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Rechtsverordnung über die Durchführung des
Online-Wahlverfahrens bei Ältestenwahlen
(Online-Wahlverordnung – OLWVO)

Vom 13. Juni 2025

(KABl. Nr. 74 S. 138)

Auf Grund von § 7 Absatz 8 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 152S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. November 2024 (KABl. Nr. 194S. 368), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung trifft Regelungen für die Online-Wahlmöglichkeit, die die Kirchenleitung für die Landeskirche oder Teile der Landeskirche oder die Kirchenkreise je für ihren Bereich gemäß § 7 Absatz 8 Satz 1 Ältestenwahlgesetz beschlossen haben.
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§ 2
Online-Wahlmöglichkeit

Online-Wahlmöglichkeit bedeutet, dass den Wahlberechtigten die Möglichkeit gegeben wird, anstelle der Urnen- oder Briefwahl ihre Stimme in einem zur Verfügung gestellten Abstimmungstool abzugeben.
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§ 3
Dienstleister für die Durchführung der Online-Wahlmöglichkeit

Das Konsistorium legt den Dienstleister fest. Bei einer Beschlussfassung durch einen Kirchenkreis gemäß § 7 Absatz 8 Satz 1 Ältestenwahlgesetz legt das Konsistorium den Dienstleiter nach Absprache mit dem Kirchenkreis fest.
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§ 4
Zugang zur Online-Wahlmöglichkeit

Den Wahlberechtigten im Bereich von § 1 wird mit der Wahlbenachrichtigung zugleich ein personalisierter Zugangscode zur Ausübung der Online-Wahlmöglichkeit übermittelt.
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§ 5
Zeitraum der Online-Wahlmöglichkeit

Die Online-Wahlmöglichkeit beginnt mit der Versendung der Wahlbenachrichtigungen und endet eine Woche vor dem von der Kirchenleitung bestimmten Wahltermin.
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§ 6
Online-Stimmzettel,
Zuarbeit der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden

Für den Online-Stimmzettel gilt § 14 des Ältestenwahlgesetzes entsprechend. Die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden sind verpflichtet, für jeden Wahlbezirk einzeln, dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt den vom Konsistorium vorgegebenen Erfassungsbogen für die Kandidatinnen und Kandidaten vollständig ausgefüllt bis spätestens zum 55. Tag vor der Wahl zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung nicht bis zum Ablauf des 55. Tages vor der Wahl, kann die Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde nicht an der Online-Wahlmöglichkeit teilnehmen. In diesem Fall ist die Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde verpflichtet, im Wege der Bekanntmachung, ihre Gemeindeglieder entsprechend zu unterrichten.
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§ 7
Liste der Online-Wählenden, Ergebnis der Online-Wahl

( 1 ) Die Liste der Wahlberechtigten, die ihre Stimme bei der Online-Wahl abgebeben haben, wird den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden über KirA als Änderungsliste an dem Werktag, der auf den Ablauf der Online-Wahlmöglichkeit folgt, zum Download zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Kirchlichen Verwaltungsämter oder das Konsistorium unterstützen, sollte es einer Kirchengemeinde und Gesamtkirchengemeinde aus personellen oder technischen Gründen nicht möglich sein, die Liste herunterzuladen.
( 2 ) Der Wahlvorstand erhält die Liste der Online-Wählenden spätestens vor Beginn der Urnenwahl. Er kann entweder vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerken, wer bereits von der Online-Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat und an der Urnenwahl nicht mehr teilnehmen darf, oder er prüft erst anhand des Wahlberechtigtenverzeichnisses und danach anhand der Liste, ob eine Berechtigung zur Teilnahme an der Urnenwahl besteht.
( 3 ) Die Ergebnisse der Online-Wahl werden vom Kirchlichen Verwaltungsamt ausgedruckt und pro Wahlbezirk kuvertiert. Die verschlossenen Umschläge gehen dann je nach Absprache im Kirchenkreis über die Superintendentur oder per Postversand den Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden zu.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt dafür, dass dem jeweiligen Wahlvorstand das Ergebnis der Online-Wahl im verschlossenen Umschlag spätestens am Tag der Urnenwahl zugeht. Der Umschlag darf erst nach Beendigung der Urnenwahl geöffnet werden.
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§ 8
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Bei den Vorbereitungshandlungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses prüft der Wahlvorstand, ob Wahlbriefe von Wahlberechtigten eingegangen sind, die bereits von der Online-Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht haben. Diese Wahlbriefe sind auszusondern und zu vernichten. In der Wahlniederschrift ist ein entsprechender Vermerk darüber aufzunehmen.
( 2 ) Nach Auszählung der Stimmen wird der Umschlag mit den Online-Wahlergebnissen geöffnet und das Wahlergebnis vom Wahlvorstand oder dem Gemeindekirchenrat gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Ältestenwahlgesetz und unter Beachtung von § 19 Absatz 1 Satz 2 Ältestenwahlgesetz ermittelt und bekanntgegeben.
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§ 9
Online-Wahlvorstand

Das Konsistorium bestellt zur Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahlmöglichkeit einen Wahlvorstand, der Zugriff auf alle Funktionen des Wahlmoduls und alle Funktionen des Online-Abstimmungstools hat. Mitglieder des Wahlvorstands stehen den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden für Beratung und Unterstützung auch an dem von der Kirchenleitung festgelegten Wahltag zur Verfügung und sichern so die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
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§ 10
Datenschutz

Die in der Landeskirche geltenden Bestimmungen über die Einhaltung des Datenschutzes bleiben unberührt.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.