 erbeten an den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland, Schulstraße 4b, 16775 Gransee.Die praktische Vorstellung ist für den 3. März 2026 geplant.Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047081, Kreiskantor Markus Pfeiffer, Telefon: 0157/76059006, Kantorin Karin Baum, Telefon: 033933/70296, und Pfarrer Sebastian Wilhelm (Gransee), Telefon: 03306/2676. - Für den kirchenmusikalischen Dienst in den Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Johannisthal (75 %) sowie Berlin-Oberschöneweide (25 %) ist zum 1. September 2026 eine B-Kantor:innenstelle 100 %, KM-1 (m/w/d) unbefristet zu besetzen.Die Kirchengemeinden befinden sich im südöstlichen Stadtgebiet Berlins. Sie liegen gut erreichbar zwischen Treptower Park, Spree und dem Landschaftspark Johannisthal/Adlershof. Die Umgebung ist geprägt von lebendigen Kiezen mit bunter Mischung aus Alt- und Neubaugebieten sowie einer großen Vielfalt an Menschen.Insgesamt gehören den Gemeinden rund 3.000 Mitglieder an. Es gibt aktive Chöre, offene musikalische Angebote und regelmäßige Kooperationen mit Kitas, Schulen und lokalen Kulturveranstaltungen. Die kirchenmusikalische Arbeit ist ein geschätzter Bestandteil des Gemeindelebens.Geboten werden:
- eine unbefristete 100 %-Stelle (KM 1) mit großem Gestaltungsspielraum,
- eine gut funktionierende musikalische Zusammenarbeit in der Region (fünf Gemeinden umfassend) mit einer engagierten weiteren Kantorin, die kollegial mitarbeitet und Projekte gern gemeinsam entwickelt,
- eine Heinze-Orgel (1921, II + P / 13, überholt von Sauer) sowie je einen Förster-Flügel und Grotrian-Flügel in der Kirche Johannisthal,
- eine Sauer-Orgel (1908, II + P / 27), eine Schuke-Orgel (1960, I + P / 6) und einen Steinweg-Flügel in der Christuskirche Oberschöneweide,
- eine sehr gute Ausstattung mit transportablen Instrumenten, Klavieren und Tontechnik,
- eine Kantorei, die musikalisch erfahren, offen und motiviert ist: mit Freude an Musik verschiedenster Stilrichtungen – von klassischer Kirchenmusik über Gospel bis hin zu Kantaten und Oratorien,
- engagierte Ehrenamtliche, Flötenkreis und Posaunenchor, die die kirchenmusikalische Arbeit lebendig mittragen,
- eine wertschätzende und kollegiale Zusammenarbeit mit Pfarrteam, Gemeindepädagoginnen, Küstern, Ehrenamtlichen und Gremien,
- gute Anbindung an den ÖPNV (S-Bahnhof Schöneweide) sowie Zuschuss zu BVG-Angeboten,
- ein eigenes Büro im Gemeindezentrum Johannisthal.
Erwartet werden:- ein zum Zeitpunkt der Einstellung abgeschlossenes Studium als B-Kirchenmusiker:in bzw. ein Bachelor-Abschluss Kirchenmusik,
- musikalische Gestaltung der Gottesdienste, Andachten und Kasualien (außer Beerdigungen),
- Planung und Durchführung von Konzerten, musikalischen Veranstaltungen und besonderen Gottesdiensten,
- Leitung und Weiterentwicklung der Kantorei, Pflege verschiedener Musikrichtungen und Durchführung größerer Werke (Kantaten, Oratorien u. a. m.),
- Zusammenarbeit mit Haupt- und Ehrenamtlichen bei gemeindeübergreifenden Projekten,
- Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konventen,
- Gestaltung eines regelmäßigen offenen Singens in der Christuskirche in Oberschöneweide.
Weitere Schwerpunkte der Arbeit können sein:- Leitung des Flötenkreises und des Posaunenchors (bereits bestehende, ehrenamtlich getragene Gruppen),
- Aufbau eines Kinder- und/oder Jugendchors für eine nachhaltige musikalische Nachwuchsarbeit.
Gewünscht ist eine Person, die:- die Kirchenmusik als wichtigen Teil der christlichen Verkündigung versteht und ein christliches Profil nach außen vertritt,
- sich liturgisch und musikalisch sicher bewegt,
- Freude an der Arbeit mit Menschen unterschiedlichen Alters hat,
- neue Ideen entwickelt und umsetzt, auch in ökumenischen oder quartiersbezogenen Kontexten,
- teamfähig, kommunikativ und strukturiert arbeitet,
- offen für unterschiedliche musikalische Stile ist – von traditionell bis modern.
Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben erfolgt in Absprache mit der künftigen Stelleninhaberin oder dem künftigen Stelleninhaber auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen.Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO).Weitere Auskünfte erteilen Pfarrerin Juliane Bach (Johannisthal), E-Mail: juliane.bach@gemeinsam.ekbo.de, der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Johannisthal Dr. Matthias Krüger, E-Mail: matthias.krueger@gemeinsam.ekbo.de, sowie Pfarrer Thomas Jabs (Oberschöneweide), E-Mail: thomas.jabs@gemeinsam.ekbo.de.Bewerbungen einschließlich eines aktuellen Nachweises der Mitgliedschaft einer Gliedkirche der EKD werden bis zum 6. März 2026 per E-Mail in einer einzigen pdf-Datei erbeten an buero@kirche-johannisthal.de, oder schriftlich an: Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Johannisthal, Sterndamm 92, 12487 Berlin-Johannisthal.Als Termin für die Bewerbungsgespräche und praktischen Vorstellungen ist der 5. Mai 2026 vorgesehen.
IV. Personalnachrichten
Nr. 173Nachrichten und Personalien
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Peter Neudorf mit Wirkung vom 1. Dezember 2025,
Pfarrerin Marula Richter mit Wirkung vom 1. Dezember 2025.
Ein privatrechtliches Dienstverhältnis hat begonnen:
Pfarrer Philip Kiril von Preußen mit Wirkung vom 16. November 2025.
Übertragen wurde:
Pfarrer Peter Neudorf die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Mahlsdorf-Hönow, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost, mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrer Philip Kiril von Preußen die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde im Ländchen Bellin, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, mit Wirkung vom 16. November 2025,
Pfarrerin Marula Richter die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Plötzin-Bliesendorf, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 für die Dauer von zehn Jahren.
Beauftragt wurde:
Pfarrerin Marula Richter als Referentin des Generalsuperintendenten im Sprengel Potsdam mit 25 % Dienstumfang mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 für die Dauer von zehn Jahren.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (1.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Kirchenkreis Spandau auf die Pfarrerin Karina Nippe über den 30. November 2025 hinaus für die Dauer von sechs Jahren.
Entlassen wurde:
Pfarrerin Barbara Killat, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Mühlenfließ, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Süd-Ost aus dem Pfarrdienstverhältnis auf Zeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit Ablauf des Monats November 2025.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrerin Cornelia Benus-Dreyer, zuletzt Inhaberin der (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Halensee, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, mit Ablauf des Monats November 2025,
Pfarrer Thomas Lübke, zuletzt Inhaberin der (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Kirche in Friedenau, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Ablauf des Monats November 2025.
Nr. 174Theologische Prüfungen
Am 15.Mai 2025 haben insgesamt acht Kandidat:innen die Erste Theologische Prüfung abgelegt und bestanden.
Am 11. November 2025 haben insgesamt vier Kandidat:innen die Erste Theologische Prüfung abgelegt und bestanden.
Nr. 175Todesfälle
„Des Herrn Wort bleibt in Ewigkeit“ |
(1. Petrus 1,25) |
Heimgegangen ist
Pfarrerin i. R. Dorothee Bartsch, zuletzt im Wartestand mit der Wahrnehmung der Krankenhausseelsorge im Kirchenkreis Tempelhof, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, beauftragt, am 21. Oktober 2025,
Pfarrer i. R. Horst Fichtmüller, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Schönermark, ehemals Kirchenkreis Angermünde, jetzt Evangelische Gesamtkirchengemeinde Angermünder Land, Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, am 5. November 2025,
Pfarrer i. R. Dr. Wolfgang Schulze, zuletzt im Wartestand mit der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Berlin-Charlottenburg, jetzt Pfarrsprengel Lietzow, Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, beauftragt, am 30. Oktober 2025,
Pfarrer i. R. Reinhard Stawinski, zuletzt Pfarrer der Diakoniestiftung Lazarus Berlin, am 16. November 2025.
V. Mitteilungen
Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 1) erscheint am 21. Januar 2026. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 5. Januar 2026; zu veröffentlichende Texte bitte an: amtsblatt@ekbo.de. |
Herausgeber und Redaktion: Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin |